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Beschluss

5 S 215/08

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2008:1124.5S215.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gem. Ziffer 1222 des Verzeichnisses zum GKG wird vorsorglich hingewiesen. 1 Gründe 2 Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. 3 Die Beklagte hat nach §§ 675, 667 BGB alles herauszugeben, was sie zur Ausführung des Auftrages erhalten und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Der Anspruch ist fällig, da das Auftragsverhältnis beendet ist. Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen gehören auch die Handakten des Rechtsanwalts. Dabei fallen die Unterlagen, die dem Anwalt von seinem Auftraggeber ausgehändigt worden sind, unter die erste Alternative und der Schriftverkehr, den der Anwalt für seinen Auftraggeber geführt hat, unter die zweite Alternative des § 667 BGB (vgl. BGH v. 30.11.1989 – III ZR 112/88 – juris). 4 Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kopierkosten für die Handakten zu (vgl. OLG Köln v. 16.12.1996 – 12 U 141/96; LG Bonn v. 20.06.2007 – 5 T 51/07). Die Beklagte übersieht insoweit, dass die Fertigung von Kopien nicht den Zwecken der mittlerweile verstorbenen Auftraggeberin, sondern lediglich den eigenen Zwecken der Beklagten dienen soll (vgl. OLG Hamburg v. 18.02.2005 – 12 W 3/04 - juris). Dies räumt die Beklagte selbst ein, indem sie angibt, sich mit den Ablichtungen vor möglichen Regressforderungen schützen zu wollen. Für Kopien, die eigenen Zwecken der Beauftragten dienen, hat die Auftraggeberin jedoch nicht die Kosten zu erstatten. Die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen sind vielmehr bereits mit dem allgemeinen Honorar abgegolten.