Urteil
12 U 141/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Mandant hat Anspruch auf Herausgabe der Handakten nach §667 BGB i.V.m. §50 BRAO, soweit diese nicht bereits an ihn herausgegeben wurden.
• Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten, wenn er widersprüchlich handelt, insbesondere indem er zunächst die Erfüllung ablehnt bzw. den Rücktritt erklärt und später Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt.
• Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts umfasst Prozess- und Vollstreckungskosten, die ursächlich durch die fehlerhafte anwaltliche Maßnahme entstanden sind.
• Ein Zurückbehaltungsrecht der Handakten wegen geringfügiger Kopierkosten ist unzulässig, wenn der Mandant ein erhebliches Interesse an der Aushändigung hat.
• Feststellungsbegehren auf Ersatz weiterer noch nicht bezifferter Schäden ist zulässig, um Verjährung vorzubeugen.
Entscheidungsgründe
Herausgabe der Handakten und Schadensersatz wegen widersprüchlicher anwaltlicher Maßnahmen • Der Mandant hat Anspruch auf Herausgabe der Handakten nach §667 BGB i.V.m. §50 BRAO, soweit diese nicht bereits an ihn herausgegeben wurden. • Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten, wenn er widersprüchlich handelt, insbesondere indem er zunächst die Erfüllung ablehnt bzw. den Rücktritt erklärt und später Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt. • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts umfasst Prozess- und Vollstreckungskosten, die ursächlich durch die fehlerhafte anwaltliche Maßnahme entstanden sind. • Ein Zurückbehaltungsrecht der Handakten wegen geringfügiger Kopierkosten ist unzulässig, wenn der Mandant ein erhebliches Interesse an der Aushändigung hat. • Feststellungsbegehren auf Ersatz weiterer noch nicht bezifferter Schäden ist zulässig, um Verjährung vorzubeugen. Der Kläger hatte gegen Käufer von Gaststätteninventar Ansprüche aus einem notariellen Kaufvertrag und trat Zahlungsforderungen für den Verkäufer an den Kläger ab. Wegen Mietrückständen und um eine Neuvermietung zu ermöglichen, beauftragte man eine Rechtsanwältin, die im Auftrag des Verkäufers und schließlich auch im Interesse des Klägers erklärte, die Annahme der Erfüllung abzulehnen und Herausgabe des Inventars zu verlangen. Später beantragte dieselbe Anwältin für den Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde und leitete die Zwangsvollstreckung ein. Die Käufer erhoben Vollstreckungsgegenklage, die in letzter Instanz erfolgreich war; der BGH wertete die vorangegangenen Schreiben als Rücktritt. Der Kläger machte hieraufhin Herausgabe der Handakten sowie Schadensersatz wegen anwaltlicher Vertragsverletzung geltend; die Beklagte bestritt Pflichtverletzungen und berief sich u.a. auf Verjährung und darauf, sie habe lediglich Anweisungen ausgeführt. • Herausgabeanspruch: Die Handakten sind nach §667 BGB i.V.m. §50 BRAO herauszugeben; die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger sämtliche Schriftstücke bereits erhalten hat. • Ausnahmevorschriften der BRAO: Nur bestimmte Schriftstücke sind ausgenommen (z.B. an den Mandanten gerichtete Schreiben); eine Einschränkung ist hier nicht erfolgte belegbar. • Zurückbehaltung und Kostenerstattungsanspruch: Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Kopierkosten besteht nicht; solche Kosten sind gering und stehen dem berechtigten Interesse des Klägers entgegen. • Pflichtverletzung und Widersprüchlichkeit: Die Beklagte handelte widersprüchlich, indem sie zunächst die Ablehnung der Erfüllung bzw. den Rücktritt veranlasste und danach Zwangsvollstreckung betrieb, womit sie die Rechte des Klägers verletzt hat. • Auslegung der Schreiben: Die Schreiben vom 28.12.1991 und 17.1.1992 sind so zu verstehen, dass Erfüllungsansprüche nicht weiterverfolgt, sondern die Rückabwicklung des Vertrags herbeigeführt werden sollte; dies steht der späteren Zwangsvollstreckung entgegen. • Verschulden: Die Beklagte handelte schuldhaft, weil sie die Wirkung ihrer Erklärungen nicht hinreichend beachtete und auf Einwendungen durch den Gegenseitevertreter nicht entsprechend reagierte. • Kausalität und Umfang des Schadens: Die Einleitung der Zwangsvollstreckung veranlasste die Vollstreckungsgegenklage und führte zu den Prozess- und Vollstreckungskosten; diese sind kausal der Pflichtverletzung zuzurechnen. • Mitverschulden anderer Anwälte: Ein Kürzungsgrund durch das Verhalten nachbeauftragter Anwälte kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; hier liegen solche Besonderheiten nicht vor. • Verjährung: Der Schadensbeginn ist mit Einreichung der Vollstreckungsgegenklage (29.4.1992) eingetreten; die Verjährung wurde durch Verzicht und Klagezustellung rechtzeitig unterbrochen. • Feststellungsinteresse: Das Feststellungsbegehren ist zulässig, weil weitere noch nicht bezifferte Schäden denkbar sind und Verjährung droht. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Herausgabe der Handakten der Beklagten im Zusammenhang mit der Angelegenheit sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 53.718,13 DM nebst Zinsen wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten bei der Prozess- und Vollstreckungsführung. Die Beklagte hat widersprüchlich gehandelt, indem sie zunächst die Ablehnung der Erfüllung bzw. den Rücktritt veranlasste und sodann die Zwangsvollstreckung betrieb; dadurch wurden die Vollstreckungsgegenklage der Käufer veranlasst und dem Kläger Prozess- und Vollstreckungskosten verursacht, die ersatzpflichtig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten wegen Kopierkosten besteht nicht; die Herausgabe ist anzuordnen. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den jetzt geltend gemachten Betrag hinaus weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Sachbearbeitung entstanden ist, um eine spätere Verjährung zu verhindern.