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Beschluss

5 T 51/07

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2007:0620.5T51.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.07.2006 wird z u r ü c k g e w i e s e n. Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis € 900. 1 G r ü n d e : 2 Zu Recht hat das Amtsgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes. Der Beklagte wäre ohne die Erledigungserklärung in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach im vollen Umfang unterlegen. 3 Vorliegend ist zu differenzieren zwischen den von dem Beklagten für die Klägerin erstellten Schriftstücken, den "Arbeitsergebnissen" seiner Tätigkeit, welche der Beklagte unstreitig in Fotokopie zur Handakte genommen hatte und den Belegen und sonstigen Urkunden, welche die Klägerin dem Beklagten als Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt hatte: 4 Von dem Beklagten erstellte Unterlagen 5 Hinsichtlich der "Arbeitsergebnisse" (z.B. Jahresabschluss für 2002) ist der Beklagte offenbar der Ansicht, dass er nur zur Herausgabe der jeweiligen Originale verpflichtet sei. Auf die Herausgabe dieser Originale habe die Klägerin aber keinen Anspruch (mehr), da er diese bestimmungsgemäß dem Finanzamt übersandt habe. Weiter ist er offenbar der Ansicht, dass die Klägerin an den zur Handakte genommenen Fotokopien keine eigenen Rechte habe und er nicht oder allenfalls gegen Erstattung der Fotokopierkosten verpflichtet gewesen sei, der Klägerin Fotokopien dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 6 Diese Rechtsansicht des Beklagten ist falsch: Gem. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB ist der Steuerberater nach Beendigung des Mandats verpflichtet, dem Mandanten die Handakte herauszugeben. Zu der Handakte gehören gem. § 66 Abs. 2 StBerG alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat mit Ausnahme des Briefwechsels zwischen ihm und dem Mandanten und derjenigen Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat. Im letzten Fall ist der Herausgabeanspruch des Mandanten bereits (partiell) durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die bei der Handakte verbliebenen oder für die Handakte gefertigten Doppel sind dann die eigenen Exemplare des Steuerberaters, mögen diese auch zu einer "Handakte" im körperlichen Sinne genommen worden sein. Vorliegend hat die Klägerin aber die "Arbeitsergebnisse" des Beklagten nie erhalten. Dafür reicht nicht aus, dass der Beklagte die Originale möglicherweise – dies ist zwischen den Parteien streitig - an das Finanzamt übersandt hat: Ein Steuerberater ist dazu verpflichtet, jedenfalls eine Abschrift seiner Arbeitsergebnisse, mögen diese auch für das Finanzamt bestimmt sein und diesem übersendet werden, zur Handakte zu nehmen bzw. – ersatzweise - dem Mandanten ein Exemplar zuzuleiten. Er kann den Mandanten nicht darauf verweisen, dieser möge von den "Arbeitsergebnissen" durch Einsichtnahme in die Akten des Finanzamts Kenntnis nehmen und dort von den "Originalen" Kopien fertigen. Vielmehr hat der Mandant einen Anspruch darauf, dass drittgerichteter Schriftverkehr bzw. zum Verbleib bei Dritten bestimmte Schriftstücke ihm entweder in Ablichtung ausgehändigt werden oder aber jedenfalls zur Handakte genommen werden. In der Praxis geht man daher gemeinhin so vor, dass man (mindestens) 3 Exemplare fertigt. Ein Exemplar (das "Original") wird bestimmungsgemäß dem Dritten zugleitet, ein weiteres Exemplar wird dem Mandanten zur Kenntnis übersandt. Das dritte Exemplar wird zur Handakte genommen. Verfährt der Steuerberater in dieser Form, handelt es sich bei dem zur Handakte genommenen Exemplar um "sein" Exemplar. Der Steuerberater muss es dem Mandanten nach Beendigung des Mandats nicht herausgeben. Übersendet der Steuerberater aber – was ungewöhnlich ist, aber hier offenbar der Fall war – seinem Mandanten kein Exemplar, sondern nimmt er lediglich ein solches zur Handakte, so ist er zur Herausgabe dieses Exemplars verpflichtet. Er kann die Herausgabe dann nicht von der Erstattung von Kopierkosten für die Fertigung eines weiteren Exemplars abhängig machen. Denn diese Kopierkosten fallen nicht an, um das Exemplar des Mandanten zu erstellen. Dieses ist das zur Handakte genommene Exemplar. Vielmehr erstellt der Steuerberater in diesen Fällen ein Exemplar der Handakte für sich selbst und allein im eigenen Interesse, z.B. um damit potentiell drohendenden Haftungsansprüchen besser entgegen treten zu können und / oder die eigene Arbeit für künftige Streitigkeiten dokumentiert zu haben. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht dafür nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1996, zitiert nach Juris, zur Handakte des Rechtsanwalts). Das Kopieren erfolgt insbesondere auch nicht deshalb im Interesse des Mandanten, weil den Steuerberater hinsichtlich der Handakte gem. § 66 Abs. 1 StBerG eine Aufbewahrungspflicht trifft. Denn wenn der Steuerberater die Handakte an seinen Mandanten herausgibt, ist er naturgemäß von der weiteren Aufbewahrung befreit (vgl. OLG Köln, aaO, zur Handakte des Rechtsanwalts). Er braucht die Akte dann nicht weiter zu verwahren. 7 Originalunterlagen der Klägerin 8 Auch soweit die Klägerin die Herausgabe von Original-Unterlagen (z.B. der Stromrechnung für 2002) gefordert hat, wäre die Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen. 9 Es ist unklar, ob der Beklagte zuletzt behaupten will, dass er nie im Besitz der Belege gewesen ist. Jedenfalls ist sein Vortrag dazu wechselhaft und so pauschal, dass von einem substantiierten Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO nicht ausgegangen werden kann. 10 Ist mithin davon auszugehen, dass der Beklagte im Besitz der Originalunterlagen der Klägerin gewesen ist, trägt er dafür, dass er diese bestimmungsgemäß an das Finanzamt übersandt hat, die Darlegungs- und Beweislast. Bereits seiner Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen: Er hat lediglich ausgeführt, dass die Unterlagen im Original "teilweise" an das Finanzamt verschickt worden seien (vgl. Klageerwiderung vom 21. Februar 2006, Seite 2 unten). Mitgeteilt, welche Unterlagen konkret und wann dem Finanzamt übersandt worden sind, hat der Beklagte hingegen nicht. Sein Vortrag lässt eine Konkretisierung vermissen. Insbesondere hat er auch keine Anschreiben vorgelegt oder interne Aktenvermerke, aus denen sich die Übersendung ergibt. Dies ist ungewöhnlich, ist es doch gemeinhin so, dass dem Finanzamt die Unterlagen mit einem Anschreiben übersandt werden, aus denen sich auch die übersandten Anlagen ergeben. 11 2. Das Amtsgericht hat auch zu Recht davon abgesehen, der Klägerin deshalb einen Teil der Kosten aufzuerlegen, weil diese ihre Klage hinsichtlich der Einkommensteuererklärung für 2003 zurückgenommen hat. Dabei handelte es sich um eine geringfügige Zuvielforderung im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die keine Mehrkosten verursachte. 12 3. Auch die Herausgabe eines "Großteils der Unterlagen" an den neuen Steuerberater der Klägerin H am 19. Mai 2006 führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu, dass die Klägerin einen Teil der Kosten tragen muss. Denn die Herausgabe war gerade Anlass der Erledigungserklärung. Es kommt allein darauf an, ob die Klage vor Herausgabe erfolgreich gewesen wäre. Dies war, wie vorstehend ausgeführt, der Fall. 13 4. Auch kann daraus, dass die Klägerin nicht alle von ihr herausverlangten Unterlagen, insbesondere die Belege, erhalten und dennoch die Klage insgesamt für erledigt erklärt hat, nicht gefolgert werden, sie habe sich insoweit in die Position der Unterlegenen begeben. Vielmehr hat die Klägerin offenbar mangels Interesses darauf verzichtet, das Verfahren gegen den Beklagten fortzuführen, da auch sie nunmehr davon ausgeht, dass der Beklagte nicht mehr im Besitz der fehlenden Originalunterlagen ist. Dies aber führt nicht zu einer Kostenbelastung der Klägerin, da der Beklagte für den Verlust jedenfalls gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB haften würde. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in der gem. § 91a ZPO auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden kann (Thomas / Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 91a Rdnr. 48 a.E. m.w.N.). 14 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.