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Urteil

10 O 400/07

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine prozessrechtliche Vereinbarung (pactum de non petendo), mit der der Klägerin vorübergehend die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche untersagt wird, schließt die Klagbarkeit aus und macht die Klage unzulässig. • Zivilrechtliche Herausgabe- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers bleiben bestehen, können aber durch öffentlich-rechtliche Widmung bzw. durch nicht bestandskräftige Freistellungsverfahren in ihrer Durchsetzbarkeit überlagert sein (§ 23 AEG). • Die Widmung von Bahngrundstücken kann kraft unvordenklicher Nutzung angenommen werden; Entwidmung erfordert eine bestandskräftige oder sofort vollziehbar erklärte Freistellung nach § 23 AEG.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Unklagbarkeit zivilrechtlicher Herausgabeansprüche aufgrund pactum de non petendo und öffentlich-rechtlicher Widmung • Eine prozessrechtliche Vereinbarung (pactum de non petendo), mit der der Klägerin vorübergehend die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche untersagt wird, schließt die Klagbarkeit aus und macht die Klage unzulässig. • Zivilrechtliche Herausgabe- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers bleiben bestehen, können aber durch öffentlich-rechtliche Widmung bzw. durch nicht bestandskräftige Freistellungsverfahren in ihrer Durchsetzbarkeit überlagert sein (§ 23 AEG). • Die Widmung von Bahngrundstücken kann kraft unvordenklicher Nutzung angenommen werden; Entwidmung erfordert eine bestandskräftige oder sofort vollziehbar erklärte Freistellung nach § 23 AEG. Die Klägerin, eine Gemeinde, erwarb Teile der vor etwa 100 Jahren eröffneten Bahntrasse und trat in Rechte aus einem bestehenden Mietvertrag ein. Die Beklagte 1 war Mieterin der Grundstücke, die Beklagte 2 betrieb als genehmigtes Eisenbahnunternehmen die Strecke. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Vor Klageerhebung hatte die Klägerin per Schreiben vom 23.02.2007 erklärt, vor Abschluss eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Maßnahmen zu ergreifen, die den Bahnbetrieb behindern würden. Die Klägerin begehrte Herausgabe der Grundstücke und Unterlassung der Benutzung durch die Beklagte 2. Die Beklagten rügten Unzulässigkeit der Klage wegen der vorbenannten Zusage und verwiesen auf öffentlich-rechtliche Belastungen durch bahnrechtliche Widmung und auf noch nicht bestandskräftige Freistellungsakte nach § 23 AEG. • Klageunzulässigkeit wegen pactum de non petendo: Die Erklärung der Klägerin ist als prozessual beschränkende Verpflichtung auszulegen, mit der sie sich verpflichtete, ihre materiell-rechtlichen Ansprüche bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht prozessual geltend zu machen; eine solche Vereinbarung schließt vorübergehend die Klagbarkeit aus. • Auslegung der Erklärung: Im Zusammenhang mit den in dem Schreiben enthaltenen Einschränkungen und Klarstellungen ist die Erklärung nicht als materiell-rechtlicher Verzicht, sondern als verfahrensrechtliche Beschränkung zu verstehen, die Rechtssicherheit sichern und die Abwarten des verwaltungsgerichtlichen Ausgangs ermöglichen sollte. • Obiter: Zivilrechtliche Ansprüche bestehen grundsätzlich: Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Vermieterin Herausgabeansprüche nach § 546 Abs.1,2 BGB in Verbindung mit § 398 Satz 2 BGB; gegenüber der Betreiberinnen bestünde zudem ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs.1 Satz2 BGB. • Öffentlich-rechtliche Überlagerung: Die Durchsetzbarkeit dieser zivilrechtlichen Ansprüche ist derzeit durch öffentlich-rechtliche Widmung und fehlende rechtskräftige Freistellung nach § 23 AEG überlagert, sodass die Ansprüche nicht fällig sind. • Widmung und Entwidmung: Die Grundstücke sind zumindest kraft unvordenklicher Nutzung als zu Bahnzwecken gewidmet; eine rechtswirksame Entwidmung liegt nicht vor, da die Freistellungsentscheidung der Bezirksregierung durch Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung hat und keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde. • Rechtsfolgen: Die prozessuale Vereinbarung führt zur Unzulässigkeit der Klage; unabhängig davon wären die zivilrechtlichen Ansprüche derzeit durch die öffentlich-rechtliche Belastung im Wege der Vollstreckung und Durchsetzbarkeit beschränkt. • Verfahrensnebenentscheidungen: Kostenentscheidung nach § 91 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 Satz1 ZPO. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin durch ihre Erklärung vom 23.02.2007 prozessual verbindlich erklärt hatte, ihre materiell-rechtlichen Ansprüche bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht gerichtlich geltend zu machen (pactum de non petendo). Zwar bestünden zivilrechtliche Herausgabe- und Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nach §§ 546, 398, 1004 BGB, diese Ansprüche seien jedoch derzeit zudem durch die öffentlich-rechtliche Widmung der Grundstücke und das Fehlen einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbar erklärten Freistellung nach § 23 AEG in ihrer Durchsetzbarkeit überlagert und somit nicht fällig. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.