Urteil
8 S 11/06
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mietwagenkosten sind nach § 249 BGB nur insoweit ersatzfähig, wie sie erforderlich und wirtschaftlich sind.
• Unfallersatztarife sind nur dann voll ersetzt, wenn ihre Mehrkosten durch unfallbedingte Besonderheiten gerechtfertigt oder ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war.
• Geschädigter muss zumutbare Nachforschungen nach günstigeren Tarifen anstellen; bei begründeten Zweifeln sind ein bis zwei Konkurrenzangebote erforderlich.
• Vermieter, der deutlich über dem Normaltarif verlangt, muss den Mieter unmissverständlich auf die mögliche Nichtübernahme durch die Haftpflichtversicherung hinweisen.
• Vorfinanzierung durch den Vermieter kann als unfallbedingte Mehrleistung ersatzfähig sein; hierfür ist ein pauschaler Aufschlag zum Normaltarif angemessen.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten: Begrenzung durch Erforderlichkeit, Marktvergleich und Vorfinanzierung • Mietwagenkosten sind nach § 249 BGB nur insoweit ersatzfähig, wie sie erforderlich und wirtschaftlich sind. • Unfallersatztarife sind nur dann voll ersetzt, wenn ihre Mehrkosten durch unfallbedingte Besonderheiten gerechtfertigt oder ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war. • Geschädigter muss zumutbare Nachforschungen nach günstigeren Tarifen anstellen; bei begründeten Zweifeln sind ein bis zwei Konkurrenzangebote erforderlich. • Vermieter, der deutlich über dem Normaltarif verlangt, muss den Mieter unmissverständlich auf die mögliche Nichtübernahme durch die Haftpflichtversicherung hinweisen. • Vorfinanzierung durch den Vermieter kann als unfallbedingte Mehrleistung ersatzfähig sein; hierfür ist ein pauschaler Aufschlag zum Normaltarif angemessen. Nach einem Verkehrsunfall mietete der Geschädigte L für 17 Tage ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 4 bei der Klägerin. Die Klägerin berechnete auf Grundlage ihres Unfallersatztarifs 2.285,00 EUR; L trat seine Forderung an die Klägerin ab. Die Klägerin erhielt bereits Zahlungen in Höhe von 1.014,00 EUR; streitig waren weitere 1.271,20 EUR. Die Beklagte (Haftpflichtversicherer) ist unstreitig zum Schadensersatz verpflichtet, bestreitet jedoch die volle Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des streitigen Betrags; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, welche Teile des Unfallersatztarifs erforderlich, marktüblich oder unfallbedingt gerechtfertigt sind. • Anmietung war wirksam; Vergütung war bestimmbar, sodass ein Anspruch aus abgetretenem Recht nach § 7 StVG, § 3 PflichtversicherungsG, § 398 BGB bestand. • Maßgeblich ist § 249 BGB: Ersatz nur für erforderlichen Herstellungsaufwand; darin enthalten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach nur der auf dem örtlich relevanten Markt übliche günstigere Tarif zu ersetzen ist. • Unfallersatztarife sind nicht per se unzulässig; Mehrpreis gegenüber Normaltarif kann ersetzt werden, wenn er durch unfallbedingte Besonderheiten (z. B. Vorfinanzierung, Ausfallrisiko) gerechtfertigt ist. • Darlegungs- und Informationspflichten des Geschädigten: Er muss zumutbare Erkundigungen einholen und bei begründeten Zweifeln ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen; dies ist Anspruchsvoraussetzung, nicht bloß Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). • Pflichten des Vermieters: Bei deutlich über dem Normaltarif liegenden Preisen muss er den Mieter unmissverständlich darauf hinweisen, dass die Haftpflichtversicherung den vollen Tarif möglicherweise nicht erstattet. • Marktvergleich: Der Normaltarif kann nach § 287 ZPO anhand des gewichteten Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden; im konkreten Fall ergab die Vergleichsberechnung ersatzfähige Normalkosten von 1.095,00 EUR zuzüglich Nebenkosten 355,00 EUR = 1.450,00 EUR. • Vorfinanzierung: Die vom Vermieter übernommene Vorfinanzierung stellte eine unfallbedingte Mehrleistung dar; hierfür setzte das Gericht einen pauschalen Aufschlag von 20% auf die Bruttomietkosten an (290,00 EUR). • Ergebnis der Berechnung: Gesamt ersatzfähige Kosten 1.450,00 EUR plus 290,00 EUR Vorfinanzierung = 1.740,00 EUR; nach Abtretung und Anrechnung bereits geleisteter Zahlung stand der Klägerin ein abgetretener Anspruch von 1.170,00 EUR zu; nach Anrechnung von 1.014,00 EUR zahlte die Beklagte weitere 726,00 EUR. Die Berufung der Beklagten war teilweise begründet. Die Klägerin erhielt aus abgetretenem Recht insgesamt 1.170,00 EUR; da bereits 1.014,00 EUR gezahlt waren, wurden weitere 726,00 EUR zuerkannt. Die darüber hinaus geltend gemachten Mietwagenkosten wurden nicht als Schaden ersetzt, weil der Geschädigte keine zumutbaren Nachforschungen nach günstigeren Tarifen dargelegt hat und nur die durch Vergleich und Marktanalyse ermittelten Normaltarife sowie die unfallbedingten Mehrkosten (Vorfinanzierung) ersatzfähig sind. Die Entscheidung berücksichtigt § 249 BGB in Verbindung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, § 287 ZPO für die Schätzung des Normaltarifs sowie die relevanten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen; somit hat die Beklagte nur insoweit zu leisten, wie Kosten objektiv erforderlich oder unfallbedingt gerechtfertigt waren.