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Urteil

1 O 281/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:1229.1O281.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.813,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 183,16 € seit dem 27.03.2015,

aus 679,46 € seit dem 31.03.2016,

aus 768,45 € seit dem 27.04.2016,

aus 291,37 € seit dem 05.05.2016,

aus 103,80 € seit dem 17.05.2016,

aus 382,68 € seit dem 22.06.2016,

aus 84,75 € seit dem 07.12.2016,

aus 280,01 € seit dem 16.12.2016,

aus 666,34 € seit dem 30.12.2016,

aus 116,09 € seit dem 16.02.2017,

aus 139,37 € seit dem 18.03.2017,

aus 1.079,45 € seit dem 22.06.2017

und aus 1.038,45 € seit dem 29.07.2017

sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.272,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.813,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 183,16 € seit dem 27.03.2015, aus 679,46 € seit dem 31.03.2016, aus 768,45 € seit dem 27.04.2016, aus 291,37 € seit dem 05.05.2016, aus 103,80 € seit dem 17.05.2016, aus 382,68 € seit dem 22.06.2016, aus 84,75 € seit dem 07.12.2016, aus 280,01 € seit dem 16.12.2016, aus 666,34 € seit dem 30.12.2016, aus 116,09 € seit dem 16.02.2017, aus 139,37 € seit dem 18.03.2017, aus 1.079,45 € seit dem 22.06.2017 und aus 1.038,45 € seit dem 29.07.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.272,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Kosten für die Anmietung von Mietfahrzeugen ihrer nachfolgend benannten 13 Kunden in Anspruch. Die Fahrzeuge der Unfallgegner der Kunden waren zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihrer unfallbeschädigten Fahrzeuge hat die Klägerin ihren Kunden Ersatzfahrzeuge vermietet, diese wie folgt abgerechnet und die Beklagte hierauf folgende Beträge gezahlt: 1. Kundin F GmbH (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 05.03.2015 über netto 625,04 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 407,00 €; 2. Kundin B (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 08.03.2016 über 1.285,45 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 341,53 €; 3. Kunde T (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 04.04.2016 über 1.448,51 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 521,22 €; 4. Kunde T2 (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 18.04.2016 über 607,98 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 361,76 €; 5. Kunde Q (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 27.04.2016 über 427,48 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 280,84 €; 6. Kundin T3 (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 30.05.2016 über 1.091,98 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 508,13 €; 7. Kundin D GmbH (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 11.11.2016 über netto 231,75 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 147,00 €; 8. Kunde L (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 22.11.2016 über 807,19 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 351,05 €; 9. Kundin I (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 01.12.2016 über 1.394,73 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 533,12 €; 10. Kundin T4 (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 29.01.2017 über 422,09 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 265,37 €; 11. Kundin I2 (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 22.02.2017 über 390,17 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 248,71 €; 12. Kunde X (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 01.06.2017 über 3.193,90 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.636,25 €; 13. Kunde X2 (Mietvertrag Bl.## d.A.), Rechnung vom 04.07.2017 über 1.948,96 € (Bl.## d.A.), Zahlung der Beklagten in Höhe von 674,73 €. Die Differenz zwischen diesen Rechnungsbeträgen und den Zahlungen macht die Klägerin mit vorliegender Klage geltend. Wegen der Berechnung und Zusammensetzung dieser Beträge im Einzelnen wird neben den eingangs zitierten Rechnungen auf die mit der Klageschrift eingereichte und in rechnerischer Hinsicht unstreitige Übersicht (Bl.## – ## d.A.) Bezug genommen. Gleiches gilt für die Zusammensetzung der eingeklagten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Tabelle Bl.## d.A.). Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, die ersatzfähigen erforderlichen Mietwagenkosten seien zu errechnen aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel 2015 – für Fall 1. – und 2016; Auszüge Bl.## –## d.A.) und der Fraunhofer-Liste 2015 – für Fall 1. - und 2016 im Postleitzahlengebiet der Autovermietung nach Wochen-, 3-Tages- und Tagesspreisen zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20% und der Nebenkosten (Tabellen Bl.## und Bl.## d.A.), soweit angefallen, erbracht und vereinbart. Die Klägerin trägt ferner unwidersprochen vor, in allen Schadensfällen dieses Rechtsstreites unfallspezifische Mehrleistungen erbracht zu haben, unter anderem die Vorfinanzierung des Mietzinses und der Umsatzsteuer, die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges ohne Sicherheitsleistungen, die fehlende Sicherheitsleistung (per Kreditkarte) bei einer Selbstbeteiligung für eine Voll- und Teilkaskoversicherung sowie die ungeklärte Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung. Sie trägt ferner – mit Ausnahme der zwischen den Parteien streitigen Erforderlichkeit dieser Leistungen - unwidersprochen vor, die Geschädigten hätten die Mietwagen in der jeweils aufgesuchten Reparaturwerkstatt erhalten beziehungsweise der Geschädigte zu 12. bei dem Abschleppdienst, wo sie – die Klägerin – die Fahrzeuge nach dem Ende der Mietzeit auch wieder abgeholt hätte. Schließlich behauptet die Klägerin, die Anmietungen in den Fällen 2., 4., 7. und 12. seien eilbedürftig erfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.813,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 183,16 € seit dem 27.03.2015, aus 679,46 € seit dem 31.03.2016, aus 768,45 € seit dem 27.04.2016, aus 291,37 € seit dem 05.05.2016, aus 103,80 € seit dem 17.05.2016, aus 382,68 € seit dem 22.06.2016, aus 84,75 € seit dem 07.12.2016, aus 280,01 € seit dem 16.12.2016, aus 666,34 € seit dem 30.12.2016, aus 116,09 € seit dem 16.02.2017, aus 139,37 € seit dem 18.03.2017, aus 1.079,45 € seit dem 22.06.2017 und aus 1.038,45 € seit dem 29.07.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.272,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, die Erstattung des Unfallersatztarifs erfordere den Nachweis des Geschädigten, dass ihm in der konkreten Situation kein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Die Beklagte behauptet, der Schwacke-Mietpreisspiegel gebe nicht die tatsächlichen und örtlichen Verhältnisse wieder, vielmehr sei auch die Fraunhofer-Liste eine geeignete Grundlage für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Im Fall 1. übersteige der Grundpreis die örtlichen Mietpreise um 100%. Die jeweiligen Mietwagen seien den Geschädigten mit der Zusicherung aufgedrängt worden, sie würden mit Kosten nicht belastet. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass deshalb die tatsächlichen örtlichen Mietpreise in den vorliegenden Schadensfällen durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln seien. Gleiches gelte für die Höhe der Kosten für die Zustellung/Abholung der Fahrzeuge, die zudem nicht erforderlich gewesen seien. Schließlich seien die Mietwagenkosten um eine Eigenersparnis von 10% zu reduzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Parteivorbringen in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll vom 24.11.2017 = Bl.### – ### d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 Satz 2 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.813,45 € aus § 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG. a) Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch ihre geschädigten Vertragspartner geht die Klägerin zunächst zu Recht aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSchwacke („Schwacke-Liste“) und der Fraunhofer-Liste jeweils aus dem Jahre 2015 beziehungsweise 2016 in ihrem Postleitzahlengebiet aus (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14f.; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 = NZV 2014, 314, 316; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016 – 11 O 366/15 = BeckRS 2016, 16110; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015 – 8 S 107/15 – S.3f. = Bl.150 – 159 d.A.; MüKo/Oetker, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rd.432; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rd.33 jeweils m.w.N.). Denn beide Tabellenwerke sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell für die hier vorzunehmende Schadensschätzung nach § 287 Abs.1 ZPO geeignet (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 = NJW 2011, 1947, 1948f. Rd.18; OLG Köln, aaO., NZV 2014, 314, 316). Indes bestehen sowohl bei der Schwacke-Liste als auch bei den Fraunhofer-Listen Bedenken gegen die Repräsentativität des dort abgebildeten Preisgefüges und damit gegen die Aussagekraft in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse: Die Fraunhofer-Liste beruht, wie auch die Beklagte in der Klageerwiderung (dort S.3) bestätigt, nach den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin in der Replik (dort S.2 – 9) auf einer eher „internetlastigen“ (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 30.07.2015 – 3 S 117/14 = Bl.146 – 149 d.A.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.33 m.w.N.) Parteierhebung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, mit der Zielsetzung der Darstellung möglichst niedriger Preise für Mietwagen, die lediglich auf nunmehr 10 Anbieter beschränkt wurde, bei denen über das Internet gebucht werden konnte (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; LG Wiesbaden, aaO.). Andererseits bestehen auch bei der Schwacke-Liste in Anbetracht der Übersendung entsprechender Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszweckes Gefahren einer Ergebnismanipulation, zumal die dort angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise entgegen den allgemeinen Marktmechanismen der Preisbildung im Durchschnitt kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber einem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015 – 2 U 925/13 = SVR 2015, 299ff. im konkreten Fall auf die Mittelwerte der Fraunhofer-Erhebung zurückgreifend). Dass sich aus der Schwacke-Liste mit den tatsächlichen Preissteigerungen in Handel und Industrie nicht korrespondierende Preissteigerungen ergeben, die Tarife aus der Fraunhofer-Liste demgegenüber durchschnittlich gesunken sind, unterstreicht diese Überlegungen (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316) einer eher vermieterbegünstigenden Tendenz der einen und einer eher versichererbegünstigenden Tendenz der anderen Seite dieser Tabellenwerke. Die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Tabellenwerken auf der ersten Stufe der Berechnung gewährleistet deshalb in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse die erforderliche Repräsentativität und Aussagekraft. b) Dieser, nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin auch nach den eingangs aufgezeigten Kriterien errechnete, Tarif stellt den hier im Rahmen der Schätzung (§ 287 ZPO) ermittelten ortsüblichen Normaltarif dar (OLG Köln, aaO., NZV 2014, 315 unter II.3.; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.3; Balke SVR 2015, 300 m.w.N.). Die demgegenüber von der Beklagten aufgeworfene Frage der Ersatzfähigkeit der (vollen) Sätze eines Unfallersatztarifes bei der Zugänglichkeit eines Normaltarifes für den Geschädigten (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.34 m.w.N.), bedarf deshalb in diesem Rechtsstreit keiner Vertiefung. Dass den Geschädigten in den streitgegenständlichen Schadensfällen 1. bis 13. indes von diesem ortsüblichen Normaltarif abweichende günstigere Tarife in der konkreten Unfallsituation zugänglich gewesen sind, diese mithin bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnten (§ 254 BGB; vgl. dazu bereits differenzierend: LG Bonn, Urteil vom 05.09.2006 – 8 S 11/06 = juris Rd.10ff.; LG Aachen, Urteil vom 19.07.2002 – 5 S 46/02 = DAR 2003, 71f.), hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Allein die Vorlage eines Internetausdruckes zu dem Fall 1. (Anlage B1 = Bl.## – ## d.A.) sowie die Beweisantritte der Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzen nicht den gemäß § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO erforderlichen konkreten und damit erwiderungsfähigen Tatsachenvortrag (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 27.03.2017 – 15 U 34/17 = Bl.### – ### d.A.). Im Anschluss hieran ist die zuletzt mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.11.2018 vorgetragene Behauptung der Beklagten, den Geschädigten seien die Mietverträge mit bestimmten Zusagen aufgedrängt worden, rechtlich nicht erheblich. Es fehlt an dem erforderlichen Sachvortrag zu den Geschädigten unschwer zugänglichen günstigeren Tarifen, so dass von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Geschädigten als Zeugen abzusehen war. c) Die Berechnung der Klageforderung im Einzelnen entspricht dem Schadensersatzrecht nach den §§ 249ff. BGB. Die Klägerin hat ausweislich ihrer Berechnungsübersichten (Bl.## – ## d.A.) bei den Preisen des Normaltarifs den umfassenden größten Zeitabschnitt der jeweils von ihren Kunden tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer aus den Tabellenwerken entnommen (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 318; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.4f.; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017 – 1 O 251/16 - jeweils m.w.N.). Der Ansatz eines Aufschlages von 20% auf das nach den eingangs unter 1.a) dargestellten Grundsätzen ermittelte arithmetische Mittel ist gleichsam nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14 – 16; OLG Köln NZV 2011, 450, 452; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016, aaO.; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.5; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017, aaO.; MüKo/Oetker, aaO., § 249 Rd.433). Denn ein Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt sich im Unfallersatztarif-Geschäft schon deshalb, weil hiermit für den Mietwagenunternehmer, der regelmäßig in Vorleistung tritt und sein Fahrzeugangebot in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestalten muss, gegenüber dem Normaltarif ein höherer Risiko- und Kostenaufwand verbunden ist. Der Aufschlag von 20% bildet dieses Risiko in angemessener aber auch in ausreichender Weise ab. Dies gilt auch dann, wenn man die Bemessung dieses Aufschlages von im Schadensersatzprozess konkret darzulegenden Leistungen des Fahrzeugvermieters abhängig machen möchte (so wohl OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016, aaO.). Denn die Klägerin hat die konkreten Verhandlungsergebnisse und Risikolagen in der Klageschrift sowie mit Schriftsatz vom 09.11.2017 bezogen auf jeden einzelnen der streitgegenständlichen Kunden substantiiert und unwidersprochen (§ 138 Abs.3 ZPO) vorgetragen. Soweit der Vortrag in der Klageerwiderung den Eindruck erweckt, dass dort teilweise die durch die Klägerin erbrachten Vermieterleistungen in tatsächlicher Hinsicht bestritten worden sind (Seite 11 unter 7. sowie Seiten 13ff. unter 10.), hat die Beklagte auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Sitzungsprotokolls) nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.11.2017 klargestellt, dass sich das Bestreiten nicht auf die Vermieterleistungen, sondern die Umstände des Vertragsschlusses beziehe. Hinzu kommen die in dieser Berechnung nach dem insoweit zutreffenden Klägervortrag die jeweils enthaltenen Nebenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06 – S.10; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.6; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017, aaO. jeweils m.w.N.). Dies betrifft auch die Positionen „Winterreifen“ und „Navigationsgeräte“ (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 314, 319f.). 2. Die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.272,60 € sind als (eigener) Verzugsschaden der Klägerin aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286 Abs.1, 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB zu ersetzen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 5.813,45.