1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.715,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192,33 € seit dem 25.04.2018, aus 496,92 € seit dem 23.05.2018, aus 382,60 € seit dem 27.06.2018, aus 113,85 € seit dem 27.06.2018, aus 424,77 € seit dem 07.11.2018, aus 428,18 € seit dem 16.01.2019, aus 543,25 € seit dem 20.02.2019, aus 180,28 € seit dem 27.02.2019, aus 683,54 € seit dem 27.02.2019, aus 358,84 € seit dem 01.03.2019, aus 197,78 € seit dem 15.03.2019, aus 335,95 € seit dem 19.04.2019, aus 259,39 € seit dem 22.06.2019, aus 289,38 € seit dem 31 .07.2019, aus 425,39 € seit dem 16.08.2019, aus 222,61 € seit dem 21.08.2019 und aus 180,36 € seit dem 30.08.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.495,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2019 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt vorbehalten, eine Vollstreckung der Beklagten abzuwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen in X. Die Beklagte ist eine deutschlandweit tätige Versicherung. Mit der Klage macht die Klägerin offene Teilbeträge aus Mietwagenabrechnungen geltend. Die Fahrzeuge wurden jeweils von Geschädigten von Verkehrsunfällen angemietet, die jeweils im Bezirk des Landgerichts Bonn stattfanden und in denen eine Haftung der bei der Beklagten versicherten Unfallbeteiligten zu 100% unstreitig ist. Es handelt sich im Einzelnen um folgende 28 Fälle. Das Datum bezeichnet das Datum der Anmietung, in der letzten Spalte ist sodann der noch offene und eingeklagte Betrag in Euro angegeben. Dabei geht das Gericht bezüglich der einzelnen Forderungen von der Berechnung aus, wie sie in der Anlage zur Klageschrift (im Anlagekonvolut zuanfangs) dargestellt ist. Die Werte stimmen mit denen im Klageantrag überein; soweit in der Klageschrift selbst teilweise andere Werte genannt werden, geht das Gericht von den tatsächlich im Antrag geforderten Beträgen aus, wie sie in der Tabelle dargestellt und erläutert werden. Name Datum offen in € 1 W 19.-21.03.18 192,33 2 C 16.-20.04.18 496,92 3 Y 14.-25.04.18 125,39 4 Z 17.-24.05.18 382,60 5 B 23.5.18 113,85 6 P GmbH 20.08.-07.09.18 649,66 7 M 10.-12.09.18 25,73 8 D 08.-12.10.18 424,77 9 N 08.-11.10.18 107,35 10 A 05.-12.10.18 234,11 11 L 19.-23.11.18 90,58 12 E 05.-07.12.18 7,45 13 Xer Werkst. 04.-06.12.18 1,71 14 J 03.-21.12.18 428,18 15 F 21.-25.01.19 543,25 16 Q 24.-29.01.19 180,28 17 R 18.01-01.02.19 683,54 18 O GmbH 28.01.-05.02.19 358,84 19 X2 18.-20.02.19 197,78 20 Q2 12.-18.03.19 94,77 21 Y2 11.-15.03.19 335,95 22 W2 29.04.-03.05.19 141,33 23 A2 ua 29.04.-28.05.19 259,39 24 Z2 GmbH 03.-07.06.19 74,39 25 K2 01.-04.07.19 289,38 26 L2 04.-12.07.19 425,39 27 C2 22.-24.07.19 222,61 28 E2 05.-08.08.19 180,36 Im Folgenden werden die einzelnen Fälle nur noch mit Wiedergabe der fortlaufenden Nummerierung bezeichnet, die mit der Nummerierung in der Klageschrift übereinstimmt. Die Klägerin mahnte die Beträge jeweils mit unstreitig zugegangenen Anwaltsschreiben jeweils an; für diese Tätigkeit wurden jeweils 1,5-Gebühren nach VV RVG Nr. 2003 zu Grunde gelegt. Die Klägerin hat die Mietwagenkosten jeweils aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach der B2-Liste und der M2-Liste im Postleitzahlengebiet ## der Autovermietung nach Wochen-, 3-Tages- und Tagesspreisen zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20% und der Nebenkosten errechnet. In den Fällen 8, 14, 16 und 19 hat die Klägerin nur die B2-Liste zugrunde gelegt, da es sich um die Mietwagenklasse 1 handelt, die in der M2-Liste nicht ausgewiesen wird. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage verwiesen. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der bislang nicht gezahlten offenen Beträge. Die Beklagte vertritt die Ansicht, mit den geleisteten Zahlungen die Forderungen umfänglich erfüllt zu haben. Zusammengefasst ergeben sich die Unterschiede in der Berechnung der ersatzfähigen erforderlichen Mietwagenkosten (im Wesentlichen) aus folgenden Punkten: Die Fälle 1, 2, 3, 4, 5, 15, 17, 18, 19, 25, 26, 27, 28 betreffen solche, in denen die Beklagte vorträgt, die Unfallgeschädigten auf einen günstigeren verfügbaren Tarif hingewiesen zu haben, den die Kunden jedoch nicht in Anspruch genommen haben. Die Fälle 3, 6, 7, 9, 10, 11, 22 und 24 betreffen die sog. Mittelwertberechnung. Dies meint die Problematik, das die Listen nach Tages-, 3-Tages- und Wochenpreisen differenzieren, andere Zeiträume daher zu berechnen sind. Wie dies korrekt vorzunehmen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Fälle 12, 13, 20 betreffen sonstige Berechnungsfragen. Die Fälle 8, 14, 16, 19 betreffen Mietwagen der Klasse 1, die in der M2-Liste nicht berücksichtigt sind. Die Fälle 23 und 24 betreffen die Frage, ob der Nettowert zugrunde zu legen ist. In Fall 21 geht es darum, wie geleistete Zahlungen zu verrechnen sind bzw. welcher Restbetrag nach Verrechnung verbleibt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ein nachträglich von der Beklagten gezahlter Betrag bereits verrechnet worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgetragenen günstigeren Angebote seien schon nicht vergleichbar. Auch sei es den Kunden nicht zumutbar, diese anzunehmen, da ein Geschädigter die Schadensbeseitigung in eigener Regie durchführen dürfe. Insbesondere reichten rein telefonische Angebote nicht aus. Die Mittelwerte seien so zu bilden, wie die Tarife auch konkret am Markt angeboten werden, nicht nach fiktiven Mittelwerten. Aufgrund des noch offenen Mietendes sei jeweils aufzurunden. Die M2-Liste sei nicht prüfbar, da sie auf einem unbekannten Algorithmus beruhe und aufgrund der Herausgabe durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft auch nicht objektiv sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.267,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192,33 € seit dem 25.04.2018, aus 496,92 € seit dem 23.05.2018, aus 125,39 € seit dem 23.05.2018, aus 382,60 € seit dem 27.06.2018, aus 113,85 € seit dem 27.06.2018, aus 649,66 € seit dem 03.10.2018, aus 25,73 € seit dem 10.10.2019, aus 424,77 € seit dem 07.11.2018, aus 107,35 € seit dem 21.11.2018, aus 234,11 € seit dem 07.11.2018, aus 90,58 € seit dem 19.12.2018, aus 7,45 € seit dem 04.01.2019, aus 1,71 € seit dem 04.01.2019, aus 428,18 € seit dem 16.01.2019, aus 543,25 € seit dem 20.02.2019, aus 180,28 € seit dem 27.02.2019, aus 683,54 € seit dem 27.02.2019, aus 358,84 € seit dem 01.03.2019, aus 197,78 € seit dem 15.03.2019, aus 94,77 € seit dem 12.04.2019, aus 335,95 € seit dem 19.04.2019, aus 141,33 € seit dem 19.06.2019, aus 259,39 € seit dem 22.06.2019, aus 74,39 € seit dem 04.07.2019, aus 289,38 € seit dem 31 .07.2019, aus 425,39 € seit dem 16.08.2019, aus 222,61 € seit dem 21.08.2019 und aus 180,36 € seit dem 30.08.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 2.445,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, die Erstattung des Unfallersatztarifs erfordere den Nachweis des Geschädigten, dass ihm in der konkreten Situation kein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. In Fällen wie der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sei es einem Geschädigten zuzumuten, mit der Versicherung des Schädigers zusammenzuarbeiten. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 13.09.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 Satz 2 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.715,42 € aus § 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG. a) Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch ihre geschädigten Vertragspartner geht die Klägerin zunächst zu Recht aus dem arithmetischen Mittel des Normaltarifes nach dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens F2B2 („B2-Liste“) und der M2-Liste in ihrem Postleitzahlengebiet aus (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14f.; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 = NZV 2014, 314, 316; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016 – 11 O 366/15 = BeckRS 2016, 16110; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015 – 8 S 107/15 – S.3f. = Bl.150 – 159 d.A.; MüKo/Oetker, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rd.432; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rd.33 jeweils m.w.N.). Denn beide Tabellenwerke sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell für die hier vorzunehmende Schadensschätzung nach § 287 Abs.1 ZPO geeignet (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 = NJW 2011, 1947, 1948f. Rd.18; OLG Köln, aaO., NZV 2014, 314, 316). Indes bestehen sowohl bei der B2-Liste als auch bei den M2-Listen Bedenken gegen die Repräsentativität des dort abgebildeten Preisgefüges und damit gegen die Aussagekraft in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse: Die M2-Liste beruht, nach den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin, auf einer eher „internetlastigen“ (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 30.07.2015 – 3 S 117/14 = Bl.146 – 149 d.A.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.33 m.w.N.) Parteierhebung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, mit der Zielsetzung der Darstellung möglichst niedriger Preise für Mietwagen, die lediglich auf nunmehr 10 Anbieter beschränkt wurde, bei denen über das Internet gebucht werden konnte (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; LG Wiesbaden, aaO.). Andererseits bestehen auch bei der B2-Liste in Anbetracht der Übersendung entsprechender Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszweckes Gefahren einer Ergebnismanipulation, zumal die dort angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise entgegen den allgemeinen Marktmechanismen der Preisbildung im Durchschnitt kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber einem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316 m.w.N.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015 – 2 U 925/13 = SVR 2015, 299ff. im konkreten Fall auf die Mittelwerte der M2-Erhebung zurückgreifend). Dass sich aus der B2-Liste mit den tatsächlichen Preissteigerungen in Handel und Industrie nicht korrespondierende Preissteigerungen ergeben, die Tarife aus der M2-Liste demgegenüber durchschnittlich gesunken sind, unterstreicht diese Überlegungen (vgl. OLG Köln, aaO., NZV 2014, 316) einer eher vermieterbegünstigenden Tendenz der einen und einer eher versichererbegünstigenden Tendenz der anderen Seite dieser Tabellenwerke. Die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Tabellenwerken auf der ersten Stufe der Berechnung gewährleistet deshalb in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse die erforderliche Repräsentativität und Aussagekraft. b) Dieser Tarif stellt den hier im Rahmen der Schätzung (§ 287 ZPO) ermittelten ortsüblichen Normaltarif dar (OLG Köln, aaO., NZV 2014, 315 unter II.3.; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.3; Balke SVR 2015, 300 m.w.N.). Die demgegenüber von der Beklagten aufgeworfene Frage der Ersatzfähigkeit der (vollen) Sätze eines Unfallersatztarifes bei der Zugänglichkeit eines Normaltarifes für den Geschädigten (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 249 Rd.34 m.w.N.), bedarf deshalb in diesem Rechtsstreit keiner Vertiefung. c) Die Berechnung der Klageforderung im Einzelnen entspricht im Wesentlichen dem Schadensersatzrecht nach den §§ 249ff. BGB. Der Ansatz eines Aufschlages von 20% auf das nach den eingangs unter 1.a) dargestellten Grundsätzen ermittelte arithmetische Mittel ist gleichsam nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015 – 15 U 220/14 = BeckRS 2016, 06499 Rd.14 – 16; OLG Köln NZV 2011, 450, 452; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016, aaO.; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.5; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017, aaO.; MüKo/Oetker, aaO., § 249 Rd.433). Denn ein Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt sich im Unfallersatztarif-Geschäft schon deshalb, weil hiermit für den Mietwagenunternehmer, der regelmäßig in Vorleistung tritt und sein Fahrzeugangebot in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestalten muss, gegenüber dem Normaltarif ein höherer Risiko- und Kostenaufwand verbunden ist. Der Aufschlag von 20% bildet dieses Risiko in angemessener aber auch in ausreichender Weise ab. Dies gilt auch dann, wenn man die Bemessung dieses Aufschlages von im Schadensersatzprozess konkret darzulegenden Leistungen des Fahrzeugvermieters abhängig machen möchte (so wohl OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14; LG Aachen, Urteil vom 20.05.2016, aaO.). Denn die Klägerin hat die konkreten Verhandlungsergebnisse und Risikolagen in der Klageschrift sowie mit Schriftsatz vom 09.11.2017 bezogen auf jeden einzelnen der streitgegenständlichen Kunden substantiiert und unwidersprochen (§ 138 Abs.3 ZPO) vorgetragen. Soweit der Vortrag in der Klageerwiderung den Eindruck erweckt, dass dort teilweise die durch die Klägerin erbrachten Vermieterleistungen in tatsächlicher Hinsicht bestritten worden sind (Seite 11 unter 7. sowie Seiten 13ff. unter 10.), hat die Beklagte auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Sitzungsprotokolls) nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.11.2017 klargestellt, dass sich das Bestreiten nicht auf die Vermieterleistungen, sondern die Umstände des Vertragsschlusses beziehe. Hinzu kommen die in dieser Berechnung nach dem insoweit zutreffenden Klägervortrag die jeweils enthaltenen Nebenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06 – S.10; LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, aaO., S.6; LG Bonn, Urteil vom 17.02.2017, aaO. jeweils m.w.N.). d) Dass den Geschädigten in den streitgegenständlichen Schadensfällen 1, 2, 3, 4, 5, 15, 17, 18, 19, 25, 26, 27 und 28 indes von diesem ortsüblichen Normaltarif abweichende günstigere Tarife in der konkreten Unfallsituation zugänglich gewesen sind, diese mithin bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnten (§ 254 BGB; vgl. dazu bereits differenzierend: LG Bonn, Urteil vom 05.09.2006 – 8 S 11/06 = juris Rd.10ff.; LG Aachen, Urteil vom 19.07.2002 – 5 S 46/02 = DAR 2003, 71f.), hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Die Beklagte hat hier lediglich als Anlage B2 (Bl. ## ff. d.A) zum Fall 2 ein Schreiben vorgelegt und ansonsten auf Telefonate mit den Geschädigten verwiesen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um ein konkretes Angebot, sondern um ein Formschreiben sowie eine Preisauflistung für verschiedene Klassen. Der Kunde erhält somit nicht ein auf ihn zugeschnittenes Angebot, sondern nur eine Information zu anderen Angeboten, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insoweit nicht an den auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Klassen nach kw-Werten, ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich. Die Fälle 8, 14, 16, 19 sind ebenfalls von der Klägerin korrekt abgerechnet worden. Diese betreffen Mietwagen der Klasse 1, die in der M2-Liste für das PLZ-Gebiet ## nicht berücksichtigt sind, sondern nur in der B2-Liste. Da dem Gericht als Schätzgrundlage daher nur die Daten dieser Liste vorliegen, kann auch nur diese als Schätzgrundlage herangezogen werden. Im Fall 21 ist nach der Darstellung in der Replik unstreitig geblieben, dass die Klägerin den nachträglich gezahlten Betrag bei ihrer Berechnung bereits berücksichtigt hat. Im Fall 23, der eine GmbH als Geschädigte betrifft, ist gegen das Vorbringen der Beklagten von der Klägerin auch tatsächlich nur der Nettobetrag aus der Rechnung vom 29.05.2019 (im Anlagenkonvolut zur Klage) von 3.492,21 € (entspricht brutto 4.155,73 €) abgerechnet worden. e) Die Klage ist jedoch teilweise nicht begründet. Dies gilt zum einen, soweit die Klägerin bezüglich der Fälle 3, 6, 7, 9, 10, 11, 22 und 24 eine andere Mittelwertberechnung zu Grunde legt als die Beklagte. Für die Berechnung ist grundsätzlich -absehbaren bzw. geplanten Mietdauer unabhängig von der bei Mietbeginn die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln, SP 2010, 396 ff.). Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt (vgl. BGH, NJW 2009, 58 ff. = NZV 2009, 24 ff.), erscheint vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht (vgl. OLG Köln NZV 2014, 314, 318). Fall 24 weist hierzu noch die Besonderheit auf, dass die Klägerin hierbei den Brutto-Betrag aus der Rechnung vom 11.06.2019 (im Anlagenkonvolut zur Klage) mit der Klage geltend macht, abrechnet wurde aber ausweislich der Berechnungen der Klägerin mit einem Betrag von 473,45 €, der in etwa dem Rechnungsnettobetrag von 497,09 € entspricht. Da es sich um eine GmbH handelt, ist für eine Brutto-Abrechnung nichts vorgetragen oder ersichtlich. Dies gilt zudem in drei weiteren Fällen. In den Fällen 12, 13 und 20 hat die Beklagte jeweils eine alternative Berechnung vorgetragen, die von der Methode der der Klägerin entspricht, jedoch andere Zahlenwerte verwendet. Die Klägerin hat hierzu nicht erwidert, so dass die von der Beklagten verwandten geringeren Werte anzusetzen sind. f) Die Zinsforderung folgt jeweils aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte jeweils unter Fristsetzung gemahnt zu haben. 2. Die dem Grunde nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als (eigener) Verzugsschaden der Klägerin aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286 Abs.1, 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB zu ersetzen. Dies allerdings nur bezüglich der Schadensfälle, bezüglich der die Klage Erfolg hat. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, 291 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 7.267,89 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .