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Urteil

I-6 O 323/19

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:0527.I6O323.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithilfe. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithilfe. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. <<p> T a t b e s t a n d: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer beschädigten Gasleitung der Firma P im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch, für die sie der P Schadensersatz geleistet hat. Die Klägerin legt dabei eine Haftungsquote der Beklagten von 2/3 zugrunde. Am 19.02.2016 wurde die Feuerwehr der Klägerin durch die Stabsstelle Umwelt darüber informiert, dass auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück Gstraße # in Witten ein Tagesbruch gefallen ist. Zur Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen wurde die Feuerwehr gebeten, den betroffenen Bereich auf mögliche Kampfmittel hin zu überprüfen. Die seitens der Feuerwehr daraufhin bei der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg beantragte Luftbildauswertung des fraglichen Bereichs ergab einen Blindgängerverdachtspunkt auf dem benachbarten städtischen Grundstück Gemarkung X, Flur #, Flurstück #. In Absprache mit der Bezirksregierung Arnsberg sollten zur weiteren Gefahrerforschung und Aufklärung des Blindgängerverdachtspunkts Sondierungsbohrungen durchgeführt werden. Zur Vorbereitung dieser Sondierungen setzte sich die Feuerwehr der Klägerin mit den örtlichen Stadtwerken in Verbindung, um sich danach zu erkundigen, ob im fraglichen Bereich — also dort, wo die Sondierungsbohrungen stattfinden sollten — möglicherweise Leitungen verlaufen. Aus den der Klägerin ausgehändigten Plänen der Stadtwerke ergaben sich keine Leitungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück Gemarkung X, Flur #, Flurstück #. Dementsprechend wurde der Bezirksregierung durch den Zeugen Q mit Schreiben vom 29.02.2016 Leitungsfreiheit gemeldet. Die Beklagte wurde von der Bezirksregierung Arnsberg, der für die Kampfmittelbeseitigung örtlich zuständigen Behörde, mit der Durchführung der Sondierungsbohrungen beauftragt. Überprüft werden sollte „1 mutmaßliche Blindgängereinschlagstelle(n) (Gefährdungsband unter 8 m), festgestellte Bombenblindgänger aufzugraben und freizulegen. Dabei wurde der Beklagten der Auftrag erteilt, mittels der Arbeitsablaufplanung, des Kartenmaterials und der Koordinaten, Bohrungen durchzuführen. Die Bezirksregierung verwies dabei auch auf die Vorgehensweise nach der Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen (Stand 09.06.2005). Nach dem Vortrag der Klägerin fanden die Bohrungen am Vormittag des 16.03.2016 statt, nach der Beklagten am 15.03.2016 ab etwa 12:30 Uhr. Auf dem Gelände befinden sich Hinweisschilder der P, mit dem auf eine Ferngasleitung hingewiesen wird. Bei ihren Bohrungen stieß die Beklagte auf Widerstand. Wie sich herausstellte, lag an der Stelle eine Hauptversorgungsleitung für Ferngas der P. Gas trat nicht aus. Die Ummantelung der Gasleitung wurde in der Folge repariert. Die P hat die Klägerin auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 42.020,82 EUR in Anspruch genommen, von denen die Klägerin zunächst 35.000,00 EUR beglich. Nach Klageerhebung leistete die Klägerin weitere 486,52 EUR. Die Klägerin behauptet, Mitarbeiter der Beklagten hätten sich dahingehend eingelassen, dass die beschädigte Gasleitung gleich fünfmal von ihnen angebohrt worden sei. Bei einem Unterlassen der Bohrungen beim ersten Widerstand habe der Schaden jedenfalls teilweise vermieden werden können. Die Klägerin macht geltend, die Klägerin hafte der Firma P gesamtschuldnerisch mit der Beklagten gem. §§ 823, 840 BGB. Die Klägerin habe irrtümlich Leitungsfreiheit gemeldet. Die Beklagte hafte der Klägerin gesamtschuldnerisch, jedenfalls aber aus Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder Drittschadensliquidation. Der Beklagten sei zunächst vorzuwerfen, dass sie überhaupt keine eigenen Tätigkeiten entfaltet habe, um sich über die erforderliche (und tatsächlich nicht vorhandene) Leitungsfreiheit zu vergewissern. Mit einem bloßen Hinweis auf vermeintliche Leitungsfreiheit habe sich die Beklagte als Spezialunternehmen nicht zufrieden geben dürfen. Mitarbeiter der Beklagten hätten insbesondere das untere Gaswarnschild zwingend sehen müssen. Während die Klägerin im Außenverhältnis gegenüber der P zusammen mit der Beklagten als Gesamtschuldnerin hafte, treffe die Beklagte im Innenverhältnis die überwiegende Verantwortung. Die Beklagte werde daher mit der vorliegenden Klage mit einer Haftungsquote von 2/3 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020, zugestellt am 25.08.2020, hat die Beklagte dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 24.09.20210 ist die Streithelferin auf Seiten der Beklagten dem Verfahren beigetreten. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag zu 1) zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.333,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Klägerin beantragt nach Zahlung weiterer 486,52 EUR nach Rechtshängigkeit, nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.819,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Ansprüchen der P wegen der Beschädigung einer Ferngasleitung am 16.03.2016 auf dem Grundstück Gemarkung X, Flur #, Flurstück # in X mit einer Quote von 213 freizustellen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, die Schadenshöhe anhand der vorgelegten Rechnung sei unsubstantiiert. Die Beklagte habe sich auf die Leitungsfreiheit verlassen dürfen. Die Beklagte und Streithelferin wenden zudem ein, die Beklagte hafte auch schon dem Grunde nach nicht, weil sie als Verwaltungshelferin der Streithelferin tätig geworden sei. Die Streithelferin ist zudem der Auffassung, der P habe es schon an einem Anspruch gegen die Klägerin gefehlt, sodass auch schon aus diesem Grund eine Gesamtschuldnerschaft zwischen der Klägerin und der Beklagten abzulehnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien (und der Streithelferin) gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Einverständnis mit der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.02.2021, der Streithelferin mit Schriftsatz vom 19.01.2021 und der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.03.2021 hat das Gericht unter dem 17.03.2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und den 06.05.2021 als Schlusstermin anberaumt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. 1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 823, 840, 426 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass die Beklagte Verwaltungshelferin der Streithelferin (als Rechtsträgerin der Bezirksregierung Arnsberg) war und deshalb im Außenverhältnis nicht haftet, Art. 34 GG. Ein deliktischer Anspruch gegen die Beklagte scheitert hier daran, dass die Beklagte Verwaltungshelferin der Streithelferin war, sodass sie im Außenverhältnis der Klägerin nicht haftet und es mithin an der Passivlegitimation der Beklagten für den Gesamtschuldnerausgleich der Klägerin aus §§ 823, 840, 426 Abs. 2 BGB fehlt. Allenfalls wären die Streithelferin und die Klägerin damit Gesamtschuldnerinnen, was hier jedoch nicht entschieden werden muss. Darauf, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 BGB für die P gegen die Klägerin nicht vorlagen und die Klägerin hier womöglich objektiv auf eine Schuld allein der Streithelferin geleistet hat, wie die Streithelferin meint, kommt es im vorliegenden Rechtstreit gegen die Beklagte nicht an. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6 ff, 10 = NJW 2005, 286, 287 = VersR 2005, 362 ff; Tz. 13 bei juris; Urteil vom 02.02.2006 - III ZR 131/05 - = VersR 2006, 698 ff, Tz. 7 bei juris) ist haftungsrechtlich als Beamter jeder anzusehen, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt, vgl auch Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 2. Teil. Die Amtshaftung, S. 24, 6. Auflage beck-online. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (sog. Verwaltungshelfer; BGH, NJW 2005, 286 f unter Hinweis auf Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. S. 13 ff). Bei der Beurteilung der Rechtsstellung Privater oder selbstständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, ist dabei maßgeblich, ob die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des Privaten/privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muss, als wäre der Private/private Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden (BGH NJW 1993, 1258 f; vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 25.10.2000 -11 U 65/00-, NJW 2001, 375 f, Tz. 7 bei juris). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten oder des privaten Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als „Beamten“ im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen (BGH NJW 2005, 286 ff, Tz. 14 bei juris; Staudinger/Wurm, BGB - Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 101; vgl. auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. S. 22; dort auch zur Kritik an der sog. Werkzeugtheorie des BGH a. a. O. S. 23 m. w. N. zu Fn. 67). Hintergrund ist die Überlegung, dass es der öffentlichen Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht gestattet sein soll, sich der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten dadurch zu entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH NJW 2005, 286 f; Tz. 14 bei juris, vgl. OLG Hamm Urt. v. 30.3.2011 – 11 U 221/10, BeckRS 2011, 9373, beck-online.). Zweck der von der Streithelferin veranlassten Arbeiten war die Beseitigung einer in der Blindgängergefahr gesehenen „nicht hinnehmbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und für die die Streithelferin als örtliche Ordnungsbehörde gem. § 1 Kampfmittelverordnung NRW zuständig war. Damit ergab sich der hoheitliche Charakter der von der Beklagten durchgeführten Arbeiten bereits aus deren Zielsetzung (vgl. in einem gleichgelagerten Fall: OLG Hamm Urt. v. 30.3.2011 – 11 U 221/10, BeckRS 2011, 9373, beck-online.). Zwischen den Arbeiten der Beklagten und der von der Streithelferin zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe in Gestalt der Abwehr von Gefahren von Kampfmitteln (§ 1 Kampfmittelverordnung NRW) bestand ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der vom BGH (NJW 2005, 286 ff) geforderten „engen Verbindung“, was sich ausdrücklich auch in den Arbeiten der Beklagten zugrunde liegenden Auftrags niedergeschlagen hat. In dem Schreiben verweist die Streithelferin darauf, dass der Auftrag anhand der Vorgaben der Arbeitsablaufplanung und des Kartenmaterials und Koordinaten zu erfolgen habe. Bei Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten stand der Beklagten nur ein deutlich begrenzter Entscheidungsspielraum zu, wie sich zum einen bereits aus dem den Arbeiten zugrunde liegenden Auftrag der Streithelferin zur Freilegung eines Bombenblindgängers vom 07.03.2016 und des von der Beklagten vorgelegten dazugehörigen Kartenmaterials in Zusammenhang mit der Technischen Verwaltungsvorschrift zur Kampfmittelbeseitigung des Landes Nordrhein Westfalen (Stand 09.06.2005) zeigt. Die Verwaltungsvorschrift hatte die Beklagte hier lediglich als Inhaltsverzeichnis vorgelegt, was jedoch schon deshalb ausreichend war, weil es sich insoweit um Normen handelt, die vollständig und frei im Internet abrufbar sind. Der Beklagten war daher kein Hinweis dahingehend zu erteilen, die Verwaltungsvorschrift noch vollständig vorzulegen. Aus dieser Verwaltungsvorschrift (VV) in Zusammenhang mit den von der Beklagten vorgelegten Anlagen ergibt sich auch eindeutig, dass die Beklagte eine klar umrissene Aufgabe hatte und sie sich dabei exakt an die ihr vorgegebene Vorgehensweise zu halten hatte. In einer Vielzahl von Bestimmungen enthält die VV genaue Arbeitsvorgaben, die bei der Kampfmittelbeseitigung zu beachten sind, und für deren Berücksichtigung die Streithelferin gem. Ziff. 1 VV Rechnung zu tragen hat. Dabei obliegt es dem Projektmanager der Streithelferin die einzelnen Prozessschritte auszuwerten und Entscheidungen zu treffen, die einzelnen Teilprozesse werden überwacht, vgl. Abschnitt 6 Bombenräumung. In der VV wird unter 6.2 etwa ausgeführt: „Das schrittweise Vorgehen bei der Erkenntnisgewinnung zwingt den verantwortlichen Projektleiter zur klaren Lagebeurteilung mit Entschlussfassung, sodass die jeweiligen Folgemaßnahmen auf der Grundlage fundierter Sachverhalte veranlasst und Ressourcen nur im tatsächlich notwendigen Umfang verbraucht werden. Dieses hat sich insbesondere bei der Beauftragung der Auftragnehmer in der eindeutig spezifizierten Arbeitsablaufplanung auszudrücken.“ Und „Der Prozess Bombenräumung wird nach den Vorgaben dieses Kapitels durchgeführt, dokumentiert und ausgewertet.“ So ist laut dem Abschnitt Bohrlochdetektion unter 6.2.7. der VV zudem bestimmt, dass die Bohrlochdetektion nach dem laut Ablaufplan vorgegebenen Bohrlochraster zu erfolgen hat, welcher sich wieder aus den durch die Beklagte vorgelegten einzuhaltenden Koordinaten ergibt. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich damit eindeutig auch, dass die Beklagte sich auf die gemeldete Leitungsfreiheit verlassen durfte und es ihr in eigener Kompetenz gerade nicht oblag, noch darüber hinausgehende Gefahrerforschungsmaßnahmen durchzuführen. Dies widerspräche letztlich dem Sinn und Zweck und Inhalt der VV, deren Ziel es ist, Kompetenz bei der Streithelferin zu bündeln und einzelne, genau umrissene auszulagernde Aufträge möglichst kostengünstig zu vergeben. Würde es jedem einzelnen Auftragnehmer separat zusätzlich obliegen, darüber hinaus und nicht in der Auftragsbeschreibung enthaltene Gefahrerforschungsmaßnahmen – wie sie Erkundigungen zur Leitungsfreiheit darstellen – (erneut) durchzuführen und damit Verantwortung in hohem Maße wieder auf die Auftragnehmer zu verlagern, stünde dies erkennbar im Widerspruch zu der gesamten VV und Verantwortlichkeitskette. Es ist vielmehr gerade die Streithelferin, die als hoch spezialisierte Stelle den Ablauf koordiniert und die Auftragnehmer in die genau vorgegebene Aufgabe einweist. Die Existenz der VV ist durch die Klägerin ohne Weiteres nachvollziehbar, die das Vorhandensein einer solchen VV bestritten hat. Das weitere Bestreiten der Klägerin hinsichtlich des Entscheidungsspielraums der Beklagten ist letztlich kein Bestreiten der zugrunde liegenden Tatsachen, sondern betrifft die daraus gezogenen Schlüsse und Wertungen. Dass die Beklagte den Auftrag in Form der vorgetragenen Art und Weise und wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt von der Streithelferin erhielt hat die Klägerin hingegen nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wie mit Schriftsatz vom 05.10.2020 geltend gemacht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt die Überleitungsnorm des Art. 34 GG keinen Raum für die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da eine Außenhaftung durch diese Norm gerade verhindert werden soll, vgl. so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 6. 6. 2005 - 5 U 687/05. Selbst wenn man das anhand BGH NJW 1978, 2502 ff. jedoch in Zweifel zieht, liegt im Ergebnis kein solcher Anspruch vor, weil es hier an dem Einbeziehungsinteresse als Voraussetzung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mangelt. Eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin würde zu einer nicht gewollten Ausuferung auf einen unbestimmten, nicht mehr abgrenzbaren Personenkreis hinauslaufen, vgl. BGH NJW VersR 1962, 86 ff, 88, OLG Hamm Urt. v. 30.3.2011 – 11 U 221/10, BeckRS 2011, 9373, beck-online. Dies verbietet sich, weil durch eine Vernachlässigung von vermeintlichen Pflichten der Beklagten letztlich alle möglichen Personen - Eigentümer im Erdreich verlegter Leitungen ebenso wie daran Nutzungsberechtigte, Hauseigentümer, Mieter, Straßenbenutzer - geschädigt werden konnten und der Vertragsschutz sich daher auf einen nicht überschaubaren, jedenfalls theoretisch unbegrenzten Personenkreis erstreckt hätte, vgl. BGH NJW VersR 1962, 86 ff, 88, OLG Hamm Urt. v. 30.3.2011 – 11 U 221/10, BeckRS 2011, 9373, beck-online. 3. Ein Anspruch der Klägerin aus den anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation wie mit Schriftsatz vom 23.07.2020 geltend gemacht, besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen liegen in mehrfacher Hinsicht nicht vor. Da sich die Klägerin auf das werkvertragliche Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Beklagten bezieht, muss zugrunde gelegt werden, dass die Klägerin insoweit meint, einen Anspruch gegen die Streithelferin auf Abtretung eines Anspruchs gegen die Beklagte zu haben, § 285 BGB. Eine vorherige Abtretung eines vermeintlichen Anspruchs der Streithelferin gegen die Beklagte wäre notwendig, weil der Schaden zum Anspruch gezogen wird. Unbeschadet der bisher nicht vorgetragenen Abtretung ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in dieser Anspruchskonstellation durchdringen könnte, weil eine Haftung der Streithelferin gegenüber der P gegeben wäre. Ob der Beklagten im Rahmen des Werkvertrages dabei tatsächlich eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist und die Streithelferin damit auch einen Anspruch gegen ihre Auftragnehmerin hat muss in diesem Rechtsstreit letztlich ebenfalls nicht entschieden werden. Die Konstellation der Drittschadensliquidation setzte aber schon voraus, dass die Klägerin keinen Anspruch, aber einen Schaden hat, die Streithelferin hingegen einen Anspruch, aber keinen Schaden. Zudem müsste eine zufällige Schadensverlagerung vorliegen. Richtigerweise hätte die Streithelferin aber im Verhältnis zur P (auch) der Haftung unterlegen, sodass zumindest grundsätzlich und bei unterstellter Pflichtverletzung der Beklagten, Anspruch und Schaden auch gerade in Person der Streithelferin zusammen gefallen wären und gerade keine zufällige Schadensverlagerung vorläge. Somit wäre allenfalls der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Grundsatz anwendbar. 4. Ein Anspruch der Klägerin scheitert auch im Rahmen eines Rückgriffanspruchs der Amtshaftung, denn hierfür fehlt es der Klägerin entsprechend an der notwendigen Aktivlegitimation. Die Klägerin hat – insoweit allerdings entgegen dem Schriftsatz vom 23.07.2020, in dem die Klägerin noch anführte, die Beklagte sei jedenfalls in gleicher Weise für sie wie für die Streithelferin tätig geworden – mehrfach, insbesondere mit ihrem letzten Schriftsatz vom 27.04.2021, deutlich gemacht, dass sie auch selbst nicht davon ausgehe, die Beklagte sei ihre Verwaltungshelferin gewesen und dass sie allein auf privatrechtlicher Grundlage gegen die Beklagte aus §§ 823, 840 BGB, ggfs. aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder Drittschadensliquidation vorgehe. Unbeschadet der Tatsache, dass der Vortrag der Klägerin hier hinsichtlich einer für den Anspruch gegen den eigenen Verwaltungshelfer notwendigen groben Fahrlässigkeit nicht ausreichend substantiiert sein dürfte, handelt es sich bei der Beklagten nicht um die Verwaltungshelferin der Klägerin, sodass ein Rückgriff wegen Amtspflichtverletzung jedenfalls an der Aktivlegitimation der Klägerin scheitert. Die Beklagte war nicht Verwaltungshelferin der Klägerin, sondern gerade Verwaltungshelferin der Beklagten. Unstreitig wurde die Beklagte von der Bezirksregierung Arnsberg bzw. Streithelferin beauftragt. Dies geschah auch in eigener Zuständigkeit und nicht etwa im Rahmen der Amtshilfe für die Klägerin, worauf die Streithelferin zu Recht hingewiesen hat. Nach § 1 Kampfmittelverordnung i.V.m. der Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 75-54.06.06 - u. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - V A 3 - 16.21 - v. 8.5.2006 wird der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes NRW auf Anforderung der örtlichen Ordnungsbehörde tätig. Bei Verdachtsflächen auf Kampfmittelbelastung untersucht, bewertet und räumt dieser. Damit unterfällt die Tätigkeit aufgrund der regelhaften Zuständigkeit der Streithelferin gerade keiner Amtshilfe. Amtshilfe liegt dann nicht vor, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, solange die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen, vgl. BGH NJW 2001, 2799, beck-online. Darunter sind alle Aufgaben zu verstehen, die der betreffenden Behörde bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst auf Grund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt (näher hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 16; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 4 Rdnr. 48; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 4 Rdnrn. 35ff. m.w. Nachw.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, dass die von ihr erfassten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne dass der Rückgriff auf die Amtshilfevorschriften notwendig wäre. Es handelt sich vielmehr um das das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind. Dies lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (Obermayer, § 4 Rdnr. 49), vgl. BGH NJW 2001, 2799, beck-online. So liegt der Fall auch hier, denn die Bezirksregierung bzw. die Streithelferin ist schon aufgrund von § 1 Kampfmittelverordnung i.V.m. der Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst damit betraut, die Kampfmittel zu beseitigen. Eines gesonderten Amtshilfeersuchens brauchte es von Seiten der Klägerin daher gerade nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 29.000,00 EUR festgesetzt.