Urteil
11 U 65/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtstreuens ist vom Kläger zu beweisen, dass der Betreiber seine Streupflicht verletzt hat und dies kausal für den Unfall war.
• Die (einzige) unmittelbare Zeugenaussage, die den Kläger entlastet hätte, bestätigte kein Glatteis an der Unfallstelle; andere Zeugenaussagen sind ungeeignet, den Zustand zur Unfallzeit nachzuweisen.
• Selbst bei angenommenem Pflichtverstoß der Beklagten wäre das erhebliche Mitverschulden des Klägers wegen bewusst eingegangener Gefahr und ungesicherter Leiterbenutzung nach § 254 Abs. 1 BGB derart überwiegend, dass ein Schadensersatzanspruch ausfällt.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz bei nicht bewiesenem Streupflichtverletzung und überwiegendem Mitverschulden • Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtstreuens ist vom Kläger zu beweisen, dass der Betreiber seine Streupflicht verletzt hat und dies kausal für den Unfall war. • Die (einzige) unmittelbare Zeugenaussage, die den Kläger entlastet hätte, bestätigte kein Glatteis an der Unfallstelle; andere Zeugenaussagen sind ungeeignet, den Zustand zur Unfallzeit nachzuweisen. • Selbst bei angenommenem Pflichtverstoß der Beklagten wäre das erhebliche Mitverschulden des Klägers wegen bewusst eingegangener Gefahr und ungesicherter Leiterbenutzung nach § 254 Abs. 1 BGB derart überwiegend, dass ein Schadensersatzanspruch ausfällt. Der Kläger stürzte am 08.12.1998 von einer Leiter auf dem Betriebshof der Beklagten und verletzte sich. Er macht geltend, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Schneeglätte und Eis nicht genügen und dadurch den Sturz verursacht. Die Beklagte bestreitet eine unzureichende Streuung und verweist auf Beobachtungen, wonach der Boden an der Unfallstelle nicht vereist gewesen sei. Ein Zeuge (C.) beobachtete den Unfall aus Distanz und schilderte, die Leiter habe sich gedreht, weil die Plane der Zugmaschine nachgegeben habe; andere Zeugen trafen erst später am Betriebsgelände ein und konnten den Zustand zur Unfallzeit nicht verlässlich bezeugen. Der Kläger trägt vor, es habe an mehreren Stellen Glatteis gegeben und will dies durch weitere Zeugen und Sachverständigenbeweis nachweisen. • Beweislast und Kausalität: Für einen Anspruch wegen Verletzung der Streupflicht muss der Kläger beweisen, dass die Beklagte gegen die Streupflicht verstoßen hat und dass dieser Verstoß ursächlich für den Unfall war. • Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage: Der unmittelbare Zeuge C. machte glaubhaft, dass der Boden an der Unfallstelle nass, aber nicht vereist war, und dass die Leiter wegen Nachgeben der Plane wegrutschte; seine Angaben sind nicht widersprüchlich und mit anderen Erkenntnissen vereinbar. • Unzureichende sonstige Beweise: Die später eintreffenden Zeugen S. und T. konnten keine verlässlichen Angaben zum Zustand der Unfallstelle zur Unfallzeit machen; der angeführte Einsatzleiter R. ist ohne konkreten Bezug zur Unfallzeit ungeeignet. • Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB): Der Kläger wusste um die Eisglätte, wurde sogar davor gewarnt und benutzte eine ungesicherte Leiter an erkannter vereister Stelle. Dadurch hat er in so hohem Maße vorsätzlich bzw. grob fahrlässig die eigene Gefahr herbeigeführt, dass ein etwaiger Pflichtverstoß der Beklagten zurücktritt. • Rechtsfolge: Mangels Nachweis eines kausalen Pflichtverstoßes der Beklagten und wegen des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet. Die Berufung des Klägers war in der Sache erfolglos; die Klage wurde zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat den Nachweis einer unzureichenden Streuung und der Kausalität zum Unfallereignis nicht erbracht; die Aussagen der maßgeblichen Zeugen stützen seine Darstellung nicht. Darüber hinaus trifft den Kläger ein so erhebliches Mitverschulden, weil er trotz bekannter Eisglätte eine ungesicherte Leiter benutzte, dass ein etwaiger Pflichtverstoß der Beklagten rechtlich nicht mehr ins Gewicht fällt. Daher besteht kein ersatzpflichtiger Haftungsanspruch gegen die Beklagte; die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.