Urteil
8 S 195/07
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2008:0129.8S195.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23.08.2007, Az. 113 C 332/06 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die durch das Urteil des Amtsgerichts Siegburg bereits zuerkannten 464,06 € nebst 81,43 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinaus weitere 880, 11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 sowie weitere 20,94 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.10.2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.04.2006 gegen 14.58 Uhr auf der L Straße in U ereignete. Dort kam es in Höhe des Hauses Nr.98 zur Kollision des von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs D mit dem amtlichen Kennzeichen SU-** #### und dem der Klägerin gehörenden und von dem Drittwiderbeklagten N geführten Fahrzeug M mit dem amtlichen Kennzeichen K-** ###. Die Beklagte zu 1) hatte zuvor die I-Straße befahren und war von dort - nachdem sie angehalten hatte, um Gegenverkehr durchzulassen – nach links in die L-Straße abgebogen. Der Drittwiderbeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt in der L-Straße angehalten, um rückwärts in eine vor dem Haus mit der Nr. 100 befindliche Parklücke zu fahren. 4 Streitig zwischen den Parteien ist, ob das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch gestanden hat oder bereits rückwärts gefahren ist. 5 Die Klägerin hat behauptet, ihr Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Kollision gestanden. Unter Berücksichtigung eines vorgerichtlich von den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 416,05 € hat die Klägerin mit der Klage ihren restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.344,17 € sowie die ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 102,37 € geltend gemacht. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch umfasst die Positionen: 6 1) Fahrzeugschaden netto = 1.382,00 € 7 2) Sachverständigenkosten brutto = 353,22 € 8 3) Kostenpauschale = 25,00 € 9 ----------------------- 10 1.760,22 € 11 416,05 € 12 ---------------------- 13 1.344,17 € 14 Die Beklagten haben behauptet, das klägerische Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Kollision rückwärts gefahren; die Klägerin müsse sich daher ein Mitverschulden in Höhe von 70 % anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Quote, der Kalkulation einer billigeren Fachwerkstatt und der Vorsteuerabzugsberechtigung als GmbH haben die Beklagten vorgerichtlich einen Betrag von 416,05 € an die Klägerin gezahlt. Diesem Betrag lag folgende Berechnung zugrunde: 15 Fahrzeugschaden netto (Berechnung Referenzfirma) = 1.062,35 € Sachverständigenkosten netto = = 304,50 € Kostenpauschale = 20,00 € 16 ------------------------ 17 1.386,85 € 18 30 % = 416,05 € 19 Nach Einvernahme der Beklagten zu 1) und des Drittwiderbeklagten N sowie nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von 464,06 € stattgegeben, weil das Unfallgeschehen auf der Basis einer hälftigen Schadensteilung zu beurteilen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei weder der Klägerin noch den Beklagten der Nachweis eines schuldhaften Verkehrsverstosses der Gegenseite sowie der Unabwendbarkeit des Schadensereignisses gelungen. Auf die Preiskalkulation der von den Beklagten benannten Werkstatt müsse sich die Klägerin nicht verweisen lassen; bei UPE und Verbringungskosten handele es sich um übliche Kosten. 20 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. 21 Sie macht geltend, das Amtsgericht habe nach der Beweisaufnahme zu einem alleinigen Verschulden der Beklagten kommen müssen. Sie begehrt den Ersatz des gesamten Schadens. 22 Die Klägerin beantragt, 23 unter Abänderung des Urteils des AG Siegburg vom 23.08.2007 die Beklagten als Gesamtschuldner zu einer weiteren Zahlung von 880, 11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2006 sowie weiterer 20,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.10.2006 zu verurteilen. 24 Die Beklagten beantragen, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Im Wege der Anschlussberufung haben die Beklagten zunächst weiterhin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Siegburg aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung eines über 277,38 € hinausgehenden Betrages verurteilt wurden. Nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten die Anschlussberufung zurückgenommen. 27 Die Beklagten sind der Ansicht, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden; die Klägerin müsse sich aber bei fiktiver Abrechnung im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf die von ihnen benannte, in der Nähe liegende, kostengünstigere Fachwerkstatt, die in der Lage sei, eine gleichwertige Reparatur zu erbringen, verweisen lassen; darüber hinaus entfielen bei fiktiver Abrechnung der UPE-Aufschlag des Herstellers und die Verbringungskosten; die Sachverständigenkosten seien ohne Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen, da die Klägerin als GmbH vorsteuerabzugsberechtigt sei; als Kostenpauschale sei ein Betrag von nicht mehr als 20 € angemessen. 28 Im übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. 29 II. 30 1) Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. 31 a) Der Klägerin steht gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 Abs.1 PflVG ein über den bereits zugesprochenen Betrag von 464,06 € hinausgehender Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 880,11 € gegen die Beklagten zu. 32 Die Voraussetzungen der §§ 7, 17 StVG sind nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts erfüllt. 33 Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb beider unfallbeteiligter Fahrzeuge. 34 Der Beweis der Unabwendbarkeit ist keiner der Parteien gelungen. 35 Unstreitig war der Unfall für die Beklagte zu 1) kein unabwendbares Ereignis. Auch die Klägerin hat den Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt, denn nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Fahrer ihres Fahrzeugs nicht mittig auf Fahrbahn angehalten hat. Zwar hat der Fahrer bekundet, er habe nicht auf der Fahrbahnmitte sondern relativ rechts angehalten; demgegenüber hat aber die Beklagte zu 1) ebenso überzeugend angegeben, das klägerische Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Kollision in der Mitte der Fahrbahn gestanden. 36 Gemäß §§ 17 Abs.1 und Abs.2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. 37 Im Rahmen der Haftungsabwägung dürfen zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, und zwar nur solche Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 00, 3069; BGH NJW 95, 1209). Dabei ist jede Partei für ein unfallursächliches Verschulden der Gegenseite beweispflichtig. 38 Ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin haben die Beklagten indessen nicht nachgewiesen. 39 Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gegen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren verstoßen hat. Selbst nach der Darstellung der Beklagten hat das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden. So hat die Beklagte zu 1) bekundet: "Ich habe das klägerische Fahrzeug nicht in Bewegung gesehen. Es stand zum Kollisionszeitpunkt in der Mitte der Fahrbahn." Im übrigen konnten die Beklagten zum Fahrverhalten des klägerischen Fahrzeugs keine substantiierten Angaben machen. Nach Aussage der Beklagten zu 1) befand sich das klägerische Fahrzeug bei der Kollision zwar an einem anderen Standort als zu Beginn ihres Abbiegevorganges. Sie konnte aber nicht erklären, wann und wie der Standortwechsel erfolgt sein soll. Ob das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt entsprechend der Schilderung der Beklagten in der Fahrbahnmitte stand, steht nicht fest, da sich hier die Aussagen des Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 1) entgegenstehen. Selbst wenn man die Bekundung der Beklagten zu 1) zugrunde legt, dass das klägerische Fahrzeug in der Mitte der Fahrbahn gestanden habe, steht damit nicht fest, dass sich dieser Umstand auf den Unfall ausgewirkt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Beklagte zu 1) selbst dann ausreichend Platz zum Vorbeifahren gehabt, wenn das klägerische Fahrzeug ungefähr 1 m vom Fahrbahnrand entfernt gestanden habe. 40 Zur Überzeugung der Kammer steht – in Abweichung von der amtsgerichtlichen Beurteilung - ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) fest. Die Beklagte zu 1) hat beim Abbiegen schuldhaft jegliche Sorgfalt außer acht gelassen. Sie hat den Verkehrsraum, in den sie abbog, nicht beobachtet; sie hat insbesondere ihre Aufmerksamkeit nicht auf das klägerische Fahrzeug gerichtet, obwohl sie wusste, dass sich das Fahrzeug als Hindernis auf der Strasse befand und der Fahrer auf der Suche nach einem Parkplatz war. Nach ihren eigenen Angaben im Rahmen der Parteivernehmung ( " Ich habe das klägerische Fahrzeug im Bereich der Bushaltestelle stehen sehen und habe gedacht, es sucht einen Parkplatz. Bis zum Zusammenstoss unserer Fahrzeuge habe ich das Fahrzeug dann aber nicht mehr gesehen, sondern erst wieder beim Zusammenstoss." ) hat die Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug stehend im Bereich der Bushaltestelle gesehen, als sie noch auf der I-Straße anhielt, um Gegenverkehr durchzulassen. Danach hat sie das klägerische Fahrzeug bis zur Kollision nicht mehr gesehen. 41 Die vor diesem Hintergrund durchzuführende Abwägung der einfachen Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und der durch den schuldhaften Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) erhöhten Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges gebietet nach Auffassung der Kammer eine Alleinhaftung der Beklagten zu 1). Gegenüber der erheblichen Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 1) tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück. 42 Die Beklagte zu 2) haftet gemäß § 3 Nr. 1 PflVG als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) und in gleicher Höhe. 43 b) Der ersatzfähige materielle Gesamtschaden der Klägerin beläuft sich – ungekürzt – auf 1.760,22 €. Da von Beklagtenseite 416,05 € bereits gezahlt und in erster Instanz weitere 464,06 € zugesprochen worden sind, verbleibt der zu erstattende Restschaden von 880,11€. 44 aa) Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von restlichen fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 691 €. Sie kann ihrer Schadensberechnung die durch das Sachverständigengutachten bezifferten Reparaturkosten in Höhe von 1.382 € zugrunde legen. 45 Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. 46 Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364; BGH NJW 1996, 1958). Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs.2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH NJW 1996, 1958). 47 Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BGH in seiner Porsche-Entscheidung (NJW 2003, 2086) festgestellt, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf; der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiere als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung auch dargelegt, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. 48 Bei der von den Beklagten benannten Fachwerkstatt handelt es sich nicht um eine markengebundene Werkstatt und damit nicht um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Die Beklagten haben auch weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt tatsächlich anfallen noch haben sie Mängel des Gutachtens gerügt. Der Einwand der Beklagten, die geschädigte Klägerin müsse sich auf die ohne weiteres zugänglichen günstigeren Stundenverrechnungssätze der genannten Fachwerkstatt verweisen lassen, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als der Versuch, gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen. 49 Würde man der Klägerin als Geschädigten bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer "sonstigen" günstigeren Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zubilligen, würde man unangemessen in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen. Der Geschädigte wäre danach trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußern würde. So wird der Grundsatz des Schadensersatzrechtes unterlaufen, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist. Im Ergebnis würde danach hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten differenziert werden, je nachdem, ob bzw. wie der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt (LG Mainz Urteil vom 31.05.2006, AZ: 3 S 15/06; LG Bochum Urteil vom 09.09.2005, AZ: 5 S 79/05). Aus diesem Grund sind auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten von den Beklagten zu ersetzen. 50 bb) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 176,61 €. 51 Soweit der Geschädigte statt der Naturalrestitution Geldersatz begehrt, umfasst dieser auch die Umsatzsteuer , wenn diese tatsächlich anfällt. ("249 II 2 BGB). 52 Nach unbestrittener Darlegung der Klägerin hat sie die Kosten für die Erstattung des Gutachtens inklusive Mehrwertsteuer gezahlt. Die Klägerin hat ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug, die dazu führt, dass die im Rahmen der Schadensbeseitigung gezahlte Umsatzsteuer von den Beklagten nicht zu ersetzen wäre, bestritten. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben hierzu nichts vorgetragen. 53 cc) Eine Auslagenpauschale von 25 € hält die Kammer für angemessen. 54 c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs.1 Satz 2 BGB. 55 d) Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der über den bereits zugesprochenen Betrag von 81,43 € hinaus geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 20,94 € gemäß §§ 280, 286 BGB. 56 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB. 57 2) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 100 Abs.4 Satz 1 ZPO. 58 3) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 59 4) Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung der Kammer zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 60 Streitwert: 1. Instanz: 1.356,67 € 61 Berufung: 1.066,79 € bis 10.01.2008 62 (880,11 € (Berufung) + 186,68 € (Anschlussberufung)) 63 880,11 € ab 11.01.2008