Urteil
6 O 200/18
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2019:1007.6O200.18.00
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Tenor
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Schlussurteil vorbehalten
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Schlussurteil vorbehalten Tatbestand: Beide Parteien, der Beklagte unter der Firma „R.R.“ handelnd, bieten Dienstleistungen im Sicherheitsbereich an. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin ist K. R.. Sie und der Beklagte sind Eheleute, deren Scheidungsverfahren anhängig ist. In der Vergangenheit war der Beklagte leitender Angestellter der Klägerin und Geschäftsführer deren Komplementärin. Die Klägerin versieht ihre Fahrzeuge sowie die Berufskleidung ihrer Mitarbeiter mit dem Begriff „xxx“. Der Beklagte meldete am 02.08.2017 die Domain „R.-R.de“, unter der er seine Webseite betreibt, an. Am 27.09.2017 erfolgte die Anmeldung der Wortmarke „R.R.“ durch die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. xxx für Dienstleistungen in Klasse 45. Der Beklagte meldete am 29.09.2017 die beiden Wortmarken „R.“ und „R.R.“ an. Auch diese Wortmarken beanspruchen insbesondere Schutz für Dienstleistungen in Klasse 45. Für die Einzelheiten der jeweils betroffenen Dienstleistungen wird auf Seiten 2 ff. des Schriftsatzes des Beklagten vom 01.04.2019 (Bl. 109 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Oktober 2017 eröffnete der Beklagte sein neues Unternehmen und wurde unter der Firma „R.R.“ geschäftlich aktiv. In einem Schriftsatz vom 06.10.2017 nahm die Klägerin Bezug auf die Webseite des Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schriftsatzes wird auf die als Anlage A3 zu den Akten gereichte Abschrift (Bl. 200 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.09.2018 mahnte der Beklagte die Klägerin wegen der durch sie vorgenommenen Markenanmeldung ab und nahm sie auf Unterlassung und Löschung der Marke in Anspruch. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, sie habe die Wortmarke „R.R.“ als Alternativnamen zum Zweck einer etwaigen eigenen Verwendung gesichert. Hintergrund sei eine Unsicherheit gewesen, die auf der Trennung von K. R. und dem Beklagten beruht habe. Sie habe erst im Oktober 2017 Kenntnis davon erlangt, dass der Beklagte unter der Firma „R.R.“ handelt. Sie ist der Auffassung, die Widerklage sei unzulässig. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2019 keinen Klageantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ein Versäumnisurteil zu erlassen. Widerklagend beantragt er, 1. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Komplementärin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „R.R.“ für nachstehend genannte Dienstleistungen zu benutzen, insbesondere unter diesem nachstehend genannte Dienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder zu bewerben:Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten; Sicherheitsdienste bei öffentlichen Veranstaltungen; Sicherheitsdienste für Einrichtungen; Sicherheitsdienste für Flughäfen; Sicherheitsdienste für Gebäude; Sicherheitsdienste zum Schutz von Eigentum; Sicherheitsdienste zum Schutz von Individuen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Überwachungsdienste [Sicherheitsdienste], 2. die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. xxx eingetragenen Wortmarke einzuwilligen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Marke „R.R.“ angemeldet, um ihn gezielt zu behindern. Sie habe dabei, was sich unter anderem aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2017 ergebe, Kenntnis davon gehabt, dass der Beklagte die Domain „R.-R.de“ angemeldet und seine Dienstleistungen bereits vor der Ehe mit K. R. unter „R.R.“ angeboten hatte. Soweit der Tatbestand im Übrigen ausschließlich die Klage betrifft, wird auf dessen Darstellung verzichtet, § 313 b Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist durch Teil-Versäumnisurteil, das der Beklagte in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, abzuweisen. Schriftsatznachlass war mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 139 Abs. 5, 283 S.1 ZPO nicht zu bewilligen. Insofern wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 17.06.2019 (Bl. 241 d.A.) auf die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags zu Ziffer 1 hingewiesen wurde. Im Übrigen erübrigen sich Ausführungen zu den die Klage betreffenden Entscheidungsgründen, § 313 b Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. B. Die Widerklage ist abzuweisen, weil sie zulässig, aber unbegründet ist. I. Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 ZPO vor. Richtig ist die Auffassung der Klägerin, soweit diese meint, bei § 33 ZPO handle es sich um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 – II ZR 77/61 –, BGHZ 40, 185 ff.). Deren Vorliegen ist indes bereits dann zu bejahen, wenn – entsprechend den zu § 273 BGB entwickelten Grundsätzen – ein verbindender einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 1991 – VIII ZR 190/90 –, BGHZ 115, 99 ff.). Der erforderliche tatsächliche Zusammenhang ist vorliegend anzunehmen. Klage und Widerklage liegt das Tätigwerden beider Parteien im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen zu Grunde. Bei beiden geht es inhaltlich um den Umfang der Befugnisse der einen Partei am Markt, ohne dass die Rechte der jeweils anderen Partei verletzt werden. Prägend für die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche ist eine etwaige Verwechslungsgefahr. II. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. 1. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin verurteilt wird, die Nutzung des Zeichens „R.R.“ für im Widerklageantrag zu Ziffer 1 näher bezeichnete Dienstleistungen zu unterlassen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 Alt. 1 UWG ist die Vornahme einer nach § 3 UWG unzulässigen Handlung. Nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG sind solche geschäftlichen Handlungen unlauter und damit unzulässig, die einen Mitbewerber gezielt behindern. Dabei ist eine gezielte Behinderung zu bejahen, wenn die Behinderung die „Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung überschritten hat“ (Müller-Bidinger in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 4 Nr. 4 UWG, Rn. 31). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10 –, juris, Rn, 65). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Denn dass die Klägerin – zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung am 27.09.2017 – in erster Linie die Beeinträchtigung des Beklagten bezweckte, steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass die Klägerin Kenntnis von der Aufnahme geschäftlicher Tätigkeiten des Beklagten unter der Firma „R.R.“ hatte. Dies ist zwar, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs durchaus möglich. Gleichermaßen denkbar ist indes in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei „R.“ um den Nachnamen der alleinigen Gesellschafterin der Komplementärin der Klägerin handelt, dass der klägerische Vortrag zutreffend ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Marke tatsächlich sinnvollerweise nutzen kann oder eine Anmeldung durch K. R. persönlich zweckmäßiger gewesen wäre. Denn auch aus einer – zu Gunsten des Beklagten unterstellten – unzweckmäßigen Markenanmeldung folgt nicht unmittelbar die Kenntnis der Klägerin von der Aufnahme geschäftlicher Tätigkeiten des Beklagten unter der Firma „R.R.“. Die erforderliche positive Kenntnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus deren Schreiben vom 06.10.2017. Dieses lässt sich vielmehr mit dem klägerischen Vortrag vereinbaren, nach dem die Klägerin erst im Oktober davon Kenntnis erhielt, dass der Beklagte unter der Firma „R.R.“ handelt. Dass die Klägerin über entsprechende Kenntnisse verfügte, hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Der geltend gemachte Anspruch gegen die Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 15 Abs. 4, 2, 5 MarkenG. Denn ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich der in Anspruch Genommene auf eigene Rechte berufen kann (vgl. BeckOK MarkenR/Mielke, 18. Ed. 1.7.2019, MarkenG § 15 Rn. 8). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat die Wortmarke „R.R.“ angemeldet. Auch aus § 12 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog folgt der geltend gemachte Anspruch nicht. Es ist schon keine Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB ersichtlich. § 12 BGB schützt vorrangig die Kombination aus Vor- und Nachnamen. Denn der Kombination bedarf es zur Individualisierung (vgl. BeckOGK/Niebel, 1.7.2019, BGB § 12 Rn. 17 f. m.w.N.). Die Klägerin meldete hingegen mit „R.R.“ eine Wortmarke an, die nur den Nachnamen des Beklagten enthält. Der Nachname allein ist nicht – auch nicht ausnahmsweise – ausschließlich dem Beklagten zuzuordnen. 2. Der Beklagte hat ferner keinen Anspruch auf die mit dem Widerklageantrag zu Ziffer 2 begehrte Löschungseinwilligung. Ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG scheitert aus den zuvor dargelegten Gründen. Er ergibt sich mangels Bestehens einer älterer Rechte auch weder aus §§ 55, 51, 12 MarkenG noch aus §§ 55, 51, 13 MarkenG. Schließlich folgt auch aus § 12 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog der Löschungsanspruch nicht.