Urteil
5 K 381/21.TR
VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2021:0922.5K381.21.TR.00
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Leitsätze
1. Soweit für die in einer Bauvoranfrage getroffene Regelung vorausgesetzt wird, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses einer nachfolgenden Baugenehmigung "bestandskräftig" ist, muss der Begriff der Bestandkraft unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Bestimmungen über das Baugenehmigungsverfahren und des Zwecks der Bauvoranfrage ausgelegt werden.(Rn.41)
2. Er ist nicht mit der formellen Bestandskraft im Sinne einer Unanfechtbarkeit gleichzusetzen.(Rn.42)
3. Eine Baugenehmigung übernimmt den Inhalt eines Bauvorbescheids lediglich nachrichtlich, falls bei Erlass der Baugenehmigung die Rechtsmittelfrist zugunsten der in § 72 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 3 LBauO (juris: BauO RP) genannten Personen abgelaufen ist und kein Widerspruch und keine Klage sonstiger Drittbetroffener gegen den Bauvorbescheid erhoben wurden.(Rn.41)
4. Ist der Bauvorbescheid bei Erlass der Baugenehmigung in diesem Sinne bestandskräftig und wird er nicht durch die Baugenehmigung konsumiert, kann offen bleiben, ob der Frage nach der Bestandskraft des Bauvorbescheids für die Bestimmung des Inhalts der Baugenehmigung überhaupt eine Bedeutung zukommt.(Rn.49)
Tenor
Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit für die in einer Bauvoranfrage getroffene Regelung vorausgesetzt wird, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses einer nachfolgenden Baugenehmigung "bestandskräftig" ist, muss der Begriff der Bestandkraft unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Bestimmungen über das Baugenehmigungsverfahren und des Zwecks der Bauvoranfrage ausgelegt werden.(Rn.41) 2. Er ist nicht mit der formellen Bestandskraft im Sinne einer Unanfechtbarkeit gleichzusetzen.(Rn.42) 3. Eine Baugenehmigung übernimmt den Inhalt eines Bauvorbescheids lediglich nachrichtlich, falls bei Erlass der Baugenehmigung die Rechtsmittelfrist zugunsten der in § 72 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 3 LBauO (juris: BauO RP) genannten Personen abgelaufen ist und kein Widerspruch und keine Klage sonstiger Drittbetroffener gegen den Bauvorbescheid erhoben wurden.(Rn.41) 4. Ist der Bauvorbescheid bei Erlass der Baugenehmigung in diesem Sinne bestandskräftig und wird er nicht durch die Baugenehmigung konsumiert, kann offen bleiben, ob der Frage nach der Bestandskraft des Bauvorbescheids für die Bestimmung des Inhalts der Baugenehmigung überhaupt eine Bedeutung zukommt.(Rn.49) Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Aufhebungsbescheid vom 17. Mai 2018 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2021 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Baugenehmigung, welche durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben wurde, war rechtmäßig und konnte nicht rechtmäßig widerrufen werden. Doch auch bei Annahme der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wäre eine Rücknahme der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen. Die Aufhebung der Baugenehmigung wäre nur unter den Voraussetzungen der §§ 49, 50 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz – LVwVfG – rechtmäßig, da der aufgehobene Bescheid rechtmäßig war. Die materielle Rechtmäßigkeit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten und formell rechtmäßigen Baugenehmigung bestimmt sich nach § 70 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –. Die gemäß § 61 Var. 2 LBauO genehmigungsbedürftige Änderung der baulichen Anlage war genehmigungsfähig. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben entsprach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, den örtlichen Bauvorschriften (§ 88 LBauO), dem § 52 LBauO und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO. Dies steht bereits aufgrund des Bauvorbescheids vom 22. Juni 2015 fest. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 30 Baugesetzbuch – BauGB – ist kein Regelungsinhalt der aufgehobenen Baugenehmigung, sondern lediglich nachrichtlich übernommener Inhalt des Bauvorbescheids vom 22. Juni 2015, sodass aus einer etwaigen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit § 30 BauGB jedenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folgte. Der Inhalt des Bauvorbescheids nimmt die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch im Einzelfall vorweg. Die Wirkungen, die ein Bauvorbescheid bei Erlass einer nachfolgenden Baugenehmigung zeitigt, hängen nach der auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1989 zurückgehenden Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14.85 –, juris) und der Literatur von der „Bestandskraft“ des Bauvorbescheids ab. Bei einem bestandskräftigen Bauvorbescheid stelle sich dessen Inhalt als verbindlich dar und werde in einer nachfolgenden Baugenehmigung nicht erneut geprüft (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. April 2011 – 8 A 11405/10 –, juris Rn. 44; Jeromin, in: Jeromin, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2016, § 72 Rn. 22). Demgegenüber werde der Inhalt eines bei Erlass der Baugenehmigung noch nicht bestandskräftigen Bauvorbescheids in der Art eines Zweitbescheids in die Baugenehmigung aufgenommen und die Entscheidung über die im Bauvorbescheid geregelte Frage erneut anfechtbar (VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 – 7 K 1339/19.TR –, juris Rn. 21 m.w.N.). Das Erfordernis der Bestandskraft im genannten Sinne ist dabei unter Berücksichtigung der Zwecke des Bauvorbescheids und der landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens- und Vertrauensschutzbestimmungen auszulegen. Während die (formelle) Bestandkraft grundsätzlich die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen einen Verwaltungsakt betrifft (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 71 Rn. 17), die gegenüber mehreren Betroffenen desselben Verwaltungsakts zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten kann, muss der Inhalt der Baugenehmigung bereits bei ihrem Erlass für alle Beteiligten einheitlich und nachvollziehbar feststehen. Ob der Bauvorbescheid im genannten Sinne „bestandskräftig“ ist, hängt unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren und der Zwecke der Bauvoranfrage und der Baugenehmigung somit lediglich davon ab, ob bei Erlass der Baugenehmigung die Rechtsmittelfrist zugunsten des Bauherrn oder der in § 72 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 2 LBauO genannten, im Verfahren zu beteiligenden Nachbarn noch läuft, mithin in Bezug auf sie formelle Bestandskraft eingetreten ist, und ob gegen den Bauvorbescheid zulässigerweise ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage erhoben wurde. Des weitergehenden Erfordernisses einer formellen Bestandskraft des Bauvorbescheids gegenüber allen durch die Bauvoranfrage betroffenen Nachbarn bedarf es hingegen nicht. Ob eine Baugenehmigung die bereits zuvor in einer Bauvoranfrage getroffenen Feststellungen lediglich redaktionell übernimmt oder sie in der Art eines Zweitbescheids selbst regelt, ist nicht von der – regelmäßig nicht aktenkundigen – hinreichenden Bekanntgabe an jeden möglicherweise von dem Bauvorbescheid Betroffenen abhängig. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Bauvorbescheid lediglich dem Bauherrn und den in § 70 Abs. 3 Satz 2 LBauO Genannten, nicht aber dem mitunter schwierig zu bestimmenden Kreis der Nachbarn zuzustellen ist. Würde jedoch die begünstigende Wirkung eines Bauvorbescheids davon abhängig gemacht, dass sie erst nach Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist zugunsten eines Nachbarn einträte, sodass bis zu diesem Zeitpunkt die begünstigende Antwort in der Bauvoranfrage im Rahmen der Baugenehmigung anhand einer möglicherweise nachträglich geänderten Rechtslage vollumfänglich zu prüfen wäre, würde der mit der Bauvoranfrage bezweckte (Vertrauens-)Schutz (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. April 2011 – 8 A 11405/10 –, juris Rn. 44) unterminiert. Da der Bauvorbescheid vom 22. Juni 2015 nach den Vorschriften der Landesbauordnung lediglich dem Kläger zuzustellen war und die formelle Bestandskraft ihm gegenüber deutlich vor Ergehen der nunmehr aufgehobenen Baugenehmigung eintrat, war der Bauvorbescheid bereits bei Erlass der Baugenehmigung im genannten Sinne „bestandskräftig“ und sein Inhalt lediglich redaktionell in die genannte Baugenehmigung übernommen. Die dargestellte Auslegung des Begriffs der „Bestandskraft“ in diesem Zusammenhang verkürzt auch nicht den effektiven Rechtsschutz der nicht in § 70 Abs. 3 Satz 2 LBauO genannten Nachbarn. Diesem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sie nach den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der für sie geltenden Rechtsmittelfrist ab positiver Kenntnisnahme Klage gegen den Bauvorbescheid erheben und ihn hierdurch einer gerichtlichen Prüfung zuführen können. Dass der Bauvorbescheid nach Erlass einer ihm nachfolgenden Baugenehmigung – vorbehaltlich hier nicht bestehender abweichender landesrechtlicher Bestimmungen – nicht etwa gegenstandslos wird, sondern existent und tauglicher Gegenstand einer Anfechtung bleibt, ist höchstrichterlich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 23.94 –, juris Rn. 15). Die Belange der nicht in § 70 Abs. 3 Satz 2 LBauO genannten Nachbarn gebieten somit nur dann, dem Vertrauen des Bauherrn in den Bestand des Bauvorbescheids bei Erlass der Baugenehmigung die Schutzwürdigkeit abzusprechen und den Inhalt des Bauvorbescheids in der Baugenehmigung als Zweitbescheid zu verstehen, wenn diese Nachbarn bei Erlass der Baugenehmigung zulässigerweise einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid erhoben haben (zur Zumutbarkeit der Anfechtung sowohl eines Bauvorbescheids als auch einer ihm nachfolgenden Baugenehmigung: BayVGH, Urteil vom 15. März 2010 – 1 BV 08.3157 –, juris Rn. 25 a.E.). Dies haben sie allerdings nicht getan. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung war kein Rechtsbehelf gegen den Bauvorbescheid erhoben. Der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gibt darüber hinaus Anlass zu der Feststellung, dass sich die später erhobenen Widersprüche der Beigeladenen ausschließlich auf die dem Kläger erteilte Baugenehmigung bezogen. Für eine Auslegung dergestalt, dass die Widersprüche der Beigeladenen auch oder nur den Bauvorbescheid vom 22. Juni 2015 erfassten, ist kein Raum. Die anwaltlich vertretenen Beigeladenen nahmen bereits am 19. Juni 2017 – so die Beigeladenen zu 2. und 3. – bzw. am 16. August 2017 – so der Beigeladene zu 1. – Einsicht unter anderem in die vollständige Verwaltungsakte zum Bauvorbescheid. Dies folgt aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Empfangsbekenntnissen (Bl. 52 und 60 der Beiakte 4). Die Bevollmächtigten der Beigeladenen haben die angefochtene Baugenehmigung in ihren Widerspruchsschreiben genau und unter Angabe des Datums bezeichnet, den Bauvorbescheid hingegen nicht erwähnt. An dem Inhalt ihrer Schriftsätze im Widerspruchsverfahren müssen sich die Beigeladenen-bevollmächtigten als Rechtsanwälte festhalten lassen. Es handelte sich auch nicht um ein offenkundiges Versehen oder eine erkennbare Falschbezeichnung durch die Beigeladenenbevollmächtigten. Die Widerspruchsverfahren bei der Beklagten befassten sich in der Folge ausschließlich mit der Baugenehmigung vom 2. November 2016, ohne dass die Beigeladenen geltend gemacht hätten, ihre Widersprüche seien zu Unrecht nicht auf den Bauvorbescheid vom 22. Juni 2015 bezogen worden. Nichts Anderes ergäbe sich unter der Annahme, die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 23.94 –, juris Rn. 15) habe durch die Klarstellung, dass der Bauvorbescheid trotz einer später erteilten Baugenehmigung anfechtbar bleibt, in Abkehr von der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14.85 –, juris; zur Kritik an der früheren Rechtsprechung: W.-R. Schenke, DÖV 1990, 489 [489 - 494]) zu erkennen gegeben, dass ein Bauvorbescheid bereits ab dem Zeitpunkt seines Erlasses eine verbindliche Regelung enthält, welche in die Baugenehmigung lediglich nachrichtlich übernommen wird. Danach bedürfte es keiner Unterscheidung, ob der Bauvorbescheid bei Erteilung der Baugenehmigung „bestandskräftig“ war. Für eine solche Lesart spricht, dass es allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über gestufte Verwaltungsverfahren widerspricht, dieselbe Rechtsfrage zugleich zum Regelungsgehalt von Bescheiden auf unterschiedlichen Stufen zu machen (vgl. W.-R. Schenke, DÖV 1990, 489 [490]). Die Bauaufsichtsbehörde wird eine erneute Regelung desselben Gegenstands zudem regelmäßig nicht beabsichtigen. So verhält es sich auch im zu entscheidenden Fall. Die Beklagte wies den Kläger am 20. September 2016 daraufhin hin, dass die bereits im Bauvorbescheid beantworteten Fragen bei einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht erneut geprüft würden. Da auch nach diesem Verständnis der Bindungswirkung eines Bauvorbescheids die darin enthaltene Regelung im zu entscheidenden Fall nicht erneut in der Baugenehmigung geregelt würde, kann offenbleiben, ob eine Bestandskraft des Bauvorbescheids im genannten Sinne überhaupt (noch) erforderlich ist, um eine verbindliche Wirkung für eine nachfolgende Baugenehmigung zu entfalten. Der Bauvorbescheid trifft auch verbindliche Aussagen zu dem schließlich genehmigten Vorhaben. Während der Kläger zunächst ein von der Bauvoranfrage wesentlich abweichendes Vorhaben zur Genehmigung stellte – nämlich einen zweigeschossigen Anbau –, entspricht das schließlich genehmigte Vorhaben jenem, das auch der Bauvoranfrage zugrunde gelegt wurde – d.h. ein eingeschossiger Anbau mit Dachterrasse sowie neuen Balkonen und einer Dachgaube –. Die Bindung an den Bauvorbescheid entfiele lediglich dann, wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsvorhaben derart verändert würde, dass wegen dieser Änderungen die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 – 4 C 69.79 –, juris Rn. 17 zum bayrischen Landesrecht; ihm folgend: OVG Nds, Urteil vom 8. Mai 2012 – 12 LB 265/10 –, juris Rn. 41). Anders als der zunächst beantragte zweigeschossige Anbau wirft das schließlich genehmigte Vorhaben allerdings keine bodenrechtlichen Fragen auf, die nicht bereits im Verfahren der Bauvoranfrage beantwortet wurden. Dies entspricht auch den Ansichten des Klägers und der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren, wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt. Die Bauaufsichtsbehörde wies den Kläger darauf hin, dass das zunächst geplante Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sein dürfte, bei einem Gebrauchmachen vom Bauvorbescheid jedoch keine erneute Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgen würde. Erkennbar auf diesen Hinweis hin änderte der Kläger seinen Bauantrag. Die Beklagte erteilte daraufhin die Baugenehmigung, wodurch sie dem Kläger zu erkennen gab, dass sie den geänderten Bauantrag als Gebrauchmachen der Antwort auf die Bauvoranfrage und dieselbe damit als für das Genehmigungsverfahren verbindlich ansah. Dass das Vorhaben objektiv den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen mag, führt danach nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, da sie hierzu keine Regelung trifft. Das Vorhaben erweist sich auch nicht trotz der – aufgrund des Bauvorbescheids – feststehenden Vereinbarkeit mit § 30 BauGB als im Einzelfall gemäß § 15 Baunutzungsverordnung – BauNVO – unzulässig. Eine solche Rücksichtslosigkeit ist weder in der Begründung des Widerspruchsbescheids angeführt noch sonst ersichtlich. Dass das Vorhaben von den planungsrechtlichen Vorgaben und vom planerischen Grundkonzept abweiche, begründet per se keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO. Das Vorhaben überschreitet lediglich das zulässige Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehene Baugrenze. Dies führte jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspräche, zumal an ein solches Widersprechen strenge Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 15 ZB 19.1221 –, juris Rn. 10). Hierfür wurde auch nichts vorgetragen. Zudem überschreitet auch die Bebauung auf dem Nachbargrundstück unter der Anschrift ***, die vor Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet wurde, das im Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung, ohne dass zu erwarten stünde, dass sich deswegen das Baugebiet qualitativ änderte. Dass das Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, weil von ihm unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgingen, wurde bereits nicht zur Begründung der Aufhebung der Baugenehmigung angeführt. Im Übrigen wäre im konkreten Einzelfall für solche Belästigungen oder Störungen, insbesondere unzumutbare Einsichtmöglichkeiten, nichts ersichtlich. Einsichtmöglichkeiten innerhalb bebauter innerörtlicher Bereiche sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 8 B 10739/20 –, juris Rn. 18). Dies gilt erst recht im Bereich der dicht bebauten ***. Das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellt eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris Rn. 24). Nur in Ausnahmefällen kann sich ein Vorhaben wegen der möglichen Einsicht in benachbarte Anlagen als rücksichtslos erweisen. Hierfür fehlt es im zu entscheidenden Fall jedoch an tragfähigen Anhaltspunkten. Die vom Beigeladenen zu 1. zitierte Entscheidung (OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris) lässt sich nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass die Nachbarschaft nicht durch Balkone geprägt war und ein solcher erstmals errichtet wurde, wodurch – in Abgrenzung zu den zuvor verbauten Fenstern – eine „Aussichtsplattform“ entstanden sei, die unter anderem die Einsicht in ein lediglich ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster ermöglicht habe. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Bereits vor der Errichtung des Vorhabens befand sich ein Balkon im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks. Die rechtmäßige Baugenehmigung konnte aufgrund des Widerrufsauschlusses gemäß § 49 Abs. 1 Halbsatz 2 Var. 1 VwVfG nicht widerrufen werden. Der Widerruf ist gemäß § 49 Abs. 1 Halbsatz 2 Var. 1 VwVfG ausgeschlossen, ohne dass es noch einer Entscheidung bedürfte, ob ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt und ob der Vertrauensschutz des Klägers gemäß § 50 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG ausgeschlossen ist, da § 50 VwVfG jedenfalls die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 Halbsatz 2 Var. 1 VwVfG nicht ausschließt. Der Widerruf ist unzulässig, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Die Baugenehmigung stellt sich unter der gebotenen Zugrundelegung der bestandskräftigen Antwort auf die Bauvoranfrage vom 22. Juni 2015 – wie dargestellt – als rechtmäßig dar. Von der ihn begünstigenden Antwort auf die Bauvoranfrage hat der Kläger auch vor Ablauf ihrer Geltungsdauer Gebrauch gemacht, indem er einen Bauantrag – in seiner geänderten Fassung vom 28. Oktober 2016 – stellte. Wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren somit vorliegen, wäre die Beklagte sogleich erneut verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen. Nichts Anderes gälte, sollte man die Baugenehmigung für rechtswidrig erachten, weil sie in der Art eines Zweitbescheids die rechtswidrige verbindliche Feststellung enthielte, das Vorhaben entspreche den Vorgaben aus § 30 BauGB. Die Rücknahme der Baugenehmigung gemäß § 48 VwVfG müsste auch in diesem Fall dem in § 49 Abs. 1 Halbsatz 1 Var. 1 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der doppelten Deckung Rechnung tragen, der auf Fälle der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entsprechende Anwendung findet (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch in den Fällen des § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – 8 C 65.81 –, juris Rn. 8; den Rechtsgedanken der Vorschrift wendet an: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, juris Rn. 18). Die Aufhebung der Baugenehmigung ließe den Bauantrag vom 25. Juli 2016 in seiner Fassung vom 28. Oktober 2016 unberührt. Diesem Bauantrag wäre jedoch sogleich nach der Aufhebung der Baugenehmigung – seit Eintritt der formellen Bestandskraft des Bauvorbescheids – durch einen Bescheid mit dem gleichen Inhalt wie dem der aufgehobenen Baugenehmigung zu entsprechen (vgl. zur Wiederholung und zum Wiederaufgreifen des Bauantrags, Jeromin, in: Jeromin, Landesbauordnung, 4. Auflage, § 63 Rn. 17 f.; erst recht muss dies für einen noch nicht abschlägig beschiedenen Bauantrag gelten). Da die Beklagte jedenfalls seit Eintritt der formellen Bestandskraft des Bauvorbescheids die Baugenehmigung nicht mehr aufheben konnte, unterscheidet sich die aufgehobene Baugenehmigung nicht mehr von der zu erteilenden Genehmigung, sodass die Interessenlage mit der in § 49 Abs. 1 Halbsatz 2 Var. 1 VwVfG geregelten vergleichbar ist. Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14.85 –, juris) hätte danach zur Folge, dass die Baugenehmigung vom 2. November 2016 ohne eine Änderung ihres Wortlauts im Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Rechtsmittelfrist zugunsten der Nachbarn hinsichtlich des Bauvorbescheids rechtmäßig würde und ein Anspruch des Bauherrn auf ihre Erteilung entstünde. Somit wäre auch der Widerruf der rechtswidrigen Baugenehmigung im Einzelfall ausgeschlossen. Durch die rechtswidrige Aufhebung der Baugenehmigung hat die Beklagte dem Kläger ohne hinreichende rechtliche Grundlage eine Rechtsposition entzogen und ihn somit in seinen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung – ZPO – entsprechend. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer ihm zunächst erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines eingeschossigen Anbaus mit Dachterrasse. Dem liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemeinde T***, Gemarkung T***, Flur ***, Flurstück *** unter der Adresse ***, auf dem ein Wohnhaus in geschlossener Bauweise errichtet ist. Es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans BN **SÄ. Die Beigeladenen sind seine unmittelbaren Nachbarn. Der Beigeladene zu 1. wohnt südöstlich, die Beigeladenen zu 2. und 3. gemeinsam nordwestlich des klägerischen Grundstücks. Am 8. Mai 2015 beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines eingeschossigen Anbaus mit Flachdach im rückwärtigen Grundstücksbereich. Hierfür müsse der Balkon im 1. Obergeschoss abgebrochen und auf der gesamten Grundstücksbreite mit zwei Metern Tiefe wiederhergestellt werden. Der Umbau erfordere auch eine neue Gaube mit Balkontür. Mit Bauvorbescheid vom 22. Juni 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das beantragte Vorhaben auf der Beurteilungsgrundlage des § 30 Baugesetzbuch – BauGB – zulässig sei. Es entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und die Erschließung sei gesichert. Am 25. Juli 2016 stellte der Kläger einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes. Der Bauantrag sah einen zweigeschossigen Anbau und neue Gauben vor. Am 20. September 2016 wies die Beklagte die Architektin des Klägers darauf hin, dass einer zweigeschossigen Erweiterung mit einer Erhöhung der Geschossflächenzahl auf 1,68 nicht zugestimmt werden könne. Sollten die Bauherren vom positiven Bauvorbescheid Gebrauch machen, würde bei einem entsprechenden Bauantrag keine erneute planungsrechtliche Prüfung durchgeführt, da der Bauvorbescheid als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung Bindungswirkung entfalte. Daraufhin erklärte die Architektin des Klägers, dass dieser auf den Anbau im ersten Obergeschoss verzichte. Am 28. Oktober 2016 stellte der Kläger einen Nachtrag, in dem er anstelle eines zweigeschossigen Anbaus lediglich einen eingeschossigen Anbau zur Genehmigung stellte. Am 2. November 2016 vermerkte das Bauaufsichtsamt, dass das Vorhaben auf der Beurteilungsgrundlage des § 30 BauGB zulässig sei. Mit Bescheid vom 2. November 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger auf seinen Nachtrag die beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung seines Wohnhauses. Zur Begründung gab sie an, das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich es liegt. Seine Erschließung sei gesichert. Am 3. Februar 2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass mit dem Bau des Vorhabens am 1. Februar 2017 begonnen werden sollte. Auf einem Baustellenkontrollblatt wurde der Baubeginn auf den 8. Februar 2017 datiert. Die Baumaßnahmen wurden bereits Anfang April 2017 abgeschlossen. Am 3. Juni 2017 erhoben die Beigeladenen zu 2. und 3. über ihre Bevollmächtigten Widerspruch gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 2. November 2016. Der Bebauungsplan setze die Bautiefe für die dreigeschossige Bebauung auf 12 Meter fest. Mit der genehmigten Balkonanlage erreiche die Bebauung eine Tiefe von mindestens 13,3 Metern. Eine Balkonanlage, die sich über die gesamte Hausbreite erstrecke, sei zudem rücksichtslos und auch im Rahmen einer Befreiung nicht zulässig. Am 19. Juni 2017 nahmen die Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. und 3. Einsicht in die Verwaltungsakte zum Bauvorbescheid und jene zur Baugenehmigung. Die Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1. taten dies am 16. August 2017. Am 26. August 2017 stellten die Beigeladenen zu 2. und 3. einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben des Klägers. Am 29. August 2017 erhob auch der Beigeladene zu 1. über seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 2. November 2016. Er führt aus, die genehmigte Balkonanlage überschreite die hintere Baugrenze. Eine Befreiung sei nicht erteilt worden. Das Vorhaben verstoße gegen abstandsflächenrechtliche und brandschutzrechtliche Vorschriften, weshalb baupolizeilich dagegen einzuschreiten sei. Am 15. Januar 2018 vermerkte das Stadtplanungsamt, dass das Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und in Bezug auf die überbaubare Grundfläche unzulässig sei. Abweichungen könnten nicht erteilt werden, da Grundzüge der Planung berührt wären und eine Abweichung mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre. Am 15. Februar 2018 wurde der Kläger dazu angehört, dass die Beklagte beabsichtige, die ihm erteilte Baugenehmigung aufzuheben, weil das Vorhaben nach einer nochmaligen Prüfung der Sach- und Rechtslage den Planfestsetzungen des Bebauungsplans nicht entspreche. Es sei weder nach dem Maß der baulichen Nutzung noch nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Mit Bescheid vom 17. Mai 2018, dem Kläger am 24. Mai 2018 zugestellt, hob die Beklagte die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 2. November 2016 auf. Zur Begründung führte sie aus, die errichtete Balkonanlage überrage die rückwärtige Baugrenze des mehrgeschossigen Baufeldes um einen Meter und sei beidseitig grenzständig errichtet. Der Balkon des Klägers befinde sich auch im Bereich der dritten Geschossebene und verletze damit das planerische Grundkonzept. Durch die gestaffelte Bauweise werde das nachbarliche Austauschverhältnis empfindlich gestört. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage sei festzustellen, dass das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche, da es weder nach dem Maß der baulichen Nutzung noch nach der überbaubaren Grundfläche zulässig sei. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da Grundsätze der Planung berührt seien. Die Zulassung einer Abweichung sei mit den nachbarlichen und öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Nach Erhebung der Widersprüche der Beigeladenen sei die Baugenehmigung gemäß § 50 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zurückzunehmen. Die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften und des Rücksichtnahmegebots erforderten die Aufhebung. Infolgedessen stellte sie die Widerspruchsverfahren der Beigeladenen ein. Hiergegen erhob der Kläger am 22. Juni 2018 Widerspruch. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte erst nach den Widersprüchen der Nachbarn zu dem Ergebnis komme, dass das Vorhaben weder nach dem Maß der baulichen Nutzung noch nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sei. Im Rahmen der Bauvoranfrage seien diese Gesichtspunkte thematisiert und die ursprüngliche Bauplanung entsprechend abgeändert worden. Der Kläger habe alles getan, was rechtlich notwendig sei, um eine verlässliche rechtliche Grundlage für seine Erweiterungspläne zu erhalten. Alles, das gegen das Vorhaben hätte sprechen können, sei vor Erteilung der Genehmigung schriftlich angesprochen worden. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Zum Nachbargrundstück *** werde ein Abstand eingehalten, der nicht wesentlich kleiner sei als der des früheren Balkons. Die zulässige Bautiefe werde lediglich durch einen offenen Balkon, nicht durch einen geschlossenen Anbau überschritten. Eine Einsichtnahme in das Grundstück *** sei wegen der Grenzwand nicht möglich. Dem Gebot der Rücksichtnahme könne jedenfalls dadurch Rechnung getragen werden, dass Sichtwände auf dem Balkon angebracht würden. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und begründete diese Entscheidung am 11. März 2019 wie bereits den Aufhebungsbescheid und ergänzte, auch der Einbau von Sichtwänden würde einen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften nicht entfallen lassen. Zudem widerspreche eine bauliche Anlage in der dritten Geschossebene dem planerischen Ziel, eine Höhenstaffelung zwischen straßenbegleitender Bebauung und rückwärtiger Bebauung zu erzielen. Die hiervon abweichende Bebauung in der *** habe bereits bei Erlass des Bebauungsplans bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2021, dem Kläger am 6. Januar 2021 zugestellt, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Aufhebungsbescheid und der Nichtabhilfeentscheidung führte er aus, die Baugenehmigung sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 und § 50 VwVfG i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – aufzuheben. Die erteilte Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Dies sei im Genehmigungsverfahren zunächst nicht erkannt worden, sodass eine Korrektur erforderlich werde. Zudem halte die Balkonanlage die rückwärtige Baugrenze nicht ein. Die Interessenabwägung falle zum Nachteil des Klägers aus, da eine Rechtsverletzung der Nachbarn nicht auszuschließen sei. Die Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung und die vorgesehene gestaffelte Bauweise definierten das nachbarliche Austauschverhältnis. Ein offener, grenzständiger Außenwohnbereich stelle die gebotene Rücksichtnahme in Frage. Der Kläger hat am 5. Februar 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren ausführt, die Beklagte habe in ihrem Aufhebungsbescheid lediglich die Sach- und Rechtslage anders gewürdigt als bei Erlass der Baugenehmigung. Der Kläger habe aber aufgrund der Baugenehmigung davon ausgehen dürfen, dass zu seinen Gunsten die erforderlichen Befreiungen erteilt worden seien. Das Vorhaben behalte die planerisch vorgesehene Höhenstaffelung bei. Die Wohndichte werde nicht erhöht. In einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit sei festgestellt worden, dass die Beigeladenen keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung der Balkone hätten. Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, sie habe das Vorhaben ursprünglich zu Unrecht für zulässig gehalten. Diese Einschätzung sei zu korrigieren gewesen. Inwieweit sie sich ursprünglich geirrt habe, sei allerdings nicht maßgeblich, sondern lediglich die aktuelle materielle Baurechtswidrigkeit. Den Festsetzungen im Bebauungsplan komme im Einzelfall drittschützende Wirkung zu, wie sich durch seine Auslegung ergebe. Der Balkon stelle auch einen Außenwohnbereich dar. Die Drittanfechtung durch die Beigeladenen erfasse im Zweifel auch die Anfechtung des Bauvorbescheids. Der Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Balkone seien so ausgeführt, dass sie sich über die gesamte Länge der rückseitigen Hauswand erstreckten. Die Balkonanlage überschreite die hintere Baugrenze. Eine Befreiung sei nicht erteilt worden. Die Balkone verstießen gegen das Abstandsflächengebot. Die Beigeladenen zu 2. und 3. beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, wie bereits im Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, der Balkon halte nicht einen Meter, sondern lediglich acht Zentimeter Abstand zur Hauswand der Beigeladenen zu 2. und 3.. Der abgerissene Balkon habe hingegen einen Abstand von etwa 1,3 Metern eingehalten. Es erschließe sich nicht, inwiefern eine Balkonanlage anders zu bewerten sei als ein geschlossener Anbau. Da dem Kläger keine Befreiungen erteilt worden seien, seien bauordnungsrechtliche Vorschriften zu prüfen gewesen. Auch seien die Baugrenzen aus dem Bebauungsplan nachbarschützend. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, nebst Widerspruchsakten, der Akte zum Verfahren 6 O 200/18 vor dem Landgericht Trier und des Bebauungsplans BN ** SÄ nebst Planbegründung, die jeweils vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.