OffeneUrteileSuche
Urteil

9 O 257/11

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2013:0715.9O257.11.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 TATBESTAND 2 Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (nachfolgend „T.“), deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war, wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten nach § 60 InsO auf Schadensersatz in Anspruch. 3 Der Kläger gründete im Jahr 2006 die T., deren Gegenstand die industrielle Bearbeitung von Stahl und der weltweite Vertrieb von Stahlerzeugnissen war. Der Kläger ist zudem Eigentümer des Grundstücks P. x, x und x in I.. Das Grundstück war per unentgeltlichem Nutzungs- und Verwaltungsvertrag vom 01.02.2009 bis zum 31.12.2009 an die T. vermietet (Anlage A17). Am 02.01.2010 wurde ein weiterer unentgeltlicher Nutzungs- und Verwaltungsvertrag mit der T. bis zum 31.01.2010 geschlossen (Anlage A19). Anfallende Nebenkosten sollten jeweils von der T. getragen werden. Eine weitere Vertragsverlängerung fand nicht statt. 4 Über das Vermögen der T. wurde auf Antrag der AOK vom 09.12.2009 mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.01.2010 (43 IN 1569/09) das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 22.02.2010 wurde das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet. 5 Die Geschäftsräume der T. wurden von dieser auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin genutzt, um noch vorhandene Stahlwaren zu veräußern. Am 10.02.2011 hat der Beklagte die Räumlichkeiten an den Kläger zurückgegeben. 6 Während des laufenden Geschäftsbetriebs stellte der Kläger der T. insgesamt Darlehen in Höhe von 1.431.515,61 € zur Verfügung. Zur Sicherung dieser Darlehen schloss der Kläger mit der T. unter dem 16.01.2009 sowie 30.10.2009 Sicherungsvereinbarungen (Anlage A16), wonach insbesondere eine Solaranlage mit einem Wert von 194.040,00 € sowie Stahlwaren und Werkzeuge zur Sicherheit an den Kläger übereignet wurden. Der Beklagte hat diese Sicherungsübereignung nach §§ 129, 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Hierüber verhält sich ein Parallelverfahren vor dem Landgericht Bielefeld mit dem Aktenzeichen 3 O 158/10. In diesem Verfahren wurde mit Urteil vom 28.09.2011 festgestellt, dass der Beklagte die Sicherungsübereignung vom 30.10.2009 erfolgreich angefochten hat. Das Urteil wurde durch das Berufungsurteil des OLG Hamm vom 20.09.2012 bestätigt. 7 Der Kläger wirft dem Beklagten eine Reihe von Pflichtverletzungen vor. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorwürfe: 8 Klageantrag zu 1.a) 9 Der Kläger verlangt 14.061,45 € mit der Begründung, dass der Beklagte in den seinerzeitigen Nutzungs- und Verwaltungsvertrag zwischen dem Kläger und der T. eingetreten sei. Infolgedessen schulde er gemäß der vertraglichen Vereinbarung Nebenkosten in Höhe von 14.061,45 €. 10 Klageantrag zu 1.b) 11 Der Kläger verlangt 609,82 € mit der Begründung, dass durch das Verschulden des Beklagten die Schließanlage an dem Gebäude der T. habe ausgetauscht werden müssen. Dem Beklagten seien insgesamt 22 Schlüssel sowie ein Prodiac übergeben worden. Zurückgegeben habe er jedoch lediglich 18 Schlüssel. Drei Hauptschlüssel und der Prodiac seien nicht zurückgegeben worden. 12 Klageantrag zu 1.c) 13 Der Kläger verlangt 3.074,10 € mit der Begründung, dass während der „Herrschaft“ des Beklagten (Wasser-)Schäden am Gebäude aufgetreten seien. Der Beklagte habe eine Mängelanzeige unterlassen, weshalb dem Kläger ein entsprechender Schaden entstanden sei. Zur Höhe des Schadens beruft er sich auf das Angebot der Fa. D. und V. Trockenbau GbR vom 17.05.2011 (Anlage A23). 14 Klageantrag zu 1.d) 15 Der Kläger verlangt 6.635,00 € mit der Begründung, dass der Beklagte entgegen der mietvertraglichen Verpflichtung die Krananlagen nicht regelmäßig gewartet habe. Die Wartungskosten beliefen sich nunmehr auf 6.635,00 €. Zur Schadenshöhe beruft sich der Kläger auf das Angebot der Fa. F. vom 12.05.2011 (Anlage A26). 16 Klageantrag zu 1.e) 17 Der Kläger verlangt 21.335,00 € mit der Begründung, dass es im Winter 2010/2011 infolge erheblichen Schneefalls zu einer enormen Schneelast auf dem Dach des Gebäudes gekommen sei. Auch dies habe der Beklagte nicht angezeigt, weshalb es zu Schäden am Dach gekommen sei. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 21.135,00 €. Zur Schadenshöhe beruft sich der Kläger auf das Angebot der Fa. G. (Anlage A27). 18 Klageantrag zu 1.f) 19 Der Kläger verlangt 15.750,00 € mit der Begründung, dass der Beklagte die Insolvenz bereits im Oktober 2010 abgewickelt, die Räumlichkeiten jedoch erst im Februar 2011 zurückgegeben habe. Die noch zu versteigernden Objekte hätten in einem Raum zusammengestellt werden können und der Rest des Objekts vermietet werden können. Ein entsprechender Mietvertrag mit der Fa. Z. GmbH sei bereits abgeschlossen worden. Hierdurch seien dem Kläger Mieteinnahmen entgangen, welche er mit 31.500,00 € pro Monat angibt (7.000 qm x 4,50 € Miete). Für insgesamt fünf Monate belaufe sich der Gesamtschaden auf 157.500,00 €, von denen er im Wege der Teilklage 15.750,00 € (= 10%) geltend macht. 20 Klageantrag zu 1.g) 21 Der Kläger verlangt 7.105,00 € mit der Begründung, dass der Beklagte Solarpaneele im Wert von 194.040,00 € veräußert habe, obwohl sich diese Paneele im Eigentum des Klägers befunden hätten. Dieses Eigentum des Klägers habe der Beklagte nicht überprüft. Hierdurch sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von 710.513,00 € entstanden, weil ein solcher Betrag nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung (Anlage A9) zu erwarten gewesen wäre. Hiervon macht der Kläger im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von 7.105,00 € (= 1%) geltend. 22 Klageantrag zu 1.h) 23 Der Kläger verlangt 7.293,60 € mit der Begründung, dass der Beklagte Stahlvorräte im Wert von 72.936,00 €, die sich ebenfalls infolge einer Sicherungsübereignung im Eigentum des Klägers befunden hätten, an die Fa. X. aus J. veräußert habe. Auch hier habe er das Eigentum des Klägers nicht geprüft. Geltend gemacht wird im Wege der Teilklage ein Betrag in Höhe von 7.293,60 € (= 10%). 24 Klageantrag zu 1.i) 25 Der Kläger verlangt 16.571,53 € mit der Begründung, dass der Beklagte im Eigentum des Klägers stehende Werkzeuge (Einzelheiten Anlage A10) veräußert habe, ohne die Eigentumsverhältnisse zuvor zu prüfen. 26 Klageantrag zu 2. 27 Der Kläger verlangt die Herausgabe von Geschäfts- und Gerichtsunterlagen mit der Begründung, dass der Beklagte diese aus dem als „Präsidentenzimmer“ bezeichneten Raum an sich genommen habe. 28 Klageantrag zu 3. 29 Der Kläger verlangt ferner die Feststellung, dass die vom Beklagten aufgestellte Bilanz der T. für das Jahr 2009 unrichtig ist, und trägt hierzu vor, dass bei der Bewertung der Aktiva Solarpaneele im Wert von 194.040,00 € sowie Stahlvorräte im Wert von 72.936,00 € hätten Berücksichtigung finden müssen. Weiterhin seien Verbindlichkeiten in Höhe von 1,4 Mio. € zugunsten des Klägers angesetzt worden, obwohl diese Darlehen lediglich in einer Höhe von 692.839,06 € valutierten. 30 Klageantrag zu 4. 31 Der Kläger verlangt überdies die Freistellung von der Inanspruchnahme durch das Finanzamt Gütersloh in Höhe von 48.599,18 €. 32 Klageantrag zu 5. 33 Schließlich verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.015,70 €. 34 Der Kläger beantragt, 35 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen: 36 a) 14.061,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 14.04.2011 37 b) 609,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 07.04.2011 38 c) 3.074,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 06.06.2011 39 d) 6.635,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 06.06.2011 40 e) 21.335,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 06.06.2011 41 f) im Wege der Teilklage 10 % der entgangenen Miete i.H.v. 157.500,00 € = 15.750,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klagezustellung 42 g) im Wege der Teilklage 1 % aus einem Betrag i.H.v. 710.513,00 € aus entgangenem Gewinn aus Photovoltaikanlage = 7.105,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klagezustellung 43 h) im Wege der Teilklage 10 % Schadensersatz aus einem Betrag i.H.v. 72.936,00 € = 7.293,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klagezustellung 44 i) 16.571,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klagezustellung 45 2. den Beklagten zu verurteilen, folgende im Eigentum des Klägers stehende Unterlagen herauszugeben: 46 a) Ordner „Eingangsrechnungen für Stahl und Solar-Anlagen“ 47 b) einen Aktenordner „Aufschrift Budget d. Jahres 2009“ 48 c) auftragsbezogene Produktionspläne für das Jahr 2009, auf dem Ordner stand „Produktionsplan“ (Auswertungen d. Herrn Rebinskiy) 49 d) gerichtliche Unterlagen i.S. Rebinskiy gegen LPS und gegen Steinweg 50 3. festzustellen, dass die Bilanz im Auftrag des Beklagten für die Fa. T. Segmar Stahlbetrieb GmbH in Insolvenz für das Jahr 2009 unrichtig ist. Insbesondere fehlen: 51 a) Aktiva: Solarpaneelen Wert: 194.040,00 € 52 b) Aktiva: Stahlvorräte Wert: 72.936,00 € 53 4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Inanspruchnahme durch das Finanzamt Gütersloh i.H.v. 48.599,18 € freizustellen (Steuernummer 351 5571083) 54 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert bis zu 230.000,00 € i.H.v. 3.015,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen. 55 Der Beklagte beantragt, 56 die Klage abzuweisen. 57 Der Beklagte rügt zunächst, dass der Kläger Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO zu leisten habe. 58 In materiell-rechtlicher Hinsicht beruft sich der Beklagte auf die Subsidiarität der Haftung des Insolvenzverwalters. Zunächst sei die Insolvenzmasse in Anspruch zu nehmen. Ferner wendet der Beklagte ein, dass der Kläger zum Teil Ansprüche wegen einer mangelhaften Verwertung der Masse geltend macht. Hierbei handele es sich um einen sog. Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO, der nur von einem Sonderverwalter geltend gemacht werden könne. 59 Im Übrigen bestreitet der Beklagte sämtliche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Insbesondere bestreitet der Beklagte, dass sich die einzelnen Gegenstände (Solarpaneele, Stahl, Werkzeuge) im Eigentum des Klägers befanden. 60 Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche an den Gebäuden und der Krananlage beruft sich der Beklagte vorsorglich auf die Einrede der Verjährung. 61 Das Gericht hat durch Beschluss vom 18.09.2012 diverse Hinweise an den Kläger erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 80 a ff. d.A. Bezug genommen. 62 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.07.2013 (Bl. 211 f. d.A.) Bezug genommen. 63 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 64 Die zulässige Klage ist unbegründet. 65 I. 66 Die Klage ist zulässig. Die Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung entfällt nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn – wie hier – aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Russland oder der Schweiz hat. Denn nach dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 01.03.1954 (HZPÜ) darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger auftreten wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Sicherheitsleistung verlangt werden. Sowohl Russland als auch die Schweiz sind Vertragspartner des HZPÜ. 67 II. 68 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder Schadenersatzansprüche aus § 60 InsO noch Anspruch auf Herausgabe der begehrten Unterlagen noch Anspruch auf Feststellung der Bilanzunrichtigkeit. 69 1. Klageanträge zu 1. 70 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Subsidiarität der Insolvenzverwalterhaftung. Eine Primärhaftung der Insolvenzmasse gegenüber der Insolvenzverwalterhaftung gibt es nach gefestigter Rechtsprechung nicht (MüKo/Brandes, InsO, 2. Auflage 2007, § 60 Rn. 112; BGH NJW-RR 2006, 694 m.w.N.). Der Anspruch aus § 60 InsO gegen den Verwalter persönlich steht gleichrangig neben einem Anspruch aus anderem Rechtsgrund gegen die Masse. Eine Primärhaftung der Masse, die Ansprüche gegen den Verwalter persönlich zunächst ausschließt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. 71 Der Kläger hat jedoch gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 60 i.V.m. §§ 47 ff. InsO. Die schuldhafte Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht durch den Beklagten bzw. die Entstehung eines kausalen Schadens kann nicht festgestellt werden. 72 a. Klageantrag zu 1.a) 73 Die Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht durch den Beklagten, indem er geschuldete Nebenkosten nicht entrichtet hat, ist nicht ersichtlich. 74 Mietvertragliche Beziehungen des Klägers zu dem Beklagten als Insolvenzverwalter bestehen nicht. Einen entsprechenden Vertragsschluss trägt der Kläger nicht vor und in das zwischen der T. und dem Kläger bestehende Mietverhältnis (bezeichnet als Nutzungs- und Verwaltungsvertrag) vom 02.01.2010 ist der Beklagte nicht eingetreten. Zwar können Dauerschuldverhältnisse nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortgeführt werden. Jedoch werden von § 108 Abs. 1 InsO Mietverhältnisse, die vor (endgültiger) Verfahrenseröffnung beendet wurden, nicht erfasst (MüKo/Eckert, InsO, 2. Auflage 2008, § 108 Rn. 13). Vorliegend endete das Mietverhältnis durch Zeitablauf am 31.01.2010 und damit vor Insolvenzeröffnung am 22.02.2010. 75 Der Beklagte haftet auf Erstattung der geltend gemachten Nebenforderungen auch nicht aus der tatsächlichen Inbesitznahme der Räumlichkeiten. Zwar räumt der Beklagte in seinem Schreiben vom 12.01.2011 (Bl. 156 d.A.) selbst ein, bestimmte Leistungen wegen der Nutzung der Räumlichkeiten zu schulden. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Klägers aus § 135 Abs. 3 S. 2 InsO stellt jedoch eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO dar. Aus dem Umstand, dass der Beklagte diesen in der Folge nicht beglichen hat, kann keinesfalls per se auf eine insolvenzspezifische Pflichtverletzung des Beklagten geschlossen werden. So verlangt der Beklagte in dem vorgenannten Schreiben die Vorlage entsprechender Bescheide, um die abgerechneten Kosten zu überprüfen, ohne dass aus dem Klagevortrag ersichtlich wird, dass dieser der Aufforderung nachgekommen ist. 76 Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts vom 18.09.2012 hat der Kläger zu der vermeintlichen Pflichtverletzung nicht substantiiert vorgetragen. 77 b. Klageantrag zu 1.b) 78 Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Erstattung der durch einen Austausch der Schließanlage entstehenden Kosten verlangen. 79 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte weniger Schlüssel zurückgegeben hat als ihm zuvor übergeben wurden. Zwar trägt der Kläger vor, dass der Beklagte drei Schlüssel zu wenig übergeben habe. Dieser Vortrag ist jedoch durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. 80 Der hierüber vernommene Zeuge S. konnte keine Angaben darüber machen, wie viele Schlüssel dem Beklagten seinerzeit übergeben worden waren. Er war bei der Schlüsselübergabe nicht zugegen. Er konnte lediglich bekunden, dass die vom Beklagten zurückgegebenen Schlüssel nach den Angaben des Schließbetriebes nicht vollständig waren. 81 Damit steht jedoch nicht fest, dass der Beklagte weniger als die zuvor erhaltenen Schlüssel zurückgegeben hat. Möglicherweise hat er selbst nicht den vollständigen Schlüsselsatz ausgehändigt bekommen. 82 Nichts anderes folgt aus dem Übergabeprotokoll vom 10.02.2011 (Anlage A22, Seite 9). Dieses ist zudem vom Beklagten gar nicht unterschrieben worden. 83 c. Klageantrag zu 1.c) 84 Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist auch nicht dadurch gegeben, dass er einen Wasserschaden auf dem Firmengelände nicht rechtzeitig gemeldet hat. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, wo genau die Schäden aufgetreten sind und inwiefern der Beklagte diese Schäden hätte erkennen und anzeigen müssen. Weiter erschließt sich nicht, inwiefern dem Kläger durch die unterlassene Mängelanzeige ein Schaden entstanden sein soll. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Entstehung der Mängel trägt der Kläger gar nicht vor. Auch hierzu hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert vorgetragen. 85 d. Klageantrag zu 1.d) 86 Auch in Bezug auf eine unterlassene Krananlagenwartung ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich. Mietvertragliche Beziehungen des Klägers zu dem Beklagten existieren nicht (s.o. unter II.1.a.). 87 Allein aus der tatsächlichen Inbesitznahme der Räumlichkeiten wegen des Verkaufs vorhandener Stahlmengen lässt sich im Übrigen keine Wartungspflicht des Beklagten ableiten. In Anlehnung an § 535 Abs. 1 S. 2 BGB wäre es Sache des Vermieters bzw. Eigentümers gewesen, die Gebäude und Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Auch hierzu hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nichts Erhebliches vorgetragen. 88 e. Klageantrag zu 1.e) 89 Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte einen aufgetretenen Dachschaden nicht angezeigt hat. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, an welchen Stellen im Dach Schäden aufgetreten sind und inwiefern der Beklagte die erhebliche Schneelast hätte erkennen und anzeigen müssen. Weiter erschließt sich nicht, inwiefern ein Schaden bei rechtzeitiger Anzeige durch den Beklagten hätte vermieden werden können. Auch hierzu hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises weder substantiiert vorgetragen noch entsprechenden Beweis angeboten. 90 f. Klageantrag zu 1.f) 91 Es besteht auch keine Pflichtverletzung des Beklagten, weil er die Räumlichkeiten trotz Auslaufens des Mietvertrages weiter genutzt hat. Die weitere Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der Abwicklung wird durch § 135 Abs. 3 InsO für den – vorliegend eingehaltenen – Zeitraum von einem Jahr gestattet. Im Übrigen hat der Beklagte bestritten, dass er die Räumlichkeiten unberechtigterweise für weitere fünf Monate in Beschlag genommen hat, obwohl die T. bereits abgewickelt war. Darauf hat der Kläger keinerlei Beweis dafür angeboten, dass dem Beklagten eine frühere Rückgabe möglich gewesen wäre. 92 Schließlich hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Schaden nicht schlüssig vorgetragen. Ein Schaden in der geltend gemachten Höhe kann dem Kläger nur dann entstanden sein, wenn er die Räumlichkeiten tatsächlich für die streitgegenständlichen fünf Monate zu einem Mietpreis von 4,50 € pro qm weitervermietet hätte. Hierzu beruft sich der Kläger auf einen bereits mit der Fa. Z. GmbH abgeschlossenen Mietvertrag vom 02.01.2010. Aus den dazu überreichten Unterlagen ergibt sich, dass die Überlassung der Räumlichkeiten – ebenso wie bei den Verträgen mit der T. – unentgeltlich erfolgen soll. Damit ist ein Schaden aus dem Klagevortrag nicht erkennbar. 93 Einen etwaigen Ausgleichsanspruch nach § 135 Abs. 3 S. 2 InsO macht der Kläger nicht geltend. Ein solcher ist überdies nicht gegeben. Denn der vermeintliche Ausgleichsanspruch richtet sich in der Höhe nach der letztjährig im Durchschnitt erhaltenen Vergütung. Hat der Gesellschafter in dem relevanten Zeitraum seinen Anspruch selbst nicht durchgesetzt, wird ihm zugemutet, ihn auch während des Insolvenzverfahrens nicht geltend machen zu können (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Auflage 2010, § 135 Rn. 23). Wie bereits dargelegt hat der Kläger das Grundstück in diesem Zeitraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 94 g. Klageantrag zu 1.g) 95 Der Beklagte hat auch keine Pflichtverletzung begangen, indem er die Solaranlage veräußert hat. 96 Es ist schon nicht davon auszugehen, dass der Kläger Eigentümer der Solaranlage gewesen ist. Die entsprechende Sicherungsübereignung an den Kläger vom 30.10.2009 (Anlage A16) ist durch den Beklagten wirksam angefochten worden. Dies ist im Verfahren 3 O 158/10 durch das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 28.09.2011 entschieden worden. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Entscheidung durch Berufungsurteil vom 20.09.2012 (I-27 U 171/11) bestätigt. Wenn aber der Kläger gar nicht Eigentümer der Anlage war, kann dem Beklagten allenfalls eine unzureichende Verwertung des Massevermögens vorgeworfen werden. Insoweit handelt es sich jedoch um einen Gesamtschaden im Sinne des § 92 InsO, weil ausschließlich die Verletzung des gemeinschaftlichen Verwertungsrechts aller am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger im Raum steht. Diesen Gesamtschaden kann aber nicht der Kläger, sondern lediglich ein Sonderverwalter geltend machen. 97 Im Übrigen ist der Vorwurf des Klägers, die Eigentumsverhältnisse seien durch den Beklagten nicht geprüft worden, nicht erfolgreich. Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, dass der Beklagte ein etwaiges Eigentum des Klägers an der Solaranlage hätte erkennen können. Grundsätzlich kann sich der Insolvenzverwalter auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB verlassen. Der Verwalter ist nicht gehalten, in den Büchern und im Warenlager zeitraubende Nachforschungen anzustellen, inwieweit Vorräte im fremden Eigentum stehen (MüKo/Brandes, InsO, 2. Auflage 2007, § 60 Rn. 54, 55 m.w.N.). Ein Hinweis des Klägers an den Beklagten, indem dieser ihn über sein Aus- bzw. Absonderungsrecht informiert, hat offensichtlich nicht stattgefunden. Jedenfalls trägt der Kläger nichts Entsprechendes vor. 98 h. Klageantrag zu 1.h) 99 Aus den gleichen Gründen scheidet eine Pflichtverletzung des Beklagten in Bezug auf die veräußerten Stahlwaren aus. Auch insoweit ist weder das Eigentum des Klägers noch eine Pflichtverletzung des Beklagten ersichtlich. 100 i. Klageantrag zu 1.i) 101 Schließlich hat der Beklagte auch keine Pflichtverletzung begangen, indem er bestimmte Werkzeuge veräußert hat. Auch in Bezug auf diese Werkzeuge kann schon nicht von einem Eigentum des Klägers ausgegangen werden. Der Kläger hat keinen ordnungsgemäßen Beweis für sein Eigentum an den betreffenden Werkzeugen angeboten. Soweit sich der Kläger zum Beweis der fehlenden Sicherungsübereignung und des fehlenden Eigentums der T. auf das Zeugnis des Dimitri S. beruft, ist dieser Beweisantritt zu pauschal und damit unzulässig. Der Kläger trägt nicht vor, wann er das Eigentum erworben haben will und was genau der Zeuge S. überhaupt bekunden soll. Den Vorgang des Eigentumserwerbs stellt der Kläger jedenfalls nicht in das Wissen des Zeugen. 102 Zudem fehlt es auch in Bezug auf die Werkzeugverkäufe an Vortrag dazu, inwiefern der Beklagte das vermeintliche Eigentum des Klägers vor der Veräußerung hätte erkennen können. Ein Hinweis des Klägers ist nicht erfolgt. 103 2. Klageantrag zu 2. 104 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich weder, dass dieser Eigentümer noch dass der Beklagte in Besitz der streitgegenständlichen Unterlagen ist. Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Kläger hierzu keine weiterführenden Angaben gemacht. Es wird klägerseits lediglich pauschal behauptet, dass der Beklagte sich im Besitz der betreffenden Unterlagen befindet. 105 3. Klageantrag zu 3. 106 Ebenfalls ohne Erfolg begehrt der Kläger die Feststellung der Unrichtigkeit der Bilanz der T. für das Jahr 2009. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, woraus sich ein Feststellunginteresse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO ergeben könnte. Der Kläger trägt nicht vor, weshalb er die betreffende Feststellung begehrt. Soweit er die Auffassung vertritt, es habe keine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der T. vorlegen, oblag es dem Kläger, dies im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld geltend zu machen. 107 Im Übrigen lässt sich eine Unrichtigkeit der Bilanz aus dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Auch hierauf ist der Kläger durch das Gericht ausdrücklich hingewiesen worden. Ein weiterer schlüssiger Klagevortrag ist hierauf nicht erfolgt. 108 4. Klageantrag zu 4. 109 Der Kläger kann auch nicht die Freistellung von einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt Gütersloh verlangen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, woraus sich ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten ergeben könnte. Der Kläger hat diesen Anspruch trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht ausreichend begründet. 110 Sollte er zu Unrecht vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, liegt es nahe persönlich gegen den entsprechenden Steuerbescheid vorzugehen. Inwieweit dem Beklagten hier ein Vorwurf zu machen ist, erschließt sich für das Gericht nicht. 111 5. Klageantrag zu 5. 112 Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger mangels Anspruchs in der Hauptsache ebenfalls nicht verlangen. 113 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 114 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.