Urteil
3 O 158/10
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gesellschafter einer insolvent gewordenen GmbH kann nicht eigenmächtig Zahlungsmittel der Gesellschaft vereinnahmen; solche Handlungen begründen einen Anspruch der Insolvenzmasse auf Herausgabe nach § 812 Abs.1 Satz1 Alt.2 BGB.
• Sicherungsvereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die der Sicherung von Gesellschafterdarlehen dienen, können nach §§ 129, 135 Abs.1 Nr.1 InsO vom Insolvenzverwalter wirksam angefochten werden.
• Ein Gesellschafter hat keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter über die Geschäftsbeziehungen der Insolvenzschuldnerin, soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus wirksamen, nicht angefochtenen Rechtsgründen ergibt.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen vereinnahmte Zahlungsmittel durch Gesellschafter • Der Gesellschafter einer insolvent gewordenen GmbH kann nicht eigenmächtig Zahlungsmittel der Gesellschaft vereinnahmen; solche Handlungen begründen einen Anspruch der Insolvenzmasse auf Herausgabe nach § 812 Abs.1 Satz1 Alt.2 BGB. • Sicherungsvereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die der Sicherung von Gesellschafterdarlehen dienen, können nach §§ 129, 135 Abs.1 Nr.1 InsO vom Insolvenzverwalter wirksam angefochten werden. • Ein Gesellschafter hat keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter über die Geschäftsbeziehungen der Insolvenzschuldnerin, soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus wirksamen, nicht angefochtenen Rechtsgründen ergibt. Der Kläger als Insolvenzverwalter der T. GmbH begehrt Rückzahlung von 41.115,20 €, die der Beklagte als Alleingesellschafter der insolventen GmbH vereinnahmt haben soll. Der Beklagte hatte der Gesellschaft zuvor Gesellschafterdarlehen gewährt und mit Sicherungsvereinbarungen Forderungen und Vermögensgegenstände abgesichert. Nach Insolvenzeröffnung vereinnahmte der Beklagte Zahlungen eines Kunden in Form von Scheck und Bargeld sowie später einen PKW, der als Sicherheit aufgeführt war. Der Kläger erklärte Insolvenzanfechtung gegen die Sicherungsvereinbarungen und forderte Herausgabe der Beträge und Zustimmung zur Herausgabe des sichergestellten Pkw. Der Beklagte behauptete, er sei zur Vereinnahmung berechtigt gewesen und begehrt widerklaglich Auskunft über Vertragsbeziehungen und Erstattung von nacherklärten Unterhaltskosten; er erklärte Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht. Das Gericht hielt das vorherige Versäumnisurteil aufrecht; die Widerklage wurde abgewiesen. • Zulässigkeit: Der örtliche Gerichtsstand war gegeben; der Einspruch des Beklagten war zulässig, aber unbegründet. • Bereicherungstatbestand (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB): Der Beklagte hat durch Vereinnahmung der bei der GmbH befindlichen Zahlungsmittel einen Vermögensvorteil erlangt; die Zeugenaussage stützt die Feststellung der Vereinnahmung. • Fehlen eines Rechtsgrundes: Der Beklagte war nicht berechtigt, über Gesellschaftsvermögen zu verfügen; Verfügungen nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters waren nur mit dessen Zustimmung möglich. • Insolvenzanfechtung (§§ 129, 135 InsO): Die Sicherungsvereinbarungen dienten der Absicherung von Gesellschafterdarlehen und sind anfechtbar, sodass der Beklagte sich nicht auf diese Abreden zur Rechtfertigung der Vereinnahmung berufen kann. • Aufrechnung und Zurückbehaltung: Aufrechnung mit aus den angefochtenen Sicherungsabreden abgeleiteten Gegenansprüchen scheidet aus; Aufrechnung mit nach Eröffnung geltend gemachten Erstattungsansprüchen ist nach § 96 Abs.1 Nr.1 InsO unzulässig. • Herausgabe des Pkw: Mangels wirksamer Sicherungsrechte des Beklagten infolge der Insolvenzanfechtung kann er der Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs nicht widersprechen. • Auskunftsanspruch der Widerklage: Es besteht keine gesetzliche Grundlage für einen allgemeinen Auskunftsanspruch des Gesellschafters gegen den Insolvenzverwalter; angefochtene Sicherungsabreden begründen keinen Anspruch mehr. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist unbegründet; das Versäumnisurteil vom 12.01.2011 wird aufrechterhalten. Die Klage des Insolvenzverwalters ist zulässig und begründet: Der Beklagte hat die an ihn vereinnahmten Beträge in Höhe von 41.115,20 € zurückzuerstatten; zudem muss er der Herausgabe des sichergestellten PKW an den Kläger zustimmen. Die Widerklage des Beklagten ist unbegründet; ein Auskunfts- oder Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu, Aufrechnungen sind ausgeschlossen oder nicht substantiiert. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.