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Urteil

27 U 171/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0920.27U171.11.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.09.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.09.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: Gründe Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH, der Beklagte ist Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte hatte sich mit Verträgen vom 16.1. und 30.10.2009 für der späteren Insolvenzschuldnerin gewährte Darlehen unter anderem die Stahlvorräte in ihrem Warenlager sowie einen PKW VW Passat als Sicherheiten übereignen lassen. Am 21.1.2010 bestellte das Amtsgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 II Nr. 2, 2. Alt. InsO. In der Zeit vom 15.2.2010 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.2.2010 gelangte der Beklagte auf zwischen den Parteien streitige Weise in den Besitz von Zahlungsmitteln in Höhe von 41.115,20 €, die eine Kundin der Insolvenzschuldnerin in Form von zwei Schecks an diese geleistet hatte. Den vorgenannten PKW stellte die Staatsanwaltschaft sicher. Sie macht dessen Herausgabe an den Kläger von der Zustimmung des Beklagten abhängig. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil der Klage auf Rückzahlung von 41.115,20 € und Zustimmung zur Herausgabe des Pkw stattgegeben und nach Vernehmung der Zeugin E mit dem angefochtenen Urteil dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten sowie die Widerklage des Beklagten auf Auskunftserteilung über die Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin und die mit diesen über das von ihm beanspruchte Sicherungsgut geschlossenen Verträge und auf Herausgabe der Gewerberäume der Insolvenzschuldnerin an ihn abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageansprüche seien aus § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB gerechtfertigt, da der Beklagte die Zahlungsmittel ohne Rechtsgrund erlangt habe und ihm nach der vom Kläger erklärten Insolvenzanfechtung keine Sicherungsrechte an dem PKW zustünden. Für den Auskunftsanspruch der Widerklage bestehe nach der Insolvenzanfechtung der Sicherungsverträge ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag und seine Widerklage teilweise, soweit sie auf Auskunftserteilung gerichtet ist, weiter. Wegen des Wortlauts des Berufungsantrags zur Widerklage wird auf die Berufungsbegründung vom 29.11.2011 (Bl. 304 f GA) verwiesen. Er vertieft sein erstinstanzliches Bestreiten, die beiden Schecks eigenmächtig an sich genommen zu haben. Der erste Scheck in Höhe von 20.408,50 € sei von ihm zwar eingelöst worden, er habe die Schecksumme indes persönlich an die Geschäftsführerin zur Verwaltung übergeben. Diese habe sie zur Bezahlung von Löhnen für die anders nicht mehr mögliche Durchführung eines Auftrags verwendet. Der "weitere" Scheck vom 15.2.2010 sei ihm von der Geschäftsführerin übergeben worden. Deren Indossament erweise, dass die Zeugin bei ihrer Aussage, dem Beklagten keinen Scheck ausgehändigt zu haben, gelogen habe. Dies habe sie bei einem Telefonat am 8.12.2011 gegenüber der nunmehr benannten Zeugin G auch quasi eingestanden. Er, Beklagter, habe die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Den an die X GmbH Stahl veräußerten Stahl, für die die Insolvenzschuldnerin die beiden Schecks erhielt, habe er nur unter ausdrücklicher Vereinbarung einer Verrechnungsabrede freigegeben. Bei der Unterredung am 26.1.2010 habe der Kläger sich nicht als vorläufiger Insolvenzverwalter zu erkennen gegeben, vielmehr ihn, Beklagten, als der deutschen Sprache nur unzureichend Mächtigen mit der Forderung nach einer weiteren Zuführung von Kapital in Höhe von ca. 130.000 € überfahren. Den nunmehr bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld befindlichen VW Passat habe er weder entwendet noch unterschlagen. Das Fahrzeug sei nicht aus dem Bereich des Geländekomplexes der Schuldnerin gelangt. Da es zur Aktivmasse der Schuldnerin gehöre und sich der Fahrzeugbrief im Besitz des Klägers befinde, bestehe auch kein Ansatz, von ihm, dem Beklagten, die Zustimmung zur Freigabe zu verlangen. Die ohne jegliche Eingrenzung durch den Kläger global verfolgte Anfechtung der Sicherungsübereignungsverträge sei in dieser Art unzulässig, zumal es sich um eine "vollständige Übersicherung handele". Die Anfechtungserklärung des Klägers vom 11.3.2010 sei ihm, dem Beklagten, nie zugestellt worden (Blatt 323 f GA). Der Insolvenztabelle sei zu entnehmen, dass genügend Aktivvermögen zur Befriedigung aller anderen Gläubiger (mit Ausnahme des Beklagten) vorhanden sei. Deren festgestellte Forderungen beliefen sich laut Konkurstabelle auf 207.343,48 €. Ihnen stehe vorhandenes Inventar mit einem Wert von 540.000 € gegenüber. Der Kläger habe die Insolvenzmasse verschleudert und dabei auf das Befriedigungsinteresse auch des Beklagten keine Rücksicht genommen, um ihn für die Verweigerung des verlangten Nachschusses von 130.000 € zu bestrafen. Am 20.4.2011 sei gleichwohl noch immer eine ausreichende Aktivmasse von 338.946,19 € vorhanden gewesen. Zur Widerklage führt die Berufungsbegründung aus, der Kläger habe in selbstherrlicher Weise ein lebensfähiges Unternehmen zerschlagen und sei deswegen zu der begehrten Auskunftserteilung ihm, dem Beklagten, gegenüber als dem ursprünglichen Eigentümer, der das Unternehmen jahrelang mit erheblichen Kapitalbeträgen ausgestattet habe, verpflichtet. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält daran fest, dass der Beklagte auch die Schecksumme von 20.408,50 € „für sich vereinnahmt“ habe. Dies habe der Beklagte sogar erstinstanzlich i. S. v. § 288 I ZPO zugestanden. Beide Schecks oder Schecksummen hätte die Geschäftsführerin dem Beklagten nicht wirksam übereignen können, nachdem zuvor mit Beschluss vom 21.1.2010 das Amtsgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und einen Zustimmungsvorbehalt bezüglich weiterer Verfügungen der Schuldnerin angeordnet hatte. Darüber hinaus unterlägen die Zuwendungen der Gläubigeranfechtung nach §§ 131 I Nr.1 und 135 I S. 1 InsO. Soweit die Berufung den Widerklageantrag auf Auskunftserteilung weiterverfolgt, erachtet der Kläger das Rechtsmittel für unzulässig, da es einer ausreichenden Begründung ermangele. Unabhängig davon sei es auch materiell unbegründet, da keine Grundlage für den Auskunftsanspruch bestehe, namentlich nicht aus § 51 a GmbHG. B. Die Berufung des Beklagten bleibt insgesamt erfolglos. I. Soweit mit dem Rechtsmittel Klageabweisung begehrt wird, ist es zulässig, aber nicht begründet. 1. Grundlage für den vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsanspruch ist § 143 I S. 1 InsO. a) Der Beklagte hat die Schecks in jedem Fall aufgrund einer anfechtbaren Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO erlangt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte die fraglichen Schecks eigenmächtig an sich genommen hat oder sie ihm von der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin ausgehändigt wurden. Der Beklagte ist erst nach dem 21.1.2010 in deren Besitz gelangt, als die Geschäftsführerin gemäß § 21 II Ziffer 2., 2. Alt. InsO i. V. m. §§ 24, 81 InsO nicht mehr verfügungsberechtigt war. Deren vom Beklagten behauptete Verfügung über die Schecks hat der Kläger jedenfalls gemäß § 185 II BGB mit der Berufungserwiderung konkludent mit dinglicher Wirkung genehmigt, indem er ausdrücklich hat dahinstehen lassen, ob sich sein Anspruch aus Bereicherungs-, Deliktsrecht oder Sachenrecht ergibt. Dies hat er auch im Rahmen der rechtlichen Erörterung vor dem Senat bestätigt. Soweit der Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung behauptet, den Scheckbetrag von 20.408,50 € der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin unmittelbar zurückgegeben zu haben, kann er damit zweitinstanzlich nicht mehr gehört werden, nachdem der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dazu als unstreitig festgestellt, er habe die Zahlungsmittel, sei es in Form des Schecks oder von Bargeld, an sich gebracht und vereinnahmt; §§ 529 I, 531 II ZPO. b) Für die im Übrigen sowohl nach § 131 I Ziffer 1, InsO wie auch nach § 135 I InsO gegebene Anfechtbarkeit steht nur die objektive Gläubigerbenachteiligung in Frage, und zwar im Hinblick auf die vorherige Sicherungsübereignung der Stahlwaren, die die Schuldnerin später an die Fa. X gegen deren Scheckzahlungen geliefert hat. Die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger ergibt sich jedoch daraus, dass die dadurch gesicherten Gesellschafterdarlehen des Beklagten gemäß § 39 I Nr. 5 InsO erst nachrangig hätten befriedigt werden dürfen. Dazu wird auf die Ausführungen auf Seite 11 des landgerichtlichen Urteils verwiesen. c) Die erstinstanzlichen Hilfsaufrechnungen werden mit der Berufung nicht weiterverfolgt. 2. Die Berufung gegen die Verurteilung zur Zustimmung zur Herausgabe des Pkw VW Passat ist in gleicher Weise unbegründet. Grundlage des Klageanspruchs ist gleichfalls § 143 I InsO.Der Beklagte hat dadurch, dass die Staatsanwaltschaft die Herausgabe des PKW auf der Grundlage der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an ihn von seiner Zustimmung abhängig macht, eine Rechtsposition – gleichgültig, ob er es eigenmächtig an sich genommen hatte oder nicht – erlangt, die er durch Erteilung der Zustimmung zurückgewähren muss. Er darf diese Sicherheit nicht für die von ihm gewährten Gesellschafterdarlehn, deren Besicherung der Insolvenzanfechtung nach § 135 I Nr. 1., § 39 I Nr. 5. InsO unterliegt, in Anspruch nehmen. Der Beklagte beansprucht im Übrigen selbst kein Recht an dem Pkw, den er ausdrücklich dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zuordnet. II. Die Zulässigkeit der Berufung gegen die Abweisung der Widerklage auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Schicksals seines Sicherungseigentums kann hier dahinstehen. In jedem Fall ist das Rechtsmittel gleichfalls unbegründet.Zutreffend weist das landgerichtliche Urteil darauf hin, dass eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für den GmbH-Gesellschafter für einen Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Auskunft nicht besteht. Seine Rechtsposition als Sicherungseigentümer verschafft dem Beklagten ebenfalls keinen Auskunftsanspruch mehr, nachdem in der Insolvenz der Gesellschaft sein Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 39 I Nr. 5 InsO nur noch nachrangig zu befriedigen ist und er die Sicherheit dafür gemäß § 135 I Nr. 1 InsO nicht in Anspruch nehmen kann. III. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt der Beklagte gemäß § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.