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Beschluss

67 S 328/17

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Berufungsgericht ist in unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO als gesamter Spruchkörper befugt, auch nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in das Beschlussverfahren überzuleiten und die Berufung bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keinen Erfolg mehr hat.(Rn.2)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Berufungsgericht ist in unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO als gesamter Spruchkörper befugt, auch nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in das Beschlussverfahren überzuleiten und die Berufung bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keinen Erfolg mehr hat.(Rn.2) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB bejahenden Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, DWW 2019, 247) aus den sonstigen Gründen des Hinweis- und Aussetzungsbeschlusses der Kammer vom 12. April 2018 (ZMR 2018, 766, beckonline Tz. 11-17) nunmehr offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg mehr hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Einer erneuten mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Der Kammer ist es nicht verwehrt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, obwohl sie vor der Aussetzung und Vorlage an das BVerfG bereits als gesamter Spruchkörper mündlich verhandelt hat. Denn es steht dem Berufungsgericht nicht nur frei, das Rechtsmittel trotz bereits anberaumten Verhandlungstermins im Beschlusswege zurückzuweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. November 2011 - 1 BvR 1618/10, NJW 2011, 3356, juris Tz. 14; OLG Celle, Beschl. v. 6. Mai 2009 – 9 U 162/08, MDR 2009, 1303, juris Tz. 2; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3. Februar 2005 - II-4 UF 150/04, NJW 2005, 833, juris Tz. 3; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 522 Rz. 20 m.w.N.). Dasselbe gilt in unmittelbarer oder zumindest entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch bei bereits durchgeführter mündlicher Verhandlung, wenn wie hier - durch eine Änderung der Prozesslage - die Voraussetzungen der § 522 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zwar nicht von Anbeginn des zweiten Rechtszugs, sondern erst zum Zeitpunkt der vom Berufungsgericht zu treffenden instanzbeendenden Entscheidung vorliegen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 522 Rz. 20). Nichts anderes folgt aus § 523 ZPO oder den §§ 525, 128, 156, 283, 296a, 526 ZPO, da ihnen eine Sperre für eine Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO für den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nicht zu entnehmen ist, sofern das Berufungsgericht weiterhin als vollbesetzter Spruchkörper befindet (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Tz. 5 (zu § 523 ZPO)). Rechtsnachteile sind für den Berufungskläger mit einem Übergang ins Beschlussverfahren nicht verbunden, da das Berufungsgericht auch in diesem Falle verpflichtet ist, ihn den Vorgaben des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend auf die beabsichtigte Zurückweisung hinzuweisen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und abhängig vom Ergebnis der Stellungnahme erforderlichenfalls erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Diese Verfahrenshandhabung ist für den Berufungskläger ausschließlich vorteilhaft, da er auf diese Weise den zeitlichen und wirtschaftlichen Mehraufwand eines weiteren Verhandlungstermins erspart, der weder für die Parteien noch das Berufungsgericht mit einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn verbunden ist. Auch der Instanzenzug wird dabei für den Berufungskläger nicht nachteilig verkürzt. Denn gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist der Zurückweisungsbeschluss in gleicher Weise anfechtbar wie ein die Berufung zurückweisendes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. Ball, a.a.O., Rz. 29). Wäre das Berufungsgericht stattdessen gehalten, trotz nunmehr offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesamter - und mit drei Berufsrichtern besetzter - Spruchkörper eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen oder gemäß § 128 Abs. 2 ZPO die Zustimmung sämtlicher Parteien zur Überleitung ins schriftliche Verfahren einzuholen, um erst nach der - zum Zeitpunkt der Einholung zudem ungewissen - allseitigen Zustimmung in das mit der Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme für sämtliche Parteien verbundene schriftliche Verfahren überleiten zu können, wäre dem Gesetzeszweck des § 522 Abs. 2 ZPO nur unzureichend Rechnung getragen. Dieser liegt in der beschleunigten und vereinfachten Erledigung solcher Berufungen, die weder Aussicht auf Erfolg haben noch wegen grundsätzlicher Bedeutung oder aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung eine Entscheidung durch ein Berufungsurteil erfordern. Das Beschlussverfahren soll bei den Berufungsgerichten die unnötige Bindung richterlicher Arbeitskraft vermeiden und die für verhandlungsbedürftige Fälle benötigte Terminzeit verkürzen, indem es Kapazitäten zur Bearbeitung der - weiterhin - erfolgversprechenden oder aus sonstigen Gründen verhandlungsbedürftigen Berufungen freisetzt (vgl. BT-Drucks 14/4722, S. 97; Ball, a.a.O., Rz. 2). Um ein solches Rechtsmittel handelt es sich jedoch bei einer Berufung wie der vorliegenden, die ihre Erfolgsaussichten im Verlaufe des Rechtsstreits nicht nur offensichtlich verloren, sondern über die das Berufungsgericht sogar bereits mündlich verhandelt hat, gerade nicht. Diesem weit gesteckten und der Verwirklichung des Gesetzeszwecks geschuldeten Anwendungsrahmen des § 522 Abs. 2 ZPO entspricht die Möglichkeit des Berufungsgerichts, nur über einen abtrennbaren Teil des Prozessstoffs mündlich zu verhandeln und im Übrigen im Beschlusswege zu verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767, juris Tz. 11 (zu § 522 Abs. 2 ZPO); Beschl. v. 21. März 2007- XII ZR 136/05, NJW-RR 2007, 1022, beckonline Tz. 2 (zu § 552a ZPO); Ball, a.a.O., Rz. 28a m.w.N.) oder im Falle einer hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes offensichtlich unbegründeten Berufung sogar erfolgversprechenden Klageänderungen, -erweiterungen oder Widerklagen die prozessuale Berücksichtigung zu versagen, um das Rechtsmittel unter ausdrücklicher Inkaufnahme der damit für die Parteien verbundenen prozessualen Nachteile gemäß §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO analog durch Beschluss zurückzuweisen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2016 – III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56, beckonline Tz. 14). II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.