Urteil
67 O 60/15
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2016:0121.67O60.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht an eine zwischen ihrem Vorstandsvorsitzenden und ihrem zuständigen Vertretungsorgan getroffene Vereinbarung über einen nachträglichen "Mietkostenzuschuss" zu Gunsten des Vorstandsvorsitzenden gebunden, wenn das Vertretungsorgan seine Vertretungsmacht beim Abschluss der Vereinbarung offensichtlich missbraucht hat.(Rn.22)
2. Eine entsprechende Vereinbarung ist auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.(Rn.31)
3. Einem Rückzahlungsanspruch der Körperschaft des öffentlichen Rechts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen die Kondiktionssperren der §§ 814 Abs. 1 Alt. 1, 817 Satz 2 BGB insoweit nicht entgegen, da ihr weder das Verhalten noch die Kenntnis ihres evident rechtsmissbräuchlich handelnden Vertretungsorgans gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind.(Rn.35)
4. Der ohne Rechtsgrund bereicherte Vorstandsvorsitzende kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist für einen Kondiktionsanspruch der Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Vertretungsorgans in Gang gesetzt wurde.(Rn.38)
5. Auch auf den Ablauf vertraglicher Ausschlussfristen kann sich der Vorstandsvorsitzende gegenüber Kondiktionsansprüchen der Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 242 BGB zumindest dann nicht berufen, wenn er seinen rechtsgrundlosen Leistungsempfang nicht rechtzeitig vor Fristablauf offengelegt hat.(Rn.39)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94.979,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.075,25 EUR ab dem 5. Oktober 2005 sowie aus je 1.450,07 EUR ab dem jeweils 5. Tag eines jeden Monats beginnend ab dem 5. November 2005 bis einschließlich zum 5. Dezember 2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig zzgl. 10 % vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht an eine zwischen ihrem Vorstandsvorsitzenden und ihrem zuständigen Vertretungsorgan getroffene Vereinbarung über einen nachträglichen "Mietkostenzuschuss" zu Gunsten des Vorstandsvorsitzenden gebunden, wenn das Vertretungsorgan seine Vertretungsmacht beim Abschluss der Vereinbarung offensichtlich missbraucht hat.(Rn.22) 2. Eine entsprechende Vereinbarung ist auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.(Rn.31) 3. Einem Rückzahlungsanspruch der Körperschaft des öffentlichen Rechts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen die Kondiktionssperren der §§ 814 Abs. 1 Alt. 1, 817 Satz 2 BGB insoweit nicht entgegen, da ihr weder das Verhalten noch die Kenntnis ihres evident rechtsmissbräuchlich handelnden Vertretungsorgans gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind.(Rn.35) 4. Der ohne Rechtsgrund bereicherte Vorstandsvorsitzende kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist für einen Kondiktionsanspruch der Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Vertretungsorgans in Gang gesetzt wurde.(Rn.38) 5. Auch auf den Ablauf vertraglicher Ausschlussfristen kann sich der Vorstandsvorsitzende gegenüber Kondiktionsansprüchen der Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 242 BGB zumindest dann nicht berufen, wenn er seinen rechtsgrundlosen Leistungsempfang nicht rechtzeitig vor Fristablauf offengelegt hat.(Rn.39) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94.979,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.075,25 EUR ab dem 5. Oktober 2005 sowie aus je 1.450,07 EUR ab dem jeweils 5. Tag eines jeden Monats beginnend ab dem 5. November 2005 bis einschließlich zum 5. Dezember 2010 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig zzgl. 10 % vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG eröffnet. Bei der Inanspruchnahme des Beklagten auf Rückerstattung überzahlter Vergütung für seine Tätigkeit als ehemaliger Vorstand der Klägerin handelt es sich um eine den Zivilgerichten zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit (vgl. BSG, Urt. v. 5. Mai 2009 - B 1 KR 9/08, USK 2009-37 Tz. 35; BGH, Urt. v. 14. Februar 1985 - IX ZR 145/83, ZIP 1985, 529 Tz. 21). Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da der Beklagte Zahlungen in Höhe von 94.979,59 EUR durch Leistung der Klägerin auf deren Kosten ohne Rechtsgrund erlangt hat. Dass die streitgegenständlichen Zahlungen auf Kosten der Klägerin geleistet wurden, steht zwischen den Parteien außer Streit. Sie sind auch ohne Rechtsgrund erbracht worden. Zwar hat der Beklagte behauptet, die Klägerin habe mit Rechtsgrund geleistet, doch steht dessen Fehlen zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer fest. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines rechtlichen Grundes trägt die Klägerin als Kondiktionsgläubigerin (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275 Tz. 16). Dieser ist sie gerecht geworden. Denn der Kondiktionsgläubiger muss nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des die sekundäre Darlegungslast tragenden Leistungsempfängers ergibt (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 17 m.w.N.). Das ist der Klägerin gelungen. Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen ist zunächst nicht § 2 Satz 1 der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag vom 31. Januar 2005, da es sich bei dem von dem Beklagten für seine bereits seit dem Juni 2005 in Berlin angemietete Wohnung zu entrichtenden Mietzins unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB offenkundig um keine “Reise- und Übernachtungskosten” handelte. Solche fallen nach allgemeinem Verständnis nur bei der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte an (vgl. BAG, Urt. v. 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10, NZA 2012, 169 Tz. 27); die Wohnung befand sich aber am Dienstsitz des Beklagten in Berlin. Dieser Auslegung entspricht auch § 2 Satz 2 der genannten Anlage, der eine ausnahmsweise Erstattung von Reisekosten “für Reisen zwischen der Dienstelle und dem Hauptwohnsitz” vorsieht. Die Regelung wäre überflüssig, wenn die Parteien die von dem Beklagten reklamierte umfassende Kostenübernahme vereinbart hätten und sogar die am Dienstsitz anfallenden Kosten erstattungsfähig gewesen wären. Dieses Auslegungsergebnis wird durch das spätere Verhalten des Beklagten, das für die Auslegung ebenfalls von Bedeutung ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 133 Rz. 16 m.w.N.), bestätigt: Er selbst ist - zutreffend - nicht davon ausgegangen, eine Anspruchsberechtigung im Umfang der streitgegenständlichen Leistungen bereits aus der am 31. Januar 2005 getroffenen Vereinbarung über “Reise- und Übernachtungskosten” ableiten zu könne. Denn andernfalls hätte es der von ihm behaupteten gesonderten Vereinbarung mit dem damaligen Vorsitzenden der Vertreterver-sammlung der Klägerin überhaupt nicht bedurft. Zwischen den Parteien ist auch im Nachgang zum Vertragsschluss vom 31. Januar 2005 keine wirksame Vereinbarung eines “Mietkostenzuschusses” zu Stande gekommen. Die Kammer lässt insoweit dahinstehen, ob der Beklagte insoweit überhaupt seiner sekundären Darlegungslast genügt hat. Daran bestehen begründete Zweifel, da er seinen offenkundig bewusst wahrheitswidrigen schriftsätzlichen Vortrag, bei der von ihm behaupteten Übergabe des Schreibens vom 1. August 2005 durch den damaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung habe er sich mit der von diesem gleichzeitig mündlich erklärten Kostenübernahme “einverstanden” erklärt, im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 Abs. 1 auf Befragen der Kammer nicht mehr aufrechterhalten konnte (“ ... daran kann ich mich nicht erinnern.”). Selbst wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast gleichwohl gerecht geworden wäre, fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluss zu Lasten der Klägerin, da der damalige Vorsitzende der Vertreterversammlung durch das vom Beklagten behauptete Handeln die Klägerin rechtsgeschäftlich nicht zu binden vermocht hätte. Einer wirksame Bindung der Klägerin steht einerseits ein auch dem Beklagten offenkundiger Missbrauch der dem damaligen Vorsitzenden der klägerischen Vertreterversammlung eingeräumten Vertretungsmacht entgegen. Zwar oblag letzterem gemäß § 10 Abs. 8 der damaligen Satzung der Klägerin die Begründung und Regelung der Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder der Klägerin, insbesondere die ihrer Gehalts- und Versorgungsansprüche. Der damalige Vorsitzende der Vertreterversammlung hätte bei der von dem Beklagten behaupteten Vertragsänderung indes seine Vertretungsmacht missbraucht, da ein Abschluss entsprechender Vereinbarungen ausweislich § 10 Abs. 8 der Satzung erst “nach Beratung im Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten oder in der Vertreterversammlung” zu erfolgen hatte. Jedoch sind weder die satzungsmäßigen Kontrollgremien der Klägerin jemals an der behaupteten Vereinbarung beteiligt worden noch ist der Beklagte - ausweislich seines eigenen Vorbringens - von deren Beteiligung ausgegangen. Verletzt ein Vertreter wie hier seine Vertreterpflichten im Innenverhältnis, trägt der Vertretene das Risiko der Vollmachtsüberschreitung und ist grundsätzlich an die Willenserklärung seines Vertreters gebunden. Eine davon anerkannte Ausnahme gilt jedoch bei einem offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht, bei der der Vertretene im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt ist, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 1. Juni 2010 - X ZR 389/09, NJW 2011, 66 Tz. 29). So lag der Fall hier: Der Beklagte hätte - den von ihm behaupteten Geschehensverlauf als zutreffend unterstellt - nicht nur begründete Zweifel an dem Treueverstoß des Vorsitzenden der klägerischen Vertreterversammlung haben müssen. Er hätte auch positiv um dessen Verstoß gewusst, da er vorsätzlich und kollusiv mit diesem zu Lasten der Klägerin gehandelt hätte. Ob Vorsatz als eine innere Tatsache vorliegt, ist eine Tatfrage, die das Tatgericht nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. Dabei kann sich aus dem Grad der Leichtfertigkeit des Handelnden die Schlussfolgerung ergeben, dass er vorsätzlich gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Tz. 42 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen am vorsätzlichen Handeln des Beklagten zu Lasten der Klägerin keine Zweifel: Der Beklagte wusste als langjährige Führungskraft der Klägerin bereits prima facie um deren satzungsgemäßen Abläufe, insbesondere um die aus § 10 Abs. 8 der Satzung folgende und ihm zusätzlich aus dem Zustandekommen seines wenige Monate zuvor geschlossenen Vorstandsdienstvertrag vom 31. Januar 2005 bekannte Beteiligung ihrer Kontrollgremien bei Gehalts- und Versorgungsangelegenheiten ihrer Vorstandsmitglieder. Ihm war überdies aus § 1 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1 zum Vorstandsdienstvertrag bekannt, dass eine Erhöhung des Gehalts oder dessen Anpassung während des Dienstverhältnisses mit Ausnahme des in § 1 Abs. 2 der Anlage geregelten und unstreitig nicht einschlägigen Ausnahmetatbestandes ausgeschlossen war. Für ihn war es gleichzeitig offenkundig, dass eine sachliche Veranlassung zur Vertragsänderung für die Klägerin, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterlag, nur wenige Monate nach Vereinbarung des daran gemessen nicht unbedenklichen Vorstandsgehalts von 260.000,00 EUR p.a. unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt bestand. Aufgrund der unmissverständlichen Regelung in § 3 Nr. 2 seines Dienstvertrages war der Beklagte zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Vertreterversammlung der Klägerin verpflichtet; dass die mündliche Vereinbarung einer jährlichen Zusatzleistung der Klägerin in Höhe weiterer 17.400,89 EUR - noch dazu unter Missachtung des in § 13 seines Dienstvertrages statuierten Schriftformgebotes - ohne sachliche Rechtfertigung und ohne Beteiligung der satzungsmäßigen Kontrollgremien dem für Führungskräfte selbstverständlichen Grundsatz der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit widersprach, war ebenfalls offenkundig. Keine dem Beklagten günstigere Beurteilung folgt aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen, der damalige Vorsitzende der klägerischen Vertreterversammlung habe ihm die rechtliche Unbedenklichkeit der unterbliebenen Beteiligung der satzungsmäßigen Kontrollgremien und der sachlichen Berechtigung zur nachträglichen Vertragsanpassung nach zuvor erfolgter hausinterner rechtlicher Prüfung versichert. Denn der Beklagte hat seinen wiederum offensichtlich bewusst wahrheitswidrigen schriftsätzlichen Vortrag im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO nicht aufrechtzuerhalten vermocht, da er einräumen musste, sich “nicht mehr genau an das Treffen” erinnern zu können sowie Art und Ausmaß der interne Beteiligung des Justiziars und des Personaldezernenten der Klägerin seinem schriftsätzlichen Vorbringen zuwider (“Herr Dr. ... unterbreitete Herrn ... daher den Vorschlag ... . Richtig ist, dass der damalige und heutige Justiziar der Klägerin ... den Mietkostenzuschuss geprüft ... hat.”) im Wesentlichen lediglich aus Form und Inhalt des in seiner Authentizität streitigen Schreibens vom 1. August 2005 geschlussfolgert zu haben. Selbst wenn aber der Vorsitzende der Vertreterversammlung dem Beklagten die rechtliche Unbedenklichkeit des gewählten Verfahrens und der sachlichen Berechtigung zur Vertragsänderung versichert haben sollte, wäre dies dem Beklagten unbehelflich. Auch die Gesamtschau der verbleibenden sonstigen belastenden Indizien gebietet den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zum Nachteil der Klägerin, da ein Vertrauen in die angeblich versicherte Unbedenklichkeit angesichts der Offensichtlichkeit ihrer verfahrens- und haushaltsrechtlichen Unrichtigkeit und ihres ebenso offensichtlichen Widerspruchs zur bisherigen (Vertrags-)Handhabung und Verwaltungspraxis der Klägerin derart leichtfertig gewesen wäre, dass der Beklagte die Grenzen der für die Annahme eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht ohnehin genügenden groben Fahrlässigkeit überschritten hätte. Es tritt hinzu, dass der Beklagte und der damalige Vorsitzende der Vertreterversammlung der Klägerin die angeblich getroffene Vereinbarung im Nachgang verschleiert haben. Denn entgegen der sich aus § 79 Abs. 4 Satz 6 SGB V (in seiner ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) ergebenden Veröffentlichungspflicht sind die gewährten Leistungen weder im Bundesanzeiger noch in den ärztlichen Mitteilungen der Klägerin veröffentlicht worden. Auch in dem weiteren Dienstvertrag vom 2. April 2011, mit dem der bisherige Dienstvertrag und die Zusatzver-einbarungen vom 31. Januar 2005, 16. März 2010 und 19. Oktober 2010 unter Vereinbarung einer Jahresvergütung von 350.000,00 EUR aufgehoben wurden, findet die behauptete Vereinbarung keine Erwähnung. Die fortdauernde unterlassene Veröffentlichung und Erwähnung der Vereinbarung - bei des es sich bereits prima facie, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber auch unabhängig davon um eine bewusste Informationsunterdrückung handelte - gebieten nicht nur den Schluss auf eine Verschleierung der behaupteten Vereinbarung, sondern auch auf die positive Kenntnis des Beklagten von ihrer Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt ihres Abschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - 4 StR 68/95, wistra 1996, 62 Tz. 39). Dieser Schluss wird bestärkt durch das für die Beweiswürdigung ebenfalls heranzuziehende Aussage- und Prozessverhalten des Beklagten (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 286 Rz. 14 m.w.N.), das durch sein lückenhaftes Erinnerungsvermögen und die Korrektur anderslautenden und in Teilen wahrheitswidrigen schriftsätzlichen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung geprägt war. Der nach alldem offensichtliche Missbrauch der Vertretungsmacht steht nicht nur der Wirksamkeit der behaupteten mündlichen Vereinbarung, sondern auch einer möglichen Änderung des Vertrages vom 31. Januar 2005 durch die behauptete nachrichtliche Übermittlung des Schreibens vom 1. August 2005 und die in der Folge an den Beklagten geleisteten Zahlungen entgegen. Ob bei letzteren im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB überhaupt die sonstigen Mindestanforderungen für das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts gegeben gewesen wären, bedurfte davon ausgehend keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Andererseits wäre die behauptete Vereinbarung ohnehin gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen. Sittenwidrig sind Rechtsgeschäfte auch dann, wenn sie das - öffentliche - Haushaltsrecht missachten und alle am Geschäft Beteiligten sittenwidrig handeln, indem sie die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich ihrer Kenntnis zumindest grob fahrlässig verschließen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2006 - VIII ZR 398/03, NZM 2006, 707 Tz. 28). Diese Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt: Das Handeln des Beklagten wäre objektiv sittenwidrig gewesen, da die behauptete Vereinbarung in offensichtlicher Missachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit getroffen worden wäre. Die Beachtung dieses Grundsatzes galt für den Beklagten nach Abschluss des befristeten Dienstvertrages auch in eigenen Gehaltsangelegenheiten, da § 1 Nr. 1 Satz 3 der Anlage 1 zum Vorstandsdienstvertrag in Ausformung des genannten allgemeinen Grundsatzes Gehaltserhöhungen und -anpassungen für die Dauer des Dienstvertrages ausdrücklich ausschloss. Für eine Gehaltserhöhung um jährlich 17.400,89 EUR bestand vor Ablauf des Dienstvertrages vom 31. Januar 2005 auch keine rechtliche oder tatsächliche Veranlassung, erst recht nicht bereits wenige Monate nach dessen Abschluss. Eine andere Beurteilung wäre nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die ordnungs- und funktionsgemäße Aufgabenerfüllung der Klägerin ohne den Abschluss der behaupteten Vereinbarung - und einen dadurch motivierten Weggang des Beklagten - nicht mehr zu gewährleisten gewesen wäre. Davon indes kann keine Rede sein. Denn einerseits ist die Klägerin auch nach Beendigung der Vorstandstätigkeit des Beklagten im Jahre 2014 offenkundig weiterhin zur ordnungs- und funktionsgemäßen Aufgabenerfüllung in der Lage; andererseits hat der Beklagte allein durch den von ihm unter Umgehung der Kontrollgremien der Klägerin mitverantworteten “Mietkostenzuschuss” eine Verhaltensweise offenbart, die ihn als Führungspersönlichkeit - noch dazu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - in jeder Hinsicht als ungeeignet erscheinen lässt. Auch das im Rahmen des § 138 BGB erforderliche subjektive Element läge hier vor. Der Beklagte hätte nicht nur grob fahrlässig, sondern aus den Erwägungen zum evidenten Missbrauch der dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung eingeräumten Vertretungsmacht in kollusivem Zusammenwirken mit diesem vorsätzlich gehandelt. Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin stehen nicht die von dem Beklagten ins Feld geführten Kondiktionssperren entgegen: Die Klägerin hat nicht in Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 Abs. 1 Alt. 1 BGB geleistet. Insoweit kann dahinstehen, ob für die Kenntnis auf den tatsächlich Anweisenden oder auf das satzungsmäßige Vertretungsorgan abzustellen ist (vgl. BAG, Urt. v. 11. November 1960 - 4 AZR 361/58, BAGE 10, 176). Selbst wenn es auf den damaligen Vorsitzenden der klägerischen Vertreterversammlung ankäme, scheidet eine Anwendung des § 814 BGB aus, da sich der Vertretene im hier gegeben Fall des evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht das Wissen des Vertreters nach § 166 Abs. 1 BGB gerade nicht mehr zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, DZWiR 2010, 211 Tz. 21; Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auf. 2013, § 814 Rz. 8). Der Kondiktionsanspruch ist auch nicht wegen sittenwidrigen Handelns der Klägerin gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn das sittenwidrige Verhalten des damaligen Vorsitzenden ihrer Vertreterversammlung kann der Klägerin aufgrund des offensichtlichen Missbrauchs seiner Vertretungsbefugnis auch insoweit nicht gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden (vgl. Schwab, a.a.O., § 818 Rz. 28 m.w.N.). Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Der Empfänger der Leistung kann sich dann nicht mehr auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn die Voraussetzungen der verschärften Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB vorliegen (st. Rspr., vgl. nur Wendehorst, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 37. Edition, Stand: 1. Februar 2015, § 818 Rz. 83 m.w.N.). Gemäß § 819 Abs. 1 BGB sind diese auch dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrund hatte. Eine solche liegt bereits vor, wenn sich der Leistungsempfänger der Einsicht, das Erlangte nicht behalten zu dürfen, bewusst verschließt (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, NJW 1996, 2652 Tz. 15). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Beklagte sogar positiv wusste, weder zum Erhalt noch zum Behalten der empfangenen Zahlungen berechtigt zu sein. Davon ausgehend konnte dahinstehen, ob er tatsächlich entreichert ist. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die auch für Bereicherungsansprüche maßgebliche und aus § 195 BGB folgende Regelverjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hier kann dahinstehen, ob dafür bei juristischen Personen wie der Klägerin auf das zur Anspruchsverfolgung zuständige Gremium oder deren Vertreter abzustellen ist (vgl. dazu im Einzelnen Ellenberger, a.a.O., § 199 Rz. 25 m.w.N.). Eine entsprechende Kenntnis hat vor Ablauf der Verjährungsfrist weder bei der Vertreterversammlung der Klägerin noch den Vorgängern oder Nachfolgern des damaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung bestanden. Auf die Kenntnis des damaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung hingegen kommt es nicht an. Eine Zurechnung seiner Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB ist gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, selbst wenn sich der streitgegenständliche Anspruch zunächst nicht gegen ihn, sondern nur gegen den Beklagten richtet. Denn auch in den Fallkonstellationen, bei denen sich der Anspruch zwar gegen einen Dritten richtet, jedoch mit einem gegen den Wissensvertreter gerichteten Anspruch in einem engen Zusammenhang steht, ist die - auch hier berechtigte - Befürchtung begründet, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen, da er einer vergleichbaren Interessenkollision ausgesetzt ist wie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen sich selbst (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Tz. 21). So liegt der Fall hier. Schließlich ist die Rückforderung der rechtsgrundlos erlangten Zahlungen auch nicht aufgrund des Ablaufs der vertraglichen Ausschlussfristen gemäß § 2 Abs. 4 der Anlage 1 zum Dienstvertrag vom 31. Januar 2005 oder gemäß § 13 des Dienstvertrages vom 7. April 2011 ausgeschlossen, da der streitgegenständliche Anspruch bereits nicht dem tatbestandlichen Anwendungsbereich der vertraglichen Ausschlussregelungen unterfällt. Ausschlussfristen sind im streitgegenständlichen Kontext gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen sollen. Dazu zählen Ansprüche wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Dienstherrn aber nicht (vgl. BAG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12, NJW 2013, 3741 Tz. 22). Abgesehen davon wäre dem Beklagten ein Berufen auf die Ausschlussregelungen ohnehin gemäß § 242 BGB verwehrt, da er die Klägerin durch die durchgängige Verschleierung des rechtsgrundlosen Leistungsempfangs grob treuwidrig von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten hat (vgl. BAG, Urt. v. 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10, NZA 2012, 808 Tz. 17). Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Eine Erklärungsfrist war dem Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Januar 2016 gemäß § 283 Satz 1 ZPO nicht zu gewähren, da eine solche nicht beantragt war und der Schriftsatz neues und entscheidungserhebliches Vorbringen nicht enthielt (vgl. Greger, In: Zöller, a.a.O., § 283 Rz. 2a m.w.N.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung unterliegen. Der Beklagte war für die Klägerin seit Juni 1995 zunächst als Referent tätig, im Jahr 1998 als Leiter des Dezernates “Gebührenordnung und Vergütung”, seit 1999 bis 2004 als stellvertretender Hauptgeschäftsführer, sodann als Hauptgeschäftsführer und schließlich von 2005 bis 2014 als Vorsitzender des Vorstandes. Am 11. Juni 2004 beschloss die Vertreterversammlung der Klägerin die Änderung ihrer Satzung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Parteien schlossen am 31. Januar 2005 einen Vorstandsdienstvertrag nebst Anlage und am 7. April 2011 einen weiteren Vorstandsdienstvertrag; auf beide Verträge wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Von der Klägerin wurden auf das Konto des Beklagten, der im Juni 2005 eine Wohnung in Berlin-Mitte angemietet hatte, neben seinem im Vorstandsdienstvertrag vom 31. Januar 2005 vereinbarten Jahresgehalt von 260.000,00 EUR im Zeitraum bis Dezember 2010 monatliche “Mietkostenzuschüsse” in Höhe von jeweils 1.450,07 EUR und insgesamt 94.979,59 EUR gezahlt. Wegen der Einzelheiten der Zahlungshöhe und des Zahlungseingangs wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen. Der gewährte “Mietkostenzuschuss” ist Gegenstand eines in mehreren Fassungen existierenden und vom damaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Klägerin unterzeichneten Schreibens, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Weder die Vertreterversammlung der Klägerin noch ihr Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten wurde im Zeitraum 2005 bis 2010 jemals mit der Gewährung des “Mietkostenzuschusses” an den Beklagten befasst; ebensowenig erfolgte eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder den ärztlichen Mitteilungen der Klägerin. Einer vorgerichtlichen Aufforderung der Klägerin vom 17. September 2015 zur Rückzahlung der empfangenen “Mietkostenzuschüsse” kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin behauptet, ein Rechtsgrund für die an den Beklagten geleisteten Mietzuschüsse bestünde nicht. Ein - von ihr bestrittener - Vertragsschluss wäre ohnehin wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Beklagte habe sich auch der Untreue zu ihrem Nachteil strafbar gemacht, weshalb ihre Klage auch aus unerlaubter Handlung begründet sei. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, sich vor der Gewährung des “Mietkostenzuschusses” an den damaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Klägerin gewandt zu haben, um einen nachträglichen Gehaltsausgleich im Hinblick auf das einem gleichzeitig in den Vorstand berufenen Kollegen gewährte Gehalt zu schaffen. Er hat zunächst schriftsätzlich behauptet, bei der persönlichen Übergabe des Schreibens vom 1. August 2015 habe ihm der Vorsitzende der Vertreterversammlung nach hausinterner Rechtsprüfung eine Übernahme der Mietkosten zugesagt und darauf hingewiesen, dass deren vorherige Beratung in den zuständigen Gremien nicht erforderlich sei. Er sei bei Übergabe des Schreibens - insoweit unstreitig - eher nicht davon ausgegangen, dass eine vorherige Befassung in den Gremien der Klägerin erfolgt sei. Wegen seiner im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung insoweit erfolgten Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2016 Bezug genommen. Abgesehen davon sei er entreichert. Er erhebe - insoweit unstreitig - die Einrede der Verjährung; die Geltendmachung etwaiger Ansprüche sei überdies wegen fruchtlosen Ablaufs der in den Dienstverträgen enthaltenen Ausschlussfristen vertraglich ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.