Urteil
8 AZR 280/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Ausschlussfrist in einem Arbeitsvertrag erfasst nicht ohne ausdrückliche Anhaltspunkte vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Arbeitgebers.
• Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Auslegung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners vorzunehmen; Zweifel gehen zulasten des Verwenders, greifen aber nur nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden.
• § 202 Abs. 1 BGB verbietet die Vereinbarung einer Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes durch Rechtsgeschäft und erfasst auch Ausschlussfristen, weshalb solche Klauseln regelmäßig nicht auf vorsätzliche Personenschäden abzielen.
• Fehlen tatsächliche Feststellungen zur materiellen Prüfung eines Schmerzensgeldanspruchs, darf das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden, sondern muss an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag greift nicht ohne Weiteres bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen • Eine vertragliche Ausschlussfrist in einem Arbeitsvertrag erfasst nicht ohne ausdrückliche Anhaltspunkte vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Arbeitgebers. • Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Auslegung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners vorzunehmen; Zweifel gehen zulasten des Verwenders, greifen aber nur nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden. • § 202 Abs. 1 BGB verbietet die Vereinbarung einer Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes durch Rechtsgeschäft und erfasst auch Ausschlussfristen, weshalb solche Klauseln regelmäßig nicht auf vorsätzliche Personenschäden abzielen. • Fehlen tatsächliche Feststellungen zur materiellen Prüfung eines Schmerzensgeldanspruchs, darf das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden, sondern muss an das Berufungsgericht zurückverweisen. Die Klägerin war bis Mai 2010 bei der Beklagten als Leiterin einer Tankstelle beschäftigt. Zwischen den Parteien wurde am 31.08.2009 ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Ausschlussfrist (§ 12) vereinbart, wonach Ansprüche binnen drei Monaten schriftlich geltend zu machen sind. Ab November 2009 war die Klägerin arbeitsunfähig; es kam zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2010. Die Klägerin erhob Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten wegen Beleidigung und sexueller Belästigung und klagte am 30.08.2010 auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mobbings. Die Beklagte rügte die Nichteinhaltung der vertraglichen Ausschlussfrist und bestritt die Vorwürfe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das LAG begründete dies mit Wirksamkeit und Anwendung der Ausschlussklausel auf auch vorsätzliches Verhalten von Verrichtungsgehilfen. • Revision war begründet, weil die Ausschlussklausel (§ 12 Abs.1) nach richtiger Auslegung nicht ohne weiteres Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erfassen kann. • § 202 Abs.1 BGB verbietet die durch Rechtsgeschäft bewirkte Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes; diese Verbotsnorm erfasst auch Ausschlussfristen und gebietet, Klauseln so auszulegen, dass sie nicht gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen. • Bei AGB ist maßgeblich die objektive Auslegung aus Sicht des verständigen durchschnittlichen Vertragspartners; Zweck und üblicher Anwendungsbereich von Ausschlussfristen (vornehmlich Entgeltansprüche) sprechen dagegen, ohne besondere Hinweise auch auf Personenschäden infolge Vorsatzes anzuwenden. • Da die Klausel als AGB festgestellt wurde, sind Auslegungsmethoden und die Unklarheitenregel (§ 305c Abs.2 BGB) zu beachten; im vorliegenden Fall bestehen nach Auslegung keine unüberwindbaren Zweifel zu Lasten des Verwenders. • Das Revisionsgericht konnte mangels tatsächlicher Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs nicht selbst entscheiden; daher war gemäß § 563 Abs.3 ZPO an das LAG zurückzuverweisen, damit dieses die Verletzungshandlungen und die Güter- und Interessenabwägung prüft. Die Revision der Klägerin hatte in Bezug auf die Auslegung der Ausschlussklausel Erfolg; das Urteil des LAG Köln wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht fest, dass die vertragliche Ausschlussfrist nicht ohne ausdrückliche Anhaltspunkte Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von Verrichtungsgehilfen erfassen soll. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu den behaupteten Mobbinghandlungen durfte der Senat nicht in der Sache endgültig entscheiden. Das LAG hat nun die materiellen Voraussetzungen des Schmerzensgeldanspruchs sorgfältig zu prüfen und unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden; dies umfasst die Würdigung des Vortrags zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts und die Frage, ob ein Anspruch wegen der geltend gemachten Handlungen besteht.