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Entscheidung

II ZB 29/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 2 9 / 1 2 vom 27. November 2014 in dem Musterverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 vom 6. Oktober 2014 gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die außerge- richtlichen Kosten des Musterklägers und der Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren und die daraus folgende Entschei- dung über die Aufteilung der Gerichtskosten und der außergericht- lichen Kosten der Musterbeklagten wird der Tenor des Beschlus- ses vom 1. Juli 2014 im Hinblick auf die Kostenquoten und die Gegenstandswerte wie folgt abgeändert: Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au- ßergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten im Rechtsbeschwer- deverfahren tragen der Musterkläger und die im Rubrum aufge- führten Beigeladenen wie folgt: Musterkläger: 5,8367 % Beigeladene zu 1: 1,9893 % Beigeladener zu 2: 0,0902 % Beigeladener zu 3: 0,7305 % Beigeladene zu 4: 0,4104 % - 3 - Beigeladene zu 5: 1,0032 % Beigeladene zu 6: 7,4963 % Beigeladener zu 7: 0,1249 % Beigeladener zu 8: 0,3621 % Beigeladener zu 9: 21,5185 % Beigeladener zu 10: 31,5911 % Beigeladene zu 11: 2,8635 % Beigeladener zu 12: 3,0325 % Beigeladener zu 13: 15,5813 % Beigeladener zu 14: 5,9471 % Beigeladener zu 15: 1,4225 %. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 wie folgt neu festge- setzt: 51.432,16 € für den Beigeladenen zu 3, 1.514.995,73 € für den Beigeladenen zu 9, - 4 - 2.224.153,40 € für den Beigeladenen zu 10, 201.603,40 € für die Beigeladene zu 11. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2012 - 17 Kap 1/09 -