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Urteil

63 S 7/21

LG Berlin 63. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0208.63S7.21.00
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Leitsätze
1. Der Vermieter kann sich nicht auf §§ 556e, 556f BGB berufen, wenn er dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung bei Abschluss des Mietvertrages nicht die in § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB bezeichneten Auskünfte erteilt hat (§ 556g Abs. 1a Satz 2 BGB). Soweit der Vermieter die Auskünfte nachholt, kann er sich gemäß § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach §§ 556e, 556f BGB zulässige Miete berufen.(Rn.18) 2. Danach besteht zumindest für Mietverträge, auf die § 556g Abs. 1a BGB anwendbar ist, kein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage gerichtet auf Auskunft über die Fragen gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB, weil der Mieter geschützt ist und sich durch die Einforderung der Auskunft in eine schlechtere materiell-rechtliche Lage begibt, da mit der nachträglichen Auskunft die vorgenannte Zweijahres-Frist zu laufen beginnt.(Rn.19) 3. Unabhängig von der Geltung des § 556g Abs. 1a BGB bestehen im Übrigen ferner Bedenken gegen ein Rechtschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage, wenn sich der Vermieter vorgerichtlich nicht auf Ausnahmetatbestände berufen hat (sondern wie hier lediglich die seiner Auffassung nach zulässige Miethöhe mitteilt) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dies nachholen wird.(Rn.20)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.12.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – xxxxx – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vermieter kann sich nicht auf §§ 556e, 556f BGB berufen, wenn er dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung bei Abschluss des Mietvertrages nicht die in § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB bezeichneten Auskünfte erteilt hat (§ 556g Abs. 1a Satz 2 BGB). Soweit der Vermieter die Auskünfte nachholt, kann er sich gemäß § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach §§ 556e, 556f BGB zulässige Miete berufen.(Rn.18) 2. Danach besteht zumindest für Mietverträge, auf die § 556g Abs. 1a BGB anwendbar ist, kein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage gerichtet auf Auskunft über die Fragen gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB, weil der Mieter geschützt ist und sich durch die Einforderung der Auskunft in eine schlechtere materiell-rechtliche Lage begibt, da mit der nachträglichen Auskunft die vorgenannte Zweijahres-Frist zu laufen beginnt.(Rn.19) 3. Unabhängig von der Geltung des § 556g Abs. 1a BGB bestehen im Übrigen ferner Bedenken gegen ein Rechtschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage, wenn sich der Vermieter vorgerichtlich nicht auf Ausnahmetatbestände berufen hat (sondern wie hier lediglich die seiner Auffassung nach zulässige Miethöhe mitteilt) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dies nachholen wird.(Rn.20) Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.12.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – xxxxx – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen. Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst den Auskunftsantrag zu 1.a), die Feststellung der Erledigung der Anträge zu 1. b) bis d) sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 595,18 EUR weiter verfolgt. Im Laufe der Berufungsinstanz hat die Klägerin auch den Antrag zu 1.a) einseitig für erledigt erklärt. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 511ff. ZPO zulässig, insbesondere ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer erreicht. Die Beschwer im Zeitpunkt der Berufungsbegründung setzt sich wie folgt zusammen: Hinsichtlich des in der Hauptsache streitigen Antrags zu 1.a) beträgt die Beschwer 285,86 EUR. Der Streitwert aller vier Auskunftsanträge beträgt entsprechend der Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift 20% von 5.717,08 EUR, d.h. 1.143,42 EUR. Auf den Antrag zu 1.a), als einen von vier Auskunftsanträgen, entfällt danach ¼ bzw. 285,86 EUR. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 5. (vorgerichtliche Anwaltskosten) besteht die Beschwer in der Höhe des Anteils der in dem Betrag von 595,18 EUR enthaltenen Hauptforderung. Dieser beträgt mindestens 352,42 EUR. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen. Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung. Der Wert dieses Anteils ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der von den gesamten nach der Klagedarstellung vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Rechtsanwalt auch vorprozessual den Anspruch nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er Gegenstand der Klage geworden ist (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2020 – VI ZB 66/19 –, juris). Vorliegend werden vorgerichtliche Kosten in Höhe von 595,18 EUR geltend gemacht und berechnet. Wenn die Rechtsanwaltskosten nur für den eingeklagten Teil der Forderungen geltend gemacht worden wären, wären Kosten nach folgendem Gegenstandswert entstanden: a) Auskunftsanspruch 42 x 121,64 EUR = 5.108,88 EUR davon 20 % 1.021,78 EUR b) Zahlung 121,64 EUR Summe 1.143,42 EUR Die Rechtsanwaltsgebühren wären ausgehend von diesem Gegenstandswert dann in folgendem Umfang entstanden: 1,3 - Geschäftsgebühr 149,50 EUR 0,3 - Erhöhungsgebühr 34,50 EUR Auslagen 20,00 EUR Mehrwertsteuer 38,76 EUR Summe 242,76 EUR bzw. unter Einbeziehung der Anrechnung der Verfahrensgebühr: 1,3 - Geschäftsgebühr 149,50 EUR abzgl. 0,75 - Gebühr aus dem Streitwert des Klageverfahrens -86,25 EUR 0,3 – Erhöhungsgebühr 34,50 EUR Auslagen 19,55 EUR Mehrwertsteuer 22,29 EUR Summe 139,59 EUR Der Anteil der geltend gemachten Anwaltskosten, der eine Hauptforderung darstellt, beträgt demnach mindestens 352,42 EUR (595,18 EUR – 242,76 EUR ohne Anrechnung der Verfahrensgebühr) bzw. 455,59 EUR mit Anrechnung der Verfahrensgebühr (595,18 EUR - 139,59 EUR). Die Beschwer beträgt aufgrund der Berufungsanträge zu 1.a) und 5) daher bereits mindestens 638,28 EUR (285,86 EUR + mindestens 352,42 EUR) und somit mehr als 600,00 EUR. Daher kann an dieser Stelle offenbleiben, inwiefern sich die Beschwer darüber hinaus erhöht durch den Wert des Kosteninteresses der Klägerin im Hinblick auf die einseitig für erledigt erklärten Anträge zu 1. b) bis d). Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Die Anträge zu 1.a) bis d) gerichtet auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Auskunftsansprüche sind unbegründet, weil die Klägerin vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gerichtet auf Auskunft hatte. § 556g Abs. 1a BGB ist nach dem Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018 gemäß Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf den vorliegend nach dem 31.12.2018 abgeschlossenen Mietvertrag anwendbar. Dies führt dazu, dass sich der Vermieter auf §§ 556e, 556f BGB nicht berufen kann, wenn er – wie hier – dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung bei Abschluss des Mietvertrages nicht die in § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB bezeichneten Auskünfte erteilt hat, § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB. Soweit der Vermieter die Auskünfte nachholt, kann er sich gemäß § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach §§ 556e, 556f BGB zulässige Miete berufen. Danach besteht zumindest für Mietverträge, auf die § 556g Abs. 1a BGB anwendbar ist, kein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage gerichtet auf Auskunft über die Fragen gemäß in § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB, weil der Mieter geschützt ist und sich durch die Einforderung der Auskunft in eine schlechtere materiell-rechtliche Lage begibt, da mit der nachträglichen Auskunft die vorgenannte Zweijahres-Frist zu laufen beginnt (ebenso AG Charlottenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 239 C 85/21 –, Rn. 26, juris). Unabhängig von der Geltung des § 556g Abs. 1a BGB bestehen im Übrigen ferner Bedenken gegen ein Rechtschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage, wenn sich der Vermieter vorgerichtlich nicht auf Ausnahmetatbestände berufen hat (sondern wie hier lediglich die seiner Auffassung nach zulässige Miethöhe mitteilt) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dies nachholen wird (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 – 64 S 95/19 –; Urteil vom 09. September 2020 – 64 S 44/19 –; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 67 S 282/17 –, Rn. 7-8, juris; a.A. LG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2019 – 65 S 18/19 –, Rn. 44 - 48, juris). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 BGB aus abgetretenem Recht. Hinsichtlich der Auskunftsansprüche waren die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht erforderlich, weil solche aus den oben genannten Gründen nicht bestanden. Hinsichtlich der begründeten Rückzahlungsforderung für März 2020 hat die Klägerin – seinerzeit unter dem Namen xxxx GmbH handelnd – mit Schreiben vom 21.1.2020 und mit Fristsetzung bis 4.2.2020 zur Rückerstattung künftiger Mieten in Höhe von jeweils 121,64 EUR aufgefordert. Nach Fristablauf am 4.2.2020 erfolgte ein Mahnschreiben mit Aufforderung hinsichtlich der Zahlung von Rechtsverfolgungskosten, dessen Datum nicht genannt wurde. Soweit das Schreiben danach vor der Fälligkeit der Miete für März 2020 zugegangen sein sollte, wäre die Kosten bereits entstanden gewesen und das Behalten der Überzahlung für März 2020 durch den Vermieter nicht mehr kausal für die Anwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestanden nicht.