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Urteil

64 S 44/19

LG Berlin 64. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Kammer hält nicht mehr daran fest, dass das Bemühen eines Inkassodienstleisters, im Auftrag eines Wohnungsmieters gegenüber dem Vermieter die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen, von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckt sei. Sie folgt nunmehr der „gefestigten Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, wonach die Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse von einer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt ist. (Aufgabe LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19, Grundeigentum 2020, 672 ff.; Anschluss BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 ff. - „Mietright“).(Rn.4) 2. Die Kammer hält daran fest, dass die auf Grundlage der „Mietpreisbremse“ neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ unzulässig ist, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu den für den Vermieter günstigen Ausnahmetatbeständen verlangt hat und der Vermieter die Höhe der Vertragsmiete allein damit zu rechtfertigen sucht, dass sie der ortsüblichen Miete entspreche. (insoweit Festhaltung an LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19, Grundeigentum 2020, 672 ff.)(Rn.12)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Januar 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 227 C 49/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil hinsichtlich des Tenors zu 1. in Folge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos ist. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kammer hält nicht mehr daran fest, dass das Bemühen eines Inkassodienstleisters, im Auftrag eines Wohnungsmieters gegenüber dem Vermieter die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen, von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckt sei. Sie folgt nunmehr der „gefestigten Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, wonach die Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse von einer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt ist. (Aufgabe LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19, Grundeigentum 2020, 672 ff.; Anschluss BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 ff. - „Mietright“).(Rn.4) 2. Die Kammer hält daran fest, dass die auf Grundlage der „Mietpreisbremse“ neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ unzulässig ist, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu den für den Vermieter günstigen Ausnahmetatbeständen verlangt hat und der Vermieter die Höhe der Vertragsmiete allein damit zu rechtfertigen sucht, dass sie der ortsüblichen Miete entspreche. (insoweit Festhaltung an LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19, Grundeigentum 2020, 672 ff.)(Rn.12) Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Januar 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 227 C 49/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil hinsichtlich des Tenors zu 1. in Folge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos ist. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, die mit der Klage verfolgten Ansprüche geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat jüngst noch einmal bekräftigt, dass das Geschäftsmodell und die Tätigkeit der Klägerin mit den Vorgaben des RDG vereinbar sei (vgl. BGB - VIII ZR 130/19 -, Urt. v. 08.04.2020, WM 2020, 991 ff; BGH VIII ZR 49/19 -, Urt. v. 27.05.2020, zitiert nach juris). In der zuletzt benannten Entscheidung hat der BGH auch bestätigt, dass die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam, insbesondere ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei. Die Kammer ist dem Bundesgerichtshof, soweit es um die Aktivlegitimation der Klägerin und die Wirksamkeit der Regelungen über die „Mietpreisbremse“ geht, bisher gefolgt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020 - 64 S 95/19 -, GE 2020, 672 ff., zitiert nach juris) und sieht auch vorliegend keinen Anlass, von dieser Linie abzuweichen. Allerdings hat die Kammer in ihrer vorgenannten Entscheidung die Rückforderung einer von einem Mieter an seine Vermieterin unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) angesehen und die Klage daher im Hinblick auf die vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Die Kammer hält insoweit an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest, sondern beugt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und folgt dessen Erwägungen, nachdem der VIII. Zivilsenat in einem Urteil vom 27. Mai 2020 darauf hingewiesen hat, dass die Kammer die „gefestigte Rechtsprechung des Senats“ bisher schon „im Ansatz verkannt“ habe (vgl. BGH - VIII ZR 121/19 -, Urt. v. 27.05.2020, Rn. 27, zitiert nach juris). Der Klägerin steht gegen die Beklagte für den Monat September 2017 nach §§ 556 g Abs. 1 und 2, 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB ein Rückzahlungsanspruch zu. Die Mieter haben mit Schreiben der Klägerin vom 23.08.2017 einen Verstoß gegen die gesetzlich zulässige Miethöhe gerügt, § 556 g Abs. 2 S. 1 BGB. Die Miete des Monats September 2017 ist nach der Rüge fällig geworden, § 556 g Abs. 2 S. 1 BGB. Die vereinbarte Miete überschreitet die zulässige Miete im Sinne des § 556 g Abs. 1 BGB um 359,21 Euro. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte jedenfalls nunmehr im Berufungsverfahren zu einer angeblich umfassenden Modernisierung hinreichend vorgetragen hat, da sie mit diesem neuen Vorbringen gem. §§ 529, 531 ZPO präkludiert ist. Der Vortrag ist auch nicht unstreitig, nachdem die Klägerin eine Modernisierung unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis einer umfassenden Modernisierung in Abrede gestellt und auch nur von einer angeblichen „Renovierung“ gesprochen hat. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben vom 05.09.2017 geltend macht, es handele sich lediglich um die Konkretisierung erstinstanzlichen Vortrags, trifft dies schon deshalb nicht zu, da in erster Instanz entsprechender Prozessvortrag seitens der Beklagten gänzlich fehlt. Im übrigen würde mit der bislang lediglich vorprozessual aufgestellten pauschalen Behauptung einer angeblich „umfangreichen“ Modernisierung das Tatbestandsmerkmal der „umfassenden Modernisierung“ nach § 556 f BGB auch nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen. Von einer bloßen Ergänzung erstinstanzlichen Vorbringens kann daher keine Rede sein. Es erschließt sich auch nicht, weshalb durch eine Darlegung der Miethöhe des Vormietverhältnisses Erledigung eingetreten sein soll. Insoweit wurde keine Auskunft erteilt. Der Klägerin steht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.372,55 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 257, 398 BGB zu. Der Zinsanspruch ist gem. §§ 288, 291 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin die Kosten gem. § 91 a Abs. 1 ZPO zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn ohne die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wäre die Klägerin insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen. Denn hinsichtlich des Auskunftsanspruchs war die Klage bereits unzulässig, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hat sich vorprozessual auf eine umfassende Modernisierung berufen, ohne allerdings den Ausnahmetatbestand des § 556 f BGB näher zu substantiieren. Sofern die Klägerin insoweit weiterhin Auskunft verlangt hat, hätte jede weitere Auskunft der Beklagten zum Umfang der vorgenommenen Modernisierungsarbeiten den in der Hauptsache verfolgten Zahlungsanspruch der Klägerin zumindest teilweise in Frage stellen können und liefe als Verteidigungsvorbringen also sogar den Interessen der Klägerin zuwider. Daher ist ein Rechtsschutzinteresse für die Auskunftsansprüche nicht erkennbar. Das von der Klägerin befürchtete Kostenrisiko besteht nicht. Denn erteilt der Vermieter die Auskunft nicht, nicht vollständig oder verspätet, macht er sich schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass zumindest ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, sofern der Mieter seine weitere Vorgehensweise allein an den ihm bekannten Tatsachen orientiert und sich bei späterer Offenlegung der angefragten Umstände ergäbe, dass er seine Ansprüche nicht oder nicht mehr in der beabsichtigten Höhe weiterverfolgen kann (vgl. Junker/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl., 2018, Miete Rn. 214). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen beruht auf §§ 63, 47, 48 GKG, 3, 9 ZPO (Klageantrag zu 1: 3.017,36 EUR [42 x 359,21 EUR x 20 %]; Klageantrag zu 2: 359,21 EUR; Klageantrag zu 3: nur insoweit streitwerterhöhend, als die vorgerichtlichen Kosten durch die Geltendmachung eines [Feststellungs-] Anspruchs auf Herabsetzung der Vertragsmiete sowie auf anteilige Rückzahlung der Kaution entstanden).