Leitsatz
VI ZB 66/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070720BVIZB66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070720BVIZB66.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 66/19 vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefal- lenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Be- schwerdegegenstands nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen. Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenfor- derung. b) Der Wert dieses Anteils ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der von den gesamten nach der Klagedarstellung vorprozessual angefalle- nen Rechtsanwaltskosten diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Rechtsanwalt auch vorprozessual den An- spruch nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er Gegenstand der Kla- ge geworden ist. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19 - LG Regensburg AG Cham - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, die Rich- ter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 30. September 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 581,11 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagte zu 1 als Haft- pflichtversicherer sowie den Beklagten zu 2 als Fahrer und Fahrzeughalter auf Schadensersatz in Anspruch. Vertreten durch einen Rechtsanwalt machte der Kläger vorgerichtlich einen Sachschaden in Höhe von 1.053,91 € geltend, den die Beklagte zu 1 in Höhe von 526,96 € regulierte. Die Kosten für die außerge- richtliche Vertretung des Klägers durch den Rechtsanwalt wurden nicht begli- chen. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung weiterer 526,96 € und die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € (berechnet auf Grundlage der Geltendmachung von 1.053,91 €). 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be- rufung des Klägers durch Beschluss vom 16. Oktober 2018 als unzulässig ver- worfen. Der Senat hat durch Beschluss vom 30. April 2019 (VI ZB 48/18) auf die Rechtsbeschwerde des Klägers den Beschluss des Landgerichts aufgeho- ben, die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen sowie zur Begrün- dung ausgeführt, dass sich der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel des Klägers der angefochtenen Ent- scheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. September 2019 hat das Landgericht die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge wei- terverfolgt, erneut als unzulässig verworfen und den Streitwert auf 581,11 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung nicht zuge- lassen worden sei und der Rechtsmittelwert nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht er- reicht werde. Hinsichtlich der - über die begehrte Zahlung von 526,96 € hinaus- gehenden - vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sei zu unter- scheiden. Soweit diese auf die noch geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 526,96 € entfielen, handle es sich um eine nicht streitwerterhöhende Ne- benforderung. Bei einem Streitwert von 526,96 € entspreche dies einem Betrag von 147,56 €. Nur soweit mit der Klage weitere, zuvor angefallene vorgerichtli- che Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 1.053,92 € geltend ge- macht würden, handle es sich um eine weitere Hauptforderung. Diese entspre- che 54,15 € (der Differenz zwischen 201,71 € und 147,56 €). Damit ergebe sich insgesamt ein Beschwerdewert von (526,96 € + 54,15 € =) 581,11 €. 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig erhobene (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht be- gründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Insbesondere hat das Berufungsgericht dabei den Wert des vom Klä- ger mit seiner Berufung weiterverfolgten Antrags auf Freistellung von vorpro- zessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu gering bemessen. a) Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechts- mitteln richtet sich - wie sich aus § 2 ZPO ergibt - nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 12). Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorpro- zessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstands (und entsprechend den Streitwert) nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfol- gung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung, weil es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, NJW 2014, 3100 Rn. 5 f.; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4 ff.). Danach erhöht die vom Kläger beantragte Freistel- lung von Rechtsanwaltskosten den Wert des Beschwerdegegenstands, soweit 4 5 6 - 5 - sie denjenigen Teil des vorprozessual in Höhe von 1.053,91 € geltend gemach- ten Sachschadens betrifft, den die Beklagte zu 1 vor Klageerhebung regulierte. b) Das Berufungsgericht hat den Anteil der beantragten Freistellung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten, der den Wert des Beschwer- degegenstands (und entsprechend den Streitwert) erhöht, entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde nicht zu gering bewertet. Es hat zutreffend ange- nommen, dass der Wert dieses Anteils durch eine Differenzrechnung zu ermit- teln ist, bei der von den gesamten nach der Klagedarstellung vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Rechtsanwalt auch vorprozessual den Anspruch nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er Gegenstand der Klage geworden ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 2 AR 7/08, DAR 2008, 431, juris Rn. 12 [Streitwert]; Feldmann, r+s 2016, 546, 551; Herget, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 4 Rn. 13; a.A. LG Saarbrücken, Urteil vom 1. Juni 2018 - 13 S 151/17, NJW-RR 2018, 1339 Rn. 22 [Streitwert]; Schneider, in: Schnei- der/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 43 GKG Rn. 29 ff.; ders., AGS 2018, 407, 408; Wern, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 40 Rn. 26; offen OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2019 - 1 W 82/19, NJW-RR 2020, 317 Rn. 14 ff. [Streitwert]). Denn entsprechend ist nicht nur der Wert des Prozesskostenanteils zu ermitteln, der auf den einseitig für erledigt erklärten Teil eines Rechtsstreits ent- fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4; vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS 2018, 124, juris Rn. 2; vom 2. Feb- ruar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3; vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, juris Rn. 10; vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, juris Rn. 3 f.; vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, NJW- 7 8 - 6 - RR 1988, 1465, juris Rn. 4; siehe weiter Senat, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7). Bei einer Teilerledigungserklärung ist eine solche Differenzrechnung auch hinsichtlich der vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS 2018, 124, juris Rn. 3 [Streitwert]). Es ist nicht ersichtlich, warum die Wertermittlung bei behauptetem teil- weisen Erlöschen der (Haupt-)Forderung vor Klageerhebung (wie im vorliegen- den Fall) anders erfolgen sollte als bei behauptetem teilweisen Erlöschen der (Haupt-)Forderung nach Klageerhebung und anschließender Teilerledigungser- klärung. Im Übrigen weist die Rechtsbeschwerde zwar zutreffend darauf hin, dass dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechts- anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Senat, Urteile vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, NJW 2018, 935 Rn. 2, 7 f.; vom 9. Januar 2018 - VI ZR 82/17, NJW 2018, 937 Rn. 2 ff., 9 f.), und dass bei einer nicht begründeten Zuvielforderung keine anteilige Kürzung er- folgt, die wegen der degressiven Gebührensteigerung zu geringeren ersatzfähi- gen Rechtsanwaltskosten führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 10, 13; Schneider, AnwBl 2008, 282; Enders, JurBüro 2008, 169). Aus diesem materiellrechtlichen Maßstab können jedoch keine Schlüsse zur Abgrenzung sowie anteiligen Bewertung von Haupt- und Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO gezogen werden. Schließlich ist die mögliche Auswirkung, „dass sich der Wert […] im Laufe des Verfahrens beliebig durch Klageerweiterungen oder -rücknahmen ändern könnte“, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein „uner- trägliche[s] Ergebnis“ der Differenzberechnung. Vielmehr ist es nicht ungewöhn- 9 - 7 - lich, dass Klageerweiterungen und -rücknahmen Auswirkungen auf Beschwer- de- und Streitwert haben. - 8 - 2. Danach liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfah- ren vor, da das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert hat. Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: AG Cham, Entscheidung vom 01.08.2018 - 8 C 121/18 - LG Regensburg, Entscheidung vom 30.09.2019 - 23 S 162/18 - 10