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Urteil

4 KLs-322 Js 792/20-22/20

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2021:0416.4KLS322JS792.20.2.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 2 Fällen, wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die sichergestellten 354,02 g Marihuana, 38,1 g Haschisch, 3,2 g Marihuana, 3,6 g Tabak-Marihuana-Gemisch und 1,4 g Kokain werden eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1, Abs. 2, 33, 3, 1 BtMG, 53, 73 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 2 Fällen, wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die sichergestellten 354,02 g Marihuana, 38,1 g Haschisch, 3,2 g Marihuana, 3,6 g Tabak-Marihuana-Gemisch und 1,4 g Kokain werden eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1, Abs. 2, 33, 3, 1 BtMG, 53, 73 Abs. 1 StGB Gründe: I. Der 1987 in T geborene Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem Bruder in schwierigen Verhältnissen auf. Die Eltern waren getrennt lebend. Die Brüder wuchsen zunächst bei der Mutter auf, die sich wenig um ihre Söhne bemühte und diese auch schlug. Nachdem seine Mutter erfuhr, dass der Angeklagte sie bestohlen hatte, um Essen zu besorgen, schmiss diese ihn hinaus und der Angeklagte zog zu seinem Vater, der unter einem Alkoholproblem litt und den Angeklagten nach seinen Angaben dreimal missbraucht haben soll. Um mit dieser Situation und seiner Borderline-Störung umgehen zu können, begann der Angeklagte Betäubungsmittel, unter anderem Cannabis, zu konsumieren. Schließlich nahm er auch eine Zeitlang Crystal Meth zu sich. Ab dem Alter von ca. 21 Jahren beendete er seinen Konsum von chemischen Drogen. Der Cannabiskonsum blieb. Der Angeklagte verfügt über einen Realschulabschluss und zwei abgeschlossene Berufsausbildungen als Mediengestalter und Hotelfachmann. Zuerst lernte der Angeklagte den Beruf des Mediengestalters. Weil der Markt aus seiner Sicht zu überlaufen gewesen ist, absolvierte er dann die Ausbildung zum Hotelfachmann. Durch die körperliche Arbeit entwickelte der Angeklagte Schmerzen in der Schulter und der Hüfte, so dass er diese Tätigkeit nicht weiter ausführen konnte. Er konsumierte Cannabis, um mit den Schmerzen umgehen zu können. Der Angeklagte lebte dann mit seinem Hund eine Zeitlang auf der Straße, wo es zu den unter Ziffer II. Nr. 1 bis 2 festgestellten Taten kam. Der Angeklagte zog im Folgenden zu seiner neuen Freundin und ihrer Mutter in deren Wohnung in der C-Straße 0 in N. In der Zeit kam es sowohl zu der unter Ziffer II. Nr. 3 als auch in der Wohnung selbst zu der unter Ziffer II. Nr. 4 festgestellten Tat. Aufgrund seiner Schmerzen begab sich der Angeklagte in ärztliche Behandlung. Ihm wurde eine chronische Schmerzstörung attestiert. Da er die ihm verschriebenen Medikamente (NSAR (Ibuprofen und andere), Novaminsulfon und Tilidin) nicht vertrug, konsumierte er weiterhin Cannabis. Während er in der vorgenannten Wohnung lebte, rauchte er täglich bis zu 7 g Cannabis, an schlechten Tagen bis zu 10 g. Unter dem 15.09.2019 leitete dann Dr. H wegen eines chronischen Schmerzsyndroms und Arthrose am rechten Hüftgelenk sowie eines Zustands nach Borderline-Störung eine Therapie mit Medizinalcannabisblüten ein. Verschrieben wurden Red No. 4, Bedrocan und Pedanios 20/1 in der Darreichungsform des Krautes und dem Wirkstoff THC. Die Monatsdosis betrug 90 g, die Tagesdosis 3 g in 12-15 Gaben. Da seine Krankenkasse die Kosten hierfür nicht übernahm und er selbst die finanziellen Mittel (schätzungsweise 1.800 € monatlich) nicht aufbringen konnte, konsumierte er zur Schmerztherapie weiterhin illegal erworbenes bzw. aus der unter Ziffer II. Nr. 4 resultierenden Tat selbst angebautes Cannabis. Wegen der Weigerung seiner Krankenkasse, die Kosten für die Cannabisblüten zu übernehmen, läuft derzeit vor dem Sozialgericht Dortmund ein sozialgerichtliches Verfahren. Zwischenzeitlich kam es zur Trennung des Angeklagten und seiner Freundin. Er lebt nunmehr seit 2020 mit seinem Hund allein in einer Wohnung in A. Er bezieht Leistungen nach dem SGB II und arbeitet auf 450 €-Basis für seinen Vermieter als Hausmeister, für den er drei Objekte betreut. Im Monat arbeitet er derzeit 12-13 Stunden. Ein Privatinsolvenzverfahren läuft. Der Angeklagte interessiert sich für den Schießsport und verbringt seine Freizeit mit seinem Hund in der Natur. Seit der Begehung der letzten Tat benötigt und konsumiert er zwecks Schmerzlinderung nach seinen Angaben ca. 1,5 g Cannabis pro Tag, die er aus der Apotheke nach Rezept bezieht und zuletzt durch den Verkauf der nicht sichergestellten Wachstumsutensilien finanzierte. Die Reduzierung der Cannabismenge erfolgte selbstständig durch den Angeklagten. Weitere Betäubungsmittel konsumiert er nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits erheblich wie folgt in Erscheinung getreten: Die Staatsanwaltschaft Chemnitz (Az. 433 Js 28904/04) sah am 22.04.2004 wegen Vortäuschens einer Straftat von einer Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG ab (Tat vom 25.03.2004). Das Amtsgericht Hainichen (Az. 12 Ds-433 Js 5134/06) stellte am 17.08.2006 das Verfahren wegen eines Diebstahls vom 13.12.2005 gegen eine richterliche Weisung nach § 47 JGG ein. Am 24.11.2006 sah die Staatsanwaltschaft Chemnitz (Az. 433 Js 40259/06) gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung eines Betrugs vom 20.05.2006 ab. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstt vom 28.06.2007 (Az. 8 Ls-473 Js 37292/06) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 23 Fällen (letzte Tat vom 02.06.2006) zu einer richterlichen Weisung verurteilt. Es wurde ein vierwöchiger Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen verhängt. Das Amtsgericht Soest verurteilte den Angeklagten am 04.02.2010 (Az. 24 Ds-322 Js 915/09-244/09) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in 2 Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 € (letzte Tat vom 21.08.2009). Wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in einem minderschweren Fall im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, begangen am 07.04.2010, wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Soest vom 23.07.2010 (Az. 20 Ls-353 Js 55/10-94/10) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Soest vom 11.11.2010 (Az. 20 Ls-221 Js 194/10-160/10) wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen (letzte Tat vom 12.04.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 20.11.2014 erlassen. Der Angeklagte wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Meschede vom 23.09.2016 (Az. 8 Cs-192 Js 816/16-272/16) wegen Betruges geringwertiger Sachen vom 28.11.2014 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je 15 € verurteilt. Das Amtsgerichts Meschede verurteilte den Angeklagten unter dem 18.01.2017 (Az. 8 Cs-192 Js 22/17-18/17) wegen Erschleichens von Leistungen in 5 Fällen (letzte Tat vom 07.11.2016) zu einer weiteren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 €. Mit Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 18.01.2019 (Az. 8 Ds-242 Js 551/18-324/18) wurde der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aus Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft derzeit noch bis zum 17.01.2022. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die ihm aufgegebenen 150 Sozialstunden wurden im Mai 2019 in eine Geldauflage in Höhe von 1.000 € umgewandelt. 500 € hat er bislang auf die Geldauflage gezahlt. Wegen finanzieller Probleme wurden zuletzt keine weiteren Raten gezahlt. Der Angeklagte wurde am 24.06.2020 in der hiesigen Sache festgenommen. Der vom Amtsgericht Meschede am 24.06.2020 erlassene Haftbefehl (Az. 8 Gs 48/20) wurde am selben Tag außer Vollzug gesetzt und nach Verkündung des Urteils am 16.04.2021 aufgehoben. II. 1. An einem Tag in nicht rechtsverjährter Zeit im Mai 2019 fragte der am 27.12.2001 geborene Zeuge L den ihm flüchtig bekannten, zum damaligen Zeitpunkt 31-jährigen Angeklagten, ob dieser ihm Marihuana verkaufen könnte. Der Angeklagte besorgte von einem B 1 g Marihuana für 10 €, welches der Angeklagte dann an den Zeugen L in Kenntnis dessen Minderjährigkeit ebenfalls für 10 € weiterveräußerte. Zum Dank rauchten sie gemeinsam einen Joint aus einem Teil des gerade erworbenen Gramms Marihuana. Den Rest nahm der Zeuge L mit. 2. An einem weiteren Tag in nicht rechtsverjährter Zeit zwischen Mai 2019 bis Juni 2019 verkaufte der 31-jährige Angeklagte in N1 in der Nähe der Firma I an den – wie ihm bekannt war – immer noch minderjährigen Zeugen L erneut 1 g Marihuana für 10 €. Zu diesem Preis hatte er das Gramm zuvor selbst erworben. 3. An einem Tag in nicht rechtsverjährter Zeit zwischen dem 01.06.2020 bis 18.06.2020 war der Angeklagte auf der Suche nach zu erwerbenden Cannabisprodukten, weil er die ihm zu diesem Zeitpunkt schon verschriebenen Medizinalcannabisblüten aus der Apotheke nicht bezahlen konnte. Die von ihm angebauten Marihuanapflanzen (siehe Feststellungen unter Ziffer II. Nr. 4) waren noch nicht erntereif. Er rief daher den mittlerweile volljährigen Zeugen L an, um ihn zu fragen, ob er wisse, wo er Drogen kaufen könne. Dieser verneinte die Anfrage, bat ihn aber darum sich zu melden, wenn er einen Verkäufer fände. Der Angeklagte fand dann jemanden, von dem er Drogen beziehen konnte und verkaufte an den Zeugen L in N 3 g Marihuana für 30 €. Auch hierbei handelte es sich um den Preis, für welches er das Marihuana selbst erworben hatte. 4. Weil der Angeklagte sich die Kosten für die ihm verschriebenen Medizinalcannabisblüten nicht leisten konnte, da seine Krankenkasse die Kosten nicht übernahm, für ihn der Konsum von THC-Produkten aber das einzig probate Mittel gegen seine Schmerzen darstellte, entschloss er sich, eine eigene Cannabisplantage anzulegen, um seinen Bedarf so zu decken. Bemühungen, eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte für den Anbau gem. § 3 BtMG zu erlangen, unternahm der Angeklagte nicht. Am 24.06.2020 bewahrte der Angeklagte in der 1. Etage des von ihm gemeinsam mit seiner damaligen Freundin und deren Mutter bewohnten Wohnung an der Anschrift C-Straße 0 in N an der Tür zum Esszimmer einen „Sockentrockner“ auf, an welchem sieben getrocknete Marihuana-Pflanzen hingen. Die Wohnung verfügte zudem auch über ein Dachgeschoss. Rechts der Treppe befanden sich in einem Raum zwei Growboxen, die mit mehreren Leuchten sowie Ventilatoren und einer Abluftanlage ausgestattet waren. In einer Box befanden sich insgesamt 10 Marihuana-Pflanzen. In der zweiten Growbox standen neun Pflanztöpfe mit Stecklingen. Am Fenster unter der in dem Raum befindlichen Dachschräge standen zwei blaue Plastikkisten, in welchen noch feuchte Marihuana-Dolden zum Trocknen auslagen. Im Raum links der Treppe standen in der rechten Zimmerecke mehrere Sessel mit zwei Tischen in der Mitte, aber auch einem Tisch zwischen zwei Sesseln. Auf diesem befanden sich auf einem Holzbrettchen eine Restmenge Marihuana. Auf einem Tisch in der Sitzgruppenmitte fand sich ebenfalls ein Brettchen mit zerkleinertem Marihuana und zwei Klumpen Haschisch. Linksseitig des Tisches stand ein Regal. Dort wurden u.a. Haschisch und ein Tütchen mit Kokain und Marihuana aufgefunden. Des Weiteren bewahrte er vor dem Tisch in der Mitte aller Sessel auf dem Fußboden eine durchgeladene Schreckschusswaffe der Marke Walther P 99 mit vollem Magazin und daneben liegend eine Machete in einer Nylonscheide, in deren Klinge eine Klinke war, auf. Ferner befand sich links neben einem Sessel eine Waffenbox, in der ein Messer und PTB-Munition lagerte. Eine Druckluftwaffe Colt PT.fa mit Stahlkugeln im Magazin, jedoch ohne Luftdruckpatrone, lag in der rechten Schublade im Sideboard. Auf einem Regal in dem Zimmer lagen drei verschiedene Messer. Eine weitere PTB-Waffe und ein Luftdruckgewehr wurden in der rechten Schublade des Sideboards bzw. auf einem Hängeschrank aufgefunden. Zwei Feinwaagen wurden in dem Zimmer auch gelagert. Außerdem wurde ein beidseitiger beschriebener Zettel aufgefunden. Der Angeklagte verwahrte die Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum auf. Das Marihuana sollte seiner Schmerzlinderung dienen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte häufiger Kokain konsumiert, haben sich nicht ergeben; wie der Angeklagte in den Besitz des Kokains gelangt ist, konnte nicht geklärt werden. Insgesamt besaß der Angeklagte 354,02 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 22,4 g THC, was unter Berücksichtigung einer Dosis von ca. 15 mg THC (geraucht) ca. 1.490 Konsumeinheiten ergibt, 38,1 g Haschisch, 3,2 g Marihuana, 3,6 g Tabak-Marihuana-Gemisch und 1,4 g Kokain. Ziel des Angeklagten war es, möglichst lange mit Marihuana versorgt zu sein. Er hatte sich zuvor im Internet, u.a. über Instagram über die Zucht von Cannabispflanzen informiert und wusste anhand der von ihm genutzten Samen, dass er mit einer Gesamtwirkstoffmenge von über 7,5 g THC rechnen konnte. Der Mindestertrag pro Ernte bei den zehn Pflanzen aus dem einen Growschrank beläuft sich bei dauerhafter und gleichbleibender Bestückung, sachgemäßer Handhabung und keinen Ausfällen auf ca. 250 g Marihuana, der durchschnittliche Ertrag auf ca. 400 g Marihuana. Bei den neun Setzlingen im zweiten Growschrank ist unter den gleichen zuvor genannten Bedingungen mit einem Mindestertrag von ca. 225 g Marihuana und einem durchschnittlichen Ertrag von 360 g Marihuana zu rechnen. Der Angeklagte besaß zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 3 BtMG. III. 1. Die Feststellungen unter Ziffer I. zu seiner Person und seinem Lebenslauf einschließlich seiner Verurteilungen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten selbst. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 16.11.2020, dessen Richtigkeit der Angeklagte auf Nachfrage bestätigte. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Der Angeklagte hat sich vollständig geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Kammer hält die geständige Einlassung des Angeklagten für glaubhaft. Sie wird insbesondere durch die in Augenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 18-66 d.A., welche die unter Ziffer II Nr. 4 geschilderte Auffindesituation der Betäubungsmittel zeigt, aber auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen und Polizeibeamten O, der die Durchsuchung am 24.06.2020 durchführte, bestätigt. Der Angeklagte hat die Taten, wie unter Ziffer II. festgestellt, geschildert. Insoweit hat er insbesondere angegeben, dass er zu der Zeit, als er den Zeugen L kennengelernt habe, obdachlos gewesen sei und sich vornehmlich an der Ruhr aufgehalten habe. Sie hätten sich nur beiläufig gekannt, der Zeuge L hätte ihn irgendwann mal angesprochen. Er wisse von ihm, dass er aus einem behüteten Familienhaus stamme. Auf Vorhalt seiner Einlassung im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls beim Amtsgericht Meschede bestätigte der Angeklagte, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Zeuge L, als sie sich kennen gelernt hätten und die ersten Abgaben zur Zeit seiner Obdachlosigkeit getätigt worden seien, minderjährig gewesen sei. Das sei damals beiläufig gefallen. Daher habe er dies so beim Amtsgericht Meschede auch gesagt. Es sei richtig, wie ihm in der Anklage vorgeworfen würde, dass er dreimal in N1 Marihuana an den Zeugen L verkauft habe, einmal sei das beim E an der Ruhr, einmal in der Nähe der Firma I und einmal in N passiert. Es sei beim ersten Mal beim E so gewesen, dass der Zeuge L ihn gefragt habe, ob er ihm Marihuana besorgen könne. Erst habe er ihm geantwortet, dass es schlecht sei. Dann habe er aber Drogen von jemanden geholt, den er in N1 gekannt habe, einem B. Er habe das Marihuana für 10 € pro 1 g besorgt und für diesen Betrag auch an den Zeugen L verkauft. Als Dankeschön hätten sie dann zusammen einen Joint geraucht. Mit dem Rest sei dieser dann davon gegangen. Beim zweiten Mal habe er ihm in der Nähe der Firma I 1 g Marihuana für 10 € verkauft, also genau für den Wert, wie er es bereits erworben habe. Er selber sei dann auch Cannabispatient geworden, nachdem er endlich einen Arzt gefunden habe, der ihn verstünde. Er habe sich aber das Geld für die verschriebenen Cannabisblüten nicht leisten können. Er sei selbst auf der Suche nach Cannabisprodukten gewesen und habe daher den Zeugen L angerufen, ob dieser Marihuana für ihn hätte. Er habe das verneint, ihn aber gebeten sich zu melden, wenn er etwas finden würde. Das sei ihm dann auch gelungen, weshalb er sich dann bei dem Zeugen L gemeldet habe. Zu dem Zeitpunkt habe er zwar schon angefangen, sein eigenes Marihuana anzubauen, aber die Pflanzen seien noch nicht ausreichend gewachsen gewesen. Er habe dann, wie schon zuvor, die von ihm für 30 € erworbenen 3 g Marihuana zum gleichen Preis an den Zeugen L verkauft. Bezüglich seines eigenen Anbaus habe er seine erste Ernte ca. drei Monate vor der Durchsuchung durch die Polizei gehabt. Es habe sich dabei nur um drei Pflanzen gehandelt. Er habe sich hierzu auf Instagram informiert, als er Cannabispatient geworden sei. In der Etage, wo der Anbau stattgefunden habe, habe sonst niemand gewohnt. In der Wohnung darunter hätten seine damalige Freundin und ihre Mutter gelebt. Die obere Etage sei die „Kifferetage“ gewesen, wo alles gestanden habe. Zu der Zeit habe er mehr konsumiert als ihm verschrieben worden sei, teilweise bis zu 7 g, teilweise an schlechten Tagen auch bis zu 10 g Marihuana. Den Wirkstoffgehalt habe er abschätzen können, da er gewusst habe, welche Samen er gekauft habe. Zuerst habe er Samen gehabt, auf deren Verpackung gestanden hätte, dass 500 g pro Pflanze entstünden. Daraus sei aber nichts geworden. Es habe sich dabei um Monster Mash von Exotic Beans gehandelt. Er sei davon ausgegangen, dass er 2-2,5 Monate für den Anbau der Pflanzen benötigen würde. Vor der Durchsuchung habe er gerade mal zwei Tage zuvor etwas in die Kiste zum Trocknen gelegt. Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Aussage des Zeugen und Polizeibeamten O bestätigt. Dieser gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft an, dass ihm der Angeklagte schon zuvor bekannt gewesen sei, da er vielfach polizeilich in Erscheinung getreten sei. Es habe ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen L gegeben, bei welchem durchsucht worden sei. Es sei ein Chat-Verlauf gefunden worden, welcher darauf hingewiesen habe, dass der Angeklagte Marihuana verkauft habe. Daher sei es dann zur Durchsuchung gekommen, mit der der Angeklagte ausdrücklich einverstanden gewesen sei. Es habe sich bei dem Objekt um eine Wohnung gehandelt, welche der Angeklagte mit seiner Freundin und deren Mutter bewohnt habe. Hauptsächlich sei in der oberen Etage durchsucht worden. In den Räumlichkeiten rechts der Treppe hätte es Growschränke und getrocknete Marihuanapflanzen gegeben. Dort seien zehn ausgewachsene Pflanzen und Setzlinge aufgefunden worden. In einem links der Treppe gelegenen Raum sei eine Art Arbeits-/Chillraum mit Sitzgelegenheiten und Schreibtisch gewesen. Dort habe es verschiedene Behältnisse gegeben, wo u.a. Drogen gelegen hätten, allerdings kleinere Mengen von Haschisch und Marihuana, aber auch von Kokain. Die Feststellungen zur Wirkstoffmenge und -gehalt zu dem fertig aufgefundenen Marihuana und den zehn Pflanzen aus Growschrank Nr. 1 sowie zur Ertragsberechnung der in beiden Growschränken vorhandenen Pflanzen bzw. Setzlingen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten von K und U vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2020, welches die Kammer nach eigener Prüfung für überzeugend erachtet. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift unter Tat Nr. 4 nicht nur Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde, konnte die Kammer bereits kein Handeltreiben des Angeklagten feststellen. Die aufgefundene Menge an Marihuana – auch unter Berücksichtigung der Ertragsberechnung – und das Konsumverhalten des Angeklagten widerlegen die Einlassung des Angeklagten, er habe die Plantage lediglich zur Gewinnung von Marihuana zum Eigenbedarf betrieben, nicht. Die Kammer war auch nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem aufgefundenen Zettel um eine sog. Tickerliste des Angeklagten handelt. Der Zettel ist auf den Fotos Bl. 55 d.A. zu sehen. Darin sind von vier Seiten auf drei Seiten 3 Namen (D, P, Q) zu lesen. Zwar stehen auch unter D und Q Zahlen (bei D 3 Stück, bei Q 2 Stück), die kaum leserlich und teilweise durchgestrichen sind, auf Ps Seite stehen aber gerade nur Striche im Rahmen einer Aufzählung, was bereits gegen eine typische Tickerliste, auf der Geldbeträge aufgeführt werden, spricht. Wörter sind auf der vierten Seite gar nicht lesbar. Darunter befinden sich lediglich Zahlen, die ebenfalls durchgestrichen wurden, und größtenteils auch nicht leserlich sind. Ein Zusammenhang und ob es sich dabei überhaupt um Geldbeträge handeln soll, ist schon nicht ersichtlich, so dass aus Sicht der Kammer nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass es sich hierbei um eine Liste von Betäubungsmittelkäufern handelt, über die der Angeklagte Buch geführt haben soll. Soweit gegebenenfalls Verstöße auch gegen das Waffengesetz in Betracht kommen, war das Verfahren diesbezüglich bereits gemäß § 154a StPO bereits durch die Staatsanwaltschaft Arnsberg unter dem 05.11.2020 beschränkt worden. Verstöße gegen das Waffengesetz konnten im Rahmen der Beweisaufnahme auch nicht festgestellt werden. IV. 1. Damit hat sich der Angeklagte bezüglich der unter Ziffer II. Nr. 1 und 2 festgestellten Taten in 2 Fällen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige als eine Person über 21 Jahren gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. BtMG strafbar gemacht. Bezüglich der unter Ziffer II. Nr. 3 festgestellten Tat hat sich der Angeklagte wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs.1 Nr. 1, 6. Var. BtMG strafbar gemacht. Da der Verkauf vorliegend zum Selbstkostenpreis erfolgte, liegt nach Ansicht der Kammer hier die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführte Variante der Veräußerung von Betäubungsmitteln vor (vgl. Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage 2019, § 29 Teil 4. Rn. 26). Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der unter Ziffer II. Nr. 4 festgestellten Tat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Es handelt sich bereits bei dem fertig aufgefundenen Marihuana (Menge ca. 47,05 g) und den zehn Pflanzen aus dem Growschrank Nr. 1 um Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne dieser Vorschrift. Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“ in §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 und 30a Abs. 1 BtMG erfüllt (BGH, Beschluss vom 20.12.1995 - 3 StR 245/95). Hier wurden 22,4 g THC und damit fast das Dreifache der nicht geringen Menge festgestellt. Das Ziel des Angeklagten war, einen möglichst hohen THC-Gehalt mit der Plantage zu erzielen. Der Angeklagte wusste seinen eigenen glaubhaften Angaben zufolge auch, dass er Samen in solcher Zahl und Menge eingesät hatte und es ihm durch das von ihm angeschaffte Equipment und seine Pflege möglich war, dass er eine Gesamtwirkstoffmenge von 7,5 g THC erheblich überschreitende Ernte erzielen konnte sowie dass er auch zum Zeitpunkt der Durchsuchung schon eine die nicht geringe Menge erheblich überschreitende Menge an Marihuana besaß. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte geplant/gehofft hatte, jedenfalls aber billigend in Kauf nahm, dass die von ihm betriebene Plantage bei einer vollständigen Ernte einen erheblichen, die sichergestellte Menge sogar noch überschreitenden Ertrag erbringen würde. 2. Der Angeklagte besaß zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 3 BtMG, sondern lediglich ein Rezept für Medizinalcannabisblüten. 3. Der Angeklagte handelte in allen Fällen auch rechtswidrig. Insbesondere kommt bzgl. der unter Ziffer II. Nr. 4 festgestellten Tat kein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB in Betracht, weil der Angeklagte Schmerzpatient war und die ihm verschriebenen Medizinalcannabisblüten mangels Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht bezahlen konnte. Ob die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut – hier die Gesundheit des Angeklagten – anders als durch die Vornahme der straftatbestandsmäßigen Handlung abgewendet werden kann, bestimmt sich anhand der Erforderlichkeit der Notstandshandlung. Die Notstandshandlung muss unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zum Schutz des Erhaltungsguts nicht nur geeignet sein, es darf darüber hinaus auch kein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel vorhanden sein. Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht im Sinne des § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Betäubungsmittelrechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des Einsatzes zur Selbstmedikation gemäß § 3 Abs. 2 BtMG besteht. Dabei kommt es darauf, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis konkret vorlagen und zu welchem Ergebnis das Genehmigungsverfahren geführt hätte, nicht an. Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt (BGH, Urteil vom 13.09.2017 - 2 StR 238/16). Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung handelt es sich vorliegend auch nicht um eine „atypische“ Konstellation, die im Regelungskomplex des Betäubungsmittelgesetzes keine Berücksichtigung gefunden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15). Der Angeklagte hat sich nicht um eine Erlaubnis gem. § 3 BtMG bemüht, sondern sich nach der Kostenversagung der Krankenkasse bezüglich der ihm verschriebenen Medizinalcannabisblüten für eine eigene Zucht von Cannabispflanzen entschieden. Eine Rechtfertigung scheidet zudem aus, da der Angeklagte das Marihuana nicht nur in dem Umfang besessen hat, der für den Konsum zur Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist, da Sinn und Zweck der Strafandrohung für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln im Vergleich zum straflosen Konsum gerade darin bestehen, dass die Vorratshaltung die abstrakte Gefahr der Weitergabe an Dritte in sich birgt. Bezogen auf den zum Tatzeitpunkt festgestellten Tageskonsum von bis zu 10 g Cannabis täglich verfügte der Angeklagte über eine Menge, die für über 35 Tage ausgereicht hätte, bezogen auf den vom Angeklagten selbst eingeräumten als ausreichend angesehenen Tageskonsum von 1,5 g Cannabis – wobei allerdings Differenzen im Wirkstoffgehalt zu berücksichtigen sind – besaß er eine Menge, die seinen Bedarf für ca. 236 Tage gedeckt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2017 - 2 StR 238/16). 4. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte für eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB. Soweit sich aus dem verlesenen Arztbericht von Dr. H vom 15.09.2019 und anhand der Einlassung des Angeklagten ergibt, dass dieser früher mal unter einem Borderline-Syndrom gelitten hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Taten noch der Fall war. Laut Arztbericht bestehen schon seit längerer Zeit keine Hinweise auf ein Borderline-Syndrom. Auch der erhebliche Marihuanakonsum des Angeklagten im gesamten Tatzeitraum führt nicht zu einer anderen Annahme. Für akute Intoxikationen bestehen keine Anhaltspunkte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können der Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nur ausnahmsweise erheblich verminderte Schuld begründen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch namentlich unter Verwendung „harter“ Drogen zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter durch starke Entzugserscheinungen oder aus Angst davor dazu getrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu verschaffen oder wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Drogenrausches begeht (BGH, Urteil vom 19. September 2000 – 1 StR 310/00 –, Rn. 7, zitiert nach juris). Hierfür bestehen vorliegend aufgrund der getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte angegeben hat, nicht unter Suchtdruck gehandelt zu haben. Jedenfalls sprechen aus Sicht der Kammer die Tatausführungen gegen eine entsprechende erhebliche Einschränkung. Der Angeklagte machte sich unmittelbar vor den Übergaben an den Zeugen L erst noch die Mühe, jemand anderen zum Kauf der Betäubungsmittel aufzusuchen. Bei der Plantage informierte er sich zunächst vorher auf Instagram und führte die Pflege der Pflanzen aus. Irgendwelche Ausfallerscheinungen des Angeklagten werden weder von diesem noch von dem Zeugen und Polizeibeamten O geschildert und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch die weiteren Eingangsmerkmale des § 20 StGB können bei ihm hiernach sicher ausgeschlossen werden. V. Bei der Strafzumessung samt Festsetzung der Einzelstrafen und Bildung einer Gesamtstrafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Der Strafrahmen für die unter Ziffer II. Nr. 1 und 2 festgestellten Taten, der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige als Person über 21 Jahren in 2 Fällen, beträgt gem. § 29a Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. BtMG Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr. Der Strafrahmen für minder schwere Fälle, die die Kammer hier annimmt, beträgt gem. § 29a Abs. 2 BtMG 3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (Kotz/Oğlakcıoğlu in: MüKoStGB, 3. Auflage 2018, BtMG § 29a Rn. 125). Die minderjährige Person, der Zeuge L, war zu den damaligen Tatzeiten mindestens 17 Jahre und 4 Monate alt und damit verhältnismäßig kurz vor Erreichen seiner Volljährigkeit. Ferner war es die minderjährige Person, die den Angeklagten angesprochen hatte, ob dieser ihm Betäubungsmittel verkaufen könnte. Es war damit auch nicht der Angeklagte, der den Zeugen L an die Betäubungsmittel herangeführt hat. Außerdem hat sich der Angeklagte vollständig geständig – auch hinsichtlich seiner Kenntnis der Minderjährigkeit des Zeugen L – eingelassen. 2. Für die Veräußerung von Betäubungsmitteln (festgestellte Tat unter Ziffer II. Nr. 3) sieht das Gesetz gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. 3. Der Strafrahmen für die unter Ziffer II. Nr. 4 festgestellte Tat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beträgt gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ebenfalls Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr. Ein minder schwerer Fall gem. § 29a Abs. 2 BtMG liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht nach einer Gesamtabwägung aller entlastenden und belastenden Tatsachen nicht in so erheblichem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zwar hat der Angeklagte die Betäubungsmittel nur zur Schmerztherapie und nur deshalb besessen, weil er sich die Kosten für die Medizinalcannabisblüten, die er aufgrund seiner Schmerzerkrankung verschrieben bekommen hat, nicht leisten konnte. Durch die Sicherstellung sind die Betäubungsmittel auch nicht in den Verkehr gelangt. Außerdem handelt es sich größtenteils um Cannabisprodukte, die als weiche Drogen einzustufen sind. Der Angeklagte hat der Durchsuchung auch ausdrücklich zugestimmt. Ferner hat sich der Angeklagte vollständig geständig eingelassen. Andererseits ist vorliegend die nicht geringe Menge nicht unerheblich, sondern fast um das Dreifache überschritten. Ferner wurde auch – zwar eine geringfügige Menge – der harten Droge Kokain gefunden. Hätte der bereits erheblich einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Plantage plangemäß bis zur vollständigen Ernte weiterbetreiben können, wäre sein Ertrag wesentlich höher ausgefallen als die nunmehr festgestellte Menge an Betäubungsmitteln. Ein dermaßen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweichender Fall, der die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheinen lässt, ist danach nicht ersichtlich. 4. Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen hat die Kammer folgende Gesichtspunkte zur Strafzumessung eingestellt und gegeneinander abgewogen: Strafmildernd waren zunächst die o.g. strafmildernden Gesichtspunkte, die zur Annahme des minder schweren Falles der Taten unter Ziffer IV. Nr. 1 geführt haben, und diejenigen, die nicht ausgereicht haben, um unter Ziffer IV. Nr. 3 einen minder schweren Fall anzunehmen, zu berücksichtigen. Ferner wirkt sich zudem strafmildernd aus, dass sich der Angeklagte nicht nur, wie für die Taten zu Ziffer II. Nr. 1, 2 und 4, sondern auch für die Tat zu Ziffer II. Nr. 3 vollgeständig eingelassen hat. Mit Ausnahme der letzten Tat beziehen sich sämtliche Taten zudem auf sehr geringe Mengen einer weichen Droge. Strafschärfend ist allerdings zu werten, dass der Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat nicht nur einschlägige Taten zuvor begangen, sondern stand bei Begehung aller Taten unter laufender Bewährung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Meschede vom 18.01.2019, welches mit demselben Tage rechtskräftig geworden ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass nicht alle Vorstrafen einschlägig sind . Der Angeklagte hat gezeigt, dass er sich durch eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe nicht beeindrucken lässt. Darüber hinaus hat der Angeklagte in der unter Ziffer II. Nr. 4 festgestellten Tat die nicht geringe Menge nicht nur geringfügig, sondern um fast das Dreifache überschritten. 5. Im Einzelnen wiegt aus Sicht der Kammer die unter Ziffer II. Nr. 4 beschriebene Tat, der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schwerer als die übrigen festgestellten Taten. Dies zeigt sich bereits daran, dass es sich hierbei um den einzigen Fall handelt, bei dem die nicht geringe Menge überschritten wurde, und daher der zugrunde zu legende Strafrahmen, der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, die höchste Mindest- und Höchststrafe aller Delikte vorsieht. Die Kammer hält die weiteren drei Taten für gleichwertig, obwohl der Käufer des Marihuanas im Fall zu Ziffer II. Nr. 3 im Gegensatz zu den weiteren zwei Taten bereits volljährig war. Wie bereits ausgeführt, war der Zeuge L auch als Minderjähriger bereits über 17 Jahre alt und fragte selbst nach dem Verkauf. Darüber hinaus erfolgte im Fall zu Ziffer II. Nr. 3 der Verkauf der dreifachen Menge der jeweiligen Fälle zu Ziffer II. Nr. 1 und 2. Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Umstände, die innerhalb der gefundenen Strafrahmen teilweise für, teilweise aber auch gegen den Angeklagten sprechen, hat die Kammer zunächst folgende Einzelstrafen gebildet: Für die Taten unter Ziffer II. Nr. 1, 2 und 3 jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe, und für die Tat unter Ziffer II. Nr. 4 2 Jahre Freiheitsstrafe. 6. Aus den in Tatmehrheit zueinander stehenden Einzelstrafen war eine Gesamtstrafe zu bilden gemäß § 54 StGB. Dabei hat die Kammer sowohl die Person des Angeklagten als auch die einzelnen Taten nochmals im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung beurteilt. Bei angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren hat die Kammer sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebildet. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB war nicht anzuordnen. Einer Vernehmung eines Sachverständigen über den Zustand und die Behandlungsaussichten des Angeklagten bedurfte es mangels Erwägung der Kammer, den Angeklagten unterzubringen, gem. § 246a Abs. 1 S. 2 StPO nicht. Das Gericht soll gem. § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 1. Es liegt beim Angeklagten bereits kein Hang vor, andere berauschende Mittel – hier vorliegend Cannabisprodukte – im Übermaß zu sich zu nehmen, da es ihm glaubhaft selbstständig gelungen ist, seinen (jedenfalls überwiegend schmerzbedingten) Konsum – auch unter Berücksichtigung von Differenzen im Wirkstoffgehalt – von 7 g, teilweise sogar von 10 g täglich auf 1,5 g zu reduzieren. Dies entspricht sogar nur der Hälfte der ihm von Dr. H verschriebenen Menge von 3 g pro Tag. 2. Ferner handelt es sich bei den festgestellten Taten schon nicht um Hangtaten im Sinne der Vorschrift. Zwischen der Tat und dem Hang muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Sie muss also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - 3 StR 6/16). Die unter Ziffer II. Nr. 1 bis 3 festgestellten Taten wurden nicht aufgrund des eigenen Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten begangen, da er die Betäubungsmittel zum Selbstkostenpreis veräußerte und so keinen Gewinn erzielte, der seinem eigenen Betäubungsmittelkonsum zweckdienlich hätte sein könnte. Die unter Ziffer II. Nr. 4 festgestellte Tat ist nicht auf einen etwaigen Hang des Angeklagten, Betäubungsmitteln zu konsumieren zurückzuführen, sondern auf seine Eigenbehandlung zur Linderung seines auch ärztlich attestierten chronischen Schmerzsyndroms, weil ihm die finanziellen Mittel für seine ärztlich verschriebenen Medizinialcannabisblüten fehlten. 3. Darüber hinaus hegt die Kammer auch Zweifel an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs, da das Ziel einer Maßregelunterbringung in einer Entziehungsanstalt – die vollständige Abstinenz – angesichts der ärztlich verordneten Cannabiseinnahme schwerlich erreicht werden kann. 4. Aber selbst bei Unterstellung, die in § 64 StGB genannten Voraussetzungen lägen vor, kommt die Kammer nach Ausübung des ihr nachfolgend dargestellten Ermessens zu dem Ergebnis, dass eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmefalles ausscheidet. Seit der im Juli 2007 erfolgten Neufassung der Vorschrift ist die Anordnung der Unterbringung beim Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen des § 64 nicht mehr zwingend. Nunmehr handelt es sich nicht mehr um eine Muss-, sondern nur noch um eine „Soll-Vorschrift“. Es war beabsichtigt, durch diese Umgestaltung „die Blockierung von Therapieplätzen durch Täter mit sehr ungünstigen Ausgangsbedingungen“ zu vermeiden. Die Kammer verkennt nicht, dass dies die Prüfung des § 64 keineswegs in das Belieben des Tatrichters stellt. Vielmehr hat die Kammer das ihr insoweit zustehende eingeschränkte Ermessen auszuüben (vgl. van Gemmeren in: MüKoStGB, 4. Auflage 2020, § 64 Rn. 77). Gleichwohl ist damit § 64 keine Ermessensvorschrift im engeren Sinn geworden: Von der Anordnung darf, wenn die Voraussetzungen des Hangs und der konkreten Erfolgsaussicht gegeben sind, auch nach der Absicht des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 64 Rn. 23). Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt scheidet vorliegend aus, weil der Schwerpunkt des Betäubungsmittelkonsums sowie der Taten nicht in einem etwaigen Hang des Angeklagten zum Betäubungsmittelkonsum liegt, sondern in dem Wunsch des Angeklagten nach Linderung seines ärztlich attestierten Schmerzsyndroms. VII. Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 33 BtMG, 73 Abs. 1 StGB Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.