Beschluss
1 StR 613/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtfertigung nach § 34 StGB scheidet aus, wenn der Konflikt zwischen Gesundheitsinteresse und Betäubungsmittelverbot im Rahmen des Betäubungsmittelrechts (z. B. § 3 Abs. 2 BtMG) geregelt werden kann.
• Eine Entschuldigung nach § 35 StGB ist ausgeschlossen, wenn die Gefahr anderweitig abwendbar war.
• Bei der Prüfung der Anordnung der Maßregel des § 64 StGB sind alle hangrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen; Unterlassungen hierüber führen zu Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Keine Notstandsrechtfertigung bei unerlaubter Beschaffung von Betäubungsmitteln; Teilaufhebung des Maßregelausspruchs • Die Rechtfertigung nach § 34 StGB scheidet aus, wenn der Konflikt zwischen Gesundheitsinteresse und Betäubungsmittelverbot im Rahmen des Betäubungsmittelrechts (z. B. § 3 Abs. 2 BtMG) geregelt werden kann. • Eine Entschuldigung nach § 35 StGB ist ausgeschlossen, wenn die Gefahr anderweitig abwendbar war. • Bei der Prüfung der Anordnung der Maßregel des § 64 StGB sind alle hangrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen; Unterlassungen hierüber führen zu Aufhebung und Zurückverweisung. Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen bewaffneten unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sie hatte im Dezember 2014 größere Mengen Heroin und Kokain übernommen, um Schmerzen einer Sarkoidose zu lindern. Die Strafkammer ging von Eigenkonsum zur Schmerzlinderung aus und berücksichtigte einen seit 2013 bestehenden regelmäßigen Drogenkonsum. Das Landgericht lehnte die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ab. Die Angeklagte legte Revision ein; der Senat überprüfte insbesondere, ob Not- oder Entschuldigungsgründe nach §§ 34, 35 StGB greifen und ob die Maßregelentscheidung tragfähig begründet ist. • Schuldspruch: Die Feststellungen tragen den Tatbestand des bewaffneten Sichverschaffens in nicht geringer Menge (§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG) und die weiteren Verurteilungen; revisionsrechtliche Angriffe sind überwiegend unbegründet. • § 34 StGB nicht anwendbar: Zwar lag eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit vor, doch war die Gefahr anders abwendbar; die Erforderlichkeit der Notstandshandlung fehlt, weil staatliche Hilfe oder das betäubungsmittelrechtliche Genehmigungsverfahren (§ 3 Abs.2 BtMG) in Betracht standen. • Regelungsbereich BtMG: Das Betäubungsmittelrecht regelt grundsätzlich Ausnahmen für medizinische Zwecke; ein Antrag auf Genehmigung wäre das vorgesehene Verfahren und steht einer Rechtfertigung nach § 34 StGB im Regelfall entgegen. • Sachverhaltswürdigung: Das Landgericht stellte fest, dass die Angeklagte seit 2013 regelmäßig Heroin konsumierte und trotz längerer Zeit keine legalen Behandlungsschritte oder ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden; damit war das Sichverschaffen nicht erforderlich. • § 35 StGB: Eine entschuldigende Situation scheidet ebenfalls aus, weil die Gefahr anderweitig abwendbar war und die Voraussetzungen für Entschuldigungsgründe nicht vorliegen. • Maßregelprüfung (§ 64 StGB): Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beruht auf einer unvollständigen Würdigung hangrelevanter Umstände (frühere Konsummuster, wiederholte Entgiftungen, Phasen von Abstinenz und Rückfall). Dies ist ein Wertungsfehler, der ergänzende Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose und Therapieerfolg erfordert. • Verfahrensfolge: Die Revision führt zum Teilerfolg; die Entscheidung über die Nichtanordnung der Maßregel ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten im Umfang der Maßregelentscheidung teilweise stattgegeben: Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Schuldsprüche und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleiben im Übrigen bestätigt, weil die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nach § 34 StGB oder eine Entschuldigung nach § 35 StGB nicht vorlagen; die Angeklagte hatte trotz länger andauernden Konsums keine legalen Behandlungs- oder Genehmigungswege geprüft, sodass das unerlaubte Sichverschaffen nicht erforderlich war. Die bisherigen Feststellungen zur Person und zum Konsumverhalten können erhalten bleiben, es sind jedoch ergänzende Feststellungen zur Prognose und zum Therapieerfolg für die Entscheidung über § 64 StGB zu treffen. Die weitergehende Revision wird verworfen; die Kosten des Rechtsmittels sind in dem Umfang der Zurückverweisung neu zu bestimmen.