Beschluss
3 StR 6/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kumulative Anordnung der Unterbringung nach § 63 und § 64 StGB ist nur zulässig, wenn für die Maßregel des § 64 StGB ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Hang zum Rauschmittelmissbrauch und der begangenen Tat sowie eine hinreichende Prognose des Erfolgs der Entziehungsbehandlung festgestellt wird.
• Liegt die Tat ursächlich in einer psychotischen Erkrankung, die unabhängig vom Drogen- und Alkoholkonsum besteht, rechtfertigt dies nicht gleichzeitig die Unterbringung nach § 64 StGB.
• Fehlen konkrete Feststellungen zur Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung und zur ursächlichen Verbindung der Taten mit dem Suchtverhalten, ist die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB aufzuheben; die Sucht ist im Rahmen der Unterbringung nach § 63 StGB mitzuverwahren.
Entscheidungsgründe
Kumulativer Anordnungsvorbehalt bei Unterbringungen nach § 63 und § 64 StGB • Die kumulative Anordnung der Unterbringung nach § 63 und § 64 StGB ist nur zulässig, wenn für die Maßregel des § 64 StGB ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Hang zum Rauschmittelmissbrauch und der begangenen Tat sowie eine hinreichende Prognose des Erfolgs der Entziehungsbehandlung festgestellt wird. • Liegt die Tat ursächlich in einer psychotischen Erkrankung, die unabhängig vom Drogen- und Alkoholkonsum besteht, rechtfertigt dies nicht gleichzeitig die Unterbringung nach § 64 StGB. • Fehlen konkrete Feststellungen zur Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung und zur ursächlichen Verbindung der Taten mit dem Suchtverhalten, ist die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB aufzuheben; die Sucht ist im Rahmen der Unterbringung nach § 63 StGB mitzuverwahren. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Vorwürfen einschließlich gefährlicher Körperverletzung und schwerer Brandstiftung freigesprochen; zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und zusätzlich in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) an. Die Kammer stützte die Unterbringung nach § 63 StGB auf eine wahnhafte Psychose mit krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit. Für § 64 StGB führte das Landgericht an, der Angeklagte habe einen Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol, Cannabis und Amphetaminen und habe die Taten im Rausch begangen. Der Angeklagte legte Revision ein, die zum Teil Erfolg hatte; der BGH überprüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 64 StGB. • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist rechtsfehlerfrei begründet: Die Kammer und der Sachverständige stellten eine wahnhaften Psychose fest, die jeweils tatauslösend war und die Schuldfähigkeit aufgehoben hat (§ 20 StGB). • Für die Maßregel des § 64 StGB verlangt die Rechtsprechung einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Hang zum Rauschmittelmissbrauch; die Tat muss Symptom oder Ausdruck der hangbedingten Gefährlichkeit sein. Das bloße Vorliegen von Sucht oder einer Intoxikation reicht nicht aus. • Die Urteilsfeststellungen zeigen, dass die akuten wahnhaften Vorstellungen entscheidend tatauslösend waren, während Sucht bzw. Intoxikation für die Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht bedeutsam waren; die Psychose bestand unabhängig vom Suchtmittelkonsum und kann dieser sogar vorausgegangen sein. • Die positive Prognose für den Erfolg einer Entziehungsbehandlung (§ 64 Satz 2 StGB) ist nicht konkret begründet: Der Sachverständige konnte die Erfolgsaussichten nicht einschätzen und die Kammer stützte sich nur auf allgemeine Hinweise zur Therapiebereitschaft und mögliche sprachliche/sozialisationsmäßige Verbesserungen; eine Auseinandersetzung damit, wie Therapieerfolg trotz Psychose erreichbar sein soll, fehlt. • Die kumulative Anordnung beider Maßregeln mit der Begründung, sie sei weniger belastend, verkennt, dass § 64 StGB neben § 63 StGB eine zusätzliche Belastung darstellen kann; dies rechtfertigt die Anordnung nicht ohne weitere konkrete Gründe. • Weil keine zusätzlichen Feststellungen in einer erneuten Hauptverhandlung zu erwarten sind, hat der Senat die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB für nicht gerechtfertigt erachtet und diese entfallen lassen; die Sucht ist im Rahmen der Unterbringung nach § 63 StGB zu behandeln. Der BGH hat die Revision des Angeklagten im Teil, der die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betraf, stattgegeben und diese Anordnung aufgehoben; die übrige Revision wurde verworfen. Das Landgericht durfte die Unterbringung nach § 63 StGB belassen, weil die wahnhafte Psychose und die daraus resultierende schuldunfähige Tatbegehung hinreichend festgestellt wurden. Für die Unterbringung nach § 64 StGB fehlten jedoch der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Suchtverhalten und Tathandlung sowie konkrete Feststellungen zur Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung; deshalb entfällt diese Maßregel. Die Alkohol- und Betäubungsmittelsucht ist im Rahmen der Behandlung nach § 63 StGB mitzuverfolgen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.