Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Provisionsleistungen für das Jahr 2013 in Höhe von 7.735,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2016, für das Jahr 2014 in Höhe von 32.399,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 20.825,00 € seit dem 28.01.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 11.574,38 € seit dem 25.02.2017, für das Jahr 2015 in Höhe von 107.292,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2017, und für das Jahr 2016 in Höhe von 98.665,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2017 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über seine Einnahmen an Preisgeldern, Antrittsgeldern und Einnahmen aus Sponsoren- und Werbeverträgen für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 zu erteilen, soweit sie über die Einnahmen ATP-Einnahmen (Einzel) in Höhe von 370.927,00 USD, ATP-Einnahmen (Doppel) in Höhe von 25.045,00 USD, DTB für Davis Cup in Höhe von 25.000,00 €, Antrittsgelder in Bundesliga („Gerry Weber“) bzw. Halle TC in Höhe von 40.000,00 €, Babolat in Höhe von 30.000,00 €, Hydrogen in Höhe von 10.000,00 €, IFS in Höhe von 35.000,00 € und O. in Höhe von 30.000,00 € hinausgehen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1., zu 2. und zu 5. abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist hinsichtlich der Geldforderungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 €. Tatbestand: Die Klägerin ist staatlich geprüfte und diplomierte Tennis-Trainerin im J. und seit dreißig Jahren als Tennistrainieren tätig, wobei sie sich zumeist mit überdurchschnittlich qualifizierten jungen Tennistalenten beschäftigt, um diese in den Profibereich zu führen. Der im Jahr 1990 geborene Beklagte ist Berufstennisspieler und gehört derzeit zu den ersten 100 in der ATP Weltrangliste. Die Klägerin lernte den Beklagten im Alter von 6 Jahren kennen. Nach der Erlangung seiner Allgemeinen Hochschulreife im Jahr 2009 nahm die Klägerin die intensive sportliche Betreuung des Beklagten auf. Bis zum Jahre 2008 ist der Beklagte in der Weltrangliste nicht geführt worden. Ende 2009 stand er auf der Weltranglistenposition N01 und erreichte Ende des Jahres 2011 Platz N02. Am 22.05.2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag aufgrund dessen sich die Klägerin zur Erstellung der Trainings- und Turnierpläne, zur Übernahme der sportlichen Betreuung auf Turnieren, zur Leitung des Trainings und zur Beratung bei Vertragsgestaltungen und der Annahme von Werbe-, Sponsor- und anderen Verträgen verpflichtete. Unter Ziffer I. 2. c) des Vertrages heißt es: „ Von den Preis- und Antrittsgeldern die der Spieler vereinnahmt, sowie aus Sponsor- oder Werbeverträgen erhält die Trainerin: bei einer Gesamtsumme von weniger als € 50.000 0% bei einer Gesamtsumme von € 50.000 - € 100.000 10 % bei einer Gesamtsumme von 100.001 - € 149.999 15 % bei einer Gesamtsumme von € 150.000 20 % zahlbar am Ende des Geschäftsjahres (31.12). Bei langfristigen Sponsor- oder Werbeverträgen erhält die Trainerin auch nach Beendigung dieses Vertrages weiterhin 20 % der Einnahmen des Spielers aus solchen Verträgen, sofern diese während der Vertragslaufzeit geschlossen wurden.“ Unter Ziffer I. 2. e) des Vertrages heißt es wörtlich: „ Auch nach Ablauf des Vertrages ist die Trainerin für weitere 6 Jahre an den Einnahmen des Spielers aus Preis- und Antrittsgeldern mit 10 % beteiligt .“ Die Vertragslaufzeit beträgt nach Ziffer II. des Vertrages zwei Jahre und verlängert sich automatisch um jeweils zwei weitere Jahre, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf des Vertrages diesen schriftlich kündigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 17 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Jahr 2013 generierte der Beklagte an Preis- und Antrittsgeldern einen Betrag von über 150.000,00 €. Er zahlte auf die Rechnung der Klägerin vom 23.12.2013 für das Jahr 2013 einen Provisionsbetrag in Höhe von 9.520,00 € und auf die Rechnung des Zeugen P. vom 31.12.2013, der absprachegemäß ebenfalls Betreuungs- und Trainingsleistungen erbrachte, einen Betrag in Höhe von 18.445,00 €. Im Jahr 2014 vereinnahmte der Beklagte an Preis- und Antrittsgeldern einen Betrag in Höhe von 376.077,00 € und erhielt Einnahmen aus Werbeverträgen vermittelt durch die Firma F. in Höhe von 48.305,00 € sowie aus einem Vertrag mit der O. in Höhe von 26.774,00 €. Für das Jahr 2014 zahlte der Beklagte an die Klägerin und den Zeugen P. einen Gesamtbetrag in Höhe von 74.952,00 €. In diesem Jahr erreichte der Beklagte eine Weltranglistenposition unter den Top 50. Im Frühjahr 2015 kam es zwischen den Parteien zu Missstimmungen und der Beklagte erklärte der Klägerin in zwei persönlichen Gesprächen im Juli 2015 künftig nicht mehr von ihr oder dem von ihr hinzugezogenen Trainer, dem Zeugen P., trainiert und/oder betreut werden zu wollen. Die Klägerin bot dem Beklagten wiederholt an, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen, welches der Beklagte ablehnte. Mit Rechnung vom 11.09.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf, für den Ausfall an Trainings- und Betreuungskosten im Zeitraum vom 18.07 bis 15.08.2015 einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.628,49 € bis zum 15.09.2015 zu überweisen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die o.g. Rechnung und eine weitere Rechnung für den Zeitraum 16.08. bis 15.09.2015 zum 01.10.2015 zu begleichen, welche entgangene Trainingsstunden und Betreuungskosten betrafen und die anhand der durchschnittlichen Trainings- und Betreuungskosten im Vergleichszeitraum vom 19.07.2014 bis 18.07.2015 berechnet worden sind. In diesem Schreiben akzeptierte die Klägerin die Beendigung der Vertragslaufzeit zum 22.05.2016. Im Jahr 2015 generierte der Beklagte Einnahmen in Höhe von insgesamt 450.811,00 €, bestehend aus Preis- und Antrittsgeldern in Höhe von 315.711,00 € und Werbeeinnahmen in Höhe von 135.000,00 €, wobei jeweils 30.000,00 € aus einem Vertrag mit der O. und der K. herrührten. Im Jahr 2016 vereinnahmte der Beklagte einen Mindestbetrag in Höhe von 542.084,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Einnahmeaufstellung wird auf Bl. 241 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der Vertrag sei zwischen den Parteien höchst individuell ausgehandelt worden; so seien vor Unterzeichnung diverse Entwürfe gefertigt, unter Einbeziehung des Vaters des Beklagten ausgetauscht, besprochen und mehrfach inhaltlich abgeändert worden. Hinsichtlich der gezahlten Beträge an den Zeugen P. im Jahr 2013 behauptet sie, dass die Zahlung in Höhe von 7.500,00 € auf 30 weitere Einsatztage des Zeugen P. à 250 € für Betreuungsleistungen aus dem Jahr 2013 erfolgt seien. Sie ist der Ansicht, dass ihr auch hinsichtlich der seitens der K. im Jahr 2014 an den Beklagten unstreitig gezahlten 23.800,00 € eine Provisionsbeteiligung zustünde. Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 04.01.2016 zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 38.142,45 € für Honoraransprüche für mtl. Tennistrainerleistungen, sowie weitere 41.142,45 € für restliche Provisionsbeteiligungen für Preis- und Antrittsgelder der Jahre 2013 und 2014, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.752,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen/erstatten. Sodann hat sie mit Schriftsatz vom 11.02.2016 darüber hinaus beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 507,55 € für restliche Provisionsbeteiligungen für Preis- und Antrittsgelder der Jahre 2013 und 2014 zu zahlen, sowie Auskunft durch Vorlage folgender Verträge zu erteilen: Tennisschlägerhersteller Babolat, Bekleidungshersteller Hydrogen, Buisness-Softwareunternehmen IFS, O., Bekleidungshersteller Yooma und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte vom 19.01.2016 bezüglich der Preis- und Antrittsgelder, sowie aus Sponsoren- und Werbeverträgen für die o.g. Firmen jeweils an Eides statt zu versichern und den Beklagten nach erfolgter Versicherung an Eides statt bezüglich seiner Angaben hinaus zu verurteilen, den sich anschließend ergebenen Betrag in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mindestens jedoch einen Betrag von 92.989,33 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2016. Die Parteien haben die mit Schriftsatz vom 11.02.2016 geltend gemachten Anträge zu 2. und zu 3. (Bl. 61 d.A.) übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, folgende Zahlungen an sie zu leisten a) an Honorar für den Zeitraum 18.07.2015 – 22.05.2016 = 28.560,00 €, b) an Preis- und Antrittsgeldern ba) für 2013 = weitere 16.660,00 € (über bisher gezahlte), bb) für 2014 = weitere 38.062,50 € (über bisher gezahlte), bc) für 2015 = 107.292,78 €, bd) für 2016 = (mind.) 98.665,40 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über seine Einkünfte für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 (einschließlich) zu erteilen, aufgegliedert nach Einkünften a) an Preisgeldern, b) an Antrittsgeldern, c) aus Sponsoren-Verträgen, d) aus Werbe-Verträgen. 3. Den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls nach Auskunftserteilung bei Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu versichern. 4. Den Beklagten nach erfolgter Auskunftserteilung – ggf. nach Versicherung an Eides statt – zu verurteilen, den sich ergebenden Betrag, soweit dieser über den geltend gemachten Mindestbetrag in Ziffer 1. b) litt. bd) i.H.v. 98.665,40 € hinausgeht, in noch zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. 5. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.752,90 EUR (netto) an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen/zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Vertrag sei von der Klägerin einseitig vorgegeben und letztendlich mit etwas Druck von ihm unterschrieben worden. Er ist der Ansicht, bei den Vertragsklauseln handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen und Ziffer I. 2. c) des Vertrages sei etwas unglücklich formuliert, welches zu Lasten der Klägerin als Verwenderin ginge. Hierzu behauptet er, dass die Parteien die darin enthaltene Staffelung so verstanden wissen wollten, dass die Klägerin bei Einnahmen von 150.000,00 € hinsichtlich vereinnahmter 50.000,00 € keine Provision, hinsichtlich weiterer 50.000,00 € 10 %, hinsichtlich weiterer 49.999,00 € 15 % und bezüglich des über 150.000 € gehenden Restbetrages 20 % erhalten sollte. Er behauptet dieses sei so praktiziert worden. Der Beklagte meint, für das Jahr 2013 stünde der Klägerin somit kein Provisionsanspruch mehr zu. Er behauptet, die Abrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 seien der Höhe nach dadurch zustande gekommen, dass die Forderungen auf der Grundlage der Einnahmen des Beklagten zwischen der Klägerin und seinem Vater erörtert, geprüft und letztendlich gemeinsam ermittelt worden seien. Er ist der Ansicht, dass der Klägerin hinsichtlich der Werbeeinnahmen im Jahr 2014 in Höhe von 48.205,00 € nur ein Provisionsanspruch in Höhe von 10 % zustünde. Hierzu behauptet er, dass zwischen der Klägerin und seinem Vater während eines Turniers im Juni 2014 vereinbart worden sei, dass sie nur 5 % an den durch die Managementfirma F. vermittelten Werbeverträgen erhalten sollte, die Klägerin während eines Telefonats am 21.11.2014 dann aber auf 10 % bestanden hätte. Ferner meint er, dass der Klägerin hinsichtlich der Werbeeinnahmen seitens der O. keine Provisionsansprüche zustünden. Hierzu behauptet er, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Klägerin, wenn der Vater des Beklagten auf eigne Veranlassung hin und ohne Unterstützung der Klägerin einen Sponsor ausfindig mache, sie hieran nicht beteiligt werden sollte; er meint, dafür spreche auch die E-Mail vom 13.02.2012 (Bl. 293 d.A.). Der Beklagte behauptet zudem, dass es sich bei den Einnahmen aus dem Jahr 2014 in Höhe von 23.800,00 € von der K. um eine Zahlung auf ein Investitionsdarlehen gehandelt und er diesen Betrag auch zurückgezahlt habe. Den von der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinn in der geltend gemachten Höhe bestreitet er mit Nichtwissen. Er meint, die Behauptung der Klägerin hinsichtlich der Zahlungen an den Zeugen P. im Jahr 2013 in Höhe von 7.500,00 € für 30 weitere Betreuungstage sei zu unsubstantiiert und erhebt diesbezüglich vorsorglich die Einrede der Verjährung. Die Klageschrift vom 04.01.2016 ist dem Beklagten am 27.01.2016, der Schriftsatz vom 11.02.2016 am 10.03.2016 und der Schriftsatz vom 06.02.2017 am 24.02.2017 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2017 (Bl. 350 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und bezüglich der Klageanträge zu 1., zu 2. und zu 5. im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. I. Die Klageänderung ist jedenfalls gemäß § 267 ZPO zulässig. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1. b.) wörtlich Zahlungen an Preis- und Antrittsgeldern für die Jahre 2014 bis 2016 beantragt, ist dieser Antrag entsprechend den §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass die Klägerin Provisionen für vereinnahmte Antritts- und Preisgelder, sowie für Einnahmen aus Sponsoren- und Werbeverträgen begehrt. Dieser Wille ergibt sich aus der in dem Schriftsatz vom 06.02.2017 dargelegten Zahlungsaufstellung (Bl. 239 ff. d.A.), die neben „Einnahmen Inland“ und „Einnahmen Ausland“ auch „Werbeeinnahmen“, „Sponsoren-Einnahmen“ und „Einnahmen von Ausrüstern/Sponsoren“ enthält. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Einnahmen aus 2016 einen Mindestbetrag an Provisionsleistung geltend macht und die bestimmte Angabe der endgültigen Provisionsleistung der Auskunftserteilung vorbehält, ist dieses stufenweise Vorgehen gemäß § 254 ZPO zulässig. II. Die Klageanträge zu 1. und zu 2. sind teilweise begründet und teilweise unbegründet. Der Klageantrag zu 5. ist unbegründet. 1. Klageantrag zu 1. Die Ansprüche der Klägerin sind zunächst nicht verwirkt. Zwar hat die Klägerin zu den Provisionsansprüchen aus den Jahren 2013 widersprüchliche Angaben gemacht. Dies reicht aber nicht aus, um eine Verwirkung anzunehmen. Die Widersprüchlichkeit des Vertrages war eindeutig erkennbar. Auch der Beklagte hat zum Teil widersprüchlich vorgetragen. Sein Vortrag, die Vertragsklausel sei nicht verhandelt worden und von der Klägerin vorgegeben worden, widerspricht zum einen der Aussage des Zeugen V. und zum anderen dem vorgelegten E-Mail-Verkehr. a.) Antrag 1. b) ba) Der Klägerin steht hinsichtlich vereinnahmter Preis- und Antrittsgelder aus dem Jahr 2013 ein noch verbleibender Provisionsanspruch in Höhe von 7.735,00 € aus Ziffer I. 2. c) des Vertrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2016 zu. aa.) Nach I. 2. c) erhält die Trainerin von den Preis- und Antrittsgeldern die der Spieler vereinnahmt, sowie aus Sponsor- oder Werbeverträgen bei einer Gesamtsumme von über 150.000,00 € 20 %. Der Beklagte hat im Jahr 2013 unstreitig Einnahmen an Preis- und Antrittsgeldern von über 150.000,00 € netto erwirtschaftet. Der Klägerin stehen damit 30.000 € nebst Mehrwertsteuer zu, was zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 35.700,00 € führt. Soweit der Beklagte meint, die in der Vertragsklausel zu I. 2. c) enthaltene Staffelung sei so zu verstehen, dass die Klägerin bei Einnahmen von 150.000,00 € hinsichtlich vereinnahmter 50.000,00 € keine Provision, hinsichtlich weiterer 50.000,00 € 10 %, mithin 5.000,00 €, hinsichtlich weiterer 49.999,00 € 15 %, mithin 7.500,00 € und bezüglich des über 150.000 € gehenden Restbetrages 20 % erhalten solle, und etwaige Auslegungszweifel jedenfalls zu Lasten der Klägerin gingen, ist dem nicht zuzustimmen. Bei der Klausel handelt es sich zum einen schon nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs.1 S.1 BGB, zum anderen bestehen auch keine Zweifel bei der Auslegung der Klausel. Voraussetzung für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist, dass es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte als Berufssportler bei Abschluss des Vertrags als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, mit der Folge, dass die besonderen Bestimmungen des § 310 Abs.3 BGB Anwendung finden, handelt es sich vorliegend schon deshalb nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil die Klägerin den Vertrag nicht einseitig gestellt hat. Die Staffelung ist vielmehr auf Veranlassung des Beklagten bzw. seines Vaters, dem Zeugen V., in den Vertrag eingeführt worden, sodass die Fiktion des § 310 Abs.3 Nr.1 BGB nicht greift. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen V. fest. Der Zeuge hat bekundet, dass die Klägerin zunächst einen Vertragsentwurf mit anderen Regelungen vorgelegt habe, mit dem sich der Beklagte nicht anfreunden konnte; die gegenständliche Staffelung sei dann auf seine Bitte hin in den Vertrag aufgenommen worden. Damit steht zur Überzeug des Gerichts ebenfalls fest, dass die Regelungen des gegenständlichen Vertrages von der Klägerin ernsthaft zur Disposition gestellt worden sind und der Beklagte die reale Möglichkeit hatte, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen und zu ändern, welches sich ebenfalls aus der E-Mail-Korrespondenz aus Februar 2012 ergibt, aus der hervorgeht, dass der Beklagte eine tatsächliche Einflussnahme auf den Inhalt des Vertrages hatte (Bl. 293 und 294 d.A.). Die Staffelung kann aus maßgeblicher Sicht eines objektiven und verständigen Dritten in der konkreten Situation des Beklagten gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auch nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin zwar erst an Einnahmen des Beklagten partizipieren soll, wenn dieser Jahreseinnahmen von mindestens 50.000 € generiert. Bei entsprechenden Jahreseinnahmen über diesen Betrag hinaus aber an der vereinnahmten „Gesamtsumme“ beteiligt sein soll. Der Wortlaut der Klausel und der dem diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille ist insoweit eindeutig. Einer solchen dem objektiven Willen der Vertragsparteien entsprechenden Auslegung der Klausel steht auch kein anderer, übereinstimmender Wille der Parteien entgegen. Zwar hat das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet). Die Kammer konnte einen übereinstimmenden Willen hinsichtlich des Verständnisses der Klausel aber nicht feststellen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vielmehr bekundet, dass es bei der gegenständlichen Staffelung darum gegangen sei, dem Beklagten gewisse Summen zur Startfinanzierung zu lassen; bei einem Verdienst von 50.000,00 € sollte keine Beteiligung und bei einem Verdienst von bis zu 100.000,00 € eine 10 %ige Beteiligung der gesamten vereinnahmten 100.000,00 € erfolgen. Der Beklagte hat zunächst nicht den Beweis geführt, dass abweichend vom eindeutigen Wortlaut eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Kammer hat den Zeugen V. im Rahmen seiner Vernehmung zur Vereinbarung der „Staffelung“ befragt. Er hat auch auf mehrmaliger Nachfrage lediglich angegeben, dass über derartige Klauseln bei den Vertragsverhandlungen mit der Firma Emotions gesprochen wurde und bei der späteren Abrechnung der Provisionsansprüche. Erst auf Vorhalt des Beklagtenvertreters hat der Zeuge bekundet, dass „klar“ gewesen sei, dass die ersten 50.000,00 € nicht angerührt werden sollten. Woher diese „Klarheit“ herrühren sollte, hat der Zeuge nicht schlüssig begründet. Er hat nicht bekundet, ob und welche Gespräche insoweit zwischen den Parteien geführt wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien nach Vertragsschluss eine dem Verständnis des Beklagten entsprechende Abrechnung vollzogen haben. Zwar würde dies grundsätzlich ein Indiz für einen übereinstimmenden Willen hinsichtlich des Verständnisses der Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründen. Dies aber nur, wenn der Klägerin die der Abrechnung zugrundeliegende Berechnungsmethode bekannt war. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung konnte das Gericht unter Würdigung aller Umstände eine solche Kenntnis der Klägerin nicht feststellen. Zwar hat der Zeuge V. bekundet, dass die den Abrechnungen zugrundeliegenden Gesamtsummen mit der Klägerin ermittelt worden seien; die einzelnen Positionen seien durchgesprochen worden und das Ergebnis sei für die Klägerin damit nachvollziehbar gewesen. Die schriftliche Aufstellung ist der Klägerin aber auch nach Aussage des Zeugen V. nicht übersandt worden. Zudem hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung bekundet, dass die Abrechnungen auf Zuruf des Zeugen V. getätigt worden und für sie nicht nachvollziehbar gewesen seien; sie habe lediglich ihre Trainerstunden minutiös abrechnen können und sich gefreut, wenn am Ende des Jahres ein Bonus hinzugekommen sei; sie habe zwar die sich aus den ATP Listen ergebenden Preisgelder überschlagen können und den Zeugen V. schon mal auf konkrete Einnahmen angesprochen, darauf habe er aber erklärt, dass das Bruttobeträge seien und beim Beklagten andere Beträge ankämen; hinterfragt habe sie das nicht und sich auch nicht so darum gekümmert. Da es sich um Vier-Augen-Gespräche zwischen dem Zeugen V. als Vertreter des Beklagten und der Klägerin handelt, war die Anhörung der Klägerin in Ermangelung anderer Beweismittel auf der Grundlage des § 141 ZPO geboten (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juni 2011 – IX ZR 75/10 –, juris, Rn. 19 und Grege r in MDR 2014, 312-316). Dass die Klägerin die Berechnungsmethode des Zeugen V. tatsächlich nachvollzogen haben will, bleibt nach Würdigung aller Umstände jedenfalls zweifelhaft. Die Beweislast trägt der Beklagte als derjenige, der sich auf einen entgegen der objektiven Vertragsauslegung übereinstimmenden Willen der Parteien beruft. Aus demselben Grunde scheitert die Annahme einer gegebenenfalls durch die tatsächliche Abrechnungspraxis konkludent vereinbarten Vertragsänderung, für die der Beklagte ebenfalls beweisbelastet ist. bb.) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist in Höhe von 27.965 € gemäß § 362 Abs.1 und Abs.2 BGB erloschen, sodass ein Restbetrag in Höhe von 7.735,00 €verbleibt. Der Beklagte hat auf die Rechnung der Klägerin betreffend „Provisionsbeteiligung für Turniere im In- und Ausland“ vom 23.12.2013 einen Betrag in Höhe von 9.520,00 € und auf die Rechnung des Zeugen P. für „Betreuung, Provision und Erfolgsbeteiligung“ einen Betrag in Höhe von 18.445,00 € gezahlt. Dabei war die Klägerin damit einverstanden, dass der Beklagte auf die Rechnungen des Zeugen P. mit befreiender Wirkung leisten kann. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, hinsichtlich eines an den Zeugen P. gezahlten Teilbetrages in Höhe von 7.500,00 € handle es sich um Zahlungen auf eine andere Schuld, nämlich abgerechnete Betreuungsleistungen des Zeugen P. aus dem Jahre 2013 bestehend aus dreißig Betreuungstagen à 250 €, ist dieses Vorbringen zu pauschal, als dass es dem Beklagten möglich wäre, dem qualifiziert entgegenzutreten, da nicht ersichtlich ist, um welche konkreten Betreuungsleistungen aus dem Jahre 2013 es sich handeln soll. Die Klägerin trägt als diejenige, die die erbrachte Leistung auf eine andere Forderung anrechnen will, die Darlegungs- und Beweislast für ihre Existenz. Der Beklagte konnte die Behauptung der Klägerin daher einfach bestreiten mit der Folge, dass sie die konkreten Umstände darzulegen hat, die ihres Erachtens zu einer weiteren Schuld des Beklagten führen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 138 ZPO, Rn. 8 a). Sofern die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung Beweis durch Vernehmung des Zeugen P. angeboten hat, wäre eine diesbezügliche Vernehmung des Zeugen somit eine unzulässige Ausforschung. cc.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2, 187 Abs.1 (analog) BGB. b) Antrag zu 1 b) bb) Hinsichtlich der Einnahmen des Beklagten im Jahr 2014 steht der Klägerin eine verbleibende Provision an vereinnahmten Preis- und Antrittsgeldern, sowie für Einnahmen aus Sponsoren- und Werbeverträgen in Höhe von 32.399,38 € aus Ziffer I. 2. c) des Vertrages zu. aa.) Der Beklagte hat abzüglich der Zahlung des DTB in Höhe von 3.570,00 € für die Turnierteilnahme in Mexico Einnahmen von insgesamt 451.056,00 € generiert, sodass der Klägerin unter Zugrundelegung der maßgeblichen Abrechnungsmethode eine Gesamtprovision in Höhe von 107.351,33 € zusteht. Abzüglich des durch den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt 74.952,00 € ergibt sich somit ein verbleibender Provisionsanspruch in Höhe von 32.399,33 €. Dem Provisionsanspruch der Klägerin sind dabei die unstreitigen Einnahmen im In- und im Ausland in Höhe von 376.077,00 €, Einnahmen aus Werbeverträgen, die die Managementfirma „F.“ vermittelt hat in Höhe von 48.205,00 €, sowie die erzielten Einnahmen aus dem Werbevertrag mit der O. in Höhe von 26.774,00 €, zugrunde zu legen. Soweit der Beklagte behauptet, dass der Zeuge V. - als Vertreter des Beklagten - und die Klägerin im Jahr 2014 vereinbart hätten, dass sie bei „neuen“ Verträgen vermittelt durch die Firma F. nur eine Provisionsbeteiligung von 10 % erhalten sollte, trägt der Beklagte als derjenige, der sich auf eine Vertragsänderung beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Auch insoweit steht bei Würdigung aller Umstände eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Parteien zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit im Sinne des § 286 Abs.1 ZPO fest. Soweit der Beklagte behauptet hat, dass im Jahr 2014 zunächst vereinbart worden sei, dass die Klägerin eine Beteiligung von 5 % erhalten sollte, sodann aber bei der erstellten Abrechnung für das Jahr 2014 auf 10 % bestanden hätte, konnte der Zeuge dieses Vorbringen nicht bestätigen. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, dass er sich gewünscht habe, dass die Klägerin auf 5 % heruntergegangen wäre, sie in dem Gespräch, als es um die Abrechnung 2014 ging, aber jeweils erklärt habe, in welcher Höhe sie Provisionen verlange. Bei der freien Beweiswürdigung sind aufgrund der Beweisnot der Klägerin insbesondere auch ihre Bekundungen im Rahmen der persönlichen Anhörung zu berücksichtigen. Insoweit hat sie bestätigt, dass der Zeuge V. mal auf sie zugekommen sei, um einen Provisionsverzicht zu erwirken. Dabei hat sie aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie einen solchen Verzicht abgelehnt habe, da bei professionell vermittelten Werbeverträgen auch bei Abzug zweier Provisionen für den Beklagten „noch genug übrig bleibe“. Aus diesem Grunde hat das Gericht jedenfalls Zweifel daran, dass eine solche Absprache, wie sie der Beklagte behauptet, zwischen den Parteien tatsächlich stattgefunden hat. Auch die Behauptung des Beklagten, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Klägerin an Sponsorenverträgen nicht beteiligt werden solle, wenn der Zeuge V. auf eigene Veranlassung hin und ohne Unterstützung der Klägerin einen Sponsor ausfindig mache, konnte das Gericht nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Zeuge hat zwar bekundet, dass die Klägerin im Rahmen des Telefonats vom 23.11.2014 erklärt habe: „Du machst so viel für deinen Sohn. Das ist der einzige Vertrag von dem ich nichts will“. Die Klägerin hat im Rahmen der Anhörung aber erklärt, dass über die Firma O. konkret nicht gesprochen worden sei. Insgesamt bleiben dem Gericht auch hier Zweifel, dass eine solche „Verzichtserklärung“ seitens der Klägerin abgegeben worden ist. Soweit der Beklagte vortragen lässt, ein dahingehender Wille der Parteien sei auch der E-Mail vom 13.02.2012 zu entnehmen, steht dies im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen V.. Ein Verzicht der Klägerin auf etwaige Provisionsbeteiligung wäre unnötig und ein Bestimmungsrecht über die Höhe der Provision nicht nachvollziehbar, wenn zwischen den Parteien schon bei Vertragsschluss klar gewesen wäre, dass die Klägerin nicht an solchen Verträgen partizipieren soll. bb.) Eine Beteiligung an weiteren Einnahmen in Höhe von 23.800,00 € aufgrund eines Vertrages mit der K. steht der Klägerin nicht zu. Soweit der Beklagte behauptet, auch hier handle es sich um einen Vertrag der durch die Vermittlung des Zeugen V. zustande gekommen sei und die Klägerin an solchen Verträgen nicht beteiligt werden sollte, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Beklagte trägt darüber hinaus aber vor, dass es sich dabei um Zahlungen auf ein Investitionsdarlehen gehandelt habe. Die Vertragsreglung unter Ziffer I. 2. c) ist nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus objektiver Sicht eines verständigen Dritten in der konkreten Situation des Beklagten so zu verstehen, dass nur solche Einnahmen provisionspflichtig sind, die auf Dauer in dem Vermögen des Beklagten verbleiben sollen. Insofern trägt die Klägerin als diejenige, die einen vertraglichen Anspruch begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, aus denen sich die begehrte Rechtsfolge ergibt. Der Beklagte hat unter Vorlage des Vertrages jedenfalls für das Jahr 2014 qualifiziert dargelegt, dass die gezahlten 23.800,00 € nicht in seinem Vermögen verbleiben sollten. Das Bestreiten der Rückzahlung mit Nichtwissen ist daher nicht ausreichend, um einen etwaigen Provisionsanspruch zu begründen. cc.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2, 187 Abs.1 (analog) BGB, wobei Rechtshängigkeit hinsichtlich des einen Teils des Anspruchs in Höhe von 20.825 € am 27.01.2016 und hinsichtlich des weiteren Teils am 24.02.2017 eingetreten ist. c.) Klageantrag zu 1. b) bc) Der Beklagte ist der Aufstellung der Klägerin hinsichtlich seiner Einnahmen aus dem Jahre 2015 in Höhe von insgesamt 450.811,00 € nicht entgegengetreten. Insbesondere sind hier die erlangten Gelder aus dem Werbevertrag mit der K. in Höhe von 30.000,00 € den Einnahmen des Beklagten hinzuzurechnen. Anders als für das Jahr 2014 hat der Beklagte hier nicht unter Vorlage eines Vertrages vorgetragen, dass es sich um Einnahmen aus einer Darlehensabrede handelt. Hinsichtlich der Einnahmen den Werbevertrag mit der O. betreffend kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entsprechend der bereits dargelegten maßgeblichen Berechnungsmethode (20% auf die vereinnahmte Gesamtsumme) ergibt sich für die Klägerin ein Provisionsanspruch in Höhe von 107.292,78 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2, 187 Abs.1 (analog) BGB. d.) Klageantrag zu 1. b) bd) Der Klägerin steht für das Jahr 2016 der geltend gemachte Teilbetrag an Provisionsleistung in Höhe von 98.665,40 € zu. Bis zur Beendigung der Vertragslaufzeit steht der Klägerin der geltend gemachte Provisionsanspruch für Preis- und Antrittsgelder in Höhe von 20 % aus Ziffer I. 2. c) und darüber hinaus in Höhe von 10 % aus Ziffer I. 2. e) des Vertrages zu. Der Provisionsanspruch für Sponsoren- und Werbeverträgen folgt ebenfalls aus Ziffer I. 2. c) des Vertrages. Den von der Klägerin zugrunde gelegten (Mindest-)Einnahmen an Preis- und Antrittsgelder in Höhe von 182.115,00 € bis Mai 2016 und in Höhe von 254.961,00 € von Juni bis Dezember 2016, als auch (Mindest-)Einnahmen aufgrund von Sponsoren- und Werbeverträgen für das Jahr 2016 in Höhe von 105.000,00 € ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die Beteiligung der Klägerin an Einnahmen des Beklagten auch nach Beendigung ihrer Trainingsverpflichtungen führt insbesondere nicht zur Nichtigkeit der Klauseln und damit gegebenenfalls zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages gemäß §§ 138, 139 BGB. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs.2 BGB nichtig, durch dass jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Vorliegend fehlt es insbesondere an der Ausbeutung einer bestehenden Schwächesituation. Zwar war der Beklagte seinerzeit verletzt. Dies ist aber nicht ausreichend. Der Beklagte hat drei Jahre vor Vertragsschluss seine Allgemeine Hochschulreife erworben und war 22 Jahre alt. Es ist somit davon auszugehen, dass er die wirtschaftlichen Folgen des Vertrages überblicken konnte. Zudem wurde er beim Zustandekommen des Vertrages durch seine Eltern unterstützt, die ihrerseits im Geschäftsbereich des Tennissports erfahren waren. So hat der Zeuge V. selbst vorgetragen, dass sie einen anderen Vertrag der Firma Emotions abgelehnt hätten, weil er ihnen ungünstig erschien und sie ihren Sohn nicht verkaufen wollten. Von einem Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung kann daher keine Rede sein. Auch bestand für den Beklagten kein zwingender Bedarf an der Trainingsleistung der Klägerin selbst. Dem Beklagten stand es frei, sich von anderen, aus seiner Sicht weniger geeigneten oder qualifizierten Trainern sportlich ausbilden zu lassen. Die Entscheidung, mit der Klägern einen Vertrag zu schließen, entsprach daher seinem freien Willen und war gerade Ausdruck seiner Privatautonomie. Die vertraglichen Regelungen verstoßen auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne des § 138 Abs.1 BGB. Im Rahmen der Privatautonomie steht es einem jeden frei, auch ungünstige Verträge einzugehen und dem Vertragspartner Beteiligungen an den Einnahmen zu gewähren, obwohl die gegenseitigen Leistungspflichten bereits beendet sind. Ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung genügt nicht um die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes zu begründen. Erst das Hinzutreten weiterer Umstände, wie eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners, könnten zur Einschränkung der Privatautonomie und damit zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Eine solche konnte das Gericht aber nicht feststellen. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin gerade keine Zwangslage oder Schwächesituation des Beklagten ausgenutzt. Die verwerfliche Gesinnung der Klägerin kann auch nicht vermutet werden. Voraussetzung dafür wäre ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Beklagte hat ein solch grobes Missverhältnis nicht behauptet. Die Vermutung befreit die Prozesspartei insoweit nicht von ihrer Behauptungslast. Zudem dürften solche Nachwirkungsklauseln zu Gunsten des sportlichen Betreuers üblich sein, sodass sie den anerkannten moralischen Anschauungen im Bereich Profi-Tennis entsprechen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2, 187 Abs.1 (analog) BGB. e) Klageantrag zu 1. a) Der Klägerin steht kein Anspruch für nicht geleistete Dienste für den Zeitraum 18.07.2015 bis zum 22.05.2016 in Höhe von 28.560,00 € zu. Voraussetzung wäre nach § 615 S.1 BGB, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet. Zwar hat die Klägerin dem Beklagten generell angeboten, dass Training mit ihm aufzunehmen. Ein Ersatzanspruch hatte sich aus I 2a) und b) des Vertrags zu orientieren. Eine pauschale Vergütung stand der Klägerin nach dieser Klausel nicht zu. Die Klägerin hatte im Einzelnen darzulegen, in welchem Umfang in der Vergangenheit Trainingsstunden erbracht wurden und in welchem Umfang es zu Turnierbetreuung gekommen ist. Daran fehlt es hier. Einen entsprechenden Trainingsplan für den gegenständlichen Zeitraum oder für vergangene Zeit hat sie aber – auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer – nicht vorgelegt. Sie legt ihrer Berechnung vielmehr pauschal zwei Trainingsstunden täglich zugrunde. Dies stellt keinen hinreichend schlüssigen Vortrag konkreter nicht geleisteter Dienste dar. 2. Klageantrag zu 2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Auskunftsanspruch hinsichtlich seiner Einnahmen an Preisgeldern, Antrittsgeldern und aus Sponsoren- und Werbeverträgen für das Jahr 2016 aus § 242 BGB zu, soweit sie über die Einnahmen hinausgehen, die die Klägerin bereits selbst benannt hat. Nur diesbezüglich ist die Klägerin auf die dem Beklagten unschwer mögliche Erteilung der Auskunft angewiesen um Klarheit über das Bestehen und den Umfang ihrer vertraglichen Ansprüche zu erhalten. 3. Klageantrag zu 5. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Klägerin hat den Beklagten erstmals mit anwaltlichem Schreiben aufgefordert, die Provisionsansprüche für die Jahre 2013 und 2014 zum Ausgleich zu bringen. Damit fand die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor Verzugseintritt statt und stellt damit keinen Verzugsschaden im Sinne des § 286 Abs.1 BGB dar. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs für entgangene Dienste besteht schon kein Anspruch dem Grunde nach, sodass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht erstattungsfähig sind. Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.