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Beschluss

11 B 9/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0519.11B9.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle „Leitung der Wasserschutzpolizeistation A-Stadt“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 13.244,58 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen. 3 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 4 Ein Beamter hat einen Anspruch darauf, dass bei der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ebenso wie bei einer Beförderung über seine Bewerbung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Hierzu gehört, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abweicht und die zur Sicherung dieses Grundsatzes dienenden Verfahrensvorschriften einhält. Für die Bewerber um ein öffentliches Amt begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch in Form eines grundrechtsgleichen Rechts auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 – juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert auch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris). 5 Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig. Das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende subjektive Recht des Bewerbers auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung ist in besonderem Maße verfahrensabhängig. Daraus ergeben sich auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Dieses darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem nicht ausgewählten Bewerber Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben. Der Dienstherr muss die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung den Bewerbern zusammen mit der Auswahlentscheidung mitteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102). Auch die Gewährung von Akteneinsicht entbindet die Verwaltung nicht von der Pflicht, die Auswahlentscheidung mit ihrer Bekanntgabe nachvollziehbar zu begründen. Der Inhalt der Begründung muss Inhalt und Reichweite des Bewerbungsverfahrensanspruchs Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass ein unterlegener Bewerber auch in die Lage versetzt werden muss, den Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachzuvollziehen. Erst dieser Vergleich lässt erkennen, ob eine Bewerbung beurteilungsfehlerfrei abgelehnt worden ist. Deshalb sind dem erfolglosen Bewerber bereits in der Begründung der Negativmitteilung diejenigen wesentlichen Auswahlerwägungen mitzuteilen, die dafür maßgeblich waren, dass gerade ihm der Ausgewählte vorgezogen wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.12.2016 – 11 B 27/16 -). 6 Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung an den Antragsteller vom 27.03.2017 nicht, in der lediglich ausgeführt wird, es habe unter mehreren qualifizierten Bewerbern in Abstimmung mit der Personalvertretung eine Auswahl getroffen werden müssen und die Entscheidung sei unter Abwägung aller Umstände letztlich zugunsten des Beigeladenen ausgefallen. Eine derartige formelhafte Begründung genügt den Anforderungen nicht, da sie den Adressaten der Mitteilung über die wesentlichen Auswahlerwägungen und das bei der Auswahl zugrunde gelegte Beurteilungsbild im Unklaren lässt. 7 Hieraus ergibt sich bereits, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden ist und somit seinem Antrag stattzugeben war, ohne dass es auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen ankommt. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser sich nicht durch die Stellung eines eigenen Sachantrages einem Kostenrisiko ausgesetzt und sich im Übrigen im Verfahren auch nicht geäußert hat. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist für ein Konkurrentenverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung abzielt, gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. mit Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für den Streitwert in Ansatz zu bringen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 O 5/16 - m.w.N.).