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Beschluss

11 B 32/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0830.11B32.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 16.297,20 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Oberstudienrätin beziehungsweise eines Oberstudienrates – Besoldungsgruppe A 14 – mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden worden ist. 2 Die am ….1964 geborene Antragstellerin steht, wie auch die Beigeladenen zu 1. und 2., als verbeamtete Lehrkraft im Amt einer Studienrätin – Besoldungsgruppe A 13 – im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Seit August 2012 wird sie an der XXX-Schule in XXX verwendet, wie auch die Beigeladenen. 3 Im Januar 2017 erfolgte die Ausschreibung für zwei Beförderungsstellen an der XXX-Schule. Innerhalb der Bewerbungsfrist gingen die Bewerbungen der Antragstellerin, wie auch der Beigeladenen zu 1. und 2. ein. 4 Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 19.06.2017 endete auf das Gesamturteil „gut“. Gegen den auf die Gegenvorstellung ergangenen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen endeten jeweils mit dem Gesamturteil „sehr gut“. 5 Mit Schreiben vom 30.06.2017 schlug die Schulleitung der XXX-Schule die Beigeladenen aufgrund der besseren Beurteilungen für die Auswahlentscheidung vor. Diesem Vorschlag folgte der Antragsgegner in seinem Vermerk vom 03.07.2017. 6 Mit Schreiben vom 05.07.2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, für die Besetzung der zwei Beförderungsstellen seien die Beigeladenen angesichts der besseren Beurteilungen ausgewählt worden. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.07.2017 Widerspruch ein. 7 Am gleichen Tag hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zu dessen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Beurteilung seien falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden, auf deren Grundlage die Beurteilung zu dem Ergebnis „gut“ komme. Unter Annahme der zutreffenden Tatsachen hätte die Beurteilung mit „sehr gut“ enden müssen. In diesem Fall wären die Bewerber als im Wesentlichen gleich gut geeignet anzusehen gewesen, weshalb der Rückgriff auf Hilfskriterien erforderlich gewesen wäre. Soweit die Beurteilung feststelle, die „aktive, lebendige und kommunikative Beteiligung möglichst vieler Schülerinnen und Schüler sei noch steigerungsfähig“, beruhe dieses Urteil im Wesentlichen auf der Hospitationsstunde im Fach Russisch. Bei deren Beurteilung sei die Zusammensetzung der Lerngruppe außer Acht gelassen worden. Soweit darauf abgestellt werde, ein einzuführendes grammatisches Phänomen sei in seiner Schwierigkeit „nicht präzise genug durchdacht worden“ und in der ersten Einarbeitungsphase sei zu viel ungesichertes Sprachwissen abgefordert worden, beziehe dies die Kursbereitschaft der Lerngruppe nicht mit ein. Ihre Tandemkollegin sei der Auffassung gewesen, das Sprachwissen sei für diese Stunde bei der Klasse abrufbar gewesen. Sofern die Kollegin behaupte, es sei im Vorfeld nur das Thema der Stunde, nicht aber Planung und Gestaltung besprochen worden, sei dies unzutreffend. Die Darstellung in der Beurteilung, die zweite Einarbeitungsphase sei zu kurz gewesen, sei unzutreffend. Eine Verlängerung hätte zu einem zähen Unterrichtsverlauf geführt. Die Darstellung in der Beurteilung, die verwendeten Arbeitsbögen seien nicht in allen Details durchdacht und daher als Übungsmaterial nicht in vollem Maße motivierend und passgenau, verobjektiviere die Meinung der Beurteilerin. Soweit die Beurteilung die Stimmung zwischen ihr und einigen Schülern als „immer wieder angespannt“ bezeichne, liege eine Fehlgewichtung vor. Zudem übersehe diese Bewertung die Spannungen zwischen den Schülern. Unzutreffend sei, dass eine konsequente methodische Nutzung der gesammelten Kriterien an der Tafel im Rahmen der hospitierten Englischstunde nicht erfolgt sei, wie auch die Feststellung, die Auswertungsphase 2 sei zu kurz gewesen. Bei der Bewertung der Fachkenntnisse sei nicht berücksichtigt worden, dass sie 26 Jahre nicht mehr im Fach Russisch unterrichtet habe. Entgegen einer Absprache sei sie bereits im Schuljahr 2016/2017 für einen Russischkurs eingesetzt worden. Soweit die Beurteilung ausführe, sie habe nur sporadisch bei einer Fachkollegin hospitiert, sei festzustellen, dass dies bei 5 von 32 Doppelstunden der Fall gewesen sei. Die Dienstauffassung werde falsch bewertet. Die Arbeitsbelastung werde verkürzt dargestellt. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 02.01.2017 ausgeschriebene Stelle einer Oberstudienrätin bzw. eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14) an der XXX-Schule in XXX mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Die Ernennung der Beigeladenen zu 2. sei bereits wirksam erfolgt. Insoweit sei daher Erledigung eingetreten. Nach Zustellung der Absage an die Antragstellerin am 11.07.2017 und Abwarten der üblichen 14 Tage seien die Beförderungsurkunden am 26.07.2017 versandt worden. Die Ernennungsurkunde des Beigeladenen zu 1. sei als unzustellbar zurückgeschickt worden. Der Vorgang liege bei dem Antragsgegner. Der Auswahlvorschlag sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, mit „sehr gut“ beurteilt zu werden. Hinsichtlich der Einzelheiten werde auf den Bescheid zur Gegendarstellung verwiesen. Es sei der gesamte Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt worden. 13 Die Beigeladenen haben sich zum Verfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. 15 Der Antrag ist gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend zu verstehen, dass die vorläufige Untersagung der Besetzung beider unter dem 02.01.2017 ausgeschriebenen Beförderungsstellen begehrt wird. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz. Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12, Rn. 20 - juris). Dies zugrunde gelegt, lässt sich dem Antrag eine Beschränkung auf eine Stelle nicht entnehmen. Zwar ist der Antrag nicht eindeutig formuliert. Dennoch entspricht es dem Rechtsschutzbegehren, dass die Antragstellerin sich gegen beide Beförderungen wendet. Zwar wird wörtlich beantragt, „die“ Stelle nicht zu besetzen, allerdings bezieht sich das bezeichnete Datum auf beide ausgeschriebenen Stellen und die Begründung stellt ebenfalls darauf ab, dass zwei Beförderungsstellen mit Mitbewerben besetzt werden sollen. Im Übrigen ergäben sich Abgrenzungsprobleme, weil nicht klar ist, welche Stelle vorläufig freigehalten werden soll. 16 Der so verstandene Antrag ist unzulässig, soweit er auf vorläufige Untersagung der Besetzung der am 02.01.2017 ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen zu 2. gerichtet ist. Infolge von deren Ernennung ist im Hinblick auf die besetzte Planstelle das Eilverfahren gegenstandslos geworden. Eine Erledigungserklärung erfolgte nicht. 17 Soweit der Antrag auf die vorläufige Untersagung der Besetzung der weiteren im Januar 2017 ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1. gerichtet ist, ist der Antrag gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine wirksame Ernennung ist nicht erfolgt, weil die Zustellung der Ernennungsurkunde und damit deren Aushändigung (§ 9 Absatz 4 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26.03.2009) an den Beigeladenen zu 1. gescheitert ist. Der Antrag ist aber unbegründet. 18 Gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 VwGO, § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen. 19 Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Absatz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zur Seite, denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn (Antragsgegners) verletzt worden ist. Sie kann demgemäß keine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung beanspruchen. 20 Nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG), § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) haben Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser so genannte Leistungsgrundsatz wird durch Artikel 33 Absatz 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138 ff., 102). Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum anderen trägt Artikel 33 Absatz 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, DVBl. 2012, 252 ff.). 21 Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19/10, Rn. 16 – juris). 22 Gemessen an diesen Vorgaben wird die Antragstellerin durch die Auswahl des Beigeladenen zu 1. für das angestrebte höhere Statusamt nicht in ihrem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. 23 Verfahrensfehler sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Argumentation der Antragstellerin, ihre dem Auswahlvorgang zugrunde liegende Anlassbeurteilung vom 19.06.2017 sei fehlerhaft erstellt worden, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. 24 Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten und ob sie mit den Regelungen der jeweiligen Laufbahnverordnung und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 – 2 A 4.90 – Dokumentarische Berichte 1991, Seite 293 ff. m.w.N.). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann hingegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. 25 Gemessen an diesen Vorgaben, ist die Anlassbeurteilung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beurteilung unter Verstoß gegen § 8 Absatz 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 19.07.2016 erstellt wurde. Danach soll der Beurteilungszeitraum die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt umfassen. Die Beurteilung benennt diesen Zeitraum unter „Allgemeine Angaben zur Lehrkraft“ zutreffend und führt aus, die Beobachtung im gesamten Beurteilungszeitraum basiere auf Beobachtungen im schulischen Rahmen. Konkret nimmt die Beurteilung etwa in der Rubrik „Fachkenntnisse“ die Fortbildungstätigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf die Vorbereitung auf das Zentralabitur, die regelmäßige Teilnahme an Sprechprüfungen, die Betreuung einer Referendarin und die Zusammenarbeit mit dem Fremdsprachenassistenten in den Blick. Entsprechende Ausführungen finden sich in den Rubriken „Sonstige Arbeitsbelastung“, „Dienstauffassung“, „Belastbarkeit“ und „Soziales Verhalten, Kooperationsfähigkeit“. Es ist nicht erkennbar, dass die Behauptung der Antragstellerin, das Gesamturteil basiere im Wesentlichen und unter Ausblendung anderer Aspekte auf dem Unterrichtsbesuch im Fach Russisch, zutrifft. 26 Soweit die Antragstellerin meint, sie hätte bei Zugrundelegung der richtigen Tatsachen mit „sehr gut“ beurteilt werden müssen, verfängt diese Argumentation schon im Ansatz nicht. Beurteilungen sind persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn oder – wie in diesem Fall – des für ihn handelnden Vorgesetzten. Nur dieser soll beurteilen, ob und inwieweit der Beamte den Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die Argumentation der Antragstellerin läuft darauf hinaus, die Beurteilung durch den Dienstherrn durch ihre eigene zu ersetzen. Dies gilt auch für die Angriffe auf einzelne in der Beurteilung enthaltene Werturteile, wie die Behauptungen, unzutreffend befinde die Beurteilung die zweite Einarbeitungsphase als zu kurz, die verwendeten Arbeitsbögen als nicht in vollem Maße motivierend und passgenau, die methodische Nutzung gesammelter Kriterien als nicht konsequent, die zweite Auswertungsphase wiederum als zu kurz und die Stimmung zwischen Lehrkraft und einigen Schülern als angespannt. Gleiches gilt im Hinblick auf angeblich fehlende Werturteile, wie die Einschätzung der Lerngruppe als „zäh“. Letztlich handelt es sich auch bei der Einschätzung, in der ersten Einarbeitungsphase sei „zu viel ungesichertes Sprachwissen auf einmal abgefordert“ worden, um ein Werturteil des Dienstherrn, das dieser in der Beurteilung und in dem Bescheid vom 03.05.2017 (S. 3 des Ausdrucks) plausibilisiert hat. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin ihre Einschätzung, dieses Wissen sei bei der Lerngruppe abrufbar, mit ihrer Tandemkollegin abgesprochen hat. 27 Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Zugrundelegung eines unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalts vor. Für die Auffassung, die Zusammensetzung der Lerngruppe in der Hospitationsstunde im Fach Russisch sei nicht berücksichtigt worden, finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr war ausweislich der Beurteilung die Heterogenität der Lerngruppe sowohl der Antragstellerin als auch der Beurteilerin bekannt. Anderenfalls wäre auch nicht zu erklären, weshalb die Beurteilung darauf abstellt, dass die Antragstellerin differenzierend zwei verschiedene Arbeitsbögen für Muttersprachler beziehungsweise Herkunftssprachler sowie für Sprachanfänger vorbereitet hatte. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Zusammensetzung der Lerngruppe sei pädagogisch nicht sinnvoll und in anderen Bundesländern ausgeschlossen, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit darin ein Beurteilungsfehler zu sehen ist. Gegenstand der Beurteilung ist nicht die pädagogische Zweckmäßigkeit der Lerngruppenzusammensetzung, sondern die Kompetenz der Lehrkraft im Umgang mit der individuellen Lehr- und Lernsituation. Unabhängig davon erfolgte der Unterrichtsbesuch im Fach Russisch am 20.02.2017. Zu diesem Zeitpunkt war die Zusammensetzung der Lerngruppe der Antragstellerin seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 hinreichend bekannt und konnte berücksichtigt werden. Die Heterogenität der Lerngruppen im Fach Russisch wird auch von den „Fachanforderungen Russisch Sekundarstufe I und II“ des Antragsgegners vom Juli 2016 thematisiert. Dort wird ausgeführt, die Lerngruppe könne sich aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Bildungsgänge mit unterschiedlichen Sprachlernerfahrungen zusammensetzen (S. 38) und dass die Präsenz der russischen Sprache in Deutschland sich im Unterricht auswirke, wenn Menschen dieser Herkunft an ihm teilnehmen (S. 39). 28 Ein unvollständiger Sachverhalt ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Umstand dass die Antragstellerin 26 Jahre keine Lehrveranstaltungen im Fach Russisch ausgeübt hat, ausgeblendet worden sei. Die Beurteilung benennt diesen Aspekt unter „Fachkenntnisse“ („Im Fachbereich Russisch ist [sie] erst aktiv, seit sie weiß, dass sie aus personellen Gründen auch in diesem Fach [eingesetzt] werden muss. Da sie lange Zeit ihre Lehrbefähigung im Fach Russisch nicht ausgeübt hat, hat sie zunächst im letzten Schuljahr sporadisch bei ihren Fachkolleginnen hospitiert.“). Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen die Verwendung des Wortes „sporadisch“ wendet, ist wiederum kein Anknüpfungspunkt für einen Beurteilungsfehler erkennbar. Im Übrigen räumt sie selbst ein, bei fünf von 32 Doppelstunden hospitiert zu haben. Diesen Umstand mit „sporadisch“ zu charakterisieren, stellt ein Werturteil des Dienstherrn dar. 29 Auch im Übrigen sind Beurteilungsfehler nicht ersichtlich. Die Arbeitsbelastung ist in der Beurteilung beschrieben und benennt nicht nur die Unterrichtsverpflichtung, sondern auch die übrigen Tätigkeitsfelder. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig, da diese sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrags in das Kostenrisiko begeben haben. 31 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist für ein Konkurrentenverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung abzielt, gemäß §§ 53 Absatz 2 Nummer 1, 52 Absatz 1, Absatz 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Gerichtskostengesetz ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für den Streitwert in Ansatz zu bringen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 O 5/16 - m.w.N.).