Urteil
3 S 53/14
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2014:0603.3S53.14.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 18.02.2013 – AZ.: 3 C 208/13 – abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 103,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26,50 € seit dem 02.05.2013 und aus 77,35 € seit dem 10.05.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 18.02.2013 – AZ.: 3 C 208/13 – abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 103,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26,50 € seit dem 02.05.2013 und aus 77,35 € seit dem 10.05.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche in Gestalt von Sachverständigenhonorar aus einem Verkehrsunfall vom 09.03.2013 in N. geltend. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Ankauf und die Einziehung von Forderungen. Bei dem Unfall wurde der PKW der Halterin H. (Geschädigte) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 durch den bei der Beklagten versicherten PKW der Unfallverursacherin W. beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.518,14 € netto. Zudem ermittelte der Sachverständige einen verbleibenden merkantilen Minderwert von 500,00 €. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Geschädigte unterzeichnete am 09.03.2013 eine Sicherungsabtretung zugunsten der N. GbR („KFZ-Sachverständigenbüro“), mit folgendem Wortlaut: „Ich trete hiermit meinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeug ab“ Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf die Abtretungserklärung Bezug genommen, Bl. 93 d.A. Das KFZ-Sachverständigenbüro rechnete unter dem 12.03.2013 einen Betrag in Höhe von 684,85 € ab. Die Beklagte zahlte am 02.05.2013 an die Klägerin 581,00 € Sachverständigenhonorar. Bereits am 04./06.2012 hatten die Klägerin und das KFZ-Sachverständigenbüro folgende Abtretungsvereinbarung vereinbart: „Der Sachverständige erklärt hiermit gegenüber den Versicherungen und allen anderen Debitoren, dass er die Forderungen aus Gutachterleistungen von Haftpflicht- und Kaskoschäden, die dem Sachverständigen vom Geschädigten sicherungshalber abgetreten wurden, an die [Klägerin] weiter abgetreten hat. [Die Klägerin] hat die Abtretung angenommen. Ebenso tritt der Sachverständige die aus dem Schadensfall resultierende Honorarforderung gegenüber dem Geschädigten an die [Klägerin] ab.“ Die Klägerin beauftragte ihre Rechtsanwälte zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Geschädigte habe ihren Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars wirksam an das Kfz-Sachverständigenbüro abgetreten. Das Sachverständigenbüro habe seinerseits den nicht beglichenen restlichen Honoraranspruch wirksam an die Klägerin abgetreten. Sie sei berechtigt, auf Basis der Werte der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 abzurechnen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 103,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es sich nicht um eine Honorarforderung, sondern um eine Schadensersatzforderung handele, die nicht von der Abtretung umfasst sei. Die Abtretung der Geschädigten sei unbestimmt, da nicht klar sei, ob der Brutto- oder Netto-Betrag gemeint sei. Die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Sie hat die Eigentümerstellung der Geschädigten mit Nichtwissen bestritten. Die Geschädigte könne nur die dem Maßstab des Honorartableaus 2012 der Beklagten entsprechenden Sachverständigenkosten verlangen und sei dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht nachgekommen. Die Nebenkosten seien mit 32 % des Grundhonorars zu hoch. Das Gutachtenhonorar sei mit 19,59 % des Instandsetzungsaufwandes ebenfalls zu hoch. Sie hat mit Nichtwissen eine auswärtige Besichtigung des Fahrzeuges bestritten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf weitere 26,50 € aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Die Abtretungserklärung vom 09.03.2013 verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Forderungseinziehung sei nur eine Zusatzleistung. Rechtsrat werde nicht erteilt. Die Abtretung sei bestimmt genug. Die Abtretung an die Klägerin stelle ebenfalls kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Diese Abtretung sei bestimmt genug durch Zurverfügungstellung des konkreten Vorgangs. Für einen Laien nicht erkennbare überhöhte Sachverständigenkosten seien zu ersetzen. Eine Marktforschung sei nicht zu betreiben. Ein Missverhältnis bestehe erst bei einer Überhöhung von mehr als 25 %. Ohne Honorarvereinbarung sei das ortsübliche Honorar zu zahlen, wenn sich dieses im Rahmen des Erforderlichen halte. Auf Basis der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 könne der Sachverständige mehr als 370 € nicht verlangen. Die Nebenkosten seien angemessen. Das I.-Tableau 2012 sei keine geeignete Schätzgrundlage, da es sich um Sondervereinbarungen der Beklagten mit wirtschaftlich schwächeren Marktteilnehmern handele. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil und beruft sich auf die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, dass für die Berechnung des Honorars eine Schadenshöhe von 3.018,14 € zugrunde zu legen sei. Die Beklagte habe zu den subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten nicht vorgetragen. Die Annahme einer erkennbar überhöhten Abrechnung sei schon deswegen ausgeschlossen, weil sich das Honorar hier innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Befragung bewege. Der Sachverständige sei berechtigt, neben dem Grundhonorar Nebenpositionen in Ansatz zu bringen, mit dem Grundhonorar werde nur die gutachterliche Leistung abgedeckt. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgericht Menden vom 18.02.2014, Az.: 3 C 208/13, abzuändern und die Berufungsbeklagte zur Zahlung weiterer 77,35 € zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet weiterhin, die Eigentümerstellung der Geschädigten. Die Berufung auf § 1006 BGB reiche nicht. Die Tätigkeit der Klägerin sei eine Hauptleistung und nach § 5 RDG erlaubnispflichtig. Der Honorarkorridor der BVSK-Befragung sei zu ungenau. Die Klägerin trage selbst vor, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat. 2. Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 103,85 € infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die Abtretungen verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB. aa) Zunächst ist von der ursprünglichen Aktivlegitimation der Geschädigten, also ihrer Eigentümerstellung bezüglich des beschädigten Fahrzeuges auszugehen. Unstreitig hat die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Geschädigten reguliert. Eine solche Teilzahlung ohne Abgabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten führt jedoch dazu, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte sie substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten. Die Klägerin hat jedenfalls konkludent eine solche Eigentümerstellung behauptet. bb) Die Abtretung der Ersatzforderung von der Geschädigten an das KFZ-Sachverständigenbüro verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Nach § 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Gemäß § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht. Die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unternehmer erfüllungshalber abgetreten werden, soll grundsätzlich erlaubt sein, auch wenn dies eine rechtliche Prüfung erfordern sollte. Die Einziehung der Forderung ist eng mit der den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass im Bestreitensfalle der Sachverständige den Honoraranspruch belegen muss (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014, 7 U 111/12). Die Regulierung in streitigen Schadensfällen geht jedoch über die bloße Nebenleistung hinaus, weil dann die Klärung der Verschuldensfrage erforderlich wird und diese Bewertung nicht mehr zu dem Haupttätigkeitsfeld eines Sachverständigen gehört, da dieser nur die Feststellung von Tatsachen schuldet (BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11; BGH, Urteil v. 31.01.2012, VI ZR 143/11 zur Einziehung von Mietwagenkosten). Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist jedoch unstreitig. Eine Verschuldensfrage ist nicht mehr zu klären, allein die Höhe des Honoraranspruchs wird bestritten. Diese gehört aber zu dem Hauptgeschäft des Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten wird grundsätzlich zur Wahrung der Interessen der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung eingeholt. Deswegen sind auch Direktabrechnungen mit der Versicherung nicht unüblich (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Selbst wenn es sich um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG handeln sollte, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Die Abtretung ist auch hinreichend bestimmt. Die Geschädigte hat die Gutachterkosten in der Abtretungserklärung ausreichend bestimmbar abgetreten. Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung heißt es, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros abgetreten wird. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnung des Sachverständigen ist die Forderung auch der Höhe nach bestimmbar. Der Zusatz Brutto-/Netto trägt erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass abhängig vom Geschädigten die Ersatzpflicht des Unfallgegners bezüglich der Umsatzsteuer in unterschiedlicher Höhe besteht. cc) Auch in der Abtretung des KFZ-Sachverständigenbüros an die Klägerin ist kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen. Die Klägerin kauft die Forderungen des KFZ-Sachverständigenbüros auf und treibt die Forderungen im eigenen Namen ein. Eine Zulassung als Inkassounternehmen ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wahrnehmung fremder Rechte liegt damit schon gar nicht vor, das Betreibensrisiko liegt vollständig bei der Klägerin. Die Abtretung umfasst auch die geltend gemachte Forderung. Eine „Forderung aus Gutachterleistung von Haftpflicht- und Kaskoschäden“ ist auch die hier geltend gemachte Schadensersatzforderung, die der Sachverständige wegen seiner Gutachter-Tätigkeit von der Geschädigten erlangt hat. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen „erfüllungshalber“ und „sicherungshalber“ lässt die Bestimmtheit der Forderung im konkreten Fall nicht entfallen. Alle Beteiligten wussten, um welche Forderung es sich handelt. Die Unterscheidung ist zudem nur im Innenverhältnis relevant und nicht für die Einziehungsbefugnis gegenüber dem Schuldner. Spätestens durch das Verhalten der Klägerin und des KFZ- Sachverständigenbüros durch die Weitergabe der Unterlagen und der Geltendmachung der Forderung war klar, dass sich die Abtretung auch auf diese Forderung beziehen soll. b) Als Haftpflichtversicherung hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auch grundsätzlich die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören diese Kosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass das streitgegenständliche Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig war. aa) Relevant ist dabei zunächst, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, der Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden. Eine konkrete Honorarvereinbarung hat es zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht gegeben. Sie einigten sich nur pauschal darauf, dass die Berechnung des Honorars in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens erfolgen soll. Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Da eine genaue Absprache nicht erfolgt ist, schuldete die Geschädigte die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an. Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht die Kammer diese mit einem Großteil der Rechtsprechung als geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der üblichen Vergütung an. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage (im Falle der Honorarbefragung 2010/2011 635 Sachverständigenbüros, zudem 40 weitere Büros als Vergleichsmaßstab), was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass sich die abgerechneten Gebühren des Sachverständigen in dem Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewegen. Der KFZ-Sachverständige hat eine Gebühr von 435,00 € angesetzt. Das Sachverständigenhonorar wird in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnet. Das Amtsgericht hat seiner Würdigung eine Schadenshohe von 2.518,14 € zugrunde gelegt. Zur Erstellung der BVSK-Honorarbefragung wurden einheitliche Standards zur Berechnung der Schadenshöhe durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. festgelegt, um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. Die Schadenshöhe wird bei Reparaturschäden danach definiert durch die Reparaturkostensumme netto zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung. Es liegt unstreitig ein merkantiler Minderwert in Höhe von 500,00 € vor, sodass sich die der Honorarermittlung zugrunde liegende Schadenshöhe auf 3.018,14 € beläuft. Vorgesehen ist im HB V Korridor 2011 dafür eine Gebühr von 404-446 €. Mit einer angesetzten Gebühr von 435,00 € liegt der beauftragte Sachverständige im Mittel dessen, was im Durchschnitt verlangt wird. Die geltend gemachten Nebenkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die ausgewiesenen Nebenkosten liegen teilweise noch weit unter den Sätzen der BVSK-Honorarbefragung 2011 und sind daher als erforderlich und üblich anzusehen. Auch eine Unangemessenheit der Anzahl der gemachten Fotoaufnahmen ist nicht zu erkennen, da sich insbesondere keine Doppelungen ergeben. bb) Die Geschädigte hat auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen. Erforderlich und zu ersetzen sind dabei Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Zwar obliegt einem Geschädigten grundsätzlich nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB eine Schadensminderungspflicht. Er muss die Aufwendungen für die Schadensbehebung in Grenzen halten. Verlangt wird jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Schadensminderungspflicht ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen. Es wird dabei nicht verlangt, dass der Geschädigte eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss (BGH, Urt. vom 11.02.2014 VI ZR 225/13). Dadurch, dass der ausgewählte Sachverständige in der Form abgerechnet hat, dass sich das Honorar und die Nebenkosten im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2011 befanden, besteht schon keine Unüblichkeit der Honorarsätze, die von der Geschädigten hätten erkannt werden müssen. 3. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht nur ab dem 10.05.2013. Eine Zeit nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB war nicht bestimmt. Die Teilzahlung kann nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden. Eine ausdrückliche Ablehnung der Zahlung hat erst am 11.06.2013 stattgefunden. An die endgültige Erfüllungsverweigerung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die erste Mahnung erfolgte am 02.05.2013. Den Hinweis in der Mahnung bezüglich der Einleitung weiterer Schritte nach dem 09.05.2013 kann als Fristsetzung gewertet werden. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht damit ab dem 10.05.2013. Soweit der Klägerin für den in erster Instanz zugesprochenen Betrag Zinsen ab dem 02.05.2013 zugesprochen wurden, greift das Verschlechterungsverbot. 4. Ein Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten besteht als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 BGB in Höhe von 39,00 €. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.