Urteil
3 S 114/14
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2014:1202.3S114.14.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts N vom 15.04.2014, Aktenzeichen: 3 C 179/13, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13,14 EUR seit dem 03.09.2012 und aus 110,92 EUR seit dem 26.03.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 82 % und die Klägerin zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts N vom 15.04.2014, Aktenzeichen: 3 C 179/13, wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13,14 EUR seit dem 03.09.2012 und aus 110,92 EUR seit dem 26.03.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 82 % und die Klägerin zu 18 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche in Gestalt von Sachverständigenhonorar aus einem Verkehrsunfall vom 25.01.2013 in N geltend. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Ankauf und die Einziehung von Forderungen. Bei dem Unfall entstand eine Beschädigung des PKW Seat Altea der Geschädigten C durch den bei der Beklagten versicherten PKW. Es entstand ein Schaden in Höhe von 4.299,05 € netto. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Geschädigte unterzeichnete am 25.01.2013 ein „Auftrag zur Gutachtenerstellung“ zugunsten der K & O („KFZ-Sachverständigenbüro“), mit folgendem Wortlaut: „Ich trete hiermit meinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs ab“ Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf die Abtretungserklärung Bezug genommen, Bl. 7 d.A. Das KFZ-Sachverständigenbüro rechnete unter dem 28.01.2013 insgesamt 823,72 € ab. Die Beklagte zahlte am 01.02.2013 an die Klägerin 673,00 € Sachverständigenhonorar. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2013 zur Zahlung des Restbetrags bis zum 17.04.2013 auf. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Geschädigte habe ihren Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars wirksam an das Kfz-Sachverständigenbüro abgetreten und behauptet, das Sachverständigenbüro habe seinerseits den nicht beglichenen restlichen Honoraranspruch an die Klägerin abgetreten. Sie sei berechtigt, oberhalb des Korridors V BVSK 2010/2011 abzurechnen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Geschädigte nur die dem Maßstab des Honorartableaus 2012 der I entsprechenden Sachverständigenkosten verlangen könne. Die Nebenkosten seien im Verhältnis zum Netto-Grundhonorar zu hoch. Sie seien lediglich mit einem Pauschalbetrag von 100,00 € erstattungsfähig, Lichtbilder lediglich mit 1,00 € pro Bild. Die Lichtbilder seien bereits im Grundhonorar inbegriffen, ebenso wie die Schreibkosten. Einer dritten Ausfertigung des Gutachtens habe es nicht bedurft. Fahrtkosten seien nicht erstattungsfähig, zumindest aber in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG auf 0,25 ct pro Kilometer zu reduzieren. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, weitere 13,14 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf weitere 13,14 € aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Es seien Sachverständigenkosten in Höhe von 686,14 € ersatzfähig. Es seien die erforderlichen Kosten zu ersetzen. Für einen Laien nicht erkennbare überhöhte Sachverständigenkosten seien zu ersetzen. Eine Marktforschung sei nicht zu betreiben. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen sei die Erforderlichkeit ausreichend dargelegt worden. Es habe keine explizite Preisvereinbarung gegeben. Ohne Honorarvereinbarung sei das ortsübliche Honorar zu zahlen, wenn sich dieses im Rahmen des Erforderlichen halte. Auf Basis der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 könne der Sachverständige mehr als 529,00 € an Grundgebühren nicht verlangen. Die verlangten 515,00 € lägen im Rahmen. Wegen Nichtvorlage des erstellten Gutachtens seien in Bezug auf die Nebenkosten nur Pauschalbeträge anzusetzen. Eine von der Beklagten verlangte Kürzung auf einen generellen Pauschalbetrag entbehre einer rechtlichen Grundlage. Es seien Fahrtkosten in Höhe von 9,00 €, pauschale Fotokosten in Höhe von 20,44 € und pauschale Porto-/Schreibkosten in Höhe von 32,15 € anzusetzen + Mehrwertsteuer. Das I-Tableau 2012 sei keine geeignete Schätzgrundlage, da es sich um Sondervereinbarungen mit wirtschaftlich schwächeren Marktteilnehmern handele. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil und beruft sich auf die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, dass eine Preisvereinbarung vorliege. Die Höhe einer Forderung könne nicht durch die Person des Zessionars beeinflusst werden. Das Gericht habe nicht darauf hingewiesen, dass das Gutachten nicht wie angekündigt als Anlage eingereicht worden sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts N, Az.: 3 C 179/13 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 137,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Bei den Erkenntnismöglichkeiten sei nicht auf den Geschädigten abzustellen, sondern auf den Sachverständigen, an den der Anspruch abgetreten worden sei. Der Schädiger könne dem klagenden Sachverständigen ein überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da der Sachverständige das geleistete als Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zurückerstatten müsste. Die Nachfolgeorganisation müsse sich den dolo agit- Einwand der Überhöhung über § 242 BGB entgegen halten lassen. Da die Rechnung noch nicht ausgeglichen sei, sei diese auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen. Bezüglich des erst in zweiter Instanz vorgelegten Gutachtens rügt die Beklagte Verspätung. II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 124,06 € infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die Abtretungen verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB. Die Abtretung an das KFZ-Sachverständigenbüro, verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Abtretung ist auch nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. Auch die Abtretung des KFZ-Sachverständigenbüros an die Klägerin ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, I-3 S 53/14). 2. Als Haftpflichtversicherung hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auch grundsätzlich die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören diese Kosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass das streitgegenständliche Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig war. Relevant ist dabei zunächst, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, der Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden. Eine konkrete Honorarvereinbarung hat es zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegeben. Sie einigten sich nur pauschal darauf, dass die Berechnung des Honorars in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens erfolgen soll. Es sind aber keine genauen Abrechnungsparameter vereinbart worden. Es ist demnach nicht erkennbar, in welchem Verhältnis die Höhe des Kfz-Schadens zu dem letztendlich zu zahlenden Grundhonorar steht. Da eine genaue Absprache nicht erfolgt ist, kommt es auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an. Da eine konkrete Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, kommt es auch nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte. Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Klägerin ist der Pflicht zur Darlegung der Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen ausreichend nachgekommen. Die ausgestellte Rechnung bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Soweit die Rechnung des Sachverständigen gerade von der Geschädigten noch nicht ausgeglichen wurde begründet die Rechnung für sich allein gesehen aber noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Soweit sich die Beklagte auf die neuste Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) beruft, wird durch diese die Vorgehensweise der Berufungskammer bestätigt, wonach die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages an objektiven Anknüpfungskriterien zu messen ist (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, I-3 S 53/14, LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, I-3 S 58/14). Erforderlich sind dabei Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht die Kammer diese mit einem Großteil der Rechtsprechung als geeignete Schätzgrundlage an. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage (im Falle der Honorarbefragung 2010/2011 635 Sachverständigenbüros, zudem 40 weitere Büros als Vergleichsmaßstab), was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen. Die Grundgebühr in Höhe von 515,00 € ist der Klägerin vollständig zugesprochen und wird daher von der Berufung nicht angegriffen. Die verlangten Fahrtkosten in Höhe von 9,00 € sind der Klägerin ebenfalls vollständig zugesprochen worden und entziehen sich der Überprüfung durch die Kammer. Sofern die Beklagte die Kosten für nicht erforderlich erachtet, war hierauf nicht weiter einzugehen. Die Klägerin hat ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Nebenkosten. Das Amtsgericht hat die Nebenkosten auf Pauschalbeträge gekürzt, da eine Überprüfung der Erforderlichkeit im Rahmen der Schätzung mangels der Vorlage des Gutachtens nicht möglich war. Dies hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nachgeholt. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist das Gutachten in der Berufungsinstanz der Schätzung zugrunde zu legen. Die Beklagte hat die Vorlage des Gutachtens lediglich als verspätet gerügt, aber nicht bestritten, dass es sich um das streitgegenständliche Gutachten handelt. „Neu“ im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist ein Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn es bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist. Das Präklusionsrecht und damit auch der grundsätzliche Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug findet aber keine Anwendung auf unstreitige Tatsachen. Unstreitiges und damit nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne weiteres nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (BeckOK ZPO/Wulf ZPO § 531 Rn. 8-9). Die gestellte Rechnung ist jedoch in den Positionen Schreibgebühren und Durchschriften zu kürzen. Berechnet werden für das Gutachten 33 Seiten. Das Gutachten umfasst jedoch nur 25 Seiten (11 Seiten Text + 14 Seiten Lichtbilder). Die gefertigten Durchschriften reduzieren sich auf 50 Seiten. Die ausgewiesenen Beträge liegen teilweise noch weit unter den Sätzen der BVSK-Honorarbefragung 2011 und sind daher als erforderlich und üblich anzusehen. Für die Schreibgebühren wird ein Betrag in Höhe von 1,90 € angesetzt, gegenüber einem Betrag von 2,47-3,75 €. Für die Schreibgebühren ist ein Betrag in Höhe von 47,50 € netto zu ersetzen. Für die Durschriften verlangt der Sachverständige anstelle von 2,28-2,80 € lediglich 0,60 €. Es sind 30,00 € netto zu ersetzen. Es sind 27 Lichtbilder angefertigt worden. Der Betrag in Höhe von 1,90 € gegenüber 2,06-2,57 € ist nicht zu beanstanden, sodass 51,30 € netto zu ersetzen sind. Die Zahl der angefertigten Fotos übersteigt den üblichen Rahmen nicht, zumal Beschädigungen an großen Teilen der Fahrzeugfront und äußerlich nicht sichtbare Fahrzeugschäden zu dokumentieren waren. Es ergeben sich auch keine unangemessenen Doppelungen. Soweit sich Bild 7 und 12 ähneln, ist eine ausreichende Unterscheidung gegeben. Auf Bild 7 sind Teile der Motorhaube zur Darstellung etwaiger dort vorhandener Schäden abgebildet, wohingegen auf Bild 12 eine detailliertere Sicht auf die Hauptschäden möglich ist. Die angesetzten Kosten für Telefon und Porto entsprechen mit 17,00 € der pauschalen Abrechnung im Rahmen von 13,59-18,88 €. Soweit die Beklagte eine dritte Ausfertigung des Gutachtens für nicht erforderlich hält, ist diese nicht zu beanstanden. Es ist als angemessen anzusehen, dass neben der gegnerischen Versicherung sowohl der Geschädigte, als auch dessen Prozessbevollmächtigter eine Ausfertigung erhält. Es ergibt sich folgende Rechnung: Honorar 515,00 € Fahrtkosten 9,00 € Schreibgebühren 47,50 € Durchschriften 30,00 € Lichtbilder 51,30 € Telefon & Porto 17,00 € 669,80 € + 19 % MwSt 797,06 € Zahlung - 673,00 € = 124,06 € Dadurch, dass der ausgewählte Sachverständige in der Form abgerechnet hat, dass sich das Honorar und die Nebenkosten im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2011 befanden, besteht schon keine Unüblichkeit der Honorarsätze, die von der Geschädigten hätten erkannt werden müssen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass Nebenkosten nur zu einer prozentualen Grenze zum Grundhonorar zu berücksichtigen sind, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Es kann kein prozentualer Satz ausgeworfen werden, da sich die Angemessenheit der Nebenkosten von Einzelfall zu Einzelfall unterscheidet. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010, Az.: 4 S 11/10). Auch bei einem geringen Schaden besteht der Anspruch auf ein qualitativ gleichwertiges Gutachten. Eine Einschränkung der Quantität nur anhand des Schadenbetrages würde letzten Endes Einfluss auf die Qualität nehmen. 3. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht nicht schon ab dem 03.09.2012. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall hat sich erst am 25.01.2013 ereignet. Zinsen sind erst ab dem 19.03.2013 beantragt. Soweit der Klägerin für den in erster Instanz zugesprochenen Betrag Zinsen ab dem 03.09.2012 zugesprochen wurden, greift das Verschlechterungsverbot. Ein Zinsanspruch ergibt sich für den restlichen Betrag aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem 27.03.2013, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Mit Mahnung vom 19.03.2013 ist der Klägerin eine Frist bis zum 26.03.2013 gesetzt worden. Von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Teilzahlung ist die Klägerin selbst nicht ausgegangen. 4. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € sind bereits erstinstanzlich vollständig zugesprochen worden und werden von der Berufung nicht erfasst. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.