OffeneUrteileSuche
Urteil

117 C 164/14

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2014:0915.117C164.14.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin   39,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 39,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nur die Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 39,27 € aus §§ 115 VVG, 398 Abs. 1 BGB verlangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage der Angemessenheit des berechneten Honorars vorliegend entscheidungserheblich. Auch wenn der Sachverständige einen Anspruch des Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend macht, darf die Beklagte ihm bei einer ungerechtfertigten Gebührenüberhöhung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (dolo-agit-Einrede) gemäß § 242 BGB entgegenhalten (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 52 „Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr“). Der Streit über die richtige Berechnung des Gutachterhonorars ist nämlich nicht im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Gutachter, sondern im Verhältnis Schädiger/Versicherung und Gutachter auszutragen (LG Aachen, Urteil vom 03.05.2013, 6 S 171/12, und Beschluss vom 28.04.04, 5 T 79/04). Der Versicherer kann sich analog § 255 BGB Ansprüche wegen des möglicherweise überzahlten Honorars abtreten lassen und von dem Sachverständigen die ggf. zu viel gezahlten Beträge nach §§ 812, 398 BGB zurückfordern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, Rn. 74, juris; Amtsgericht Aachen, Urteil vom 24.08.05, 10 C 310/05 m.w.N.) Demgemäß kann die Beklagte bei einer unangemessenen Gebührenhöhe die - ggf. später zurückzufordernde - Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrages bereits jetzt verweigern. Im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem nach § 632 Abs. 1 BGB die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart gilt. Da eine taxmässige Vergütung nicht besteht, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Falls sich eine übliche Vergütung nicht feststellen lässt, ist die dann bestehende Vertragslücke nicht durch einen Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen, sondern durch eine ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen. Falls dadurch die bestehende Vertragslücke nicht geschlossen werden kann, ist die Gegenleistung nach billigem Ermessen gemäß § 316 BGB zu bestimmen, wobei Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung ebenso zu berücksichtigen sind wie der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien (BGH, Urteil vom 04.04.06, X ZR 80/05, zitiert nach juris). Das Gericht legt im Rahmen der zur Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO notwendigen Ermittlung einer angemessenen und üblichen Sachverständigenvergütung die Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) zu Grunde. Vorliegend kann danach nicht von einer Überhöhung des Grundhonorars ausgegangen werden. Die Schadenshöhe wird bei Reparaturschäden bestimmt durch die Reparaturkostensumme netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 03.06.2014, 3 S 53/14, Rn. 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, Rn. 69, zitiert nach juris). Weil das abgerechnete Grundhonorar von 603 € netto innerhalb des entsprechenden Korridors Spalte HB V der Honorarbefragung BVSK 2013 (538 € bis 612 €) liegt, kann es nicht als überhöht bezeichnet werden. Hinsichtlich der Nebenkosten ist allerdings lediglich der von der Beklagten durch Zahlung anerkannte Betrag von 70 € zu erstatten, jedoch nicht die weitergehenden in der Rechnung vom 17.06.2014 enthaltenen Schreib-, Foto-, Fahrt- und Porto/Telekommunikationskosten. Die Beklagte hat zulässigerweise (§ 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestritten, dass derartige Nebenkosten überhaupt angefallen sind. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat jedoch weder substantiiert dargetan noch Beweis dazu angetreten, dass die Nebenkosten tatsächlich in einer den Betrag von 70 € netto übersteigenden Höhe angefallen sind. Soweit sie sich hinsichtlich der Fahrtkosten darauf beruft, der Sachverständige habe keine gefahrenen Kilometer abgerechnet, sondern eine Pauschale, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, wieso die Abrechnung einer derartigen Pauschale zulässig sein und wie sich deren Höhe bestimmen soll. Die „Pauschale“ von 22,40 € netto ist daher nicht nachvollziehbar, wobei es bei Fahrtkosten im Übrigen ohne weiteres zumutbar und geboten erscheint, die jeweils zurückgelegten Kilometer mit einem angemessenen Kilometersatz zu berechnen. Die Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Schreibkosten mit 2,93 € netto pro Seite und die Fotokosten mit einem Preis von 2,53 € netto pro Foto ebenso überhöht erscheinen wie die pauschalen Kosten für „Porto/Telekommunikation“ in Höhe von 15 € netto , zumal sie unbestritten und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden vorgetragen hat, dass der Sachverständige über eine „Telefon-Flatrate“ verfügt. Auch aus der Nebenkostentabelle der BVSK-Honorarbefragung 2013 kann nichts anderes abgeleitet werden. Die in der Tabelle enthaltenen Nebenkosten enthalten nämlich nach der Erläuterung Nr. 8 der BVSK-Honorarbefragung 2013 regelmäßig Gewinnanteile und entsprechen damit nicht der betriebswirtschaftlichen Definition der Nebenkosten, die nur die neben der eigentlichen Tätigkeit tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Sachverständigen abdecken sollen. Die „Nebenkosten“ dokumentieren nach Nr. 9 der Erläuterungen daher nur die Anzahl der Lichtbilder, die zurückgelegte Fahrstrecke und die Seitenzahl des Gutachtens, können aber wegen der unzulässig enthaltenen Gewinnanteile regelmäßig nicht als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO dienen. Dem Zedenten stand danach lediglich ein Anspruch i.H.v. 800,87 € zu (603 € Grundhonorar + 70 € anerkannter Nebenkosten + 127,87 € Mehrwertsteuer) zu, auf den die Beklagte unstreitig vorprozessual bereits 761,60 € gezahlt hat, so dass sie nur zur Zahlung weiterer 39,27 € verpflichtet ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Eine Zulassung der Berufung war nicht geboten, weil die Voraussetzungen dafür gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Streitwert: 82,41 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.