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Urteil

15 O 429/23

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2024:1217.15O429.23.00
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Leitsätze

1. Wer einen Unfall unter Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO verursacht hat (hier:Kollision eines aus einem Parkplatz über eine von dem von links kommendenVerkehr wegen rückstauenden Verkehrs gelassene Lücke nach links auf dieFahrbahn einbiegenden Verkehrsteilnehmers mit einem von links auf dervorfahrtsberechtigten Fahrspur fahrenden Verkehrsteilnehmers, der sich mit derAbsicht, im weiteren Verlauf der Geradeausspur nach links abzubiegen, auf eineLinksabbiegerspur eingeordnet hat), haftet für den hierdurch entstandenen Schadengrundsätzlich allein.2. Dafür, dass ein auf der bevorrechtigten Geradeausspur fahrender Verkehrsteilnehmer dieKollision mit einem über die Geradeausspur nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmerschuldhaft mitverursacht hat, trägt der Abbiegende die Beweislast.3. Fällt dem auf der bevorrechtigten Geradeausspur fahrenden Verkehrsteilnehmer bei einerKollision mit einem über die Geradeausspur nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmerdeshalb ein Sorgfaltsspflichtverstoß zur Last, weil er entweder an auf der Geradeausspurhaltenden Fahrzeugen unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO mit einem zu geringenAbstand vorbeigefahren ist oder unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V. mit demZeichen 295, Anlage 2 zu § 41 StVO, lfd. Nr. 68 eine durchgezogene Linie mindestens zueinem Drittel der Fahrzeugbreite überfahren hat, führt dies gleichwohl nicht zu eineranteiligen Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Geradeausfahrers, weil die verletztenVorschriften jeweils nicht (auch) dem Schutz des grundstücksausfahrendenAbbiegers zu dienen bestimmt sind.4. Nach der sog. Lücken-Rechtsprechung muss der vorfahrtberechtigteFahrzeugführer, der an zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen links vorbeifährt,bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in derKolonne achten und sich darauf einstellen, dass sie vom Querverkehr benutztwerden. Diese Rechtsprechung gilt jedoch nicht für Grundstücksausfahrten(Anschluss an KG, Urt. v. 12.02.1998 – 12 U 5603/96, juris Rn. 28; OLG Rostock,Urt. v. 19.02.2010 – 5 U 124/09, juris Rn. 16; AG Eutin, Urt. v. 01.02.2017 – 27 C645/15, juris Rn. 32). Ausnahmen hiervon werden in der Rechtsprechung folgerichtigfür den Fall gemacht, dass es sich um eine für den Bevorrechtigten gut sichtbareAusfahrt handelt, wie etwa Ausfahrten von Tankstellen oder Schnellrestaurants o.ä.(Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2014 – 19 U 30/14, juris Rn. 5; OLGHamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 7 U 56/18, juris Rn. 28; LG Köln, Urt. v. 23.06.2014 –26 O 133/14, juris Rn. 30).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 7.258,76 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer einen Unfall unter Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO verursacht hat (hier:Kollision eines aus einem Parkplatz über eine von dem von links kommendenVerkehr wegen rückstauenden Verkehrs gelassene Lücke nach links auf dieFahrbahn einbiegenden Verkehrsteilnehmers mit einem von links auf dervorfahrtsberechtigten Fahrspur fahrenden Verkehrsteilnehmers, der sich mit derAbsicht, im weiteren Verlauf der Geradeausspur nach links abzubiegen, auf eineLinksabbiegerspur eingeordnet hat), haftet für den hierdurch entstandenen Schadengrundsätzlich allein.2. Dafür, dass ein auf der bevorrechtigten Geradeausspur fahrender Verkehrsteilnehmer dieKollision mit einem über die Geradeausspur nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmerschuldhaft mitverursacht hat, trägt der Abbiegende die Beweislast.3. Fällt dem auf der bevorrechtigten Geradeausspur fahrenden Verkehrsteilnehmer bei einerKollision mit einem über die Geradeausspur nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmerdeshalb ein Sorgfaltsspflichtverstoß zur Last, weil er entweder an auf der Geradeausspurhaltenden Fahrzeugen unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO mit einem zu geringenAbstand vorbeigefahren ist oder unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V. mit demZeichen 295, Anlage 2 zu § 41 StVO, lfd. Nr. 68 eine durchgezogene Linie mindestens zueinem Drittel der Fahrzeugbreite überfahren hat, führt dies gleichwohl nicht zu eineranteiligen Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Geradeausfahrers, weil die verletztenVorschriften jeweils nicht (auch) dem Schutz des grundstücksausfahrendenAbbiegers zu dienen bestimmt sind.4. Nach der sog. Lücken-Rechtsprechung muss der vorfahrtberechtigteFahrzeugführer, der an zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen links vorbeifährt,bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in derKolonne achten und sich darauf einstellen, dass sie vom Querverkehr benutztwerden. Diese Rechtsprechung gilt jedoch nicht für Grundstücksausfahrten(Anschluss an KG, Urt. v. 12.02.1998 – 12 U 5603/96, juris Rn. 28; OLG Rostock,Urt. v. 19.02.2010 – 5 U 124/09, juris Rn. 16; AG Eutin, Urt. v. 01.02.2017 – 27 C645/15, juris Rn. 32). Ausnahmen hiervon werden in der Rechtsprechung folgerichtigfür den Fall gemacht, dass es sich um eine für den Bevorrechtigten gut sichtbareAusfahrt handelt, wie etwa Ausfahrten von Tankstellen oder Schnellrestaurants o.ä.(Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2014 – 19 U 30/14, juris Rn. 5; OLGHamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 7 U 56/18, juris Rn. 28; LG Köln, Urt. v. 23.06.2014 –26 O 133/14, juris Rn. 30). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 7.258,76 Euro festgesetzt.