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Urteil

26 O 133/14

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Kollision zwischen einem Ausfahrenden von einem Tankstellengelände und einem Überholer sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; Regelmäßig greift beim Einfahren die Anscheinsvermutung zugunsten der Vorfahrtberechtigten nach § 10 StVO, sie kann jedoch entkräftet werden. • Überholt der Vorfahrtberechtigte unter Missachtung einer Sperrfläche oder Überholverbotsmarkierung, mindert dies seine Verantwortlichkeit und kann zu einer anteiligen Haftung führen (§ 17 Abs. 1 StVG). • Bei beweisrechtlicher Aufklärung kann eine quotal gleichmäßige Haftung (50:50) angemessen sein, wenn beide Beteiligten Verkehrsverstöße begangen haben. • Bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten ist der Ersatz für Nutzungsausfall bzw. Mietwagen auf die dort genannte Reparaturdauer zu begrenzen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind im Rahmen der zweckmäßigen Rechtsverfolgung nach § 7 StVG zu ersetzen; Höhe und Gebührensatz bemessen sich nach dem Streitwert und dem tatsächlichen Aufwand.
Entscheidungsgründe
Quotale Haftung bei Tankstellenausfahrt und Überholmanöver über Sperrfläche • Bei einer Kollision zwischen einem Ausfahrenden von einem Tankstellengelände und einem Überholer sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; Regelmäßig greift beim Einfahren die Anscheinsvermutung zugunsten der Vorfahrtberechtigten nach § 10 StVO, sie kann jedoch entkräftet werden. • Überholt der Vorfahrtberechtigte unter Missachtung einer Sperrfläche oder Überholverbotsmarkierung, mindert dies seine Verantwortlichkeit und kann zu einer anteiligen Haftung führen (§ 17 Abs. 1 StVG). • Bei beweisrechtlicher Aufklärung kann eine quotal gleichmäßige Haftung (50:50) angemessen sein, wenn beide Beteiligten Verkehrsverstöße begangen haben. • Bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten ist der Ersatz für Nutzungsausfall bzw. Mietwagen auf die dort genannte Reparaturdauer zu begrenzen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind im Rahmen der zweckmäßigen Rechtsverfolgung nach § 7 StVG zu ersetzen; Höhe und Gebührensatz bemessen sich nach dem Streitwert und dem tatsächlichen Aufwand. Der Kläger fuhr von einer Shell-Tankstelle auf die Hauptstraße ein und kollidierte mit dem Pkw des Beklagten zu 1), der die stehende Schlange überholte und auf die beginnende Linksabbiegerspur wechselte. Der Kläger machte umfangreiche Sach- und Schadenspositionen geltend, darunter Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten und Schmerzensgeld. Die Beklagten regulierten teilweise, rechneten jedoch mit einer 50%igen Mithaftung des Klägers ab. Streitpunkte waren insbesondere Unfallhergang, zulässiges Verhalten beim Einfahren von der Tankstellenausfahrt, ein mögliches Überholverbot bzw. Überfahren einer Sperrfläche durch den Beklagten zu 1) sowie die Kausalität und Höhe der geltend gemachten Schäden und Kosten. Beweis wurde durch Vernehmung des Zeugen G erhoben; die Polizei nahm den Unfall nicht auf. Das Gericht hat nur Teilbeträge zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig, in der Sache überwiegend unbegründet. • Anscheinsbeweis § 10 StVO: Beim Ausfahren von einem Grundstück besteht grundsätzlich der Erste-Anschein, dass der Einfahrende haftet; dieser Anscheinsbeweis kann durch überzeugende Einlassungen und Beweise entkräftet werden. • Abwägung nach § 17 StVG: Die Haftung zwischen Haltern richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag; das Gericht hat alle festgestellten Umstände gewichtet und jeweils 50% Verursachungsbeiträge zugewiesen. • Lückenfallrecht und besondere Umstände: Bei dichtem Verkehr kann der Überholende auf freigehaltene Lücken Rücksicht nehmen müssen, gleichwohl ist bei Tankstellenausfahrten ein strengerer Maßstab gegenüber Einfahrenden anzulegen. • Verkehrswidriges Überholen/Sperrfläche: Das Überqueren einer erkennbaren Sperrfläche durch den Beklagten zu 1) reduziert dessen Schutzwürdigkeit, mindert aber nicht die Haftung des Einfahrenden vollständig. • Geschwindigkeit: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) wurde nicht festgestellt; eine Fahrt mit ca. 30 km/h erschien unter den Umständen nicht beweisbar überhöht. • Schadenspositionen: Wegen der 50%igen Quotelung waren bereits gezahlte 50% der geltend gemachten Kosten anzurechnen; verbleibend wurden einzelne Teilansprüche zugesprochen (Nutzungsausfall für Unfalltag 21,50 Euro, anteilige Mietwagenkosten 81,50 Euro, Arztbericht 13,26 Euro, weiteres 116,26 Euro und 43,32 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten). • Schmerzensgeld § 253 BGB: Für die behaupteten Verletzungen erschien ein Schmerzensgeld über 400,00 Euro nicht gerechtfertigt; bereits geleistete Zahlungen decken den Anspruch ab. • Feststellungsantrag: Unbegründet mangels konkreter Darlegung künftiger materieller oder immaterieller Schäden. • Zinsen: Zinsansprüche basieren auf §§ 286, 288 BGB; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wurde größtenteils abgewiesen; die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung kleinerer Restbeträge verurteilt (insgesamt Zahlungen unter anderem in Höhe von 116,26 Euro sowie 43,32 Euro nebst Zinsen). Das Gericht hat die Haftung beider Parteien jeweils zu 50% festgestellt, weil der Einfahrende von der Tankstellenausfahrt und der Überholende durch das Überqueren einer erkennbaren Sperrfläche jeweils zum Unfall beigetragen haben. Größere Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Klägers wurden mangels Nachweisbarkeit, wegen Quotelung und bereits geleisteter Zahlungen nicht zugesprochen. Der Feststellungsantrag über künftige Schäden wurde zurückgewiesen, weil konkrete zukünftige Schäden nicht substantiiert dargetan wurden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.