Entscheidung
1 StR 170/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 170/04 vom 21. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2003 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2003 wird kosten- pflichtig als unbegründet verworfen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die auf § 136a StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Auch wenn die Auskunft des Vernehmungsbeamten über das vorläufige Obduktionsergebnis nach dem damaligen Stand der Erkenntnisse unvollständig war, liegt keine ver- botene Vernehmungsmethode in der Form einer bewußten Täuschung oder Irreführung vor. Das Schwurgericht hat freibeweislich geprüft und keine An- haltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über die damalige Beweislage getäuscht worden ist; denn nachdem anfänglich verschiedene To- desursachen in Betracht gezogen worden waren, reduzierte sich die telefoni- - 3 - sche Mitteilung auf Gewalteinwirkung im weiteren Sinne sowie eine nicht gänz- lich auszuschließende Herzrhythmusstörung. Liegen nur fahrlässige Fehllei- stungen bzw. Fehlinformationen der Ermittlungsbeamten vor, fehlt es an einem gezielten Einsatz unzulässiger Mittel (vgl. BGHSt 31, 395, 399 f.; BGH StV 1989, 515; KK-Boujong, 5. Aufl., § 136a Rdn. 23). Im übrigen hat der Angeklag- te seine Angaben zum äußeren Tathergang auch in der Hauptverhandlung wie- derholt, so daß jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die damals unzutreffenden Angaben nicht mehr fortwirken konnten, nachdem zwischenzeitlich seit länge- rem das schriftliche Gutachten vorlag, welches von einem Tod infolge Erstik- kens nach einem Angriff gegen den Hals ausgeht. Die sachlich-rechtliche Beanstandung, eine Zusatzuntersuchung am Herz der Verstorbenen sei nicht durchgeführt worden, weshalb „nicht in verläß- licher Weise“ der Tod durch eine Herzrhythmusstörung ausgeschlossen wer- den könne, vermag die Beweiswürdigung der Strafkammer und das dieser zugrunde liegende Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht zu erschüttern. Zudem bestand nach den Angaben des Hausarztes des Opfers, welcher das Vorliegen von Herzrhythmusstörungen ausschloß, keine Veranlas- sung, eine zusätzliche Untersuchung des Herzens durchzuführen – gerade auch in Anbetracht der Verletzungen des Opfers im Halsbereich. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung bleiben ohne Erfolg. Die tatrichterliche Würdigung, es lägen keine kränkenden Äußerungen des Tatopfers im Sinne einer schweren Beleidigung nach § 213 StGB vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH NStZ 1982, 27; BGHR StGB - 4 - § 213 1. Alt. Beleidigung 6; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine für sich ge- sehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzen- den Situationen der „Tropfen“ war, der „das Faß zum Überlaufen“ gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5). Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 und 6). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. StGB, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrach- tung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurtei- len sind (BGHR aaO Beleidigung 4, 5 und 6). Die Ausführungen des Tatrichters lassen nicht besorgen, daß er sich dieser Anforderungen an das Gewicht der Provokationslage nicht bewußt ge- wesen ist. Die Getötete hatte seit Herbst 2001 Veränderungen im Verhalten des Angeklagten bemerkt und aus weiteren Anhaltspunkten auf ein Verhältnis ihres Mannes mit einer anderen Frau geschlossen. Eine solche außereheliche Beziehung leugnete er auch noch vehement, als das Opfer nach einer mehr- wöchigen Beobachtung des Angeklagten durch eine Detektei Fotos und Berich- te vorliegen hatte, weshalb es dann in der Folge zu mehrfachen heftigen Aus- einandersetzungen unter den Eheleuten kam. Dabei beleidigte die Geschädig- te den Angeklagten, einen Rechtspfleger, und seine Geliebte, eine Reini- - 5 - gungskraft im Gericht, in gleicher Weise wie auch unmittelbar vor der Tat, machte obszöne Anspielungen im Hinblick auf seine nachlassende Potenz und drohte mindestens einmal, den Direktor des Amtsgerichts als seinen Vorge- setzten über die außereheliche Beziehung zu informieren. Danach ist es nicht zu be- anstanden, wenn die Strafkammer die Wiederholung solcher – für sich gese- hen durchaus tiefgehender – Beleidigungen unmittelbar vor dem Tatgeschehen unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens des Angeklagten und unter objektiver Betrachtung der Gesamtumstände, nicht als schwere Beleidigungen im Sinne von § 213 beurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8). Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war zu verwer- fen, weil sie dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO). Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf