Leitsatz: 1. Trotz der aktuell bestehenden Gefahr der Infektion eines Beschuldigten sowie anderer an der Durchführung des Verfahrens beteiligten Personen mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) ist die Vollziehung eines Haftbefehls weder unmöglich noch unzumutbar oder unverhältnismäßig. 2. Alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. 3. Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der sozialen Integration im Inland gleich. Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 24.03.2020 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts XXX vom 18.11.2019 (Az.: 17 Gs 200/19) aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13.11.2019 auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e I. Die Staatsanwaltschaft Aachen führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchdiebstahls zum Nachteil der Geschädigten XXX und XXXX. Am 28.02.2019 wurde gegen 03.32 Uhr während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Geschädigten in deren eingeschossiges Einfamilienhaus unter der Anschrift XXXx in XXXX eingebrochen. Der oder die Täter kamen durch eine das Grundstück umgebende Hecke auf das Grundstück. An der linken Hausseite versuchten der oder die Täter vergeblich, das Küchenfenster aufzuhebeln. Sodann stellten der oder die Täter einen Klappstuhl unter das Garagenfenster, das sie sodann mit einer Gehwegplatte einwarfen. Die Gehwegplatte beschädigte den in der Garage stehenden Pkw der Geschädigten der Marke XXX Typ XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Aus einem in der Garage abgestellten Werkzeugwagen entnahmen der oder die Täter zwei Schraubendreher und öffneten sodann durch Heraushebeln des Zylinderschlosses die Feuerschutztür. Sodann begaben sich der oder die Täter in das Haus in ein Bürozimmer, in dem sich ein Tresor befand, den der oder die Täter vergeblich zu öffnen versuchten und dabei das Bedienfeld beschädigten. Aus dem Haus entwendeten der oder die Täter eine Handtasche der Geschädigten XXXX im Wert von 2.175,00 Euro. Im Rahmen der anschließend von der Kriminalpolizei durchgeführten Spurensicherung konnten im Bereich des Gartens eine Schuhabdruckspur, an dem Küchenfenster sowie an dem Rahmen des Fliegengitters jeweils eine Fingerabdruckspur, im Bereich des Garagenfensters ein Teilabdruck einer Schuhsohle auf einem Dreckklumpen gesichert werden. Ferner wurden jeweils mittels zwei Bakterietten ein Abrieb einer Wischspur am Außenrahmen des Einstiegsfensters (Spur 1), ein Abrieb am Bruchrand der Verglasung am Einstieg (Spur 2), ein Abrieb einer Wischspur am Rahmen des Fliegengitters der Küche (Spur 3) sowie ein Abrieb einer Wischspur am Außenblatt an der Zwischentür der Garage zur Wohnung (Spur 4) genommen. Ausweislich eines Gutachtens der XXXX GmbH vom 20.05.2019 hat eine Untersuchung der anhaftenden Zellmaterialien an der Spur 1 zu einem DNA-Muster geführt, das sich auf eine unbekannte männliche Person zurückführen lässt und sich zur Einstellung in die DNA-Analyse-Datei eignet. Die Geschädigten konnten als Verursacher der Spur ausgeschlossen werden. Bei den Spuren 2 bis 4 konnte keine DNA nachgewiesen werden. Über eine durchgeführte SIENA-Anfrage konnten von der Kriminalpolizei die Personendaten des Beschuldigten zu dem DNA-Muster ermittelt werden. Das DNA-Muster des Beschuldigten wurde im Jahre 2009 in XXXX gespeichert. Nach der zur Akte gelangten SIENA-Nachricht vom 12.09.2019 wurde das DNA-Muster des Beschuldigten aufgrund von Einbruchdiebstählen am XXX.2009 in XXXX, zwischen dem XX und dem XX.2009 in XX und am XX.2009 in XX sowie aufgrund eins versuchten Einbruchdiebstahls am XX.2009 in XX eingestellt. Den Geschädigten ist durch die Tat ein Mindestschaden in Höhe von 13.479,05 Euro (Reparaturkosten Pkw), 2.114,27 Euro (defekte Scheibe Garage, defekte Scheibe und Rahmen Küche, Rollladen Küche), 2.579,42 Euro (defekte Zwischentür inkl. Schließanlage), 851,50 Euro (beschädigte Fahrräder) und 2.175,00 Euro (Handtasche) entstanden. Mit Verfügung vom 13.11.2019 hat die Staatsanwaltschaft Aachen den Erlass eins Haftbefehls gegen den Beschuldigten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls beantragt. Zum Haftgrund hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, es bestehe Fluchtgefahr. Die für die vorliegende Tat zu erwartende Strafe sei nicht unerheblich und begründe daher einen erheblichen Fluchtanreiz. Dem stünden keine hinreichenden bindenden Lebensumstände gegenüber. Der Beschuldigte sei ohne festen Wohnsitz im Inland und Ausländer ohne verlässliche Bindungen im Inland. Am 18.11.2019 hat das Amtsgericht XXX (Az.: 17 Gs 200/19) den Haftbefehl erlassen. Zum Haftgrund ist ausgeführt, dass der Beschuldigte sich verborgen halte (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Im Anschluss ist der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Aachen zur Festnahme ausgeschrieben worden. Am 27.12.2019 hat das Amtsgericht Aachen einen internationalen Haftbefehl ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 03.02.2020 hat die Staatsanwaltschaft Aachen die niederländischen Behörden um Überstellung des Beschuldigten aus den Niederlanden zur Strafverfolgung ersucht. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 hat sich Herr XX als Verteidiger des Beschuldigten bestellt. Mit am 24.03.2020 bei dem Amtsgericht XXX eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger des Beschuldigten nach Akteneinsicht gegen den Haftbefehl vom 18.11.2019 Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich – einen dringenden Tatverdacht unterstellt – lediglich um einen Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls handele. Zudem sei der Beschuldigte in Deutschland nicht vorbestraft. Mögliche Vorstrafen in den Niederlanden würden zwar behauptet, jedoch bislang nicht in belastbarer Art und Weise belegt. Danach komme selbst eine Freiheitsstrafe in Betracht, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne, selbst wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen werden würde, läge diese nicht weit darüber. Zudem bestehe die Möglichkeit eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt oder aber die Rücküberstellung des Beschuldigten in die Niederlande zur Verbüßung der Strafe nach dortigen Maßstäben. Dem Fluchtanreiz stünden zudem ganz erhebliche bindende Umstände entgegen. Der Beschuldigte sei aufgrund des europäischen Haftbefehls in den Niederlanden vorläufig festgenommen worden. Er sei am 04.02.2020 dem Untersuchungsrichter vorgeführt und sofort von der Auslieferungshaft verschont worden. Er habe die Auflage bekommen, sich einmal pro Woche, montags zwischen 09.00 Uhr und 20.00 Uhr, beim Polizeibüro in XX zu melden. An diese Meldeauflage habe er sich seither ordnungsgemäß gehalten und dadurch gezeigt, dass er gerade nicht flüchtet, sondern sich für das Verfahren zur Verfügung hält. Ein weiterer Umstand sei die aktuelle Corona-Krise. Aufgrund der aktuellen Situation sei völlig unklar, wann eine Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten stattfinde. Es sei daher bereits jetzt ausgeschlossen, dass dem Beschleunigungsgrundsatz Genüge getan werden könne. Der Beschuldigte müsste auf unbestimmte Zeit in der JVA abwarten, ob und wann sich die Corona-Krise lege. Da dies eine große Vielzahl von Fällen betreffe, sei mit einer völligen terminlichen Überlastung der Gerichte nach Beendigung der Corona-Krise zu rechnen. Weiter komme hinzu, dass in der JVA keinerlei Möglichkeit gegeben sei, die Inhaftierten vor einem Infektionsrisiko zu schützen und den Empfehlungen der Bundesregierung nachzukommen, insbesondere der Einhaltung des empfohlenen Mindestabstandes von zwei Metern, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Körperkontrollen durch Abtasten. Dabei gelte der Fürsorgegedanke nicht nur zugunsten des Beschuldigten, sondern auch zugunsten des Gefängnispersonals. Eine Infektion sei auch schon dann möglich, wenn der Infizierte noch keinerlei Symptome zeige. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in den Niederlanden geboren und dort aufgewachsen sei. Er sei niederländischer Staatsangehöriger. Er sei verheiratet und wohne seit 2010 dauerhaft zusammen mit seiner Frau und inzwischen XX Kindern (XX und XX Jahre alt) in XXX in einer Mietwohnung. Die Ehefrau des Beschuldigten gehe arbeiten, während der Beschuldigte Hausmann sei und sich um den Haushalt und die Kinder kümmere. Das monatliche Familieneinkommen belaufe sich auf ca. 1.750,00 Euro netto, wovon noch ein Eigenanteil für die Krankenversicherung zu zahlen sei. Die XX des Beschuldigten und zwei XXX sowie drei XX wohnten ebenfalls in den Niederlanden. Zu allen bestehe enger Kontakt. Der Beschuldigte habe keine erheblichen Schulden und nehme keine Betäubungsmittel. Im Übrigen sei zu berichten, dass XX die Stadt mit den meisten Coronainfektionen in den Niederlanden sei. Damit nehme XX einen ähnlichen Status ein wie der Kreis XX. XX sei damit ein Risikogebiet. Dies möge bei der Abwägung ebenfalls beachtet werden. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat mit Verfügung vom 26.03.2020 beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen. In der JVA würden geeignete und erforderliche Maßnahmen im Hinblick auf die Corona-Pandemie ergriffen. Dabei sei eine Reduzierung des Ansteckungsrisikos auf null weder möglich noch notwendig. Zudem bestehe Fluchtgefahr. Der Beschuldigte könne sich jederzeit in die Niederlande absetzen, um einem Verfahren zu entgehen. Die Verschonung des Beschuldigten von der Auslieferungshaft widerspreche dem nicht. Zudem gelte der Beschleunigungsgrundatz auch während der Corona-Pandemie und werde von den Gerichten beachtet. Mit Verfügung vom 01.04.2020 hat das Amtsgericht XXX der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Inhalt des Haftbefehls und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 26.03.2020 nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Aachen beantragt mit Verfügung vom 02.04.2020, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft erneut ausgeführt, dass in der JVA geeignete und erforderliche Maßnahmen im Hinblick auf die Corona-Pandemie ergriffen würden. Zudem bestehe Fluchtgefahr. Der Beschuldigte könne sich jederzeit in die Niederlande absetzen, um einem Verfahren zu entgehen. Die Verschonung des Beschuldigten von der Auslieferungshaft widerspreche dem nicht. Zudem gelte der Beschleunigungsgrundsatz auch während der Corona-Pandemie und werde von den Gerichten beachtet. Ergänzend hat die Staatsanwaltschaft Bezug auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 30.03.2020 (Az.: HEs 1 Ws 84/20) genommen. Aktuell werde mit einer Öffnung öffentlicher Einrichtungen zum 20.04.2020 gerechnet, so dass derzeit nicht von einer Unabsehbarkeit der Ereignisse und einer ersichtlichen Undurchführbarkeit der Hauptverhandlung auszugehen sei. II. 1. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) eingelegte Beschwerde des Beschuldigten ist begründet und führt daher zur Aufhebung des angegriffenen Haftbefehls und zur Zurückweisung des zugrunde liegenden Antrages der Staatsanwaltschaft. a) Unter Zugrundelegung des derzeitigen Sachstandes besteht allerdings ein dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO). Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter, im Zeitpunkt der Entscheidung aktenkundiger Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren besteht. Ausweislich des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen, namentlich der durchgeführten Spurensicherung sowie des Inhaltes des Gutachtens der XX GmbH vom 20.05.2019 und der SIENA-Nachricht der niederländischen Strafverfolgungsbehörden vom 12.09.2019, wurden am Tatort, namentlich am Außenrahmen des Fensters, über das der oder die Täter in das Einfamilienhaus der Geschädigten gelangt sind, Zellmaterialien gefunden, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Das Einfamilienhaus selbst ist ausweislich der im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen durch eine Hecke befriedet. Der Beschuldigte hat sich zur Sache selbst bislang nicht eingelassen. Bei dieser Sachlage besteht derzeit ein dringender Tatverdacht dahingehend, dass der Beschuldigte die Tat entweder selbst (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) oder mit einem anderen Täter gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangen hat. b) Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der gegenwärtigen sog. Corona-Krise die Vollziehung des Haftbefehls unmöglich bzw. unzumutbar oder unverhältnismäßig ist (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht die Möglichkeit in den Justizvollzugsanstalten, die Inhaftierten vor einer Infektion zu schützen. In der Justizvollzugsanstalt Aachen werden die Anforderungen eingehalten, die sich aus den Vorgaben aus dem Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2020 ergeben. Entgegen der Ausführungen des Beschuldigten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschleunigungsgrundsatz durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Trotz der aktuell bestehenden Gefahr der Infektion des Beschuldigten sowie anderer an der Durchführung des Verfahrens beteiligten Personen mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) können Hauptverhandlungen von den Gerichten durchgeführt werden. Der Fürsorgepflicht und dem Erfordernis eines justizförmigen Verfahrens kann durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Hauptverhandlung Rechnung getragen werden (vgl. VerfGH Sachsen, Beschl. v. 20.03.2020 – Vf. 39-IV-20 (e.A.)). Auch unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung bei den Erkrankungsraten mit dem oben genannten Virus und der dadurch erforderlich gewordenen weitergehenden Maßnahmen zur effektiven Verlangsamung seiner Ausbreitung ist der Dienstbetrieb in den Gerichten im Interesse eines funktionierenden Rechtsstaates sowie einer funktionierenden Strafrechtspflege so weit wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. den Erlass durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2020). Insbesondere können in Haftsachen Hauptverhandlungen weiterhin durchgeführt werden. Soweit dies nicht möglich ist, kommt auch die Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO in Betracht (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.03.2020 – HEs 1 Ws 84/20). Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass es entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht darauf ankommt, ob es sich bei seinem Heimatort (XX) um ein sog. Risikogebiet vergleichbar mit dem Kreis XX handelt. c) Allerdings besteht entgegen der Ausführungen in dem angegriffenen Haftbefehl sowie entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Aachen kein Haftgrund (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO). aa) Entgegen der Ausführungen in dem angegriffenen Haftbefehl kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte verborgen hält (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StPO). Verborgen hält sich der Täter, der seinen Aufenthalt den Behörden vorenthält, namentlich unangemeldet oder unter falschem Namen lebt, seinen Aufenthalt in sonstiger Weise verschleiert oder in anderer Weise bewerkstelligt, dass er für Strafverfolgungsorgane und Gericht nicht auffindbar ist (vgl. nur Löwe-Rosenberg/ Hilger , StPO, 26. Aufl. 2007, § 112 Rn. 30). Dass der Beschuldigte sich verborgen hält, muss der Richter auf Grund bestimmter Tatsachen feststellen. Vorliegend ergibt sich aus der von der Kriminalpolizei eingeholten SIENA-Anfrage die letzte bekannte Wohnanschrift des Beschuldigten in XX. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte dort nicht oder nicht mehr wohnhaft ist bzw. unbekannt verzogen ist, liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat vielmehr in seiner Beschwerdeschrift vorgetragen, unter der genannten Anschrift seit 2010 zu wohnen. Weitergehende Ermittlungen wurden diesbezüglich nicht angestellt, insbesondere wurde zum Aufenthaltsort des Beschuldigten in XX keine Europäische Ermittlungsanordnung getroffen. Erst recht bestehen keinerlei Anhaltpunkte für einen Willen des Beschuldigten, sich verborgen zu halten, um sich der Durchführung eines Strafverfahrens zu entziehen. bb) Es besteht auch nicht der Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StPO). Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. cc) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann auch nicht von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Täter werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit - demjenigen Verfahren entziehen, in dem erwogen wird, die Untersuchungshaft anzuordnen. Entziehen ist das vom Beschuldigten oder mit seinem Wissen von anderen vorgenommene Verhalten, das den vom Beschuldigten beabsichtigten, erkannten oder in Kauf genommenen Erfolg hat, den Fortgang des Verfahrens dauernd oder vorübergehend durch Aufheben der Bereitschaft zu verhindern, für Ladungen, Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. nur Löwe-Rosenberg/ Hilger , StPO, 26. Aufl. 2007, § 112 Rn. 32). Fluchtgefahr liegt danach vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem weiteren Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vermag der Umstand, dass der Beschuldigte in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, eine Fluchtgefahr zu rechtfertigen. Aus der bloßen Nichtrückkehr eines Ausländers mit Wohnsitz im Ausland nach Deutschland kann der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht hergeleitet werden. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, seine Strafverfolgung zu erleichtern. Die Absicht, im Ausland zu bleiben, also einen Zustand aufrechtzuerhalten, der seine Strafverfolgung zu erschweren geeignet ist, kann einem positiven „Sich-Entziehen“ im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht gleichgestellt werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.03.2005 - 2 Ws 32/05, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2004 - 2 Ws 351/04, juris Rn. 2; KG, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 37/10, juris Rn. 18; KG, Beschl. v. 24.01.2017 - 4 Ws 10/17, juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2005 - 1 Ws 29/05, juris Rn. 6; OLG Naumburg, Beschl. v. 10.10.1996 – 1 Ws 101/96, StV 1997, 138; krit. demgegenüber noch OLG Köln, Beschl. v. 07.08.2002 – 2 Ws 358/02, juris Rn. 18 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt innerhalb der Europäischen Union hat, so dass der Strafverfolgung keine ernsten Hindernisse entgegenstehen. Vielmehr ist die Erwirkung und Vollstreckung eines internationalen Haftbefehls - wie vorliegend geschehen - und die Auslieferung an Deutschland problemlos möglich, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt auch in den Niederlanden strafbar ist (vgl. KG, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 37/10, juris Rn. 19). Sollte der Beschuldigte zu der anzuberaumenden Hauptverhandlung nicht erscheinen, wird zu prüfen sein, ob nunmehr die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO vorliegen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2005 - 2 Ws 488/05; OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2005 - 1 Ws 29/05, juris Rn. 8). Bei Vorliegen eines Haftbefehls kann sodann das Auslieferungsverfahren betrieben werden (nicht überzeugend daher die Bedenken bei OLG Köln, Beschl. v. 07.08.2002 – 2 Ws 358/02, juris Rn. 26 f.). Auch in Kenntnis des gegen ihn erwirkten Haftbefehls hat sich der Beschuldigte dem Verfahren nicht entzogen, was entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Staatsanwaltschaft der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht (vgl. KG, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 37/10, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2005 - 4 Ws 461-462/05, StraFo 2006, 24). Er hat zwischenzeitlich Kenntnis von dem nationalen und dem Europäischen Haftbefehl. Er ist seinem Vorbringen zufolge vom Vollzug der Auslieferungshaft verschont worden. Den damit verbundenen Auflagen ist er bislang über zwei Monate lang beanstandungsfrei nachgekommen. Versuche, sich der befürchteten Auslieferung zu entziehen, sind nicht ersichtlich. Entgegenstehende Erkenntnisse lassen sich der Ermittlungsakte nicht entnehmen, auch insoweit sind weitergehende Ermittlungen auch nicht angestellt worden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtfertigt die für die vorliegende Tat zu erwartende Strafe keine Fluchtgefahr, wobei die Straferwartung allein in der Regel ohnehin keine Fluchtgefahr begründen kann (vgl. Burhoff , Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, U Rn. 4157 m.w.Nachw.). Bei der zugrunde liegenden Tat handelt es sich zwar um einen Wohnungseinbruchdiebstahl i.S. des § 244 Abs. 4 StGB, bei dem ein Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren ohne Möglichkeit, einen minder schweren Fall i.S. des § 244 Abs. 3 StGB anzunehmen, zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2019 – 3 StR 2/19, juris Rn. 5). Auch ist der durch die Tat den Geschädigten entstandene Vermögensschaden nicht unerheblich. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Bundesrepublik Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Hinreichende Feststellungen zu (insbesondere einschlägigen) Vorstrafen in den Niederlanden liegen nicht vor. In der SIENA-Nachricht vom 12.09.2019 sind lediglich Tatvorwürfe aus dem Jahr 2009 aufgeführt. Es ist weder mitgeteilt, ob insoweit eine (rechtskräftige) Verurteilung ergangen ist, noch ist ersichtlich, dass etwaige Vorstrafen in den Niederlanden überhaupt berücksichtigungsfähig, insbesondere (noch) nicht tilgungsreif sind (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305). Auch insoweit haben weitergehende Ermittlungen bislang nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund kann unter Zugrundelegung des derzeitigen Sachstandes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit einer derart hohen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, dass für ihn eine Veranlassung besteht, eine Flucht in Erwägung zu ziehen. Jedenfalls stehen der Fluchtgefahr entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die in der Beschwerdeschrift dargelegten familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten der Annahme einer Fluchtgefahr ersichtlich entgegen (vgl. KG, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 37/10, juris Rn. 22). Die danach festzustellende soziale Integration des Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der sozialen Integration im Inland gleich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2005 - 4 Ws 461-462/05, StraFo 2006, 24 f.; KG, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 37/10, juris Rn. 22; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 62. Aufl. 2019, § 112 Rn. 20a). Soweit in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass eine Fluchtgefahr in einem verstärkten Maße gegeben sei, wenn ein Beschuldigter nach einem Überwechseln in die Niederlande von dort nur mit der Maßgabe nach Deutschland ausgeliefert werden würde, dass eine Freiheitsstrafe in den Niederlanden vollstreckt werden kann und sich der ersuchende Staat mit der Durchführung des sog. Umwandlungsverfahrens einverstanden erklärt (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 08.02.2010 – 1 Ws 67/10, juris Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.11.2009 – 1 Ws 599/09, NStZ 2011, 116 f.), kann dahinstehen, ob dem gefolgt werden kann (abl. etwa Löwe-Rosenberg/ Esser , StPO, 26. Aufl. 2012, Art. 5 EMRK Rn. 127; krit. Kirsch , StV 2010, 256; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 62. Aufl. 2019, § 112 Rn. 17a: "europarechtlich bedenklich"). Denn mit dem vorgenannten Argument ließe sich eine Fluchtgefahr allenfalls dann annehmen, wenn sich der Beschuldigte derzeit (noch) in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würde, was aber nicht der Fall ist. Im Gegenteil ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Durchführung des Umwandlungsverfahrens für den Beschuldigten günstig auswirkt und die Höhe der zu erwartenden Strafe daher noch weniger ein Grund für die Annahme einer Fluchtgefahr ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2005 - 4 Ws 461-462/05, StraFo 2006, 24). dd) Andere Haftgründe (§§ 112 Abs. 2 Nr. 3, 112a Abs. 2 StPO) liegen ebenfalls nicht vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2018 – 2 Ws 670/18, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.08.2017 – 4 Ws 331/17, juris Rn. 14). XXX XXX XXX