Beschluss
4 Ws 331/17
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0817.4WS331.17.00
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Leitsätze
1. Hat der Angeklagte die gegen ihn noch nicht rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von acht Monaten bereits vollständig verbüßt, ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig, wenn trotz Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten keine wesentlich höhere Freiheitsstrafe zu erwarten ist.(Rn.10)
2. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist in diesem Fall trotz Fluchtgefahr auch nicht im Hinblick auf die weitere Durchführung des Strafverfahrens zwingend geboten, da ein Abschluss des Verfahrens gemäß § 329 StPO möglich ist.(Rn.11)
3. Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, ist nur auf die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls ist, abzustellen. Ob wegen des im Haftbefehl bezeichneten Vorwurfs in einer andere Strafsache der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts ‒ 41. Kleine Strafkammer ‒ Stuttgart vom 9. August 2017
a u f g e h o b e n .
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2016 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. April 2017 wird
a u f g e h o b e n .
Der Angeklagte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Angeklagte die gegen ihn noch nicht rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von acht Monaten bereits vollständig verbüßt, ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig, wenn trotz Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten keine wesentlich höhere Freiheitsstrafe zu erwarten ist.(Rn.10) 2. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist in diesem Fall trotz Fluchtgefahr auch nicht im Hinblick auf die weitere Durchführung des Strafverfahrens zwingend geboten, da ein Abschluss des Verfahrens gemäß § 329 StPO möglich ist.(Rn.11) 3. Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, ist nur auf die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls ist, abzustellen. Ob wegen des im Haftbefehl bezeichneten Vorwurfs in einer andere Strafsache der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.(Rn.12) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts ‒ 41. Kleine Strafkammer ‒ Stuttgart vom 9. August 2017 a u f g e h o b e n . Der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2016 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. April 2017 wird a u f g e h o b e n . Der Angeklagte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. I. Der Angeklagte wurde am 2. Dezember 2016 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des wegen Fluchtgefahr erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2016 (Az. 28 Gs 9909/16) seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Dem Angeklagten wird im Haftbefehl vorgeworfen, am 25. November 2016 gegen 14.12 Uhr mit einem bislang unbekannten weiteren Täter, im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses entsprechend ihres Tatplans, im Hauptbahnhof Stuttgart, Arnulf-Klett-Platz 2, auf der Rolltreppe von der Klettpassage zur großen Schalterhalle aus der linken Jackentasche des …. dessen Smartphone Samsung Galaxy S7 im Wert von circa 750 Euro entwendet zu haben. Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. April 2017 wurde der Angeklagte ‒ der die Begehung der oben geschilderten Tat abstreitet ‒ in dieser Sache wegen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der genannte Haftbefehl des Amtsgerichts aufrechterhalten und die Haftfortdauer angeordnet (Az. 15 Ds 86 Js 118633/16). Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart ‒ zuungunsten des Angeklagten ‒ Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 bestimmte der Vorsitzende der 41. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung auf den 10. Oktober 2017. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017, eingegangen beim Landgericht am 31. Juli 2017, beantragte der Verteidiger des Angeklagten Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht sodann mit Beschluss von 9. August 2017 den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2016 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. April 2017 aufrecht erhalten und in Vollzug gelassen. Der Beschluss wurde dem Verteidiger sowie dem Angeklagten am 10. August 2017 vorab per Fax übersandt. Mit seinem am 15. August 2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger des Angeklagten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9. August 2017 eingelegt und beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2016 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. April 2017 aufzuheben und Freilassungsweisung zu erteilen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15. August 2017 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss sowie den Beschwerdeschriftsatz verwiesen. II. Die zulässige Haftbeschwerde (§ 117 Abs. 2 Satz 2, § 304 StPO) hat in der Sache Erfolg, weil der weitere Vollzug der Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe jedenfalls nicht mehr verhältnismäßig ist. Sie führt insbesondere zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2016 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. April 2017. Es kann demnach sowohl dahinstehen, ob dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten besteht, als auch, ob bei diesem Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen werden kann. Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO steht jeder Haftbefehl unter dem Gebot der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der besonders nochmals in § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO erwähnt ist. Danach darf die Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis steht. Entsprechendes gilt für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. wegen der Einzelheiten Meyer-Goßner, StPO, 60. Auflage, § 112 Rn. 11 mwN). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs und die Höhe einer gegebenenfalls zu erwartenden Strafe von Belang. Vor diesem Hintergrund ist die Aufhebung eines Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit jedenfalls naheliegend, wenn die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe (annähernd) erreicht oder sogar übersteigt. Die grundsätzlich vorzunehmende Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 StGB) sowie eine zu erwartende Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) oder Aussetzung eines Strafrestes (§ 57 StGB) sind dabei ebenso zu berücksichtigen (vgl. KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 120 Rn. 6 mwN). Liegt eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung vor, so ist der Prüfung, welche Rechtsfolgen zu erwarten sind, die erstinstanzlich verhängte Strafe zugrunde zu legen (vgl. KK-StPO/Schultheis, aaO, § 120 Rn. 7). Gemessen hieran ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft vorliegend nicht mehr angemessen. Der Angeklagte hat bei Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB die nach dem Urteil des Amtsgerichts zu vollstreckende Strafe bereits vollständig verbüßt. Zwar hat auch die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt. Vorliegend rechtfertigt jedoch die selbst im Fall der Strafschärfung drohende weitere Vollstreckung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht. In diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten – im Fall der Annahme der Tatbegehung durch den Angeklagten ‒ nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht zu niedrig bemessen ist. Zum anderen ist zu sehen, dass angesichts des Antrags der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 5. April 2017, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung zu verurteilten, selbst im Fall einer strafschärfenden Verurteilung in der Berufungsinstanz ‒ auch wenn die Staatsanwaltschaft insoweit nicht an ihren erstinstanzlichen Antrag gebunden ist ‒ eine Strafe ersichtlich nicht wesentlich höher ausfallen wird. Des Weiteren wäre dann auch die Möglichkeit einer Strafrestaussetzung gemäß § 57 StGB zu prüfen. Hinzu kommt, dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch im Hinblick auf die weitere Durchführung des Strafverfahrens nicht zwingend geboten ist. Denn im Fall, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen und deshalb in der Berufungshauptverhandlung am 10. Oktober 2017 unentschuldigt ausbleiben sollte, steht dies einem möglichen Abschluss des Verfahrens in der Berufungsinstanz nach § 329 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 329 Rn. 35 ff.) oder – sollte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurücknehmen – nach § 329 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Soweit das Landgericht in seiner Entscheidung im Zusammenhang mit der Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ausführt, dass der Angeklagte im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung mit dem Widerruf der Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. August 2015 zu rechnen habe, ist zu berücksichtigen, dass bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, nur auf die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls ist, abzustellen ist (vgl. KK-StPO/Schultheis, aaO, § 120 Rn. 10 sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 1996 – 1 Ws 136/96 –, juris). Unerheblich für die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist demnach auch, ob wegen des im Haftbefehl bezeichneten Vorwurfs in einer anderen Strafsache der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (siehe Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juli 2010 ‒ 1 Ws 398/10 ‒, juris Rn. 12 mwN). Zur Sicherung der dortigen Strafvollstreckung sowie der Verhinderung einer möglichen Flucht des Angeklagten kommen andere Maßnahmen, etwa ‒ im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten in vorliegender Sache (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 453c Rn. 4) – der Erlass eines Sicherungshaftbefehls gemäß § 453c StPO in Betracht. Nach alledem ist sowohl der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. August 2017 als auch der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2016 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. April 2017 aufzuheben und der Angeklagte auf freien Fuß zu setzen. Die Frage, ob das Verfahren ausreichend beschleunigt betrieben wurde, kann dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.