Beschluss
1 Ws 599/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei dringendem Verdacht der unerlaubten Einfuhr von 3.333 g Marihuana und Mitführen eines Schlagrings rechtfertigt die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe Fluchtgefahr.
• Das Mitsichführen eines gefährlichen Gegenstands kann auch bei Aufbewahrung im Kofferraum vorliegen, wenn der Gegenstand bewusst gebrauchsfertig mitgeführt wird.
• Der feste Wohnsitz im Ausland (Niederlande) verstärkt die Fluchtgefahr, insbesondere wegen praktischer Erschwernisse der Vollstreckung deutscher Strafen bei Auslieferung.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr bei großer Rauschgiftmenge und Mitführen eines Schlagrings • Bei dringendem Verdacht der unerlaubten Einfuhr von 3.333 g Marihuana und Mitführen eines Schlagrings rechtfertigt die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe Fluchtgefahr. • Das Mitsichführen eines gefährlichen Gegenstands kann auch bei Aufbewahrung im Kofferraum vorliegen, wenn der Gegenstand bewusst gebrauchsfertig mitgeführt wird. • Der feste Wohnsitz im Ausland (Niederlande) verstärkt die Fluchtgefahr, insbesondere wegen praktischer Erschwernisse der Vollstreckung deutscher Strafen bei Auslieferung. Der Beschuldigte befindet sich seit 1. Oktober 2009 in Untersuchungshaft wegen Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Ihm wird vorgeworfen, am 30. September 2009 mit einem PKW aus den Niederlanden 3.333 g Marihuana nach Deutschland eingeführt zu haben; außerdem wurden ein in einer Jacke im Kofferraum gefundener Schlagring und ein Küchenmesser festgestellt. In der Hosentasche seines Mitfahrers wurde geringe Kokainmenge aufgefunden. Der Haftbefehl stützt sich auf dringenden Tatverdacht und begründet Fluchtgefahr mit Blick auf die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe und fehlenden festen Wohnsitz in Deutschland. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen den Haftbefehl verworfen, woraufhin der Beschuldigte weitere Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde geprüft und entschieden. • Dringender Tatverdacht besteht hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr von 3.333 g Marihuana; der Beschuldigte hat die Einfuhr teilweise glaubhaft gestanden. • Strafbarkeit richtet sich nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; diese Norm sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor, wenn ein gefährlicher Gegenstand mitgeführt wurde. • Der Schlagring im Kofferraum wurde als bewusst mitgeführter, zur Verletzung geeigneter Gegenstand gewertet; Mitsichführen ist auch bei Aufbewahrung im Kofferraum gegeben, wenn Gebrauchsroutine und unmittelbare Verfügbarkeit naheliegen. • Die zu erwartende hohe Strafandrohung begründet einen starken Fluchtanreiz nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; auch geordnete soziale Verhältnisse reichen demgegenüber nicht aus, den Haftgrund auszuschließen. • Der Umstand, dass der Beschuldigte Niederländer ist und in den Niederlanden Auslieferungs- und Umwandlungsregelungen gelten, erhöht die Wahrscheinlichkeit, sich dem deutschen Strafverfahren durch Rückkehr zu entziehen. • Weniger einschneidende Maßnahmen, einschließlich angebotener Sicherheitsleistung, genügen zur Abwendung der Fluchtgefahr nicht; die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 StPO). Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verwahrung seiner Beschwerde gegen den Haftbefehl wurde auf seine Kosten verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Fortdauer der Untersuchungshaft, weil dringender Tatverdacht wegen Einfuhr einer nicht geringen Menge Marihuana und des Mitführens eines Schlagrings besteht und wegen der hohen zu erwartenden Freiheitsstrafe eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Der ausländische Wohnsitz des Beschuldigten verstärkt die Fluchtgefahr, weil praktische Erschwernisse der Vollstreckung bei möglicher Rückkehr in die Niederlande bestehen. Wegen dieser Gründe sind weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend, sodass der Haftbefehl zu Recht aufrechterhalten wurde.