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Beschluss

3 AR 2/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:0502.3AR2.16.00
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Leitsätze

1.

Gemäß § 5 Abs. 1 FamFG kann das nächsthöhere gemeinsame Gericht auch eine Zuständigkeitsbestimmung für zukünftige Verfahren treffen, wenn zwei Gerichte grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen vertreten und in den zu bearbeitenden Verfahren aller Voraussicht nach keine rechtzeitige Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen kann.

2.

Für richterliche Entscheidungen nach § 36 PolG NRW ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene erstmals festgenommen wurde, auch dann noch zuständig, wenn der Betroffene von der Polizei vor Antragstellung in die in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegenden Räumlichkeiten des Polizeigewahrsams verbracht wurde.

Tenor

Für richterliche Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer von Freiheitsentziehungen gemäß § 36 PolG NRW ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene erstmalig festgenommen wurde.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 5 Abs. 1 FamFG kann das nächsthöhere gemeinsame Gericht auch eine Zuständigkeitsbestimmung für zukünftige Verfahren treffen, wenn zwei Gerichte grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen vertreten und in den zu bearbeitenden Verfahren aller Voraussicht nach keine rechtzeitige Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen kann. 2. Für richterliche Entscheidungen nach § 36 PolG NRW ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene erstmals festgenommen wurde, auch dann noch zuständig, wenn der Betroffene von der Polizei vor Antragstellung in die in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegenden Räumlichkeiten des Polizeigewahrsams verbracht wurde. Für richterliche Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer von Freiheitsentziehungen gemäß § 36 PolG NRW ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene erstmalig festgenommen wurde. - anonymisierte Fassung - In dem Zuständigkeitsstreit betreffend die örtliche Zuständigkeit für richterliche Entscheidungen gemäß § 36 PolG NRW nach polizeilicher Ingewahrsamnahme in den Fällen, in denen eine Person von dem Landrat des Kreises Heinsberg als Kreispolizeibehörde im Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen erstmalig festgenommen, jedoch vor Beantragung einer richterlichen Entscheidung in die Räumlichkeiten des Polizeigewahrsams des Kreises in den Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg verbracht wurde, zwischen den Richterinnen und Richtern der Amtsgerichte Geilenkirchen einerseits und Heinsberg andererseits, die mit den im Betreff genannten Verfahren befasst werden können, und an dem beteiligt sind: 1. das Land NRW, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Kommunales, dieses vertreten durch den Landrat des Kreises Heinsberg als Kreispolizeibehörde, Carl Severing Straße 1, 52525 Heinsberg, Antragsteller, 2. der Direktor des Amtsgerichts Heinsberg, Schafhausener Straße 47, 52525 Heinsberg, 3. Die Direktorin des Amtsgerichts Geilenkirchen, Konrad Adenauer Straße 25, 52511 Geilenkirchen, hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen beschlossen: Für richterliche Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer von Freiheitsentziehungen gemäß § 36 PolG NRW ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene erstmalig festgenommen wurde. Gründe: I. Zwischen dem Beteiligten zu 1, 2 und 3 bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, welches Amtsgericht in den im Betreff genannten Fällen zuständig ist. Der Beteiligte zu 1 und die Richter des Amtsgerichts Heinsberg vertreten die Auffassung, das Amtsgericht Geilenkirchen sei zuständig. Die Richter des Amtsgerichts Geilenkirchen vertreten die Auffassung, das Amtsgericht Heinsberg sei zuständig. Am 05.11.2015 fand eine Besprechung zwischen den Beteiligten statt, bei der keine Einigung erzielt werden konnte, die anwesenden Richter vielmehr unter Berufung auf ihre richterliche Unabhängigkeit jeweils an der von ihnen vertretenen Auffassung festgehalten haben (Vermerk Bl. 7). Mit Schreiben vom 02.02.2016 (Bl. 1) hat der Beteiligte zu 1 eine richterliche Entscheidung des nächsthöheren Gerichts beantragt und dazu ausgeführt, auf Grund des bestehenden Zuständigkeitsstreits sei die örtliche Arbeitssituation derzeit unzumutbar. Es habe bereits Fälle gegeben, in denen deswegen eine richterliche Entscheidung unterblieben sei. Wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidungen sei eine Zuständigkeitsbestimmung im Einzelfall nach § 5 FamFG nicht möglich. Deshalb sei eine Entscheidung zur Regelung künftiger Fälle erforderlich. Auch in der Vergangenheit hätten Gerichte bereits solche Entscheidungen getroffen. Die Beteiligten zu 2 und 3 hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben die jeweils von ihnen vertretene Auffassung mit beachtlichen Argumenten begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Gemäß § 5 Abs. 1 FamFG wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere Gericht unter anderem dann bestimmt, wenn sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. § 5 Abs. 1 FamFG geht dabei von einer Zuständigkeitsbestimmung für ein konkretes Verfahren aus. Deshalb sind abstrakte Zuständigkeitsbestimmungen grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr sollen die mit der Sache befassten Gerichte zunächst selbst darüber entscheiden, ob ihre Zuständigkeit gegeben ist oder nicht. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes Ausnahmen dann möglich sind, wenn zwei Gerichte grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen vertreten und in den bearbeitenden Verfahren aller Voraussicht nach keine rechtzeitige Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen kann (vgl. im einzelnen LG Köln, Beschluss vom 26.04.2006 – 1 T 174/06 - und OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006 – 15 Sbd 5/06 -: beide zur Einrichtung von Gefangenensammelstellen während der Fußballweltmeisterschaft; LG Aachen, Beschluss vom 03.07.2008 – 3 T 182/08 -; OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2009 – 16 AR 3/09 -). Alle diese Beschlüsse sind zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG ergangen; für die entsprechende Regelung in § 5 FamFG kann jedoch nichts anderes gelten. Die Voraussetzungen für die vorgenannte Ausnahme liegen im vorliegenden Fall auch ersichtlich vor. Zudem ist das Landgericht Aachen als nächsthöheres gemeinsames Gericht der Amtsgerichte Geilenkirchen und Heinsberg nach § 5 FamFG zur Entscheidung berufen. In der Sache selbst war vorliegend das Amtsgericht Geilenkirchen in dem im Betreff und Tenor genannten Umfang als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Die bereits zitierten Entscheidungen verschiedener Gerichte zur Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidungen nach § 36 PolG helfen in der Sache nicht weiter, da das Polizeigesetz danach geändert wurde. § 36 PolG a.F. bestimmte, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Während das Oberlandesgericht Hamm hierunter den Ort des Polizeigewahrsams verstand, hielten die Kölner Gerichte das Amtsgericht für zuständig, wo der Betroffene erstmals festgenommen wurde, und begründeten dies auch damit, dass es rechtsstaatlich bedenklich sei, wenn die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung allein in den Händen der Verwaltungsbehörde läge. § 36 Abs. 2 PolG n.F. bestimmt demgegenüber als zuständiges Gericht das Gericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung herbeigeführt wurde. In der Begründung zu dem Gesetzesentwurf (Landtagsdrucksache 16/2256) heißt es dazu, die bisherige Fassung der Norm sei von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich interpretiert worden. Um die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, gebe es nur die Möglichkeit einer Klarstellung durch Änderung der Norm. Die vorgeschlagene eindeutige Formulierung schaffe Abhilfe. Mit der Änderung werde zugleich eine Angleichung an § 128 StPO vorgenommen. Auch wenn – wie das vorliegende Verfahren zeigt - die neu gefasste Vorschrift entgegen der Erwartung des Gesetzgebers nicht eindeutig ist, ist ihr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründen wollte, in dessen Bezirk der Betroffene erstmalig festgenommen wurde. Hierfür sprechen sowohl die Formulierung „herbeigeführt“ im Gesetzestext als auch der Hinweis auf § 128 StPO in der Gesetzesbegründung (wobei der Landesgesetzgeber leider nicht die dort verwendete – eindeutige – Formulierung „in dessen Bezirk er festgenommen worden ist“ verwendet hat). Unklarheiten ergeben sich daraus, dass der Begriff der Freiheitsentziehung gesetzlich in § 415 Abs. 2 FamFG definiert ist. Eine Freiheitsentziehung liegt danach vor, wenn einem Betroffener gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenslosigkeit insbesondere in einer geschlossenen Einrichtung wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses die Freiheit entzogen wird. Insoweit lässt sich mit der Beteiligten zu 3 durchaus die Auffassung vertreten, dass nicht bereits die erstmalige Festnahme, sondern erst das Verbringen in den Gewahrsamsraum zuständigkeitsbegründend ist. Selbst wenn man für die Freiheitsentziehung als solche nach § 415 Abs. 2 FamFG das Festhalten in einer der genannten Räumlichkeiten als erforderlich ansieht, so führt dies nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zwingend zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Heinsberg, da das Verbringen in den Gewahrsamsraum bereits mit der Festnahme (und damit in den hier zu entscheidenden Fällen im Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen) beginnt. Durch dieses Verbringen in den Gewahrsamsraum wird die spätere Freiheitsentziehung zumindest mittelbar bereits im Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen herbeigeführt . Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Heinsberg folgt auch nicht aus § 416 FamFG. § 416 Satz 2 FamFG bestimmt zwar, dass das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, wenn sich der Betroffene bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung befindet. Dabei enthält § 36 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW auch eine Verweisung auf das „7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ und mithin auch auf § 416 FamFG. Da der Landesgesetzgeber durch die Neufassung von § 36 PolG NRW die Zuständigkeitsregelung neu und eigenständig regeln wollte, ist jedoch davon auszugehen, dass § 36 PolG NRW als das speziellere Gesetz die allgemeinere Regelung in § 416 FamFG verdrängt. Für die von der Kammer vertretene Auffassung spricht neben dem Umstand, dass Beeinflussungen der örtlichen Zuständigkeit durch das Verhalten der Polizei ausgeschlossen sind, weiterhin, dass sie bei massenhaften Festnahmen, z.B. bei gewaltsamen Demonstrationen oder eskalierenden Sportveranstaltungen eher den praktischen Gegebenheiten gerecht wird als die gegenteilige Auffassung. Wie sich aus dem Tatbestand der oben zitierten Entscheidung des LG Köln 1 T 174/06 ergibt, beabsichtigte der Polizeipräsident Köln damals, während der Dauer der Fußballweltmeisterschaft 2006 für im Stadtgebiet von Köln (zuständig das Amtsgericht Köln) aufgegriffene Personen eine Gefangenensammelstelle in Brühl (zuständig das ungleich kleinere Amtsgericht Brühl) einzurichten, wodurch das Amtsgericht Brühl bei Annahme seiner Zuständigkeit möglicherweise überlastet worden wäre. Umgekehrt verkennt die Kammer nicht, dass die jetzt von dem Landesgesetzgeber getroffene Regelung in Fällen mit vereinzelten Betroffenen wenig verfahrensökonomisch sein dürfte. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Gewahrsamszelle, so spräche viel dafür, dass das dann ortsnähere Gericht entscheidet, da von diesem eventuell erforderliche Anhörungen sehr viel einfacher durchgeführt werden könnten (diesen Weg hat der Bundesgesetzgeber nicht nur in § 416 Satz 2 FamFG sondern z.B. auch für PsychKG-Unterbringungen in § 313 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschritten). Bei einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Geilenkirchen zeichnen sich zudem Folgeprobleme ab, nämlich ob der Beteiligte zu 1 auch verpflichtet ist, die Betroffenen bei dem Amtsgericht Geilenkirchen vorzuführen, wenn sie sich bereits in Heinsberg befinden, oder ob er die Betroffenen erst garnicht nach Heinsberg verbringen darf, sondern nach erfolgter Festnahme unverzüglich dem Amtsgericht Geilenkirchen vorzuführen hat (wofür die von dem Landesgesetzgeber als Vorbild herangezogene Regelung in § 128 StPO sprechen könnte; so wohl auch die bereits zitierte Entscheidung des OLG Köln 16 AR 3/09 unter Berufung auf BVerfG NJW 2002, 3161). Diese Folgeprobleme allein rechtfertigen es jedoch nicht, sich bei der hier zu entscheidenden Frage über den erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.