Beschluss
3 T 182/08
LG AACHEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die richterliche Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zum Zeitpunkt der Befassung des Amtsgerichts vollzogen wird.
• Diese Zuständigkeitsregel gilt auch, wenn die Polizei den Ingewahrsamgenommenen vor der gerichtlichen Befassung aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat.
• Das Landgericht kann nach § 5 Abs. 1 FGG im Vorfeld verbindlich das örtlich zuständige Amtsgericht bestimmen, um Rechtsschutzverweigerung bei mehreren sich für unzuständig erklärenden Amtsgerichten zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit für richterliche Entscheidung über Freiheitsentziehung nach § 36 PolG NW • Für die richterliche Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zum Zeitpunkt der Befassung des Amtsgerichts vollzogen wird. • Diese Zuständigkeitsregel gilt auch, wenn die Polizei den Ingewahrsamgenommenen vor der gerichtlichen Befassung aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat. • Das Landgericht kann nach § 5 Abs. 1 FGG im Vorfeld verbindlich das örtlich zuständige Amtsgericht bestimmen, um Rechtsschutzverweigerung bei mehreren sich für unzuständig erklärenden Amtsgerichten zu vermeiden. Bei Großdemonstrationen in Düren war zu erwarten, dass die Polizei zahlreiche Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 oder § 35 PolG NW in Gewahrsam nimmt und eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 36 PolG NW herbeigeführt werden muss. Zur Disposition standen zwei Alternativen: wenige Festgenommene in den Gewahrsamszellen Düren belassen oder bei größerer Zahl Betroffene nach Aachen verbringen, wo weitere Gewahrsamskapazitäten vorhanden sind. Die beteiligten Amtsgerichte (u.a. Düren, Aachen, Schleiden, Eschweiler) vertraten unterschiedliche Auffassungen, welches Amtsgericht örtlich zuständig ist, wenn Betroffene nach Aachen verbracht werden. Es bestand die Gefahr, dass sich sowohl das Amtsgericht Aachen als auch Düren wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit für unzuständig erklären und damit Rechtsschutz verweigern. Das Landgericht Aachen wurde daher nach § 5 Abs. 1 FGG um Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts gebeten. Die Kammer entschied, das Amtsgericht Aachen als örtlich zuständig zu bestimmen. • Zuständigkeit nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW bestimmt sich nach dem Bezirk, in dem die Freiheitsentziehung zum Zeitpunkt der Befassung des zuständigen Amtsgerichts vollzogen wird. • Praktische Erwägungen sprechen dafür, bei Verbringung größerer Personenzahlen nach Aachen auch Aachen als zuständig zu bestimmen, weil dort die Betroffenen tatsächlich festgehalten werden und dort Gewahrsamskapazitäten bestehen. • Entgegenstehende Auffassungen (u.a. LG Köln) vermögen die gebotene Einheitlichkeit der Zuständigkeitsregelung nicht durchzusetzen, wenn andernfalls die Gefahr einer effektiven Rechtsschutzverweigerung besteht. • Das Landgericht ist nach § 5 Abs. 1 FGG als gemeinschaftliches oberes Gericht befugt, vorbeugend das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, insbesondere wenn ein Bedürfnis besteht, Rechtsverweigerung zu verhindern. • Die Kammer schließt sich der Praxis des OLG Hamm und ähnlicher Entscheidungen an und bestimmt deshalb das Amtsgericht Aachen als örtlich zuständig in den angeführten Fällen. Das Landgericht Aachen hat in vorbeugender Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 FGG festgestellt, dass für die richterliche Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW örtlich das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Befassung vollzogen wird. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Polizei die ingewahrsamgenommenen Personen vor der Befassung des Gerichts aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat. Zur Vermeidung einer möglichen Rechtsschutzverweigerung bei Großdemonstrationen wurde daher das Amtsgericht Aachen als örtlich zuständig bestimmt. Die Entscheidung sichert damit die Handlungsfähigkeit der Gerichte und gewährleistet den effektiven Rechtsschutz der betroffenen Personen. Konsequenz ist, dass in den geschilderten Fällen Anträge auf Fortdauer der Freiheitsentziehung vor dem Amtsgericht Aachen zu stellen sind; Erklärungen der übrigen Amtsgerichte, sie seien unzuständig, wären unbeachtlich.