Beschluss
15 Sbd 5/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die richterliche Entscheidung über die Fortdauer polizeilicher Freiheitsentziehung nach § 36 Abs. 1 PolG NW ist örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts festgehalten wird.
• Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann im Vorfeld durch das Oberlandesgericht erfolgen, wenn Unklarheit unter den beteiligten Amtsgerichten besteht und sonst effektiver Rechtsschutz vereitelt würde.
• Die Einrichtung von Sammelstellen durch die Polizei zur Gefahrenabwehr begründet nicht automatisch eine unzulässige Verlagerung gerichtlicher Zuständigkeit; die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns ist gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei polizeilichem Gewahrsam: Gericht des Aufenthaltsortes bei Befassung • Für die richterliche Entscheidung über die Fortdauer polizeilicher Freiheitsentziehung nach § 36 Abs. 1 PolG NW ist örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts festgehalten wird. • Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann im Vorfeld durch das Oberlandesgericht erfolgen, wenn Unklarheit unter den beteiligten Amtsgerichten besteht und sonst effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. • Die Einrichtung von Sammelstellen durch die Polizei zur Gefahrenabwehr begründet nicht automatisch eine unzulässige Verlagerung gerichtlicher Zuständigkeit; die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns ist gesondert zu prüfen. Die Polizei richtete im Zusammenhang mit Fußball-WM-Spielen mobile Sammelstellen ein; für Gelsenkirchen wurde eine "GeSa 50 plus" vorgesehen und zur Kapazitätserweiterung eine "GeSa 200" in Bochum. Personen, die im Stadtgebiet Gelsenkirchen in Gewahrsam genommen wurden, wurden in die Sammelstelle in Bochum verbracht. Richter verschiedener Amtsgerichte stritten darüber, welches Amtsgericht örtlich zuständig ist für richterliche Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 PolG NW über die Fortdauer der Freiheitsentziehung: das Amtsgericht des Ortes der erstmaligen Ingewahrsamnahme (Gelsenkirchen) oder das Amtsgericht des Ortes, in dem der Betroffene zum Zeitpunkt der Gerichtsbefassung festgehalten wird (Bochum). Wegen dieser divergierenden Auffassungen leitete der Senat ein Bestimmungsverfahren nach § 5 FGG ein. Das Oberlandesgericht musste klären, welches Amtsgericht für künftige Fälle dieser Art örtlich zuständig ist. • Zuständigkeitstatbestand: § 36 Abs. 2 S. 1 PolG NW knüpft an den Ort an, in dessen Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts festgehalten wird; maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Befassung gemäß § 43 Abs. 1 FGG i.V.m. den Verweisungen. • Gesetzesauslegung und Systematik: Die Neufassung des PolG NW orientierte sich am FEVG, dessen Regelung (insbes. § 4 Abs. 1 S. 2 FEVG) eine bewegliche örtliche Zuständigkeit abhängig von der Einrichtung oder dem Verbringungsort vorsieht; dies rechtfertigt die Auslegung zugunsten des Aufenthaltsortes bei Befassung. • Zweck der Regelung: § 36 PolG NW dient dem effektiven Rechtsschutz des Betroffenen; eine Zuständigkeitsregelung, die an den Ort der Befassung anknüpft, ermöglicht eine schnellstmögliche persönliche Anhörung und Entscheidung durch den Richter, wenn der Betroffene nach Verbringung weiter festgehalten wird. • Verfahrensfunktion: Wegen der kurzzeitigen Natur polizeilicher Freiheitsentziehungen ist eine präventive Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht erforderlich, damit Rechtsschutz nicht durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vereitelt wird. • Abgrenzung zur Rechtmäßigkeitsprüfung: Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit hat keine präjudizielle Wirkung für die sachliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme oder der Verbringung in eine Sammelstelle; diese Prüfung bleibt dem entscheidenden Amtsgericht vorbehalten. Das Oberlandesgericht Hamm bestimmte das Amtsgericht Bochum als örtlich zuständig für richterliche Entscheidungen über die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 36 Abs. 1 PolG NW für Fälle, in denen Personen im Stadtgebiet Gelsenkirchen in Gewahrsam genommen und in die Sammelstelle in Bochum verbracht werden. Maßgeblich ist der Ort, an dem der Betroffene zum Zeitpunkt der gerichtlichen Befassung festgehalten wird. Die Bestimmung erfolgte präventiv, weil andernfalls der effektive Rechtsschutz der Betroffenen durch Zuständigkeitsstreitigkeiten gefährdet würde. Die Entscheidung berührt nicht die materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme oder der Verbringung; das Amtsgericht Bochum kann diese Umstände bei seiner Sachentscheidung überprüfen und gegebenenfalls den Gewahrsam beenden. Die Festlegung der Zuständigkeit entbindet die Polizei nicht von der Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung richterlicher Entscheidungen, soweit die Lage dies zulässt.