IV ZR 283/95
LG, Entscheidung vom
7mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 28. Oktober 1997 3Z BR 196/97 FGG §§ 13a, 55, 62, 69 f.; BGB § 1821 Abs 1 Nr. 1 und 4 Doppelvollmacht bei Betreuung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wenn die Rückübertragung an eincn Dritten zu erfolgen hat (LG Saarbrücken MittRhNotK 1990, 109 ). Nach Auffassung des Senats ist die Rechtslage auch nicht anders zu beurteilen, wenn der Schenker für diese Fallgestaltungen einem Dritten (hier den Eltern des Beschenkten) einen Rückübertragungsanspruch einräumt (offengelassen vom LG Saarbrücken MittRhNotK 1990, 109 ), wenn nur die Haftung des Minderjährigen derart beschränkt bleibt, daß er zuverlässig nicht über den Verlust des geschenkten Gegenstandes hinaus belastet werden kann. Im Streitfall ist durch den Notarvertrag aber nicht zuverlässig gesichert, daß die Haftung des Beschenkten auf das unentgeltlich Zugewandte beschränkt bleibt. Insoweit genügt eine abstrakte Haftungsgefahr und es ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf abzustellen, ob im Einzelfall eine solche Haftung wahrscheinlich oder hinreichend konkret dargetan ist (wie hier BayObLG DNotZ 1975, 219 , 221 [= MittBayNot 1974, 256 f.]). Im Notarvertrag heißt es zwar unter B Nr. 2, daß der Rückübertragungsanspruch „analog § 513 BGB “ eingeräumt wird, es fehlt aber eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung und im Notarvertrag ist bereits die Pflicht des Minderjährigen zur Mitwirkung an der Rückübertragung begründet. Auch wenn man die Erwähnung des § 513 BGB als Schreibfehler ansieht und dafür § 531 BGB liest, bleiben Zweifel, ob sich aus der Formulierung „analog“ ergibt, daß die Haftungsbeschränkung dieser Vorschrift auch für die im Vertrag geregelten Fälle der Rückübertragungspflicht gelten soll. Nach Auffassung des Senats muß aber in allen Zweifelsfällen eine vormundschaftgerichtliche Genehmigungspflicht bejaht werden, denn sie hat gerade den Zweck zu überprüfen, ob der Minderjährige nach den Umständen ein vertretbares Risiko eingeht. Über die Fallgestaltung der uneingeschränkten Rückübertragungspflicht hinaus (BayObLG DNotZ 1975, 219 [= MittBayNot 1974, 256 ]) ist daher auch in diesen Fällen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht entbehrlich. Es kann daher dahinstehen, ob schon die persönliche Verpflichtung, an der Rückübertragung mitzuwirken, der Übernahme einer persönlichen Rückübertragungsverpflichtung gleichzustellen ist, die der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (LG Bonn MittRhNotK 1974, 115 , 116; Klüsener Rpfleger 1981, 461 , 407). Hinweis der Schriftleitung: Zu dieser Problematik erscheint demnächst ein Beitrag von Gschoßmann. 13. FGG §§ 13a, 55, 62, 69 f.; BGB § 1821 Abs 1 Nr. 1 und 4 (Doppelvollmacht bei Betreuung) 1. Zur Erteilung einer sog. Doppelvollmacht für den Notar zur Entgegennahme und Mitteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, durch die der notariell beurkundete Verkauf eines Grundstücks des Betreuten durch den Betreuer wirksam werden soll. 2. Eine vorläufige Betreuung endet mit dem in ihr angegebenen Zeitpunkt; ab diesem Zeitpunkt ist die Hauptsache eines Beschwerdeverfahrens erledigt. BayObLG, Beschluß vom 29.10.1997 – 3Z BR 196/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Das Vormundschaftsgericht führte für den Betroffenen vom 15.7.1996 bis 15.1.1997 eine vorläufige Betreuung u. a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, insbesondere der Vertretung bei Grundstücksverkäufen. Mit notariellem Vertrag vom 30.8.1996 und Nachtrag vom 2.9.1996 verkaufte der durch seinen Betreuer vertretene Betroffene mehrere Grundstücke an die Gemeinde. In beiden Vertragsurkunden hat der Betreuer für den Betroffenen erklärt: Der Notar, seine Vertreter und Nachfolger im Amt werden, befreit von § 181 BGB , bevollmächtigt, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen, entgegenzunehmen, dem anderen Vertragsteil mitzuteilen und die Mitteilung für diesen entgegenzunehmen. Schließlich wurde vom Notar darauf hingewiesen, daß der Vertrag erst wirksam und im Grundbuch erst vollzogen werden könne, wenn er durch das Vormundschaftsgericht genehmigt und diese Genehmigung vom Betreuer dem anderen Vertragsteil mitgeteilt werde. Am 3.9.1996 hat das Vormundschaftsgericht (Rechtspfleger) die in den Kaufvertragsurkunden für den Betroffenen abgegebenen Erklärungen genehmigt. Mit Beschluß vom 17.1.1997 hat das Landgericht die Beschwerden des Betroffenen gegen die Anordnung der vorläufigen Betreuung und gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden. Diese hatten keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1.Nach § 55 Abs. 1 FGG , der gemäß § 69e FGG auf die Betreuung entsprechend anzuwenden ist, kann eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt wird, vom Vormundschaftsgericht nicht mehr geändert werden, wenn die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Ist die Genehmigung für das Vormundschaftsgericht nicht mehr abänderbar, kann auch ein Beschwerdegericht sie nicht mehr ändern (§ 62, § 69e Satz 1 FGG). Ein gegen die Genehmigung gleichwohl eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. BayObLGZ 1964, 137 /142 f.; BayObLG Rpfleger 1991, 457/458, FamRZ 1995, 302 , BtPrax 1997, 199 m.w.N.; Jansen FGG 2. Aufl. § 62 Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. 2. Die vorliegenden Kaufverträge bedurften zu ihrer Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ( § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB ). a)Das Vormundschaftsgericht hat Ausfertigungen des Genehmigungsbeschlusses dem Betreuer und dem beurkundenden Notar zugeleitet, da diesem in den Kaufvertragsurkunden von den Vertragschließenden eine sog. Doppelvollmacht erteilt worden war (zur Zulässigkeit einer Doppelvollmacht vgl. BayObLGZ 1989, 242 /247 m.w.N.; SchlHOLG OLG-Report 1997, 160; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 55 FGG Rdnr. 8; Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1829 BGB Rdnr. 9; Jansen § 55 Rdnr. 12; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 55 Rdnr. 9). Danach war hier der Notar ermächtigt, für die Vertragschließenden die Genehmigungen entgegenzunehmen, diese an die Beteiligten mitzuteilen und diese Mitteilungen wiederum in Empfang zu nehmen. b) Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist allerdings, daß der Notar seinen Willen über die Entgegennahme und die Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach außen erkennbar macht (vgl. BayObLG BtPrax 1997, 199/200). Hierzu fehlen Feststellungen in der Entscheidung des Landgerichts. Der Senat stellt dazu fest, daß ausweislich der am 14.10.1997 vorgelegten Urkunde über die Grundbucheintragung der Notar unter dem 4.9.1996 auf den KaufMittBayNot 1998 Heft 2 107 vertragsurkunden jeweils vermerkt hat, er habe vom Genehmigungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts vom 3.9.1996 aufgrund der erteilten Vollmachten mit Wirkung für alle und gegen alle Beteiligte Kenntnis genommen und Mitteilung gegeben und von dieser Mitteilung wieder Kenntnis genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen ( NJW-RR 1996, 455 = ZEV 1996, 184 ). Die Revision hatte Erfolg. c) Allerdings ist anerkannt, daß eine Beschwerde zulässig sein kann und eine Änderung einer wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung in Betracht kommt, wenn ein Beteiligter, um einem Betreuten das selbständige Beschwerderecht arglistig abzuschneiden, das Wirksamwerden der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mißbräuchlich herbeigeführt hat (vgl. BayObLG Rpfleger 1991, 457/458). Das Berufungsgericht stellt zunächst rechtsfehlerfrei fest, daß dem Testament auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen ist, von wem die Vergütung der Testamentsvollstrecker getragen werden soll. Für eine solche Fallgestaltung gibt es aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Richtig ist zwar, daß ein Betreuer bei Abschluß von Grundstückskaufverträgen eine Doppelvollmacht dem Notar dann nicht erteilen soll, wenn der Betreute gegen den Verkauf ist, insbesondere insoweit bereits einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Etwas anderes kann aber z. B. gelten, wenn eine Verzögerung zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen für den Betroffenen führen würde. Diese Fragen können jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Sie sind vielmehr vom Vormundschaftsgericht nach § 1837 BGB dahin zu prüfen, ob sich der Betreuer möglicherweise einer Pflichtwidrigkeit dadurch schuldig gemacht haben könnte, daß er ohne zwingenden Grund durch Erteilung einer Doppelvollmacht dem Betroffenen die Beschwerdemöglichkeit gegen die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abgeschnitten hat. 14. BGB §§ 2221, 2218, 2038 (Kosten für Testamentsvollstreckung an Miterbenanteil) Die Kosten einer nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung sind nach dem Gesetz von allen Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft zu tragen. BGH, Urteil vom 22. 1.1997 – IV ZR 283/95 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker insgesamt 158.000 DM Honorar erhalten. Diese Vergütung wurde allein von dem Miterben getragen, für dessen hälftigen Erbanteil Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist. Die Kläger sind der Meinung, der Beklagte als weiterer Miterbe zu 1 /2 müsse die Hälfte des Honorars aufbringen. Sie verlangen daher die Zahlung von 79.000 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die am 6.6.1986 verstorbene Erblasserin hinterließ im wesentlichen Grundvermögen im Wert von rund 55 Mio. DM, dessen Vermietung erhebliche Erträge abwirft. In ihrem notariellen Testament setzte sie den Beklagten, ihren zweiten Ehemann, und ihren behinderten Sohn aus erster Ehe, S., je zur Hälfte zu Erben ein. Das Testament enthält unter anderem folgende Bestimmungen: Aus Gründen, die in der Person meines Sohnes S. ... liegen, bestimme ich ferner, daß nach meinem Tode weder mein geschiedener Ehegatte noch ein von ihm bestimmter Dritter oder gar im Fall der Entmündigung von S. ein Vormund Bestimmungen über den Erbteil von S. soll treffen können, die meinem letzten Willen widersprechen. Ich ordne deshalb über den 1/2-Anteil des Nachlasses, der meinem Sohn S. ... zufallen soll, Testamentsvollstreckung an, und zwar als Dauertestamentsvollstreckung. Aus den Gründen: Jedoch ergibt sich die Zahlungspflicht des Beklagten aus dem Gesetz. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist bei Fehlen einer Regelung im Testament aus dem Gesetz zu schließen, daß die Kosten der Testamentsvollstreckung zu Lasten des Miterben gehen, dessen Erbteil der Testamentsvollstreckung unterliegt. Nur zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das im übrigen wesentliche Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden seien. Da die Vergütung ein Entgelt für die Leistung des Testamentsvollstreckers darstelle, habe nur derjenige die Vergütung aufzubringen, zu dessen Gunsten der Testamentsvollstrecker etwas leiste. Aus der Verwaltung eines Erbanteils könnten den anderen Miterben grundsätzlich keine Kosten erwachsen. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. a) Zwar finden gemäß § 2218 BGB Vorschriften des Auftragsrechts entsprechende Anwendung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben. Dennoch besorgt der Testamentsvollstrecker kein Geschäft des Erben. Er ist Inhaber eines auf dem Willen des Erblassers beruhenden privaten Amtes und deshalb von Weisungen des Erben unabhängig; für die Erfüllung seiner Aufgaben genießt er – als Person und als Institution – das besondere Vertrauen des Erblassers ( BGHZ 25, 275 , 279 ff. [= MittBayNot 1958, 39]; Urteil vom 14.12.1994 – IV ZR 184/93 – ZEV 1995, 110 = NJW-RR 1995, 577 unter 2 a). Der Erblasser kann die Rechte des Testamentsvollstreckers gemäß § 2208 BGB beschränken. Es ist anerkannt, daß dies auch durch Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben geschehen kann (BGH, Urteil vom 14.2.1962 – IV ZR 92/60 – LM BGB § 2085 Nr. 3; MünchKomm/Brandner, BGB 2. Aufl. § 2208 Rdnr. 11; Muscheler, AcP 195 (1995) 35, 52 f.). Eine solche Testamentsvollstreckung ist weder gegenständlich noch inhaltlich beschränkt; ihre Grenzen ergeben sich vielmehr au den Vorschriften über die Erbengemeinschaft ( §§ 2033 ff. BGB ; so Staudinger/Reimann, BGB 13. Aufl. § 2208 Rdnr. 16). Solange die Erbengemeinschaft nicht vollständig auseinandergesetzt ist, bezieht sich die Verwaltung des Erbteilstestamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlaß; er steht mithin in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu allen (auch den vollstreckungsfreien) Erben (Muscheler, a.a.O. S. 52, 55). Denn die Verwaltung des Erbteils berechtigt den Testamentsvollstrecker zur Ausübung grundsätzlich aller Miterbenrechte innerhalb der Erbengemeinschaft. Der Testamentsvollstrecker kann Ansprüche, die zum Nachlaß gehören, gemäß § 2039 BGB allein geltend machen. Wenn er im Rahmen von § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB zur Erhaltung von Nachlaßgegenständen notwendige Verträge mit Dritten schließt, verpflichtet er damit alle Miterben. Verweigert er dagegen den anderen Miterben die Mitwirkung an derartigen, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlichen Maßregeln, haftet er nicht nur dem Miterben, dessen Erbteil MittBayNot 1998 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 28.10.1997 Aktenzeichen: 3Z BR 196/97 Erschienen in: MittBayNot 1998, 107-108 Normen in Titel: FGG §§ 13a, 55, 62, 69 f.; BGB § 1821 Abs 1 Nr. 1 und 4