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Beschluss

4 VI 633/15

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMH:2021:0119.4VI633.15.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr am 19.01.2021 durch den Richter am Amtsgericht beschlossen:

Der Antragsgegner wird als Testamentsvollstrecker entlassen.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr am 19.01.2021 durch den Richter am Amtsgericht beschlossen: Der Antragsgegner wird als Testamentsvollstrecker entlassen. Abschrift 4 VI 633/15 Erlassen am 19.01.2021durch Übergabe an die GeschäftsstelleZ., Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Beschluss In der Nachlassangelegenheit nach dem am 00.00.0000 in Mülheim an der Ruhr verstorbenen E. geboren am 00.00.0000 in Mülheim an der Ruhr, zuletzt wohnhaft gewesen in Mülheim an der Ruhr, beteiligt: 1. Frau G., T.-straße, H. 2. Frau I., W.-straße, X. 3. Frau C., D.-straße, S., Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Q. 4. Frau P.., W.-straße, X. 5. Herr J.., Y.-straße, A. 6. Herr F.., W.-straße, X. 7. Herr B., U.-straße, V., Testamentsvollstrecker, vertreten durch Rechtsanwälte O. pp. Gründe: Die Antragstellerin begehrt als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Entlassung des Antragsgegners als Testamentsvollstrecker wegen grober Pflichtverletzung. I. Die Antragstellerin ist Tochter und Erbin des Unternehmers L. verstorben am 00.00.0000. Der Erblasser wurde beerbt von einer Erbengemeinschaft, der neben der Antragstellerin noch folgende Personen angehören: Die Witwe und Stiefmutter der Antragstellerin, Frau I. und deren beiden Kinder F.. und P... Der Nachlass ist hinsichtlich des hinterlassenen Geldvermögens noch nicht auseinandergesetzt und nicht unter den Erben aufgeteilt. In einer Teilerbauseinandersetzung hatten sich die Erben im Dezember 2015 nur über die Aufteilung der Gesellschaftsbeteiligungen geeinigt. Innerhalb der Erbengemeinschaft hat der Erblasser im notariellen Testament vom 05.12.2014 in Bezug auf die Erbteile der Kinder N. und P.. die vollständige Testamentsvollstreckung zumindest bis zur Vollendung deren 35. Lebensjahres angeordnet. Bezüglich der Antragstellerin bezieht sich die Testamentsvollstreckung auf die inländischen Geschäftsbeteiligungen. Zum Testamentsvollstrecker hat der Erblasser den Antragsgegner ernannt. In der Vergangenheit verfügte die Beteiligte Frau I. über eine vom Erblasser über den Tod hinaus erteilte Kontovollmacht. Am 26.06.2020 wurde die Vollmacht widerrufen (vergleiche Bl. 98 Gerichtsakte). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin Kenntnis von dieser Bankvollmacht hatte. Während die Antragstellerin behauptet, sie habe erst nach Jahren durch eine Auskunft der Bank im Mai 2020 davon erfahren, behauptet der Antragsgegner, die Vollmacht sei der Antragstellerin schon lange bekannt gewesen und sie habe sich derer auch bedient. Der Antragsgegner verfügte als Testamentsvollstrecker drei Geldüberweisungen, zwei zu je 150.030,40 € und zum dritten die Erbschaftssteuer i.H.v. 81.288 €. Im Einzelnen: Die Antragstellerin war nicht in der Lage, die festgesetzte Erbschaftssteuer zu bezahlen. Am 28.08.2017 einigten sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft darauf, dass die Erbschaftsteuer der Antragstellerin und der Miterben Karolin und F.. darlehensweise aus dem Nachlass bezahlt werden. Die Witwe des Erblassers überwies in der Folgezeit die Erbschaftssteuer i.H.v. 81.288 € für die Antragstellerin nicht an das Finanzamt, sondern an ihren Sohn F.., und zwar auf ein Treuhandkonto des Antragsgegners. Von diesem Konto überwies der Antragsgegner dann die Summe an das Finanzamt. Vor dem Landgericht Duisburg verklagt F.. die Antragstellerin auf Rückzahlung der 81.288 € mit der Begründung, dieses Geld hätte aus seinem eigenen Vermögen gestammt (Az. 3 O 88/20). In der Replik dieses Verfahrens (Schriftsatz vom 31.07.2020) heißt es ausdrücklich, der Kläger habe die Steuerschuld tatsächlich und aus eigenen Mitteln beglichen, vergleiche Bl. 95 Gerichtsakte. Die beiden anderen Verfügungen stammen jeweils vom 06.11.2015 über jeweils 150.030,40 €. Die Miterbin und Witwe Frau R. hob die beiden Beträge unter Verwendung ihrer Kontovollmacht ab und zahlte sie auf zwei vom Antragsgegner geführte Treuhandkonten ein. Bei den Konten handelt es sich um Konten, auf denen der Antragsgegner die Nachlasswerte der Erben N. und P.. verwaltet. Von den Treuhandkonten überwies der Antragsgegner dann die beiden Beträge als seine Testamentsvollstreckervergütung auf sein Privatkonto. Von diesen beiden Verfügungen hatte die Antragstellerin keine Kenntnis, ebenso wenig lag ihnen ein Beschluss der Erbengemeinschaft zugrunde. Die Antragstellerin meint: Bei allen drei oben aufgeführten Geldüberweisungen habe der Antragsgegner grob seine Pflichten verletzt. Zum einen habe der Antragsgegner sie nie darüber informiert, dass die Witwe des Erblassers über eine Bankvollmacht über den Tod hinaus verfügte und hiervon auch rege Gebrauch machte. Dem Antragsgegner oblag insoweit ihr gegenüber eine Fürsorgepflicht, sie vor Vermögensschäden zu bewahren. Die Antragstellerin ging stets davon aus, die von ihrem Vater hinterlassenen Bankguthaben blieben unangetastet, solange sie etwaigen Verfügungen nicht zustimmte. Ihre Zustimmung sei erforderlich wegen § 2038 BGB. Die Antragstellerin behauptet: In den Besprechungsvermerk vom 28.08.2017 habe der Antragsgegner eine schwere Täuschung ihr gegenüber begangen. Unstreitig habe nie ein Beschluss der Erbengemeinschaft über die Gewährung von Darlehen an die beiden Erben vorgelegen. Wahrheitswidrig behauptet der Antragsgegner in dem Vermerk, die Erbengemeinschaft hätte den Kindern des Erblassers Darlehen gewährt. Tatsächlich habe dann die Witwe Frau R. die Erbschaftssteuer für sie nicht an das Finanzamt, sondern an ihren Sohn F.. über ein Treuhandkonto des Antragsgegners überwiesen. Damit sollte der Anschein erweckt werden, der Miterbe F.. habe ihr ein Darlehen aus eigenen Mitteln gewährt. In der Folgezeit bedrängte der Antragsgegner sie immer wieder, einen Darlehensvertrag mit dem Miterben F.. anzuerkennen. Darin liege eine weitere Täuschung des Antragsgegners. Er täuschte über die Tatsache hinweg, dass die Geldmittel kurz zuvor vom Konto der Erbengemeinschaft auf das Konto des Miterben F.. gelangt waren. Auch die beiden Verfügungen vom 06.11.2015 über jeweils rund 150.000 € habe sich der Antragsgegner rechtswidrig ohne Beschluss der Erbengemeinschaft von dem Konto der Erbengemeinschaft abgezweigt. Hierin liege eine vorweggenommene Erbteilung zulasten der Antragstellerin ohne den notwendigen Beschluss der Erbengemeinschaft. Die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner wegen grober Pflichtverletzung zu entlassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint: Innerhalb der Erbengemeinschaft nehme er nur die Erbenrechte der Kinder N. und P.. war. Er habe keine Fürsorge- oder sonstigen Sorgfaltspflichten gegenüber der Antragstellerin. Diese könne schließlich, ebenso wie die Witwe des Erblassers, frei und ohne Anordnung der Testamentsvollstreckung handeln. Die vom Erblasser seiner Ehefrau erteilte Kontovollmacht bestehe auch nach Eintritt des Erbfalles trotz der angeordneten Testamentsvollstreckung fort. Er habe sich keine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen. Die beiden Überweisungen in Höhe von je rund 150.000 € hätten das Vermögen der Antragstellerin in keiner Weise beeinträchtigt. Die von der Witwe Frau R. unter Verwendung ihrer Kontovollmacht vorgenommene Verfügung habe der Höhe nach dem Erbteil der Kinder N. und P.. am damals verfügbaren Geldvermögen des Erblassers entsprochen. Er hatte keine Veranlassung, der Witwe R. zu misstrauen. Deswegen habe er auch keine Veranlassung gesehen, die Vollmacht zu widerrufen. Er habe den beiden Treuhandkonten vereinbarungsgemäß die Beträge entnommen, die für seine Testamentsvollstreckungvergütung zu entnehmen waren. Bei der Überweisung der Erbschaftssteuer sei es unerheblich, dass die Zahlung für die Antragstellerin auf das Konto von F.. erfolgt sei. Entscheidend sei, dass die Begleichung der Steuer der Antragstellerin aus den Mitteln des Nachlasses worden sei. Ungeachtet dessen sei selbst bei Vorliegen einer Pflichtverletzung der Testamentvollstrecker nicht zwingend zu entlassen. Vielmehr habe das Nachlassgericht darüber hinaus sein Versagungsermessen auszuüben. Dieses Ermessen sei vorliegend dahingehend auszuüben, dass seine Entlassung in eklatanter Weise dem Erblasserwillen widersprechen würde. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Bet. entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nimmt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Neben den im Gesetz genanten Beispielsfällen kann ein wichtiger Grund ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten ergeben würde. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (vgl. BayObLG v. 15. 9. 2004, 1Z BR 61/04, ZEV 2005, 207 m. w. N.). Andererseits setzt das Amt des Testamentsvollstreckers kein Vertrauensverhältnis zu den Erben oder den sonstigen durch die Testamentsvollstreckung betroffenen Bet. voraus. Der Testamentsvollstrecker muss unabhängig von diesen den Willen des Erblassers ausführen, wenngleich er sich im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungsermessens nicht grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben und anderer Bet. hinwegsetzen darf. Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Bet. dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (BayObLGZ 1997, 1, 26 f.). Auch das Misstrauen der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker kann einen wichtigen Grund für die Entlassung bilden. Dieses verlangt jedoch mehr als nur die subjektive Sichtweise der Beteiligten. Vielmehr ist erforderlich, dass der Testamentsvollstrecker Anlass dafür gegeben hat und dass das Misstrauen der Beteiligten auf entsprechenden Tatsachen beruht. Zweifelsohne ist nicht Voraussetzung für die Durchführung einer Testamentsvollstreckung, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht. Die subjektive Sicht eines Erben, dass ihm ein geschäftlicher Verkehr mit dem Testamentsvollstrecker nicht mehr zugemutet werden kann, genügt für sich allein nicht. Ein solches Misstrauen kann gerechtfertigt sein, wenn der Testamentsvollstrecker den Eindruck hervorruft, dass er sein Amt nicht neutral ausübt und die Interessen einiger Erben bevorzugt. So kann Grund zur Entlassung auch die begründete Annahme sein, dass ein Testamentsvollstrecker durch verwandtschaftliche oder gesellschaftliche Beziehungen an der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Aufgaben gehemmt ist (beispielsweise die Interessen unterschiedlicher Erben unparteiisch zu berücksichtigen, die Aussichten eines für den Nachlass zu führenden Prozesses unvoreingenommen zu prüfen oder die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Erben sachgerecht voranzutreiben). Auch bereits der Verdacht schwerer Verfehlungen des Testamentsvollstreckers kann das Vertrauensverhältnis zu den Beteiligten zerstören und die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit diesem unmöglich machen und einen wichtigen Grund für eine Entlassung darstellen. (BeckOGK/Tolksdorf, 1.12.2020, BGB § 2227 Rn. 18). Die Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Anteil eines Miterben ist zulässig. Sie ist weder gegenständlich noch inhaltlich beschränkt, ihre Grenzen ergeben sich jedoch aus den Vorschriften der §§ 2032 ff. BGB über die Erbengemeinschaft (vgl. BGH v. 22. 1. 1997, IV ZR 283/95, ZEV 1997, 116 m. Anm. v. Morgen, NJW 1997, 1362; Muscheler, AcP 195, 35, 49 ff.; Edenhofer, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 2208 Rn. 4; Reimann, in: Staudinger, BGB, Bearb. 2003, § 2208 Rn. 12; Zimmermann, in: MüKo-BGB, 4. Aufl., § 2208 Rn. 11: Weidlich, in: AnwK-BGB, § 2208 Rn. 13; Meyer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Testamentsvollstreckung, 2. Aufl., Rn. 318 ff.). Danach kann der Testamentsvollstrecker alle die, aber auch nur die Verwaltungsrechte ausüben, die dem Miterben zustehen. Zur Verwaltung des Nachlasses und zur Verfügung über Nachlassgegenstände ist er grundsätzlich nur in Gemeinschaft mit den übrigen Miterben berechtigt (§ 2038 Abs. 1 Satz 1, § 2040 BGB). (ZEV 2009, 293 Rn. , beck-online) Hat der Erblasser mit anderen Worten wie hier Testamentsvollstreckung nur für einzelne von mehreren Erben angeordnet, sodass sie sich auf den Erbteil in der nach dem Erblasser bestehenden Erbengemeinschaft bezieht, so ist die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nach Maßgabe der Befugnisse, die dem betroffenen Miterben nach den Vorschriften der Erbengemeinschaft zustehen (insbesondere §§ 2038–2040), beschränkt. Der Testamentsvollstrecker kann also grundsätzlich nicht umfassend und unmittelbar auf den Nachlass zugreifen, insbesondere über ihn verfügen, sondern ist regelmäßig auf dessen Mitverwaltung gemeinsam mit den übrigen, nicht beschränkten Miterben verwiesen, mithin auf die Ausübung aller Miterbenrechte innerhalb der Erbengemeinschaft. (BeckOGK/Grotheer, 1.10.2020, BGB § 2205 Rn. 43) Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers zu bejahen. Bei der Beurteilung der Pflichten des Testamentsvollstreckers ist zunächst zu berücksichtigen, dass bis zu deren Widerruf durch die Antragstellerin die Witwe des Erblassers, Frau I., über eine vom Erblasser über den Tod hinaus erteilte Kontovollmacht verfügte. Die herrschende Meinung und Rechtsprechung sehen grundsätzlich Vollmacht und Testamentsvollstreckung nebeneinander unabhängig von der zeitlichen Abfolge ihrer Erteilung bzw. Anordnung. Danach wird die Vollmacht durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung, gleich ob diese vor Erteilung der Vollmacht oder danach letztwillig verfügt wurde, nicht berührt. (Bengel/Reimann TV-HdB, § 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers Rn. 36a, beck-online) Dabei ist regelmäßig zwischen Außen- und Innenverhältnis der Vollmacht zu differenzieren. Mit dem Ableben des Erblassers hat der Bevollmächtigte sein Handeln grundsätzlich nicht mehr an den Interessen des Erblassers, sondern an denen des nunmehr vertretenen Erben auszurichten. Die Grenzen der Vollmacht folgen zum einen aus dem Umfang der Bevollmächtigung und zum anderen aus den allgemeinen Regeln zum Vollmachtmissbrauch. (Bengel/Reimann TV-HdB, § 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers Rn. 48, beck-online) Hier wusste der Testamentsvollstrecker, dass die Erbengemeinschaft nur bezüglich zweier Grundstücke und den inländischen Beteiligungen an Unternehmen auseinandergesetzt worden war und im Übrigen fortbestand (vergleiche Schreiben vom 02.12.2016, Bl. 99 Gerichtsakte). Als die Witwe des Erblassers von der ihr damals noch zustehenden Kontovollmacht Gebrauch machte, wusste der Testamentsvollstrecker somit, dass sich die Verfügungen auf den noch ungeteilten Nachlass hinsichtlich des Geldvermögens des Erblassers bezogen. Insoweit ging die Antragstellerin davon aus, das Geldvermögen bleibe unangetastet, solange sie nicht etwaigen Verfügungen zustimmte. In seiner E-Mail vom 25 November 2019 behauptet der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin, der Miterbe F.. habe die Erbschaftsteuer darlehensweise für sie verauslagt. Der Antragsgegner wusste indes, dass es sich hierbei nicht um persönliches Vermögen von F.. gehandelt hat, da das Geld zuvor von dem Konto der Erbengemeinschaft auf das von ihm geführte Treuhandkonto überwiesen worden war. Auch in einem weiteren Schreiben vom 23.12.2019 spiegelte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin vor, F.. hätte ihre Erbschaftsteuer aus eigenen Mitteln verauslagt. Er erwähnt mit keinem Wort, dass der Halbbruder das Geld zuvor vom Konto der Erbengemeinschaft erlangt hatte. Es handelte sich also anteilig um das eigene Geld der Antragstellerin. Auch den beiden Überweisungen der Witwe des Erblassers über jeweils rund 150.000 € stimmte der Antragsgegner zu, obschon diese nicht durch eine erforderliche Zustimmung der Antragstellerin gedeckt war, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Antragsgegner bezeichnet dies selbst als vorweggenommene Erbteilung zulasten der Antragstellerin. Er gibt auch zu, dass er selbst der Empfänger dieser Gelder war. Die beiden Überweisungen betrafen seine Vergütung als Testamentsvollstrecker. Der Antragsgegner meint, er hatte keine Veranlassung, der Witwe zu misstrauen. Schließlich vertraute offensichtlich auch der Erblasser seiner Ehefrau. Der Antragsgegner verkennt, dass die Ehefrau nach Tod des Erblassers nicht mehr diesen, sondern die Erben vertritt, mithin auch die Antragstellerin. Er wusste, dass der Nachlass bezüglich des Geldvermögens noch ungeteilt war. Eine Überschreitung der Vollmacht im Innenverhältnis gegenüber der Antragstellerin musste sich dem Antragsgegner aufdrängen, weil die Antragstellerin weder von den Überweisungen informiert noch überhaupt von der Existenz der Kontovollmacht der Witwe des Erblassers wusste. Der Antragsgegner meint, er habe die Gelder mit Rechtsgrund auf sein Privatkonto weitergeleitet. Es fehlt indes unstreitig an einem einstimmigen Beschluss der Erbengemeinschaft über die Verfügungen von rund 300.000 €. Über den Anteil der Antragstellerin an der Erbengemeinschaft konnte der Antragsgegner nicht verfügen, da er insoweit gar nicht Testamentsvollstrecker war. Insoweit war er auf die Zustimmung der Antragstellerin angewiesen. Diese Zustimmung hat er sich zu keinem Zeitpunkt eingeholt. Der Antragsgegner versteht sein Amtsverständnis dahin, dass seine oben genannten Verfügungen nicht den Pflichtenkreis gegenüber der Antragstellerin berührten. Bezüglich der Antragstellerin beschränke sich sein Amt als Testamentsvollstrecker auf Gesellschaftsbeteiligungen. Die Vermögensangelegenheiten der Antragstellerin außerhalb seines Wirkungskreises als Testamentsvollstrecker gingen ihn nichts an. Dabei gibt der Antragsgegner an anderer Stelle selber an, dass der Erblasser ihn als seinen langjährigen Berater im Kreis seiner Nachkommen für unterschiedliche Testamentsvollstreckungen berief, die das Band der Familie verbindet und mit denen das Familienvermögen erhalten bleiben soll. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Antragsgegner als Testamentsvollstrecker übergreifend die Belange und Interessen aller bedachten Nachkommen berücksichtigen und bedenken muss. Er darf insbesondere nicht die Augen verschließen vor ihm bekannt werdenden Vorgängen, die zwar nicht den Kern seines Amtsbereichs betreffen, die aber erkennbar das Vermögen des von ihm betreuten Erben schädigen. Bei allen drei oben genannten Geldüberweisungen lag kein einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft vor, vielmehr drängte sich ein Vollmachtsmissbrauch durch die Witwe des Erblassers auf. Diese verfügte mittels der Vollmacht über das Geldvermögen des Erblassers, über das sich die Erbengemeinschaft mangels einer Einigung bisher noch nicht auseinandergesetzt hatte. Sehenden Auges unterstützte der Antragsgegner eine vorweggenommene Erbteilung der beiden Halbgeschwister der Antragstellerin und behauptet, das Vermögen der Antragstellerin sei dadurch in keiner Weise geschmälert worden. Nach dem oben Gesagten kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin von der Kontovollmacht der Witwe des Erblassers Kenntnis hatte oder nicht. Denn selbst bei deren Kenntnis hätte der Antragsgegner die genannten Verfügungen nur mit Zustimmung der Antragstellerin treffen dürfen. Wenn neben einem wichtigen Grund auch die Voraussetzung des Antrages eines Beteiligten vorliegt, sieht § 2227 BGB vor, dass das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen kann, mithin nicht zwingend auch entlassen muss. Im Weiteren sind auch die Folgen der Entlassung, beispielsweise die Aussicht auf die Ernennung eines Ersatzvollstreckers oder der Wegfall der Testamentsvollstreckung insgesamt, beachtlich. Das Nachlassgericht hat eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies verlangt vom Nachlassgericht zunächst, dass überhaupt ein Ermessen ausgeübt wird. Weiterhin muss dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt werden. Insbesondere darf die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Es liegt nahe, dem Entlassungsinteresse hier das Fortführungsinteresse entgegenzusetzen, mithin abzuwägen, welche Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers in seinem Amt oder eben für seine Entlassung sprechen. Derartige in die Abwägung einzubeziehende Gründe sind aber weniger in dem bereits den wichtigen Grund bestimmenden Umständen und Verhalten zu suchen, sondern vielmehr zukunftsorientiert in den aus der Entscheidung über die Entlassung folgenden zu erwartenden Konsequenzen für den Nachlass und die Testamentsvollstreckung. (BeckOGK/Tolksdorf, 1.12.2020, BGB § 2227 Rn. 40) Der Antragsgegner meint, die Berufung eines Ersatztestamentsvollstreckers hätte zur Folge, dass lediglich die Verwaltung der von Todes wegen übertragenen Gesellschaftsanteile der Antragstellerin durch einen neuen Testamentsvollstrecker erfolgt, während die darüber hinausgehend verbleibenden Gesellschaftsanteile weiterhin von ihm zu verwalten wären. Dies widerspräche in eklatanter Weise dem Erblasserwillen. Allein weil zu Lebzeiten übertragene Gesellschaftsanteile weiterhin vom Antragsgegner zu verwalten wären bedeutet dies nicht, dass auch die von Todes wegen übertragenen Gesellschaftsanteile weiterhin seinen Pflichtenkreis betreffen müssen. Insoweit kann ein anderer Testamentsvollstrecker mit ihm zusammenwirken und so den Willen des Erblassers verwirklichen. Der Antragsgegner betont selber, dass der Erblasser die Stimmrechte seiner Kinder, d. h. aller Kinder, also der Antragstellerin und der beiden Halbgeschwister, einheitlich wahrgenommen werden wollte. Das Gericht teilt dieser Einschätzung und geht auch davon aus, dass der Erblasser seine drei Kinder auch hinsichtlich seines Geldvermögens einheitlich behandeln wollte, dass insbesondere seine beiden Kinder aus seiner zweiten Ehe nicht bevorzugt werden gegenüber der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist insoweit indes anderer Ansicht. Er meint, er könne eine vorweggenommene Erbteilung zulasten der Antragstellerin und zugunsten der beiden Halbgeschwister aktiv mitgestalten, indem er den beiden Verfügungen der Witwe des Erblassers über jeweils rund 150.000 € zustimmte. Hierdurch hat er durch objektive Anhaltspunkte ein solches Misstrauen gegenüber der Antragstellerin hervorgerufen, dass er sein Amt nämlich nicht neutral und objektiv ausübt, sondern einseitig die Interessen der Halbgeschwister der Antragstellerin durchsetzt. Damit widerspricht er dem Willen des Erblassers. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 193.924 Euro (§ 65 GNotKG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Mülheim an der Ruhr, Georgstraße 13, 45468 Mülheim an der Ruhr schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Mülheim an der Ruhr eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Mülheim an der Ruhr, 19.01.2021 Amtsgericht K. Richter am Amtsgericht