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IV ZR 283/95

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Januar 1997 IV ZR 283/95 BGB §§ 2221, 2218, 2038 Kosten für Testamentsvollstreckung an Miterbenanteil Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau vertragsurkunden jeweils vermerkt hat, er habe vom Genehmigungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts vom 3.9.1996 aufgrund der erteilten Vollmachten mit Wirkung für alle und gegen alle Beteiligte Kenntnis genommen und Mitteilung gegeben und von dieser Mitteilung wieder Kenntnis genommen. c) Allerdings ist anerkannt, daß eine Beschwerde zulässig sein kann und eine Änderung einer wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung in Betracht kommt, wenn ein Beteiligter, um einem Betreuten das selbständige Beschwerderecht arglistig abzuschneiden, das Wirksamwerden der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mißbräuchlich herbeigeführt hat (vgl. BayObLG Rpfleger 1991, 457/458). Für eine solche Fallgestaltung gibt es aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Richtig ist zwar, daß ein Betreuer bei Abschluß von Grundstückskaufverträgen eine Doppelvollmacht dem Notar dann nicht erteilen soll, wenn der Betreute gegen den Verkauf ist, insbesondere insoweit bereits einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Etwas anderes kann aber z. B. gelten, wenn eine Verzögerung zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen für den Betroffenen führen würde. Diese Fragen können jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Sie sind vielmehr vom Vormundschaftsgericht nach § 1837 BGB dahin zu prüfen, ob sich der Betreuer möglicherweise einer Pflichtwidrigkeit dadurch schuldig gemacht haben könnte, daß er ohne zwingenden Grund durch Erteilung einer Doppelvollmacht dem Betroffenen die Beschwerdemöglichkeit gegen die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abgeschnitten hat. 14. BGB §§ 2221, 2218, 2038 (Kosten für Testamentsvollstreckung an Miterbenanteil) Die Kosten einer nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung sind nach dem Gesetz von allen Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft zu tragen. BGH, Urteil vom 22. 1.1997 – IV ZR 283/95 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker insgesamt 158.000 DM Honorar erhalten. Diese Vergütung wurde allein von dem Miterben getragen, für dessen hälftigen Erbanteil Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist. Die Kläger sind der Meinung, der Beklagte als weiterer Miterbe zu1/2 müsse die Hälfte des Honorars aufbringen. Sie verlangen daher die Zahlung von 79.000 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit. Die am 6.6.1986 verstorbene Erblasserin hinterließ im wesentlichen Grundvermögen im Wert von rund 55 Mio. DM, dessen Vermietung erhebliche Erträge abwirft. In ihrem notariellen Testament setzte sie den Beklagten, ihren zweiten Ehemann, und ihren behinderten Sohn aus erster Ehe, S., je zur Hälfte zu Erben ein. Das Testament enthält unter anderem folgende Bestimmungen: Aus Gründen, die in der Person meines Sohnes S. ... liegen, bestimme ich ferner, daß nach meinem Tode weder mein geschiedener Ehegatte noch ein von ihm bestimmter Dritter oder gar im Fall der Entmündigung von S. ein Vormund Bestimmungen über den Erbteil von S. soll treffen können, die meinem letzten Willen widersprechen. Ich ordne deshalb über den 1/2-Anteil des Nachlasses, der meinem Sohn S. ... zufallen soll, Testamentsvollstreckung an, und zwar als Dauertestamentsvollstreckung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen ( NJW-RR 1996, 455 = ZEV 1996, 184 ). Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht stellt zunächst rechtsfehlerfrei fest, daß dem Testament auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen ist, von wem die Vergütung der Testamentsvollstrecker getragen werden soll. Jedoch ergibt sich die Zahlungspflicht des Beklagten aus dem Gesetz. 1.Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist bei Fehlen einer Regelung im Testament aus dem Gesetz zu schließen, daß die Kosten der Testamentsvollstreckung zu Lasten des Miterben gehen, dessen Erbteil der Testamentsvollstreckung unterliegt. Nur zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das im übrigen wesentliche Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden seien. Da die Vergütung ein Entgelt für die Leistung des Testamentsvollstreckers darstelle, habe nur derjenige die Vergütung aufzubringen, zu dessen Gunsten der Testamentsvollstrecker etwas leiste. Aus der Verwaltung eines Erbanteils könnten den anderen Miterben grundsätzlich keine Kosten erwachsen. 2.Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. a) Zwar finden gemäß § 2218 BGB Vorschriften des Auftragsrechts entsprechende Anwendung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben. Dennoch besorgt der Testamentsvollstrecker kein Geschäft des Erben. Er ist Inhaber eines auf dem Willen des Erblassers beruhenden privaten Amtes und deshalb von Weisungen des Erben unabhängig; für die Erfüllung seiner Aufgaben genießt er – als Person und als Institution – das besondere Vertrauen des Erblassers ( BGHZ 25, 275 , 279 ff. [= MittBayNot 1958, 39]; Urteil vom 14.12.1994 – IV ZR 184/93 – ZEV 1995, 110 = NJW-RR 1995, 577 unter 2 a). Der Erblasser kann die Rechte des Testamentsvollstreckers gemäß § 2208 BGB beschränken. Es ist anerkannt, daß dies auch durch Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben geschehen kann (BGH, Urteil vom 14.2.1962 – IV ZR 92/60 – LM BGB § 2085 Nr. 3; MünchKomm/Brandner, BGB 2. Aufl. § 2208 Rdnr. 11; Muscheler, AcP 195 (1995) 35, 52 f.). Eine solche Testamentsvollstreckung ist weder gegenständlich noch inhaltlich beschränkt; ihre Grenzen ergeben sich vielmehr au den Vorschriften über die Erbengemeinschaft ( §§ 2033 ff. BGB ; so Staudinger/Reimann, BGB 13. Aufl. § 2208 Rdnr. 16). Solange die Erbengemeinschaft nicht vollständig auseinandergesetzt ist, bezieht sich die Verwaltung des Erbteilstestamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlaß; er steht mithin in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu allen (auch den vollstreckungsfreien) Erben (Muscheler, a.a.O. S. 52, 55). Denn die Verwaltung des Erbteils berechtigt den Testamentsvollstrecker zur Ausübung grundsätzlich aller Miterbenrechte innerhalb der Erbengemeinschaft. Der Testamentsvollstrecker kann Ansprüche, die zum Nachlaß gehören, gemäß § 2039 BGB allein geltend machen. Wenn er im Rahmen von § 2038 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB zur Erhaltung von Nachlaßgegenständen notwendige Verträge mit Dritten schließt, verpflichtet er damit alle Miterben. Verweigert er dagegen den anderen Miterben die Mitwirkung an derartigen, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlichen Maßregeln, haftet er nicht nur dem Miterben, dessen Erbteil 108 MittBayNot 1998 Heft 2 er verwaltet, sondern auch den anderen Miterben unmittelbar auf Schadensersatz aus § 2219 BGB (Muscheler, ZEV 1996, 185; v. Morgen, ZEV 1996, 170 , 171). Auch bei der gewöhnlichen Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie bei Verfügungen über Nachlaßgegenstände gemäß § 2040 Abs. 1 BGB sind die vollstreckungsfreien Miterben auf die Mitwirkung des Erbteilstestamentsvollstreckers angewiesen. Da er unentgeltlichen Verfügungen grundsätzlich nicht zustimmen darf ( § 2205 Satz 3 BGB ), hat dies Auswirkungen auf die ganze Erbengemeinschaft. Auch für die anderen Miterben kann sich ein wichtiger Grund ergeben, der sie berechtigt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB beim Nachlaßgericht zu beantragen. b) Danach läßt sich die Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf einen Erbanteil nicht als Beschränkung nur dieses Erbteils werten. Vielmehr wirkt die vom Erblasser angeordnete Erbteilstestamentsvollstreckung als Beschränkung auch für die vollstreckungsfreien Miterben, solange die Erbengemeinschaft besteht. Wenn der Erblasser – wie hier – die Auseinandersetzung auf Dauer ausschließt, kann er mit Hilfe eines von den Erben unabhängigen, testamentarischen Richtlinien verpflichteten Testamentsvollstreckers auch dann maßgeblichen Einfluß auf die Verwaltung im ganzen nehmen, wenn die Testamentsvollstreckung nur für einen Erbteil angeordnet ist. Deshalb kann auch der Vergütungsanspruch des Erbteilstestamentsvollstreckers aus § 2221 BGB , solange die Erbengemeinschaft besteht, nicht als Erbteilsschuld angesehen werden, die nur dem einzelnen, unter Testamentsvollstreckung gestellten Miterben auferlegt wäre; vielmehr handelt es sich um eine gemeinschaftliche Nachlaßverbindlichkeit im Sinne von §§ 2046 Abs. 1, 2058 BGB und um gemeinschaftliche Kosten der Verwaltung im Sinne von §§ 2038, 748 BGB . Für die Erfüllung der gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten gilt im Innenverhältnis unter den Miterben § 426 BGB . Die Höhe ihrer Beiträge bestimmt sich nach ihren Erbanteilen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, nach der Natur der Sache habe nur derjenige Miterbe die Kosten der Testamentsvollstreckung im Innenverhältnis zu tragen, für dessen Erbteil die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, beruht auf einer Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage während des Bestehens der Erbengemeinschaft. c)Auch die Interessenlage spricht dafür, daß alle Miterben die Kosten einer Erbteilstestamentsvollstreckung für die Dauer des Fortbestehens der ungeteilten Erbengemeinschaft zu tragen haben. Denn der Wille des Erblassers geht regelmäßig dahin, daß der Nachlaß insgesamt durch die nur für einen Erbteil angeordnete Testamentsvollstreckung in seinem Sinne verwaltet wird. Um dieses Ziel zu erreichen, braucht nicht für alle Miterben Testamentsvollstreckung angeordnet zu werden. Das gilt insbesondere, wenn der Erblasser davon ausgehen kann, daß sie von sich aus an der Verwaltung des ungeteilten Nachlasses in seinem Sinne mitwirken werden. Letztlich müssen aber auch die vollstreckungsfreien Miterben die auf einen anderen Erbanteil beschränkte Testamentsvollstreckung im Rahmen der gesamthänderischen Verbundenheit aller Miterben bis zur endgültigen Erbauseinandersetzung hinnehmen. Dem Willen eines Erblassers, dessen Anordnung der Testamentsvollstreckung über den ganzen Nachlaß nur bezüglich eines Erbteils unwirksam ist, kann es aus solchen Gründen entsprechen, die Testamentsvollstreckung beschränkt auf die übrigen Erbteile aufrechtzuerhalten (BGH, Urteil vom 14.2.1962, a.a.O.). Dieser Sachlage würde man nicht gerecht, wenn der Erbteilstestamentsvollstrecker für MittBayNot 1998 Heft 2 seine Vergütung, die er mangels unmittelbarer Verwaltung des gesamten Nachlasses nicht aus dem Nachlaß entnehmen kann, auf eine Pfändung und Verwertung des seiner Verwaltung unterliegenden Erbanteils angewiesen wäre; er müßte deshalb die vorzeitige Erbauseinandersetzung betreiben, die der Erblasser gerade ausgeschlossen wissen wollte (vgl. Muscheler, ZEV 1996, 185 , 186). d) Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung nur auf eine Minderheit von Autoren berufen (MünchKomm/ Brandner, § 2221 Rdnr. 3; AK-BGB/Finger, § 2221 Rdnr. 7). Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt dagegen die Auffassung, daß die Testamentsvollstreckervergütung von allen Miterben gemeinschaftlich zu tragen ist, auch wenn sich die Testamentsvollstreckung auf einen Erbanteil beschränkt (Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2221 Anm. 4; Staudinger/ Reimann, § 2221 Rdnr. 14; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl. § 2221 Rdnr. 1; RGRK/Kregel, BGB 12. Aufl. § 2221 Rdnr. 2, Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker 12. Aufl. Rdnr. 642; v. Morgen, ZEV 1996, 170 , 172 f.; Muscheler, AcP 195 (1995) 35, 73 und ZEV 1996, 185 f.). 3. Über die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung besteht im Rahmen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beträge zwischen den Parteien kein Streit. Danach ist die Klage in vollem Umfang begründet. Anmerkung: Der Erblasser, der in seiner Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnet, kann die Einzelheiten der Vergütung bestimmen. Fehlt eine Regelung, so ist eine angemessene Vergütung geschuldet ( § 2221 BGB ). Mangels abweichender Anordnung belastet die Vergütung den Nachlaß, mithin die Erben als Gesamtschuldner. Ist nur für einen Erbteil Testamentsvollstreckung angeordnet, so haben nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur alle Miterben auch die Vergütung des nur für einen Erbteil eingesetzten Testamentsvollstreckers zu tragen (Nachweise Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 14. Aufl. 1996 Rdnr. 639). Für diesen in der Praxis häufigen Fall hatte die Entscheidung des OLG Hamburg vom 12.9.1995 Verunsicherung hervorgerufen, nach der vorbehaltlich abweichender Regelung im Testament nur der von der Testamentsvollstreckung betroffene Miterbe die Vergütung schuldet (NJWRR 1996, 455 = ZEV 1996, 184 mit abl. Anm. Muscheler). Das vorliegende Urteil des BGH vom 22.1.1997, das diese Entscheidung aufhebt, stellt die für die Praxis notwendige Sicherheit wieder her, indem es klarstellt, daß die Kosten einer nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung von allen Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft zu tragen sind. Allein diese Meinung findet im System der erbrechtlichen Bestimmungen eine Begründung. Da der Nachlaß auf mehrere Erben als Ganzes in deren gemeinschaftliches Vermögen übergeht ( §§ 1922, 2032 BGB ), kann ein einzelner Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen ( § 2033 Abs. 2 BGB ). So wie jeder einzelne Miterbe an und durch die anderen gesamthänderisch gebunden ist, gilt dies auch, wenn ein Miterbe durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkt ist, hinsichtlich des Testamentsvollstreckers; denn an die Stelle des Miterben tritt für die Verwaltung der Testamentsvollstrecker. Alle Grundsätze, die der Testamentsvollstrecker zu beachten hat, wirken sich so auch auf die anderen Miterben aus – man könnte von einer Drittwirkung auf die anderen Miterben sprechen: Es sei hier an den Grundsatz der BGB), oder das grundsätzliche Verbot unentgeltlicher Verfügungen ( § 2205 Satz 3 BGB ). Während für die Miterben diese Regeln nicht gelten, wenn sie sich nur einig sind, haftet der Testamentsvollstrecker bei Verletzung für den daraus entstehenden Schaden ( § 2219 BGB ) und kann von dieser Pflicht nicht befreit werden ( § 2220 BGB ). Darüber hinaus kann der Erblasser in diesem Rahmen eine Vielzahl vom Testamentsvollstrecker zu beachtender Anordnungen treffen. Im Anschluß an Muscheler (AcP 195 (1995), 35, 73; ZEV 1996, 185) führt der BGH aus, daß die vom Erblasser angeordnete Erbteilstestamentsvollstreckung somit als Beschränkung auch für die vollstreckungsfreien Miterben wirkt, solange die Erbengemeinschaft besteht. Letztlich müssen diese die auf den anderen Erbteil beschränkte Testamentsvollstreckung im Rahmen der gesamthänderischen Verbundenheit aller Miterben bis zur endgültigen Erbauseinandersetzung dulden. Der BGH weist zutreffend darauf hin, daß der Erblasser die Auseinandersetzung auf Dauer ausschließen kann und damit mit Hilfe eines von den Erben unabhängigen, testamentarischen Richtlinien verpflichteten Testamentsvollstreckers maßgeblichen Einfluß auf die Verwaltung im ganzen nehmen kann, auch wenn die Testamentsvollstreckung nur für einen Erbteil angeordnet ist. Im Einzelfall eröffnet dies für den Erblasser eine interessante Möglichkeit: Wenn zwar alle Erben den Ausschluß der Auseinandersetzung akzeptieren, aber einzelne Erben mit der Anordnung von Testamentsvollstreckung – etwa aus in der Person des Testamentsvollstreckers liegenden Gründen – nicht einverstanden sind, kann der Erblasser mittelbar auch diese an die für einen Testamentsvollstrecker geltenden Grundsätze binden, wenn er nur für einen anderen Miterben Testamentsvollstreckung anordnet; für die davon unmittelbar nicht betroffenen Erben greift § 2306 BGB nicht ein, d. h. sie können sich nicht darauf berufen, daß die Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet gilt, bzw. nicht ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Solange die Erbengemeinschaft besteht, ist der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers somit auch in diesem Fall eine gemeinschaftliche Nachlaßverbindlichkeit i. S. von §§ 2046 Abs. 1, 2058 BGB und rechnet zu den Kosten der Verwaltung i.S. von §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 748 BGB . Sämtliche Miterben haften somit im Außenverhältnis als Gesamtschuldner gemäß § 2058 BGB mit der Möglichkeit des internen Rückgriffs im Innenverhältnis gemäß § 426 BGB entsprechend der Höhe des jeweiligen Erbteils. In sonstigen Fällen sind viele Fragen nicht so eindeutig geklärt (vgl. Haegele/Winkler a.a.O. Rdnr. 639 – 641). Sind Vermächtnisse vom Testamentsvollstrecker zu erfüllen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Vergütung den Nachlaß, also den oder die Erben trifft. Sind dagegen Vermächtnisse in Höhe eines Bruchteils des reinen Nachlasses festgelegt, so geht die Vergütung wohl prozentual auf Rechnung der Vermächtnisnehmer. Auch wird mindestens teilweise die Belastung der Vermächtnisnehmer mit der Vergütung dann als gewollt anzunehmen sein, wenn die Vermächtnisse im Verhältnis zu dem den Erben verbleibenden Restnachlaß unverhältnismäßig hoch sind. Der Anspruch des Nacherben-Testamentsvollstreckers richtet sich nicht gegen den Vorerben. Der Vergütungsanspruch bei Vermächtnisvollstreckung besteht grundsätzlich gegen den Vermächtnisnehmer, wobei aber auch an die Möglichkeit zu denken ist, daß der Vermächtnisanspruch nach dem Willen des Erblassers die volle Kostentragung durch den Erben einschließt (Skibbe, Festschrift für Brandner 1996, S. 769, 775). Ist ein Testamentsvollstrecker nur zur Erfüllung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen ernannt ( § 2223 BGB ), so wird die Vergütung nur auf Rechnung des Vermächtnisnehmers gehen. Aus all dem ist für die Praxis der Schluß zu ziehen, daß der Erblasser und damit der Notar bei Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen mit Testamentsvollstreckung gut daran tut, auch diesen Fragen Aufmerksamkeit zu schenken und eindeutig zu bestimmen, wer die Vergütung der Testamentsvollstreckung zu tragen hat. Notar Dr. Karl Winkler, München 15. BGB §§ 2078, 2079, 2278, 2280, 2281, 2289, 2297, 2349, 2352 (Anfechtung eines Erbvertrages) 1. Der Irrtum des Erblassers über die Bindungswirkung eines von ihm geschlossenen Erbvertrages kann ihn gemäß § 2078 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigen. 2. Zur Beweiswürdigung notarieller Urkunden und zum Umfang der Ermittlungspflicht, wenn in einem solchen Fall die Vertragsmäßigkeit der Verfügungen im Erbvertrag ausdrücklich festgelegt ist. 3. Ein Irrtum des Erblassers über den erbvertraglichen Ausschluß des Anfechtungsrechts wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ( § 2079 BGB ) kann ihn als Rechtsirrtum zur Anfechtung gemäß § 2078 BGB berechtigen. Beide Anfechtungsgründe stehen selbständig nebeneinander. 4. Die ergänzende Auslegung des Erbvertrags kann bei vollständiger Abfindung des Verzichtenden die Erstreckung auf die Abkömmlinge auch dann ergeben, wenn im Erbvertrag eine Ersatzerbenregelung festgelegt ist. BayObLG, Beschluß vom 23.4.1997 – 1 Z BR 140/96 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet und hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 1, mit der er seit 29.8.1990 verheiratet war, ist seine Witwe. Die erste Ehefrau des Erblassers ist im Jahr 1983 vorverstorben. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder der ersten Ehefrau aus deren erster Ehe; die Beteiligten zu 5 bis 8 sind die Kinder der Beteiligten zu 4. Zum Nachlaß gehört Grundbesitz sowie ein gewerbliches Unternehmen. Am 25.7.1952 schlossen der Erblasser und seine erste Ehefrau einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und der Erblasser seine erste Ehefrau als Alleinerbin sowie deren Kinder aus erster Ehe und aus der Ehe noch hervorgehende Kinder als Ersatzerben einsetzte. Am 18.12.1975 errichtete der Erblasser gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau einen weiteren notariellen Erbvertrag, in dem sie den Erbvertrag vom 25.7.1952 aufhoben und folgendes vereinbarten: „II. Ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte setzen wir uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. MittBayNot 1998 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.01.1997 Aktenzeichen: IV ZR 283/95 Erschienen in: MittBayNot 1998, 108-110 DNotZ 1998, 133-135 NJW 1997, 1362-1363 Rpfleger 1997, 261-262 ZEV 1997, 116-117 Normen in Titel: BGB §§ 2221, 2218, 2038