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II R 118/90

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Frankenthal 27. Januar 1994 1 T 32/94 KostO § 68 Keine weitere Gebühr für Löschung der am Erbbaurecht eingetragenen Belastungen bei Löschung des Erbbaurechts als solchem Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 脆rkehrswert B習ObLGZ 1977, 50/52「= MittB習Not 1977, 139] der Fall sein sollte,而rd hieran nicht mehr festgehalten; immerhin wird めer auch dort von der Gr6Be,, der betroffenen Grundflache". nicht etwa des belasteten Grundstticks gesprochen. Die landgerichtliche Entscheidung und die Geschaftswertfestsetzung des Amtsgerichts k6nnen somit wegen unrichtiger Auslegung des §21 Abs. 1 KostO keinen Bestand haben. (2) Da weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind, kann das Rechtsbeschwerdegericht den zutreffenden Geschaftswert fr die Bestellung des Erbbaurechts selbst festsetzen. Die real betroffene 毛ilflache von 800 m2 fhrt bei einem vom Kostenbeamten und Bezirksrevisor angenommenen Preis von 50 DM/m2, der auch von den Beschwerdefhrern nicht beanstandet worden ist, zu einem Geschaftswert von 32 000 DM (80% des Grundstuckswerts). Dieser Wert めersteigt den nach § 24 Abs. 1 Buchst. a KostO errechneten 議Tert des Erbbauzinses von 24 000 DM ( §21 Abs. 1 Satz 3 KostO )..;. 31. KostO§68 伏とine weitere Gebnhr fr Lおchung der am Eiカbaurecht einget!翼蛇nen Belastungen bei Lおchung 叱sE功加urechts als solchem) Bei der 功schung eines Erbbaurechts erl6schen die eingetragenen Belastungen des Erbbaurechts k吋t Gesetzes. Neben der Gebhhr 錨r 血e 功sc加ng des Erbbaurechts gern. §68 Kosto k6nnen zus註tzliche GebUhren gern.§68 Kosto 比r die 功schung der eingetragenen Belastungen nicht erhoben werden. (Leitstze 庇s Einsenders) LG Frankenthal, BeschluB vom 28. 1. 1994 一 1 T 32/94--, mitgeteilt von Notarassessorin Anette 大力ster, Ludwigshafen \ Aus dem Tatbestand: Im Zusammenhang mit der lastenfreien U bertragung des Grundstucks durch die EigentUmerin auf die Beteiligte hat die EigentUmerin und Inhaberin des Erbbaurechts dessen 功schung bewilligt. Das Erbbaurecht war in den Abteilungen 2 und 3 in verschiedener Weise belastet. Nach Einholung der deshalb erforderlichen Zustimmungserklarungen der Berechtigten wurde das Erbbaurecht gel6scht, womit wegen Wegfalls des belasteten Rechts auch die Belastungen entfielen. Die Beteiligte wendet sich nun dagegen, d叩 ihr mit Kostenrechnung vom 18. 5. 1993 auch Kosten in H6he von insgesamt 170, DM fr die L6schungen der Belastungen aufgegeben worden sind. Sie ist der Auffassung, das Erl6schen der Belastungen sei bei Aufhebung des Erbbaurechts eine zwingende Folge und daher kein extra kostenrechtljch zu bewertender Vo稽ang. Dagegen hat der 恥chtspfleger im BeschluB vom 24. 11. 1993 unter Bezugnahme auf eine Entschei面ng des Landgerichts Brau正 schweig die Auffassung vertreten, es handele sich um einen kostenrelevanten L6schungsvorgang, da es dahinstehen 姉nnte, wie es zum Wegfall des Rechts komme. Aus den Gr女ndeル Die hiergegen gerichtete, nach amtsgerichtlicher Nichtabhilfe nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteiligten ist gem.§§11 Abs. 1,節5. 2 Satz 4 und 5 即fiG, 14 Abs. 3 KostO zulassig und in der 肱che auch erfolgreich, da ein GebUhrentatbestand nicht verwirklicht wurde. Gem.§68 KostO ist fr die L6schung die Halfte der Gebuhr zu erheben, die im Fall der Eintragung des zu l6schenden Rechts anfallt. Die 功schung erfolgt gem. §46 Abs. 1 GBO durch Eintragung eines 功schungsvermerks; fr den Fall, daB bei der Ubertr昭ung eines Grun山tcks ein eingetragenes Recht nicht mitubertragen wird, gilt das nicht mitubertragene Recht als gel6scht(§46 II GBの. Mit letzterem Fall hat das いndgericht Braunschweig in seiner Entscheidung vom 13. 9. 1989 (Niedersachsischer Rechtspfleger 1989, 296) den vorliegenden Fall verglichen, wo durch 功schung des Erbbaurechts ohne weiteres auch die eingetragenen Belastun-gen des Erbbaurechts erl6schen. Entscheidend sei, daB materiell-rechtlich eine L6schung vorliege,畦hrend es nicht auf die Eintragung eines 功schungsvermerks ankomme. Dieser Meinung vermag sich die Kammer nicht anzuschlieBen. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, daB in 恥lIen der vorliegenden Art der Gebuhrentatbestand des §68 KostO nicht verwirklicht ist (so auch LG Hildesheim, BeschluB vom 8. 10. 1990 KostRsp. KostO §68 Nr. 18; Korintenbergノ加ppe/Bengel/Reimann, KostO 12.メ ufl昭e §68 Rdnr. 1; Anm. von 加ppe zu LG Braunschweig KostRspr. KostO §68 Nr. 16; so wohl auch Gdttlich/ MImmleち KostO、10.メ ufl昭e, Stichwort,, Erbbaurecht" Anm. 8). Denn gel6scht wird nur das Erbbaurecht, und mit seiner L6schung erl6schen auch seine Belastungen kraft Gesetzes, ohne daB es eines Antrags bedarf. Die Bewilligungen der Berechtigten betreffen nicht die L6schung der Belastungen, sondern die des Erbbaurechts. Eines 功schungsvermerks im Sinne von §46 Abs. 1 GBO bezuglich der Belastungen bedarf es nicht. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem des §46 Abs. 2 GBO ve稽leichbar, denn die Pfandhaftentlassung ist eine beantragte echte L6schung, ein neben der Form des §46 Abs. 1 GBO (L伽chungsvermerk) bestehendes anderes Mittel der L6schung, namlich der bloBen Nichtmitubertragung der Belastung. Zu Recht weist 取ppe a. a. 0. darauf hin, daB sich ein Unterschied schon daraus ergibt, d叩die rechtswidrige Nichtmitubertra-gung von Pfandrechten im Falle der Grundstucksubertra-gung auf ein anderes Grundbuchblatt 面t der damit verbundenen L6schung ein Schadensersatz ausl6sender Umstand ware, wahrend mit der 功schung des Erbbaurechts die Belastungen immer rechtm邪ig erl6schen. Liegt somit kein dem §46 Abs. 2 GBO vergleichbarer Fall vor, so handelt es sich auch nicht um einen gebuhrenausl6senden Vorgang. Nach alledem ist insoweit der Kostenansatz mit der Kostenrechnung vom 18. 5. 1993 aufzuheben. . . . Steuerrecht 32. GrEStG 1983§3 Nr. 2 (Ei叫 werb eines Grundst貢cks aus入乞chlap unter Verkehrswertα叱[grund Vermdchtnisses) Wird durch Verrn註chtnis das Recht einger註urnt, aus Nachi郎 ein bestimmtes Grundsttick zu einern unter Preis zu erwerben, so i aufgrund 血eses Rechts erfo'gende GrundstUckserwe der Grunderwerbsteuer befreit. BFH. Urteil vom 21. 7. 1993 II R 118/90 dem dem der von 172 MittB町Not 1994 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Frankenthal Erscheinungsdatum: 27.01.1994 Aktenzeichen: 1 T 32/94 Erschienen in: MittBayNot 1994, 172 Normen in Titel: KostO § 68