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II R 118/90

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 30. Januar 1994 3 Z BR 9/94 KostO § 21 Abs. 1 Geschäftswert der Bestellung eines Erbbaurechts bei Ausübungsbeschränkung auf Grundstücksteilfläche Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau A us den GrUnden: 1.Die weitere Beschwerde des Notars ist statthaft, da sie das Landgericht zugelassen hat (§156 Abs・2 Satz 2 KostO)・ Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt(§156 Abs.2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KostO). Die Zulassigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gern. §156 Abs. 5 KostO erfordert keine Beschwer der ihrn vo稽esetzten Dienstbeh6rde (B習ObLGZ 1965, 441; BayObLG JurBUro 1985, 1392; a. A. 0W ZweibrUcken JurBuro 1988, 1054; Rohs/ J4毛dewer KostO 3.卸fi.§156 Rdnr. 56 rn. w. N. bei und in Fn. 192, wo aber der Parallelfall des §49 Abs. 2 PStG ilbersehen wird; hierzu BGHZ 73, 370 /371). 2. Das sonach zulassige Rechtsrnittel ist sachlich nicht begrUndet. Die Iandgeri山tliche Entscheidung halt der rechtlichen NachprUfung stand. a) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die 日age, ob fr die Bundesrepublik Deutschland eine ErrnaBi-gung der NotargebUhren gern.§144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO deshalb in Betracht kornrnt, weil es sich beirn MainDonau-Kanal urn kein wirtschaftliches Unternehrnen des Bundes handele. Das Rechtsbeschwerdegericht ist insoweit an die Beanstandungen in der Anweisungsverfgung der dern Notar vorgesetzten Dienstbeh6rde gebufiden ( BayObLGZ 1986, 229 /234【= MittB習Not 1986, 212]; B習ObLG JurBUro 1989, 226 f.【= MittB習Not 1989, 42= DNotZ 1989, 710 ];1985, 1382 f.【= MittBayNot 1985, 149]; Rohs/麗dewer§156 Rdnr. 38). Es prUft sornit hier lediglich nach, ob die GebUhrenerrn邪igung dern Grunde nach gewahrt werden kann, nicht aber deren 一 rnit dern Rechtsrnittel nicht angegriffenen 一 H6he. b) Der Main-Donau-Kanal ist kein wirtschaftliches Unternehrnen des Bundes; die Beteiligte zu 1) ist deshalb nicht von der GebUhrenbegilnstigung des§144 Abs. 1 Satz 1 扇stO ausgeschlossen. (1)Der beurkundende Notar erhebt irn vorliegendern Fall Gebuhren vorn Bund und zwar von der bundeseigenen Behorde ( Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG ) Bundeswasserstraenverwaltung. Der Bund ist nach §2 Nr. 1 KostO auch Kostenschuldneち da seine Erkl証ungen beurkundet worden sind. Die Rhein-Main-Donau AG war bei den Beurkundungsgeschaften lediglich 脆rtreterin der Bundesrepublik Deutschland; ihr Status ist fr die Frage der GebUhrenerrnaBigung sornit ohne Bedeutung. Der Bund, handelnd durch die BundeswasserstraBenverwaltung, ist begunstigter Kostenschuldner i. 5. des§144 Abs.1 Satz 1 KostO (vgl.云or加ルnberg/L毎叩e/Ben即1/Reimann 一 nachfolgend Kor加tenberg 一助stO 12. Aufl.§ 144 Rdnr. 9). (2)Auch die weitere Voraussetzung der GebuhrenbegUnstigung nach §144 Abs. 1 Satz 1 KostO , d郎 die Angelegenheit nicht ein wirtschaftliches Unternehrnen des Bundes betrifft, liegt vor., Wirtschaftliches Unternehrnen" ist ein Begriff aus dern Kornrnunalrecht (vgl.§67 DGO vorn 30. 1. 1935 一 RGB1. 1 5. 49; Art. 89 B習GO; Art. 77 BayLKO; Rohs/J4を庇wer Rdnr. 4, Korintenberg Rdnr. 13, je zu§144; Otto JurBUro 1989, 889/896; lt九immler JurBUro 1990, 694/696); der Geset空eber hatte bei Schaffung dieser Einschrankung der Geb仙renbegunstigung wohl auch in erster Linie die privatwirtschaftliche Betatigung von Gerneinden irn Auge. Nach dern Kornrnunalrecht aber sind wirtschaftliche Unternehrnen solche Unternehrnen, die auch von einern privaten Unternehrner betrieben werden k6nnten, nicht indessen solcりe, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die o ffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist oder bei denen die gerneinnutzige Zielsetzung irn Vordergrund steht (B習ObLGZ 1992, 324/326 f.; Otto, Rohs/ 麗dewer, 云orintenberg a. a. 0.; Mmmler JurBUro 1990, 145/147; vgl. fr die BayGO BayVerfGE 10, 113/124; Widtmann/Gra,s肥r. B町GO 5. Aufl. Art. 89 Rdnr. 3). D郎 sornit Unternehrnen, deren Einrichtung und Unterhaltung dero ffentlichen Hand geseたlich vorgeschrieben ist, die Gebilhrenbe帥nstigung erhalten bleibt, hat seinen Grund wohl darin, daB solche Unternehrnen nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet sind, sondern auch irn Fall von Verlusten ihre Leistungen zu erbringen haben. Der Bund ist zu seinen Leistungen hinsichtlich der BundeswasserstraBen 一 zu einer solchen wurde der Main-DonauKanal im Abschnitt zwischen Nilrnberg und Kelheirn durch das Zweite Gesetz il ber den rechtlichen Status der MainDonau-\ 亀sserstr郎e vorn 19. 6. 1986 BGBI. 1 5. 913 erklむt (vgl. auch§1 Nr. 1 WaStrG i. V. rn. Nr. 22 a der Anlage zurn MなStrG)一 nach Art. 89 Abs. 2 GG undnach dern WaStrG verpflichtet. Er hat den Kanal entsprechend den geschlossenen Vertragen von der Rhein-Main-Donau AG U bernornrnen und betreibt ihn in eigener Verwaltung und nicht rnittelbar durch die Rhein-Main-Donau AG, die den Kanal erstellt und vertr昭lich nur das 恥cht erhalten hat, die von ihr erschlossenen Wasserk血fte zu nutzen. Nach§7 Abs. 1 M危StrG sind die Unterhaltung der Bundeswasserstr郎en und der Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen Hoheitsaufgaben des Bundes. Die Bundesrepublik ist sornit verpflichtet,血 wとg der schlichten Hoheitsverwaltung den Kanal bereitzuhalten und zu unterhalten (昭1. Friesecke Deutsches Bundesrecht VI D 20 Erl飢iterungen zu §7 Abs. 1 Bundeswasserstr郎engesetz). Nach§8 Abs. 1 Satz 1 MなStrG urnfaBt die Unterhaltung der BinnenwasserstraBen die Erhaltung eines ordnungsgernaBen Zustandes fr den WasserabfluB und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Wenn die Bundesrepublik fr die Benutzung des Kanals Schiffahrtsabgaben erhebt, so handelt es sich urn BenutzungsgebUhren, die einen finanziellen Beitrag zu den Ausgaben 比r Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der BundeswasserstraBen darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. Der Betrieb des Main-Donau-Kanals ist danach kein wirtschaftliches Unternehrnen des Bundes. 2. Die weitere Beschwerde des beteiligten Notars gegen den BeschluB des Landgerichts vorn 14. 9. 1993 erweist sich sornit als unbegrilndet und ist zuruckzuweisen. Eine 助stenentscheidung ist nicht veranlaBt. 30. KostO§21 Abs. 1 (Ges銃姐swert derβ賀たIlung eines Erbbaurechts bei Aus女bungsb賀chrnkung auf GrundSt貢ckste夢危che) Der Cesch豆ftswert der Bestellung eines Erbbaurechts, dessen AusUbung vertraglich auf eine reale GrundstUcksteilfl註ehe besch血nkt ist, bem山t sich 一 unbeschadet der sonstigen in §21 Abs. 1 KostO getroffenen Bewertungsregelungen 一 nach dem Wert dieser FI豆ehe. B習ObLG, BeschluB vorn 31. 1. 1994 一 3 Z BR 9/94 = B習ObLGZ 1994 Nr. 4 一, rnitgeteilt von Johann Demhart叱 Richter arn B習ObLG und Notar Dr. 1加 石勿カert Grziwotz, Regen MittBayNot 1994 Heft 2 Aus dem Tatbestanct 1. Die Beteiligten zu 1) sind Eigentumer eines im Grundbuch vorgetragenen Grundbesitzes von insgesamt 9,1653 ha. Mit notariellem Vertrag vom 18. 9. 1992 bestellten sie zugunsten ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2), ein Erbbaurecht an dem Grundbesitz, dessen AusUbungsbereich auf eine in einem beigefgten Lageplan eingezeichnete Teilfiache von ca. 800 m2 beschrnkt sein sollte. Mit U berlassungsvertrag vom selben 亜g u berlieB die Beteiligte zu 2) an ihren Ehemann, den Beteiligten zu 3), einen Halfteanteil an dem Erbbaurecht. Das Erbbaurecht wurde am 25. 3. 1993 in das Grundbuch eingetragen. .加f die Erinnerungen der Beteiligten gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses durch das Grundbuchamt hatte der Rechtspfleger des Amtsgerichts mit BeschluB vom 26. 11. 1992 den Geschaftswert fr die Eintra即ng des Erbbarechts auf 313.735 DM festgesetzt. Er war dabei gem. §21 Abs. 1 KostO von 8Oo des Werts des belasteten ganzen Grundstcks und 一 entgegen der Ansicht der Beteiligten 一 nicht nur des realen GrundstUcksteils, auf welchen die Ausubung des 且bbaurechts beschrankt ist, ausgegangen. Ausgehend von dem mit BeschluB vom 26. 11. 1992 festgesetzten Geschaftswert stellte der Kostenbeamte des Grundbuchamts mit Kostenrechnung vom 27. 4. 1993 den Beteiligten 範r die Eintra-gung des Erbbaurechts u. a. Geb仙ren in H6he von insgesamt 2.135,50 DM in Rechnung. Die Beteiligten legten,, gegen die Kostenrechnung (Festsetzung des Geschaftswerts fr das Erbbaurecht und darauf aufbauende Geschaftswerte) durch das Amtsgericht",, Beschwerde nach der Kostenordnung" ein, welcher der Rechtspfl昭er und der Grundbuchrichter nicht abhalfen. Das Landgericht wies die Beschwerde,, gegen die . Kostenrechnung des Amtsgerichts . . . vom 27. 4. 1993" mit BeschluB vom 3. 12. 1993 als unbegrUndet zurUck; die weitere Beschwerde lieB es z山 In der Begr如dung teilte das Landgericht die Rechtsaufrassung ues Amtsgericflts. 3. Gegen die lan叱erichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde. Aus den Gr立nd乞n: 1. Die zulassigen Rechts面ttel ( Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 §14 KostO) sind sachlich auch begrundet. a) Entgegen der Tenorierung des Landgerichts richteten sich die Beschwerden der Beteiligten ausschlieBlich gegen die der Kostenrechnung vom 27. 4. 1993 zugrunde gelegten Geschaftswerte und damit letztlich gegen die Geschaftswertfestsetzung durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts vom 26. 11. 1992 (vgl. Rohs/H毛鹿wer KostO 3 .樋fi.§31 Rdnr. 8 und 21,§14 Rdnr. 10; Korintenbergノ加ppe/Bengel/ Reimann KostO 12. Aufl.§14 Rdnr. 60). Dem ist vom Rechtsbeschwerdegericht Rechnung zu tragen. b) Der Geschaftswert fr die Eintragung des Erbbaurechts bemiBt sich nach dem Wert des GrundstUcksteils, auf den der Ausubun郎bereich des vertraglich vereinbarten Erbbaurechts beschrankt ist, und nicht nach dem Wert des ganzen belasteten GrundstUcks. (1) Dem Landgeri山t ist zuzugeben, daB 斑r seine 加5legung des §21 Abs. 1 Satz 1 KostO , den Wert des gesamten belasteten Grundstucks auch im Fall der vertraglichen Besch血nkung der RechtsausUbung auf einen relativ kleinen GrundstUcksteil als Geschaftswert der Bestellung des Erbbaurechts heranzuziehen, der Wortlaut des Gesetzes spricht. Nach diesem betragt der Wert der Bestellung des MittBayNot 1994 Heft 2 Erbbau肥chts acht zig vom Hundert des Werts des belasteten GrundstUcks (wer In dieser wie hier hoher ist als der Wert des Erbbauzinses) Diese Auslegung wird jedoch dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in allen 恥ilen gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217/227; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 )肋nnen sich materiell verfassungsrechtliche Grenzen einer Regelung der GebtXhrenh6he insbesondere auch aus dem nach Art. 2 Abs. 1 i. v. m. Art. 20 Abs. 3 GG zu beachtenden Grundsatz der VerhaltnismaBigkeit e稽eben. Es liegt aber auBerhalb jeder VerhaltnismaBigkeit, den Wert eines Erbbaurechts, das nach den getroffenen Vereinbarungen nur auf einem verhaltnismaBig kleinen Grundstticksteil ausgeubt werden darf, nach dem Wert des gesamten Grundstucks zu be-messen・Das Interesse des Erbbauberechtigten wird りier durch den Wert des real betroffenen GrundstUcksteils begrenzt. Tatsachlich enthalt §21 Abs. 1 KostO , wie die ihm unmittelbar nachfolgende Bestimmung des§22 KostO 一 nach welcher bei einer Grunddienstbarkeit deren Wert fr den Berechtigten maBgebend ist 一 zeigt, eine RegelungslUcke fur den Fall, daB sich der vertraglich geregelte tatsachliche Aus仙ungsbereich des Erbbaurechts nicht mit dem ganzen belasteten Grundstuck deckt 加 aus der (bei Rohs/ . ch Wedewer§21 Rdnr. 1 abgedruckten),, amtlichen BegrUndung" zum Kostenanderungsgesetz vom 26. 7. 1957 e稽ibt sich, daB das Problem der Bewertung eines ausubungsbeschrankten Erbbaurechts bei der Fassung des Gesetzes uberhaupt nicht erkannt worden und der Gesetzgeber allein vom klassischen Inhalt und Umfang des Erbbaurechts ausgegangen war (稽1. die gutachtliche 細Berung des 助mmentators Bengel vom 14・ 1992 in vorli昭endem 鳩r9. fahren). Es liegt somit eine Gesetzeslucke i. 5. einer planwidrigen Unvollstandigkeit des Gesetzes vor (vgl. BGH NJW 1988, 2109 /2110). Dem steht nicht entgegen, daB die Moglich恥it, die Ausubung eines Erbbaurechts auf einen Teil des GrundstUcks zu beschranken, schon zu Anfang des Jahrhunderts bekannt war (vgl. BayObLGZ 1957, 217 /221). Daraus e培ibt sich namlich nicht, daB bei der Neuregelung der Bewertung der Bestellung des Erbbaurechts, mit eder nicht auf dessen Wert, sondern auf den Wert des belasteten GrundstUcks abgestellt wurde, die Probleme erkannt wurden, die kostenrechtlich bei der flachenmaBigen Beschrankung des Erbbaurechts auftreten. Diese Gesetzeslucke ist systemgerecht durch Anwendung des in§22 KostO enthaltenen 恥chtsgedankens zu schlieBen (稽1 ル 肥1 a. a. 0.). Wie da培elegt, ist bei Grund. n dienstbarkeiten deren Wert 価 den Berechtigten maBgebend. Dieser Wert entspricht bei der Bestellung eines Erbbaurechts dem Wert der real belasteten lbilflache; die formale Belastung des ganzen Grundstucks ist nur grundbuchrechtlich, nicht aber kostenrechtlich von Bedeutung. Hinsichtlich der Durchfhrung der Bewertung im U brigen veroieiot es D ei aer Kegelung aes 9 21 Abs. 1 Kostu. Die Entscheidung des Senats in B習ObLGZ 1976, 239/246 『= MittB習Not 1976, 230 = DNotZ 1977, 688 ] betrifft 一 wie ihre allerdings nicht ver6ffentlichte Sachverhaltsdarstellung verdeutlicht 一 ausschlieBlich die Vereinbarung der baulichen Nutzung des auch real mit dem Brbbaurecht in vollem Umfang beschwerten Grundstucks und nicht die reale Belastu鵬 nur einer 聴ilflache des Erbbaugrundstucks. Sie steht somit der vorliegenden Entscheidung ni山t entgegen. Sofern dies bei der Senatsentschei血ng in sein sollte 而rd hieran nicht mehr festgehalten; immerhin , wird めer auch dort von der Gr6Be,, der betroffenen Grundflache". nicht etwa des belasteten Grundstticks gesprochen. Die landgerichtliche Entscheidung und die Geschaftswertfestsetzung des Amtsgerichts k6nnen somit wegen unrichtiger Auslegung des §21 Abs. 1 KostO keinen Bestand haben. (2) Da weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind, kann das Rechtsbeschwerdegericht den zutreffenden Geschaftswert fr die Bestellung des Erbbaurechts selbst festsetzen. Die real betroffene 毛ilflache von 800 m2 fhrt bei einem vom Kostenbeamten und Bezirksrevisor angenommenen Preis von 50 DM/m2, der auch von den Beschwerdefhrern nicht beanstandet worden ist, zu einem Geschaftswert von 32 000 DM (80% des Grundstuckswerts). Dieser Wert めersteigt den nach § 24 Abs. 1 Buchst. a KostO errechneten 議Tert des Erbbauzinses von 24 000 DM ( §21 Abs. 1 Satz 3 KostO )..;. 31. KostO§68 伏とine weitere Gebnhr fr Lおchung der am Eiカbaurecht einget!翼蛇nen Belastungen bei Lおchung 叱sE功加urechts als solchem) Bei der 功schung eines Erbbaurechts erl6schen die eingetragenen Belastungen des Erbbaurechts k吋t Gesetzes. Neben der Gebhhr 錨r 血e 功sc加ng des Erbbaurechts gern. §68 Kosto k6nnen zus註 tzliche GebUhren gern.§68 Kosto 比r die 功schung der eingetragenen Belastungen nicht erhoben werden. (Leitstze 庇s Einsenders) LG Frankenthal, BeschluB vom 28. 1. 1994 一 1 T 32/94--, mitgeteilt von Notarassessorin Anette 大力ster, Ludwigshafen \ Aus dem Tatbestand: Im Zusammenhang mit der lastenfreien U bertragung des Grundstucks durch die EigentUmerin auf die Beteiligte hat die EigentUmerin und Inhaberin des Erbbaurechts dessen 功schung bewilligt. Das Erbbaurecht war in den Abteilungen 2 und 3 in verschiedener Weise belastet. Nach Einholung der deshalb erforderlichen Zustimmungserklarungen der Berechtigten wurde das Erbbaurecht gel6scht, womit wegen Wegfalls des belasteten Rechts auch die Belastungen entfielen. Die Beteiligte wendet sich nun dagegen, d叩 ihr mit Kostenrechnung vom 18. 5. 1993 auch Kosten in H6he von insgesamt 170, DM fr die L6schungen der Belastungen aufgegeben worden sind. Sie ist der Auffassung, das Erl6schen der Belastungen sei bei Aufhebung des Erbbaurechts eine zwingende Folge und daher kein extra kostenrechtljch zu bewertender Vo稽ang. Dagegen hat der 恥chtspfleger im BeschluB vom 24. 11. 1993 unter Bezugnahme auf eine Entschei面ng des Landgerichts Brau正 schweig die Auffassung vertreten, es handele sich um einen kostenrelevanten L6schungsvorgang, da es dahinstehen 姉nnte, wie es zum Wegfall des Rechts komme. Aus den Gr女ndeル Die hiergegen gerichtete, nach amtsgerichtlicher Nichtabhilfe nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteiligten ist gem.§§11 Abs. 1 ,節5. 2 Satz 4 und 5 即fiG, 14 Abs. 3 KostO zulassig und in der 肱che auch erfolgreich, da ein GebUhrentatbestand nicht verwirklicht wurde. Gem.§68 KostO ist fr die L6schung die Halfte der Gebuhr zu erheben, die im Fall der Eintragung des zu l6schenden Rechts anfallt. Die 功schung erfolgt gem. §46 Abs. 1 GBO durch Eintragung eines 功 schungsvermerks; fr den Fall, daB bei der Ubertr昭ung eines Grun山tcks ein eingetragenes Recht nicht mitubertragen wird, gilt das nicht mitubertragene Recht als gel6scht ( §46 II GBの. Mit letzterem Fall hat das い ndgericht Braunschweig in seiner Entscheidung vom 13. 9. 1989 (Niedersachsischer Rechtspfleger 1989, 296) den vorliegenden Fall verglichen, wo durch 功schung des Erbbaurechts ohne weiteres auch die eingetragenen Belastun-gen des Erbbaurechts erl6schen. Entscheidend sei, daB materiell-rechtlich eine L6schung vorliege 畦hrend es nicht , auf die Eintragung eines 功schungsvermerks ankomme. Dieser Meinung vermag sich die Kammer nicht anzuschlieBen. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, daB in 恥lIen der vorliegenden Art der Gebuhrentatbestand des §68 KostO nicht verwirklicht ist (so auch LG Hildesheim, BeschluB vom 8. 10. 1990 KostRsp. KostO §68 Nr. 18; Korintenbergノ加ppe/Bengel/Reimann, KostO 12 ufl昭e .メ §68 Rdnr. 1; Anm. von 加ppe zu LG Braunschweig KostRspr. KostO §68 Nr. 16; so wohl auch Gdttlich/ MImmleち KostO 、10 ufl昭e, Stichwort,, Erbbaurecht" .メ Anm. 8). Denn gel6scht wird nur das Erbbaurecht, und mit seiner L6schung erl6schen auch seine Belastungen kraft Gesetzes, ohne daB es eines Antrags bedarf. Die Bewilligungen der Berechtigten betreffen nicht die L6schung der Belastungen, sondern die des Erbbaurechts. Eines 功schungsvermerks im Sinne von §46 Abs. 1 GBO bezuglich der Belastungen bedarf es nicht. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem des §46 Abs. 2 GBO ve稽leichbar, denn die Pfandhaftentlassung ist eine beantragte echte L6schung, ein neben der Form des §46 Abs. 1 GBO (L伽chungsvermerk) bestehendes anderes Mittel der L6schung, namlich der bloBen Nichtmitubertragung der Belastung. Zu Recht weist 取ppe a. a. 0. darauf hin, daB sich ein Unterschied schon daraus ergibt, d叩 die rechtswidrige Nichtmitubertra-gung von Pfandrechten im Falle der Grundstucksubertra-gung auf ein anderes Grundbuchblatt 面t der damit verbundenen L6schung ein Schadensersatz ausl6sender Umstand ware, wahrend mit der 功schung des Erbbaurechts die Belastungen immer rechtm邪ig erl6schen. Liegt somit kein dem §46 Abs. 2 GBO vergleichbarer Fall vor, so handelt es sich auch nicht um einen gebuhrenausl6senden Vorgang. Nach alledem ist insoweit der Kostenansatz mit der Kostenrechnung vom 18. 5. 1993 aufzuheben. . . . Steuerrecht 32. GrEStG 1983§3 Nr. 2 (Ei叫 werb eines Grundst貢cks aus 入乞chlap unter Verkehrswertα叱[grund Vermdchtnisses) Wird durch Verrn註chtnis das Recht einger註urnt, aus Nachi郎 ein bestimmtes Grundsttick zu einern unter 脆rkehrswert Preis zu erwerben, so i aufgrund 血eses Rechts erfo'gende GrundstUckserwe der Grunderwerbsteuer befreit. BFH. Urteil vom 21. 7. 1993 dem dem der von II R 118/90 MittB町Not 1994 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 30.01.1994 Aktenzeichen: 3 Z BR 9/94 Erschienen in: MittBayNot 1994, 170-172 Normen in Titel: KostO § 21 Abs. 1