VII ZR 174/92
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Berlin 03. August 1993 98 T 51/93 HGB § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 Erwerberhaftung trotz Nichtvorliegens einer Firmenfortführung im eigentlichen Sinn Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tlichen abrechnungder Fi万na S. W P G. 2・1・1991 Kassenbestand per 31・12・1990 DM 1.000,一 Haben 20. 3. 1991 Bar-Geldausgang an Peter T. sen. als VorschuB auf Spesen 5. W. P. G. GmbH 31.3. 1991 Kassenbestand S.W.G Gm Zu dieser Kassei'加rechnung wurde von der たugin ein Betrag in H6he von DM 100. einge1egt. Am 6. 8. 1991 durchsuchte der Zeuge w・cias iiuro- und wonngeoaucie desA ngeKiagten in i・im ersten Gebude, einem Wohngeb如de im Landhausstil, fand der Zeuge im Kelle里eschoB laut Eingangsschild die Buroraume der Firma H・, Inhaber T. Die Durchsuchung fhrte zum Auffinden eines schmalen Ordners mit der Aufschrift 5. W. P. G. GmbH. Der Inhalt des Ordners war sparlich und beinhaltete im wesentlichen nur 血s, was die Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsakte bereits hatte. Die vorgerunciene i'.assenaorecnnung wurde von der Leugln 1. erstellt. Wie es zur Einl昭e des neuen 100, DM-Scheins ge如mmen ist, konnte nicht ermittelt werden. Der Angeklagte bewahrte in einem Wandfach einer seiner Privatrume Geld, das er fr Versteigerun-gen bentigte, und schriftliche Unterl昭en auf. Im Wandfach, 血5 der Aiigeklagte fr private Zwecke nutzte, waren verschiedene Umschlge. Am 22. 07. 1991 如ertrug der 細gekl昭te 血e Anteile an der S. W. P. G. treuhnderisch der Zeugin R. Die falschen Ang加en machte der 加gek!昭te, um en塩昭en§7 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft anzumelden und die Eintragung zu erwirken. Das Amtsgericht sprach den An即kl昭ten vom Vorwurf eines Ihens des Grilndungsschwindels f Auf die Berufung ;taatsanw1tschaft hob das Landge icht das Ersturteil auf verurteilte den Angeklagen wegen falscher Angaben gem. §82 GmbHG zu einer Geldstrafe von 180 也gess批zen zu je DM 1.000, . 又器1農//窯篇驚器畿i!ng農器臨器器器震 Rechts beanstandet wurde. Das Rechtsmittel hatte zum Schuldspruch keinen Erfolg. Aus den G戒nd朗: Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweis叫rdigung des Landgerichts ist weder wideト spruchlich noch luckenhaft. Die den Schuldspruch tragende Uberzeugung der Kammer besteht darin, d叩 der Angeklagte 一wenn u berhaupt Geld in H6he der Stammeinlage vorhanden war 一 dieses Geld bewuBt in seinem orivaten isereicn naDe Delassen wollen. um Qairnt sonsuge Uesclialte zu macnen. uemgegenuDer Kommt es aut Uje scflwankenden Feststellungen im angefochtenen Urteil 加er das Vorhandensein vn Geld nicht an; denn der Tatrichter unterstellt jedenfalls beim Schuldsnruch das Vorhandensein von uebQ in i-ione Uers tammeifflage. Uleiclies gilt auch lUr ctie Fr昭e, ob sich (vorhandenes) Geld in einem ぬvert bひ funden habe. Allerdings hat die Kammer auf Seite 6 der urtellsgrunae nur lestgesteilt. UaIj sicfl im IDrivat genutzten wanuiacn verscnieaene Umscnlage Delunuen flatten, a配r nicht dieU berzeugung gewonnen, daB der Angekl昭te Geld in der H6he. der Stammeinlage nicht in einem Kuvert in diesem privaten Wandfach aufbewahrt habe. Vielmehr konnte sie si山 nur nicht davonu berzeugen, d加 dies tatsachlich so war. Damit bleibt zwar die Mglichkeit einer solcnen 去Uiloewanrung . ollen. 1-lieraul kOmrロt es aI,er im Hinblick darauf 血cht an, d叩 das Berufungsgericht jedenfalls davonu berzeugt ist, der Angekl昭te habe dieses Geld bewuBt in seinemnrivaten Bereich belassen wollen. es habe aiso 化cntiicn nicflt Uer Uesellscflalt zu部stanuen. Von einer BeWeislastumkhrkanndaherebensoWenigdie 蛇desein wie von einem Widerspruchzur Feststellung des Mon肌5einkommensdesAngeklagten・ obhierbeidieAnffassung,beiEinmanngrundu昭肋nnten Ge1dein1agenWegendererforder1ichenPUb1izitatnurdurch harelnZafllUllg. UDCFWelsUng OQCr Llnl0SUngV0n さCnCCKS mll eln 入onloaer じrUnaUnZSOrZanlsatlonI0dCraCSUCscnaltslunrers alsKunltlgesUrgan)vorgenommen werαen (唱1.万名励enbuIWUI加er GmbHG 8. Aufl.§7肋nr. 61;昭1. auchMり一血ndrut/A五脆n7ガehusGmbHG§7Rdnr.17 m・wN.;kritisch Scholz/mnter GmbHG&Anfl.§7 Rdnr.46),indieserA1isschiieB1ichkeitzutreffehdist,oder obauchBareinzah1ungineineKasseodereineve昭Ieichbare Einrichtungmodich ist. kmn in diesem Ztlsammennang QanlnstenCn.ノもUCn Il]llCtZtCfCn rall I]UI」jtC nal]lllCn lurelnen fUI」jenstenenQenerslmtllcnseln,MemQle Kasse oderverg1eichbareEinrichtungrechtlichzusteht.DaBaber ■ 一 unゆhangigvonderFrage,obeinb1oBesKuvertelne solcheve理leichbareEinrichtungdarstellt 一 derdasGeld entnaltenQe Umscnlag elne mlscnrlltoαer elnen nlnwels auf die in Grundungbefindliche Gesellschaft 即trasen hatte,hat weder das Landgericht festgestellt noch der Angeklagte bzw. die Re可sionbehauptet. Anfseitel4 der B七visionsbegrundungistnurvoneinerAbsonderungdes Geldes die Redら nicht aber daVon,daBdiesefureinen An脱nstehendenerkennbargewesensei DemgegenUber kommt es auch nicht darauf an, ob in der Feststellung fehlender Geschaftsttigkeit einerseits und minimaler Gesch批sunterlagen andererseits ein Widersnruch zu sehen w証e. obwohl die 安ugin R. bekundet hat. uie wenigen uinge. aie aie uesellscnalt uDerflaulDt Detrollen natten, aui private Anweisung aes AngeKlagten getan . zu h曲en. Angesi山ts der fehlenden U bertr昭ung des Geldes auf das Sonderverm6gen der Grtindungso唱anisation ist auch die Frage nicht erheblich, ob aus der weiteren Gesch狙sentwicklung .Rcks山lusse auf die Verfgbarkeit hinsichtlich der Stammeinlage gezogen werden 肋nnen.... 19・HGB§18 Abs1 2 Satz 1,§19 Abs・2 (Firma der GmbH 』Co. KG) Bei einer Kommanditgesellschaft darf der GmbH-Zusatz der in der Firma allei血即nannten 助mplement豆rgesellschaft grundsatzlich auch dann nicht weg即lassen werden, wenn neben dieser weitere Komplement註re vorhanden sind, die natUrliche Personen sind. OLG Hamm, BeschluB vom 2. 12. 1993 一15 W 229/93 つ mitgeteilt von Dr. Karidieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm 20. HGB§22Abs. 1,§25 Abs. 1, 2 (Erwerberh叩ung tro女 Nich tvorli昭ens einer Firm叫多rtfhrung im Sinn) 1. Das Nichtvorliegen einer Firmenfortfhrung im eigentlichen Sinn schil叩t eine Erwerberhaftung nach6 25 AOs・1 tIIiI$ nicnt notwenwg aus・ 2. Die Eintraung eines vereinbarten Haftungsausschlusses in aas i-ianaelsregister ist bereits aann zulassig, wenn eine Haftung des Erwerbers nach§25 Abs. 1 HGB ni山t ausgeschlossen werden kann. (Leitstze der Schrftleitung) LG Berlin, BeschluB vom 3.&1993 一 98 T 51/93 一 M M D DHb 900,一 Soll 100,一 Haben 246 MittBayNot 1994 Heft 3 Aus dem Tatbestanct Die am 6. 4. 1992 g昭ru記ete Gesellschaft Z. Internationale M6belhandelsgeselischa丘価H hat mit Vertr欲 vom 10. 11. 1992 das von aer 11rma 乙. Nanaels- una Service じmbH. einem ehemaligen v セJ:S, Detriebene Halulelsgescflattgelcautt. In 算り des Vertrages ist inr aas 肥cnt zur tlrmentorttunrung eingeraumt. Die Geselischa丘 exportiert in erhめlichem Umfa昭 M6bel in die GUS-Staaten und nach Polen. Der Beteiligte hat am 12. 11. 1992 zur Eintragu昭 a昭emeldet, die Gesellschaft hafte nicht fr die VerOinaflcflKelten aer tIrma 乙. Hanaels- unl Servi叩 (imbH. Das Kegiste稽ericnt nat me Anmelau皿 les Hattungsausschlusses aurcn Gen angetocnte肥n JescffluJ3 als nicht eintragungs垣hig zurucKgei西lesen, weil eine 士 lrmentorttU1rung nicht vorliege. Aus den Granden: Diehi興egen gerichtete Beschwerde ist nach§§19, 2OFGG zulassig und in der Sache auch begrundet, weil die 氏seilschaft als Erwerberin des Unternehmens ein berechtigtes Interesse an der beantragten Eintr昭u昭 eines Haftungsausschlusses hat. Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, d叩 eine Firmenfortfhrung nach§22 HGB nicht vorliegt. Das ist aber auch nicht erforderlich. Eine Haftung nach§25 Abs. 1 HGB kann bereits dann eintreten, wenn der 目 山er eines we Handelsgeschafts durch die Fortfhrung von Firmenbestandteilen und durch andere Verhaltensweisen dem Handelsverkehr den E血druck e血er Kontinuitat des Unte ト nehmens ver面ttelt (Baumbachの 面/1]叩t, HGB,§25 u Anm. 1 A). Die Unzulassigkeit bzw. das Nichtvorliegen einer Firmenfortfhrung im eigentlichen Sinn schlieBt also eine Erwerberhaftung nach §25 Abs. 1 HGB nicht notwendig aus. Die unterschiedlichen Zwecke der Vorschriften erfordern insoweit eine eigenst如dige Ausl改ung (Staub/ 1-1姐胆r, HUJi,9 2つ Kcinr. 4.1; ic/Uege1berge以Hildebrandt/ Steckhan, HGB,§25 Anm. 7). Der tragende Gesichtspunkt fr die in §25 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftung des Erwerbers wird von der Rechtsprechung darin gesehen, eine nach auBen dokumentierte Unternehmenskontinuit飢 auch mit einer Haftungskontinuitat zu verbinden (vgl. BGH NJW 1992, 911, 912 unter IV 1 m. w. N.「= MittB習Not 1992, 208 = DNotZ 1992, 581 ]). Damit stimmt berein, d論 im Schrifttum der Firmenfortfhrung keine tr昭ende Bedeutung fr die Anwendu昭 von§25 Abs・ bei即messen wird (so besonders 血摺たn Schmidt.ZHR 145/81/2 ;め auch er H叱ffer a. a. 0. Rdnr. 28). Dabei ist nicht zu verkennen, d郎 diese Ausle四昭 von§25 助5. 1 HGBu ber den Wortlaut der Vorschrift hinausgeht. Das m贈 nicht unbedenklich sein. ist め jedenfalls inso-er weit zu DerucKsicfltlgen 5 es um die vom Uesetz in§25 ,組 Abs. 2 einge血umte M6glichkeit geht. die gesetzlich vorgesenene 1-lattungserstreckung aut den (Jeschaftserwerber auszuschli鴎en. Die 恥chtsprechung hat die dem Erwerber mit§25 Abs. 2 offenstehende M6glichkeit ger狙e auch unter aem UeslcfltspunKt gesehen, cl引jcianut die weite 戸 uslegung von§25 Abs. 1 zu Lasten des Geschaftserwerbers abgewendet werden knne (昭1. BGH a. a. 0.). Der Ha仁 tungsausschluB ist also gewisserm叩en als Ausgleich fr die strenge Haftung nach§25 助5. 1 anzusehen ;めenso etwa, wie die gleichfalls als sehr weitgehend empfundene Haftung des Kommanditisten nach§176 HGB durch die Vereinbarung eines aufschiめend bedingten Eintritts め gewendet werden kann (vgl. BGHZ 82, 212 「= MittB習Not 1982, 37 一 DNotZ 1984, 582 ] ). Diese Funktion von§25 Abs. 2 muB bei der im Vorfeld der Haftung zu beurteilenden Frage berUcksichtigt werden, ob ein H雄ungsausschluB eingetragen werden kann. MittB習Not 1994 Heft 3 Unter Anwendung dieser Grunds批ze ergibt sich fr den vorliegenden Sachverh1t folgendes: Die sich auf die Regelung des §25 Abs. 2 HGB berufende Gesellschaft fhrt ein Handelsgeschaft fort. Sie tut dies in denselben Geschaftsrumen wie die bisherige Inhaberin und ohne nennenswerte rungen des Geschaftsbereichs. Die Arbeitnehmer einschlieBlich der leitenden 欝 器器無踊窓器綱器器器- Ange den. en Ku Damit entsteht 粕r den Handelsverkehr ein starker Anschein der Unternehmenskontinuitt. Er wird durch das in der Firma fortgefhrte, u昭ew6hnliche und auss昭ekraftige v而〔t,, Z." verst批 kt. Demg昭enUber treten die wesentlich 飽山loseren anderen Firmenbestandteile in den Hintergrund, hinsichtlich,, Handel" sind sie sogar ebenfalls identisch. Die Kammer hlt deshalb nicht fr ausgeschlossen, d郎 die Geschaftsfortfhrung durch die anmeldende Gesellschaft noch in den Anwendungsbereich von §25 Abs. 1 HGB 飽ilt. Dann muB aber auch zulassig sein, dieses Haftungsrisiko vorsorglich nach る 25 Abs. 2 14GB auszuscnhlel3en, wie ules vorn昭encl gesclielien ist. Der angetch-tene Beschlu, der zuviel Gewicht auf eine Firmen釦rt-粕hrung im technischen Sinne 1昭t, muB daher aufgehoben Offentliches Recht 21. BGB§§167, 242, 133, 157 (Kommunalrechtliche Formvorschriften als Besch厄nkungen der 陀rtretungsrnacht) 1. Forrnvorschriften der Gemeindeordnungen, die von den Vertretern der Gemeinden beim Abschlu乃 von Vert血gen beachtet werden mUssen, sind materielle Vorschriften tiuer aie IiescnranKung aer Verirelungsmadht. 2. Eine Gemeinde kann sich ausnahmsweise dann nicht auf einen Versto乃 g昭en die Formvorschriften der Gemeindeordnung berufen, wenn das nach der Gemeindeordnung fur 山e Willensbildu昭 zus伍ndige 0稽an den AbschluB des Verpflichtungsgesch註fts gebil-ligt hat. BGH, Urteil vom 20. 1. 1994 一 VII ZR 174/92--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Die Klagerin, die Schwester des Architekten Dr. P., verlangt aus abgetretenem 欧cht Architektenhonorar 躍r erbrachte und fr nich t ausge 価rte Archite k tenleistungen. Im Jahre 1986 bewarben sich die Architekten Dr. P. und H. um die von der BekI昭ten 四plante Sanieru昭 des Projektes,, Amthof" in Bad C. In ih肥m Angebotsschreiben vom 4. 3. 1986, das sie als Arc挺tektengemeinschaft 曲 gaben, teilten . sie 面t, da ,, der Schwe叩unkt des Buros P....die planerische Gestaltu昭 und Aus-. fhru昭 sein" wtirde und daB das,, Buro H. ..・vorra昭ig Ausschreibu昭sleistu昭 und Objektbetreuu昭( Bauleitung) erbri昭eが‘ wurde. Aufgrund eines Magistratsbeschlusses erteilte der Bu稽ermeister der Beklagten der Architekte昭emeinschaft mundlich den Sanieru昭sauftrag・ AnschluB an die Auftragserteilu昭 kam es Im zu Meinu昭svers山iedenheiten zwischen den beiden Architekten der Architekte昭emeinschaft, weil der Architekt H. die Leistu昭5phase 5 fr sich beanspruchte. Mit Schreiben vom 15. 5. 1986 bat Dr. P. die Beklagte um einen Direktauftrag fr die Leistu昭sphasen 1 bis 5・ Nachdem die Architekten sich nicht einigen konnten und mehrere 脆rhandlu昭en mit Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Berlin Erscheinungsdatum: 03.08.1993 Aktenzeichen: 98 T 51/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 246-247 Normen in Titel: HGB § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2