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Urteil

5 E 1997/96

VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0820.5E1997.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 2. Alternative, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt. Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrten weiteren Zuschüsse nicht zu. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 74 Abs. 1 SGB VIII. Nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Beschluss vom 18.04.2001 - 5 G 3174/00 -) räumt § 74 Abs. 1 SGB VIII einem Träger der freien Jugendhilfe einen Anspruch auf Förderung seiner freiwilligen Tätigkeit selbst dann nicht ein, wenn der betreffende Träger die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII erfüllt (OVG Berlin, Beschluss vom 13.10.1998 - 6 S 80.98 -, Beschluss vom 11.02.1997 - 6 S 2.97 -, beide nicht veröffentlicht, Beschluss vom 14.10.1998 - 6 S 94.98 -, FEVS 49, 368 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127 f.; VG Köln vom 17.08.1994, - 12 K 3175/93 -; sinngemäß auch OVG Koblenz, Urteil vom 04.09.1997 - 12 A 10610/97 -, FEVS 48, 208 f.), da dem Förderungsgebot des Absatzes 1 der Vorschrift nach deren dritten Absatz lediglich eine Entscheidung über Art und Höhe der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gegenüber steht (OVG Berlin, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass derjenige, der Fördermittel beantragt hat, nur einen Anspruch darauf hat, an dem Verteilungsverfahren beteiligt zu werden. Ein weitergehender Anspruch auf eine Grund- bzw. Mindestförderung besteht dagegen nicht, weil ein solcher mit dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel unvereinbar wäre (OVG Berlin, a.a.O.). Dies liefe nämlich darauf hinaus, dass die Träger der freien Jugendhilfe die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Anhäufung von Defiziten zur Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel zwingen könnten. Aufgrund der Akzessorietät der Förderung mit den verfügbaren Haushaltsmitteln kann auch aus einer Aufnahme in den Kindergartenbedarfsplan kein Förderungsanspruch hergeleitet werden (vgl. zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 SGB VIII: OVG Münster, Urteil vom 05.12.1995 - 16 A 4932/94 -, NW-VBl. 1996, 309 f.). Eine andere Beurteilung ergibt sich letztlich nicht daraus, dass ohne die Gewähr eines Betriebskostenzuschusses der Bestand der vom Kläger betriebenen Einrichtung gefährdet ist, denn § 74 Abs. 3 SGB VIII garantiert nicht den Bestand einer (Jugendhilfe-)Einrichtung in Form einer gebotenen Förderung (OVG Münster, a.a.O.). Ebenso wenig begründet Art. 6 Abs. 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Anspruch - sei es der Eltern oder sei es des privaten Trägers eines Kindergartens - auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe (BVerwG, Urteil vom 25.02.1997, - 8 B 24/97 -, Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 140). Nicht jede grundrechtliche Freiheitsverbürgung verpflichtet zugleich den Staat, durch finanzielle Leistungen den Grundrechtsträgern die Ausübung des Grundrechts zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.03.1994, - 1 BvR 682/88 - und - 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 115). Überdies stehen selbst aus grundrechtlichen Freiheitsrechten herzuleitende Leistungsansprüche ”von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (BVerfG, Urteil vom 18.07.1992 - 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 333; BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40, 68). Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung anderer Gemeinschaftsbelange und gemeinwirtschaftlicher Erfordernisse zu entscheiden (vgl. BVerfG wie zuvor). Ein konkreter Leistungsanspruch des einzelnen Kindergartenträgers wird dementsprechend nur durch das Gesetz bestimmt (vgl. auch zu Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG: BverfG Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Haushaltsplan der Beklagten. Zwar enthält dieser in der sogenannten ” Beihilfeliste” entsprechende Mittel (vgl. Ausführungen des Rechtsamtes der Beklagten, Blatt 71 des Vorganges ”Rechtliche Beurteilung der Grundlagen für die Zahlung von Betriebskostenzuschüssen an die freien Kita-Träger”), jedoch bestimmt § 96 Abs. 2 HGO, dass durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden, so dass sich allein aus der Bereitstellung der Mittel ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nicht ergibt. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer im Gespräch vom 29.09.1992 zwischen Vertretern der Beklagten und des Klägers etwa getroffenen Vereinbarung oder aus dem über diese Besprechung gefertigten Ergebnisprotokoll. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus etwaigen mündlichen Abreden, die zwischen der Beklagten und den Vertretern der freien Träger anlässlich des Gesprächs vom 29.09.1992 getroffen wurden. Zwar wurde der Kläger zu diesem Termin wirksam durch das Koordinationsbüro vertreten, jedoch wäre eine mündlich getroffene Vereinbarung zwischen den Beteiligten bzw. Zusicherung der Beklagten gegenüber den freien Trägern schon wegen der Regelung des § 56 bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X formunwirksam. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem mit ”Ergebnisprotokoll” überschriebenen Schriftstück vom 16.10.1992 (Blatt 8 a des Ordners ”Neuberechnung der Zuschüsse, Vertragliche Vereinbarungen, Schriftverkehr mit DAKITS”). Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob dieses Schriftstück einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 f. SGB X oder eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X darstellt, denn beide wären ebenfalls unwirksam. Sähe man in dem Ergebnisprotokoll ein Angebot zum Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages und in dem Antwortschreiben des Koordinationsbüros vom 26.11.1992 (Blatt 11 der vorgenannten Akte) dessen Annahme, scheiterte eine Verpflichtung der Beklagten ebenfalls an der Vorschrift des § 56 SGB X (i.V.m. §§ 61 Satz 2 SGB X, 126 BGB), da die hiernach erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden ist. Das OVG Lüneburg führt im Urteil vom 13.08.1991 - 9 L 362/89 -, NJW 1992, 1404 f. zu dem § 56 SGB X entsprechenden § 57 VwVfG aus: ”Schriftform im Sinne des § 57 VwVfG erfordert die Unterzeichnung der Vertragsparteien auf derselben Urkunde (Beschluss des Senats vom 30.10.1990 - 9 O 10/90 -; Ule-Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage (1986), Seite 535; Kopp, VwVfG, 5. Auflage (1991), § 57 Rdnr. 4, 6; Obermeyer, VwVfG, 2. Auflage (1990), § 57 Rdnr. 10, 14; a. A. Bonk in: Stelkens-Bonk-Leonhardt, § 57 Rdnr. 7, 11; Möllgard in: Knack, VwVfG, 3. Auflage (1989), § 57 Rdnr. 1). Das Gesetz bestimmt nicht im einzelnen, was unter dem Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Vertrages zu verstehen ist, jedoch sieht § 62 Satz 1 VwVfG vor, dass für öffentlich-rechtliche Verträge die übrigen Vorschriften des VwVfG gelten, soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts abweichendes ergibt. Möllgard (in: Knack, § 57 Rdnr. 1) sieht dementsprechend in § 37 Abs. 3 VwVfG, der Vorschrift über die Anforderungen an einen schriftlichen Verwaltungsakt, einen Anhaltspunkt dafür, was unter Schriftform zu verstehen ist. Da § 37 Abs. 3 VwVfG aber nicht allgemein vorschreibt, was unter Schriftform zu verstehen ist, sondern nur die Anforderungen an einen schriftlichen Verwaltungsakt als einseitige hoheitliche Maßnahme festlegt, muss weiter berücksichtigt werden, dass § 62 Satz 2 VwVfG ergänzend die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB anordnet. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 BGB muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Die gesetzliche Schriftform ist nicht erfüllt, wenn ein Vertragsschluss nur einseitig schriftlich bestätigt wird oder wenn in einem Briefwechsel Übereinstimmung über einen Vertrag erreicht wird und jeder Vertragsbeteiligte nur seine eigene (Angebots- bzw. Annahme-)Erklärung unterschreibt (vgl. Förschler, in: Münchner Kommentar, 2. Auflage 1984, §126 Rdnr. 13).” Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Dieser zitierten Rechtsauffassung stehen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 24.08.1994 (- 11 C 14/93 -, NJW 1995, 1104). nicht entgegen, denn dort ist die Frage, ob Urkundeneinheit erforderlich ist, um § 57 VwVfG zu genügen, ausdrücklich offengelassen worden, weil Gegenstand der dortigen Entscheidung die Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses gemäß § 781 BGB war, bei dessen Annahme eine Warnfunktion entbehrlich sei, da die Behörde keine eigene Verpflichtung eingeht. Sähe man in dem Ergebnisprotokoll vom 16.10.1992 eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X des Inhalts, einen Subventionsverwaltungsakt unter Berücksichtigung bestimmter Umstände zu erlassen, so wäre zwar die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Schriftform eingehalten, die Zusicherung aber trotzdem unwirksam, da die Beklagte bei Abgabe der Zusicherung nicht ordnungsgemäß vertreten war. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Satz 1 HGO bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform. Satz 2 bestimmt weiter, dass sie nur rechtsverbindlich sind, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Eine Ausnahme hiervon beinhaltet der folgende Satz 3, wonach die Regelung des Satzes 2 nicht gilt für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragte abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist. Ein Fall des § 71 Abs. 2 Satz 3 HGO ist vorliegend nicht gegeben. Allein die Anzahl und Funktion der seitens der Beklagten an der Besprechung vom 29.09.1992 beteiligten Personen (u. a. die zuständige Stadträtin und der Stadtkämmerer) sowie der finanzielle Umfang der Vereinbarung sprechen gegen die Annahme eines Geschäfts der laufenden Verwaltung und für eine ausdrückliche Beauftragung des das Ergebnisprotokoll unterzeichnenden Herrn Ludwig im Sinne der 2. Alternative des Satzes 3 ist nichts ersichtlich. Die damit einschlägige Regelung des Satzes 2 des Abs. 2 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 15.02.1996 - 5 UE 2836/95 -, ESVGH 169, 174, m.w.N.) und der Auffassung des erkennenden Gerichts eine Vertretungsregel, nicht aber eine Formvorschrift im eigentlichen Sinne, denn zu deren Erlass fehlt dem Landesgesetzgeber die nach Art. 55 EG-BGB erforderliche Kompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1983 - III ZR 158/82 -, NJW 1984, 606 f.). Diese Vertretungsregelung des § 71 HGO ist aber bei Abfassung des Ergebnisprotokolls vom 16.10.1992 nicht eingehalten worden, so dass - sähe man hierin eine Zusicherung - diese mangels Genehmigung schwebend unwirksam wäre. Die schwebende Unwirksamkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Palandt, BGB, Übl. vor 104, Rdnr. 31). Über diesen Mangel der Vertretungsmacht kann sich das Gericht nicht unter Anwendung der Grundsätze der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht hinwegsetzen. Zwar konnten die den Kläger vertretenden Personen, Frau B. und Herr B., den Eindruck gewinnen, der das Ergebnisprotokoll unterzeichnende Herr Ludwig sei zur Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Zusicherung ermächtigt - schließlich waren bei dem Gespräch vom 16.10.1992, dessen Ergebnis wiedergegeben wurde, die Stadträtin S. und der Stadtkämmerer Dr. B. anwesend und für einen ”Alleingang” des Herrn L. ist nichts ersichtlich. Auch finden die für die Rechtsfiguren der Duldungs- und Anscheinsvollmacht entwickelten Grundsätze auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht verhindert haben. Diese Grundsätze dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse des Schutzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen. Wenn daher die Vertretungsmacht von Gesetzes wegen an die Beachtung gewisser Förmlichkeiten gebunden ist, so können nicht die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet worden sind, trotzdem bindende Wirkung zulegen (BGH, Urteil vom 06.07.1995 - 3 ZR 176/94 -, MDR 1995, 1079 f. m.w.N.). Die Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, so dass der Kläger unter Anwendung von § 242 BGB verlangen könnte, so gestellt zu werden, als sei die abgegebene Erklärung wirksam. Es ist zwar zumindest verwunderlich, dass die Beklagte nach dem Vermerk ihres Rechtsamtes vom 27.07.1994 (Blatt 68 f. des Hefters ”Rechtliche Beurteilung der Grundlagen für die Zahlung von Betriebskostenzuschüssen an die freien Kita-Träger”) sämtliche sonstigen Förderzusagen an Kindergartenbetreiber in rechtswirksamer Form geschlossen hat - ihr mithin die Anforderungen des § 71 HGO bekannt gewesen sein dürften . Aber nur unter ganz besonderen Umständen verstößt eine Gemeinde gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung, wenn sie die Unwirksamkeit des Vertreterhandelns geltend macht (vgl. BGH, a.a.O.; sowie BGH, Urteil vom 20.01.1994 - VII ZR 174/92 - WM 1994, 151 f.). Ein derartiger Ausnahmefall kommt einmal in Betracht, wenn die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen und der notwendige Ausgleich mit anderen rechtlichen Mitteln nicht zu erzielen ist (BGH, a.a.O., m.w.N.). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat nämlich durch Bewilligungsbescheid vom 06.12.1994 Zuschüsse - zwar in geringerer Höhe als vom Kläger erwartet - zum Betrieb der von ihm betriebenen Kindertagesstätte gewährt und hat dem Vertrauen des Klägers auf Weiterförderung insofern ausreichend Rechnung getragen. Einer Gemeinde kann es darüber hinaus nach § 242 BGB verwehrt sein, sich auf eine Verletzung der gesetzlichen Formvorschrift zu berufen, wenn das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich- rechtlichen Körperschaft in Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes gebilligt hat (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Hierfür ist aber vorliegend nichts ersichtlich. Zwar hat die Stadtverordnetenversammlung im Jahre 1994 durch Beschluss den Magistrat aufgefordert, für die Zeiträume ab 1994 eine neue Vereinbarung über die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen zu treffen, dass diese zutreffende Vereinbarung aber nach dem Willen der Stadtverordnetenversammlung die Vereinbarung aus dem Jahre 1992 wiederholen sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein die Bereitstellung der entsprechenden Mittel im Haushaltsplan ist nicht anspruchsbegründend (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung eines weiteren Zuschusses für das Jahr 1994 zu dem Betrieb seines Kindergartens ”Regenbogen”. Der Kläger betreibt als sogenannter freier Träger eine Kindertagesstätte im Gebiet der Beklagten. Anlässlich eines Gesprächs am 29.09.1992 zwischen Vertretern des Koordinationsbüros für Kinderarbeit freier Träger (Vorgänger des DAKITS e.V.), dessen Mitglied der Kläger war, und der für u.a. Jugendhilfe zuständigen Stadträtin, dem Kämmerer sowie Vertretern des Jugendamtes der Beklagten wurde eine Vereinbarung über die Förderung in den Jahren 1993 bis 1997 erzielt. Die Vereinbarung sah aufgrund einer Modellrechnung des Jugendamtes zu den Platzkosten vor, in mehreren Stufen bis 1997 100% der ungedeckten Restkosten für einen Kindergartenplatz durch städtische Zuschüsse zu übernehmen. Diese Modellrechnung basierte auf jährlichen Ausgaben von 8.266,- DM pro Platz und auf - so wörtlich - ”festgelegten, aber im Rahmen der allgemeinen Ausgaben-/Einnahmenentwicklung veränderlichen Basisdaten und unveränderlichen Eckwerten”. Zu den Basisdaten gehörten nach der Vereinbarung die Personal- und Sachkosten, Elternentgelte sowie Landesmittel. Als sogenannte Eckwerte wurden die Verwaltungskosten mit 4% der Gesamtkosten sowie der Elternanteil mit 17% der Gesamtkosten und eine Stufenregelung, die eine stufenweise Erhöhung des Förderanteils der Beklagten bis zum Jahr 1997 (100%) vorsah, bezeichnet. Ein Gesprächsprotokoll wurde ”mit der Bitte um Zustimmung” dem Koordinationsbüro übersandt, das mit Schreiben vom 26.11.1992 ” grundsätzlich” zustimmte. Die in der Modellrechnung zugrundegelegten Platzkosten von zuvor 8.266,- DM wurden 1994 in Gesprächen zwischen DAKITS e. V. und dem Jugendamt neu berechnet und auf 9.826, DM festgelegt. Eine Umsetzung scheiterte 1994 jedoch an fehlenden Haushaltsmitteln. Deshalb nahm die Beklagte eine Neuberechnung auf der Grundlage der Vereinbarung aus dem Jahre 1992 vor: Der Elternanteil wurde 1994, obwohl er nach der 92er Vereinbarung zu den unveränderlichen Eckwerten zählte, aufgrund des von der Stadtverordnetenversammlung zusätzlich bereitgestellten Betrages von 150.000,-- DM von 17% auf 13% gesenkt. Da im Mai 1994 eine neue Betreuungs- und Tarifordnung für die städtischen Kindertagesstätten beschlossen und die Elternentgelte neu geregelt worden waren und zum gleichen Zeitpunkt die Kirchen ihre Betreuungsentgelte auf 200,- DM erhöht hatten, passte die Beklagte ihre Berechnung auch in dieser Hinsicht an. Bisher hatten die Entgelte in der Modellrechnung sich am städtischen Regelentgelt orientiert, was durch diese Entwicklung nach Ansicht der Beklagten nicht mehr möglich war. Als Kompromiss nahm diese daher das Entgelt für kirchliche Kindergärten von 200,- DM für 12 Monate zugrunde. Die Regelung trat zum 01.09.1994 in Kraft. Danach wurde unter entsprechender Anwendung der Vereinbarung aus dem Jahre 1992 der Zuschuss wie folgt berechnet und ausgezahlt: Gesamtkosten laut Modellrechnung 8.266,- DM minus Elternentgelt (7 x 150,- DM, 4 x 200,- DM) 1.850,- DM minus Landesförderung, pauschal 1.000,- DM minus Elternanteil 13% 1.075,- DM ungedeckte Kosten: 4.341,- DM davon 50% (laut Stufenplan für 1994): 2.171,- DM pro Kind. Dementsprechend erhielt der Kläger für das Jahr 1994 mit Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung vom 06.12.1996 30.394,- DM als Zuschuss bewilligt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.11.1995 Widerspruch ein. Er vertrat die Ansicht, die Beklagte sei eigenmächtig von der Vereinbarung aus dem Jahre 1992 abgewichen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.1996 unter genauer Darlegung der Berechnung zurückgewiesen mit der Begründung, eine Vertragsverletzung liege nicht vor, da die nach § 71 der Hessischen Gemeindeordnung erforderlichen Voraussetzungen für formwirksame Verträge der Vereinbarung aus dem Jahre 1992 fehlten. Am 10.06.1996 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, die Platzkosten müssten - entsprechend der Berechnungen des Jugendamtes der Beklagten - auf 9.826,- DM festgesetzt werden, so dass sich unter Anwendung der Vereinbarung aus dem Jahre 1992 für das Jahr 1994 ein Förderbetrag von 2.949,- DM pro Kind statt der gezahlten 2.171,- DM pro Kind ergebe. Die Beklagte sei nach dem SGB VIII und nach der Regelung aus dem Jahre 1992 verpflichtet, die Förderung entsprechend vorzunehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der vom 06.12.1994 sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.05.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für das Jahr 1994 über den gezahlten Zuschuss von 30.394,- DM hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 10.892,- DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, es existiere keinerlei rechtsverbindliche Vereinbarung und auch kein Anspruch aus den Vorschriften des SGB VIII. Die Beteiligten hatten sich zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2001 auf einen Vergleichsvorschlag des Gerichts geeinigt, die Zustimmung zum Vergleich wurde von der Beklagten jedoch mit Schriftsatz vom 11.07.2001 widerrufen. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung für den Fall des Widerrufs des Vergleichs ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten übersandten Behördenakten (1 Hefter mit der Aufschrift Betriebskostenzuschüsse Kita Regenbogen, 1 Hefter mit der Aufschrift rechtliche Beurteilung der Grundlagen für die Zahlung von Betriebskostenzuschüssen an die freien Kita-Träger, 1 Hefter mit der Aufschrift Neuberechnung der Zuschüsse, vertragliche Vereinbarung, Schriftverkehr mit DAKITS, 1 Hefter mit der Aufschrift Unterlagen interfraktionelle Gespräche Kindertagesstätten sowie ein Hefter mit der Aufschrift Unterlagen AG KITA-TRÄGER) Bezug genommen.