XII ZR 114/89
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Marburg 05. Juni 1991 3 T 95/91 ErbbauVO §§ 9, 9a; BGB § 883; GBO § 29 Erhöhung des Erbbauzinses im Range der Vormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Auslegung, weil dem Interesse des Genehmigenden ausreichend Rechnung getragen wird. Der Beurkundungszwang hat neben der Beweiserleichterung vor allem eine Warn- und eine Betreuungsfunktion. Die Parteien sollen durch die Beurkundung auf die Bedeutung des Rechtsgeschäfts hingewiesen und dadurch vor übereilten Entscheidungen gewarnt werden. Gleichzeitig soll eine Rechtsbetreuung durch den Notar vor der abschließenden Entscheidung sichergestellt werden (Soergel/Wolf, 12. Aufl., § 313 BGB , Rd.Nr. 3 m. w. N.). Die Warnfunktion ist auch bei einer nachträglichen Genehmigung nicht in Frage gestellt. Durch § 313 BGB soll und kann kein mündlicher Hinweis auf die Bedeutung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts sichergestellt werden, noch weniger eine ausdrückliche „Warnung" vor einem übereilten Abschluß. Das Gesetz geht davon aus, daß eine entsprechende Signalwirkung auf die Beteiligten allein von der Form des Rechtsgeschäfts, der notariellen Beurkundung, ausgeht. Ein Hinweis in dieser abstrakten Form wird auch demjenigen zuteil, der einen notariellen Vertrag nachträglich genehmigt, denn die Genehmigungserklärung nimmt zwangsläufig auf eine notarielle Urkunde Bezug. Auch im Hinblick auf die Betreuungsfunktion ist bei einer Genehmigung keine einschränkende Auslegung des § 182 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Bei der Genehmigung ist der Vertragstext bereits unter notarieller Mitwirkung fixiert worden, bevor der Vertretene seine Entscheidung trifft. Durch die notarielle Betreuung soll in erster Linie sichergestelltwerden, daß der Parteiwille richtig und vollständig wiedergegeben wird (Soergel/Wolf, a.a.O., § 313 BGB , Rd.-Nr. 3). Eine solche Betreuung hat vor der Genehmigung stattgefunden. Insofern ist die Situation eine andere als bei Erteilung von Vollmachten, die unwiderruflich sind oder den Vollmachtgeber in anderer Weise binden. Mit der Erteilung solcher Vollmachten verliert der Vollmachtgeber bereits vor Vertragsschluß und vor der Einschaltung eines Notars seinen Einfluß auf das Rechtsgeschäft. Daher ist hier eine entsprechende Anwendung des § 313 BGB gerechtfertigt. Eine entsprechende Lösung für die Genehmigung ließe sich nur mit der Begründung rechtfertigen, dem Schutzzweck des § 313 BGB sei nur dann Genüge getan, wenn Veräußerer und Erwerber persönlich an einem Beurkundungsvorgang teilgenommen haben. Die gesetzlichen Regelungen des § 313 BGB einerseits und der §§ 167 Abs. 2, 182 Abs. 2 BGB andererseits sprechen aber gegen diese Annahme. Eine solche Konsequenz hat die Rspr. — soweit ersichtlich — auch im Rahmen der Vollmachtserteilung bisher nicht gezogen. Sie unterwirft nur solche Vollmachten dem Formzwang, die ohne notarielle Beurkundung zu einer zumindest faktischen Bindung zur Tätigung eines Grundstücksgeschäfts führen. Eine widerrufliche Vollmacht ohne rechtliche oder tatsächliche Bindung ist auch nach der Rspr. formlos gültig. Ein notarieller Vertrag, der aufgrund einer solchen Vollmacht für den Vollmachtgeber geschlossen wird, ist folglich wirksam, auch wenn der Vertragspartner selbst an der Beurkundung nicht teilgenommen hat. Dann ist aber auch kein Grund dafür ersichtlich, warum eine nachträgliche Zustimmung formbedürftig sein soll. II. Der Kaufvertrag ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Ein Verstoß der Bekl. gegen die guten Sitten ist nicht vorgetragen. Ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird nicht behauptet. Von einer „Knebelung" des KI. kann ebenfalls keine Rede sein. In dervor Vertragsschluß erteilten „Selbstauskunft hat der KI. sein monatliches Einkommen einschließlich der Nebeneinkünfte mit 1900,— DM angegeben. Hiermit wäre ein Darlehen für den Kaufpreis von 14.300,— DM zu finanzieren gewesen. Der Senat hat die Revision nach § 546 Abs. 1 Nr.1 ZPO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Genehmigung ( §§ 182 Abs. 2, 184 BGB ) eines nach § 313 BGB formbedürftigen Rechtsgeschäfts ebenfalls der Form des § 313 BGB bedarf. 2. Liegenschaftsrecht/ErbbauVO — Erhöhung des Erbbauzinses im Range der Vormerkung (LG Marburg, Beschluß vom 5.6.1991 — 3 T 95/91) ErbbauVO §§ 9; 9a BGB § 883 GBO § 29 1. Sofern dem GBA offenkundig ist, daß die Erhöhung des Erbbauzinses im Rahmen der vorgemerkten Vereinbarung liegt, bedarf es für die Eintragung einer Erbbauzinserhöhung im Range einer Erhöhungsvormerkung weder eines Nachweises hierüber noch einer Vorrangeinräumung nachrangiger Gläubiger. 2. Die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes sind als bei dem GBA offenkundig i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO anzusehen. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: In Abt.II des Erbbaugrundbuchs ist neben dem Erbbauzins eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines weiteren Erbbauzinses eingetragen. Die Ast. hat beantragt, in Ausnutzung dieser Vormerkung einen weiteren Erbbauzins einzutragen. Aus den Gründen: Zu Unrecht macht der Rechtspfleger mit der angegriffenen Zwischenverfügung die begehrte Eintragung einer zusätzlichen Erbbaureallast von der Beibringung einer Vorrangeinräumung der Grundpfandgläubiger bzw. dem in grundbuchmäßiger Form zu erfolgenden Nachweis abhängig, daß die Erhöhung des Erbbauzinses im Rahmen der vorgemerkten Vereinbarung liegt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob i. S. d. formellen Konsensprinzips die inhaltliche Richtigkeit der durchgeführten Erhöhung des Erbbauzinses von dem GBA in der Regel ohne besonderen Nachweis zu akzeptieren ist (so Soergel/Stürner, 12. Aufl., § 9 ErbbauVO , Rd.-Nr. 13; Haegele/Schöner/Stöber, GBR, 9. Aufl., Rd.-Nr. 1834) oder ob ein entsprechender Nachweis zu erbringen ist (MünchKomm/von Oefele, 2. Aufl., §9 ErbbauVO, Rd.-Nr. 55). Denn jedenfalls ist auch nach der zuletzt genannten Auffassung (MünchKomm/von Oefele, a.a.O.) ein Nachweis dann nicht erforderlich, wenn dem GBA offenkundig ist, daß die Erhöhung im Rahmen der vorgemerkten Vereinbarung liegt. Das ist hier der Fall. Nach § 4 Ziff. 5 des zwischen der Ast. und dem Erbbauberechtigten geschlossenen Vertrages sollte der Erbbauzins durch Einigung beider Parteien dem veränderten Stand der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt werden, wobei als Richtlinie die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes überdas Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen, der Preisindex für die Lebenserhaltung eines solchen Haushalts und der Preisindex für Mieten bei Neubauwohnungen aller privaten Haushalte gelten sollte. Diese genannten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes sind als bei dem GBA offenkundig i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO anzusehen (OLG Celle Rpfleger 1984, 462 ; Horber/Demharter, 18. Aufl., § 29 GBO , Anm. 16 a), da es insoweit nicht nur auf die allen lebenserfahrenen Menschen ohne weiteres bekannten Tatsachen ankommt, sondern auch alle dem zuständigen GBA zweifelsfrei bekannten Tatsachen zu berücksichtigen sind (Horber/ Demharter, a.a.O., m. w. N.). Die hier in Betracht kommenden Erhebungen sind aber nicht nur den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes in den statistischen Jahrbüchern zu entnehmen; sie werden auch in zahlreichen Druckschriften veröffentlicht. Dem GBA ist es ohne weiteres möglich und zumutbar, anhand dieser Veröffentlichungen festzustellen, ob gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die bewilligte Erhöhung des Erbbauzinses mit dem durch die Vormerkung gesicherten Recht unvereinbar ist. Aus diesen Gründen war die Zwischenverfügung aufzuheben und 310 Heft Nr.12 • MittRhNotK • Dezember 1991 die Sache an das AG zur erneuten Prüfung und Entscheidung uber den Antrag zurückzuverweisen. 3. Familienrecht — Ausgleich von Zuwendungen zwischen Ehegatten bei Scheitern der Ehe 1BGH, Urteil vom 10. 8.1991 — XII ZR 114/89) BGB §§ 242; 1372 ff. Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und deren Wert sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (Bestätigung der bisherigen Rspr. BGHZ 82, 227 ; Urteil vom 22.4.1982 — IX ZR 35/81 = FamRZ 1982, 778 = DNotZ 1983, 177). 2. Erstrebt der Zuwender in Abweichung von diesem Grundsatz eine Ausgleichung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so gehört zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, daß das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Ausgleichung der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden kann. Zum Sachverhalt: Die KI. war vom 22.10.1982 bis 16.8.1988 in zweiter Ehe mit dem Bekl. verheiratet. Bei Eingehung der Ehe, in der die Parteien im gesetzlichen Güterstand lebten, erteilten sie sich gegenseitig Bankvollmacht. Die KI. räumte dem Bekl. außerdem die Verfügungsbefugnis über ein Wertpapierdepot bei der D-Bank ein, das sie im Jahre 1980 mit dem Erwerbfestverzinslicher Wertpapiere zu einem Kurswert von 59.400,— DM eröffnet hatte. Als den Eheleuten am 19. 5.1983 ein Kind geboren wurde, beschlossen sie, daß die Kl. gegen ihre Tochter aus erster Ehe, die beim Vater lebte, Unterhaltsabänderungsklage erheben sollte, um die dieser bis dahin geschuldete Unterhaltsrente von 200,— DM monatlich nicht mehr zahlen zu müssen. Dabei kamen die Parteien überein, zuvor die Wertpapiere von der KI. auf den Bekl. zu übertragen. Unter dem 1. 6.1983 unterzeichneten sie eine Vereinbarung, wonach die KI. dem Bekl. wegen ihr in der Zeit vom 28. 8.1979 bis 25. 5.1983 zum laufenden Lebensunterhalt und für sonstige Ausgaben gewährter Geldbeträge von insgesamt 55.000.— DM sowie gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 5.000,— DM das Wertpapierdepot übertrug. Am 1.7.1983 ließ der Beki. die Wertpapiere aus dem Depot der KI. in sein eigenes übertragen. Die sodann erhobene Abänderungsklage der KI. hatte jedoch keinen Erfolg. Am 7.12.1983 veräußerte der Bekl. die Wertpapiere zum Preise von 61.355.90 DM. Mit Einverständnis der KI. verwendete er den Erlos dazu, um Hypothekenschulden abzulösen, die auf in seinem Alleineigentum stehenden Immobilien lasteten und höhere Zinsen erforderten. als die Wertpapiere abwarfen. Auf die Klage. mit der die Kl. den Veräußerungserlös beansprucht, hat das LG den Bekl. zur Zahlung von 61.355.90 DM nebst 4% Zinsen seit 26. 7.1987 verurteilt. Die Berufung des Bekl. ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts steht der Kl. ein Zahlungsanspruch in Höhe des Erlöses zu, den der Bekl. aus dem Verkauf der Wertpapiere erzielt hat, weil die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung an den Bekl., bei der offenbleiben könne, ob es sich um eine Schenkung oder eine sog. unbenannte Zuwendung handele, spätestens mit der Scheidung weggefallen sei. Die Kl. könne im Wege der Anpassung an die veränderten Verhältnisse die Rückgewähr der Zuwendung und damit die Auszahlung des dem Bekl. zugeflossenen Erlöses aus dem Verkauf der Wertpapiere verlangen. Diesem Erstattungsanspruch stehe die Regelung über den Zugewinnausgleich, die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage normalerweise verdränge, nicht entgegen, weil der Zugewinnausgleich hier zu einem unbilligen Ergebnis führe und damit der in der Rspr. des BGH anerkannte Ausnahmefall Heft Nr. t2 • MittRhNotK • Dezember 1991 vorliege, in dem die Ausschließlichkeit des Zugewinnausgleichs nicht gelte, sondern die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewendetwerden dürften. Wenn die KI. auf den Zugewinnausgleich verwiesen werde, büße sie einen erheblichen Teil des Zuwendungswertes ein. Ihr Anfangsvermögen habe aus einer Eigentumswohnung und den Wertpapieren bestanden. Das daraus erzielte Einkommen sei für den Lebensunterhalt der Familie und für den Unterhalt der erstehelichen Tochter verbraucht worden. Ausgleichspflichtiger Zugewinn könne der KI. allenfalls durch eine die Geldentwertung übersteigende Wertsteigerung der Eigentumswohnung erwachsen sein. Diese Wertsteigerung sei aber nicht annähernd so hoch wie der durch die Zuwendung eingetretene Wertverlust. Von dem Werte der Zuwendung könne sie, sofern der Bekl. überhaupt einen entsprechend hohen Zugewinn erzielt habe, im Wege des Zugewinnausgleichs nur die Hälfte zurückverlangen. Eine nur teilweise Rückgewähr sei aber für sie nicht tragbar. Denn sie habe kein so großes Vermögen, daß sie das Weggegebene, das rund '/4 ihres Vermögens ausgemacht habe, entbehren könne. Die Kl. sei zur Zeit arbeitslos und aus gesundheitlichen Gründen zu einer Umschulung nicht in der Lage. Die ihr verbliebene Eigentumswohnung stelle ihren Lebensunterhalt nicht sicher. Deshalb erhalte sie derzeit Arbeitslosenhilfe von 216,16 DM wöchentlich. Daran zeige sich, daß die Zuwendung bei vernünftiger Betrachtung ihre Mittel überstiegen und zu ihrer jetzigen Abhängigkeit von staatlicher Hilfe geführt habe. Der Bekl. hätte sich billigerweise nicht dagegen sträuben dürfen, wenn die KI. seinerzeit vorsichtig gehandelt und ihm zur Wahrung ihrer Interessen die Wertpapiere nur darlehensweise überlassen hätte. Zur Bedürftigkeit der KI. komme hinzu, daß der Bekl. finanziell jedenfalls besser gestellt sei als sie, wie sich daran zeige, daß er nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine es unangemessen, daß der Bekl. eine Zuwendung behalten dürfe, durch welche die KI. sich selber in Not gebracht habe. Danach könne sie den Erlös der Wertpapiere wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen. Ob auch ein Rückgewähranspruch wegen Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB gegeben sei, der in den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Kl. schlüssig erklärt sein könne, brauche nicht geprüft zu werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. 1. Die Frage, wie Zuwendungen auszugleichen sind, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und die sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Meinung vertreten, die Ausgleichung sei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln im Wege selbständiger Einzelrückabwicklung durchzuführen. Der Anspruch auf Rückgewähr und der Zugewinnausgleich seien zu trennen. Die Rückabwicklung stelle erst den Zustand her, auf dessen Grundlage der Zugewinnausgleich erfolge (vgl. etwa Kühne, zuletzt JR 1982, 237 in Anm. zu BGHZ 82, 227 ; Erman/Heckelmann, B. Aufl., § 1363 BGB , Anm. 4, S. 773; MünchKomm/ Gernhuber, 2. Aufl., vor § 1363 BGB , Rd.-Nrn. 21 f.; Soergel/ Lange, 12. Aufl., § 1372 BGB , Rd.-Nr. 8, je m. w. N.). Danach ist der Rückgewähranspruch vorweg selbständig geltend zu machen oder, wenn das nicht geschieht, beim Zugewinnausgleich incident zu beurteilen. Soweit er besteht, ist er als Vermögenswert des Zuwenders zu berücksichtigen, d. h. in dessen Endvermögen als Aktivum anzusetzen. Entsprechend ist auf seiten des Zuwendungsempfängers eine entsprechende Verbindlichkeit einzustellen. Demgegenüber hat der BGH die sog. güterrechtliche Lösung vertreten, nach der die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich auch für derartige Zuwendungen der Ehegatten ein Ausgleichssystem zur Verfügung stellen. Danach bedarf es in aller Regel keines Rückgriffs auf allgemeine schuldrechtliche Vorschriften, insbesondere die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Vielmehr kommt den Vorschriften des ehelichen Güterrechts über den Ausgleich des Zugewinns der Vorrang zu. Durch sie werden die allgemeinen Grundsätze über Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Marburg Erscheinungsdatum: 05.06.1991 Aktenzeichen: 3 T 95/91 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 310-311 Normen in Titel: ErbbauVO §§ 9, 9a; BGB § 883; GBO § 29