XII ZR 114/89
ag, Entscheidung vom
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Juli 1991 XII ZR 114/89 BGB §§ 242, 1372 ff. Voraussetzungen eines Ausgleichs von Ehegattenzuwendungen bei gesetzlichem Güterstand wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mit der Begründung, für das Vorliegen eines Altenteilsvertrages sei erforderlich, daß der Übernehmer kraft der Nutzung des überlassenen Grundstücks in die Lage versetzt werde, sich eine eigene Lebensgrundlage zu schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt zu gewinnen. Der vorliegende Vertrag entspreche nicht dieser Anforderung, so daß eine Sammelbuchung als Leibgeding ausscheide. Der hiergegen mit Schreiben des Notars eingelegten Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Aus den Gründen: Die gemäß § 71 Abs. 1 Grundbuchordnung, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs.2, 3 Abs.1 h) RpfIG als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist begründet. Die Kammer teilt die Ansicht des zur Einlegung der Beschwerde befugten Notars (§ 15 Grundbuchordnung). Nach Ansicht der Kammer erfüllt der vorliegende Vertrag vom 13.6.1991 die Voraussetzungen für die Bejahung eines Altenteilsvertrages im Sinne des §49 GBO i. V. m. Art.7 ff. AGBGB (Art.96 EGBGB). Zu Recht weist in diesem Zusammenhang das Amtsgericht B. darauf hin, daß zwischen Berechtigten und Verpflichteten verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, die örtliche Bindung an das übergebene Grundstück vorliege und auch die teilweise Versorgung der Berechtigten durch die notarielle Vereinbarung sichergestellt werden solle. Wenn das Amtsgericht vorliegend als weiteres erforderliches Kriterium die Begründung einer zumindest teilweisen Existenzgrundlage für die Übernehmerin durch ihr Nachrücken vermißt, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Zu Recht weist der beschwerdeführende Notarin seiner Stellungnahme darauf hin, ein städtisches Wohnhaus, in welchem die Übernehmerin eine Wohnung selbst bewohnen oder durch Vermietung nutzen könne, sei geeignet, eine Existenz wenigstens teilweise zu begründen. Der wirtschaftliche Nutzwert einer Wohnung im städtischen Bereich kann — wie der Beschwerdeführer weiter ausführt — durchaus mit 1.000,— DM monatlich angesetzt werden. Demgegenüber ist der Nutzen landwirtschaftlicher Anwesen, bei denen Leibgedingsrechte unzweifelhaft eintragungsfähig sind, in vielen Fällen erheblich geringer. Dies gilt vermehrt in einer Zeit, in der viele kleinbäuerliche Betriebe nicht mehr existenzfähig sind und, wenn überhaupt noch, nur als Nebenerwerbslandwirtschaft geführt werden. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. Beschluß 25.3.1975, Rpfl 75, 314, 315 [= DNotZ 1975, 622 = MittBayNot 1975, 170 ]) auch städtische Wohngrundstücke mit einem Leibgeding belastet werden können. Die vom Amtsgericht Aachen geforderte Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung des übernommenen Grundstücks (vgl. Beschluß vom 11.10.1990, Rpfl 91, 106) kann nach Ansicht der Kammer nicht das entscheidende Kriterium für die Annahme der Begründung einer Existenzgrundlage sein. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Nutzung des übernommenen Grundstücks — auf welche Weise auch immer — einen Teil der Existenz des Übernehmers (der Übernehmerin) sichern kann. Dies ist bei der Überlassung eines Wohnanwesens im städtischen Bereich zu bejahen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war. Antragsgemäß ist deshalb die Eintragung vorzunehmen. 17. BGB §§ 242, 1372 ff. (Voraussetzungen eines Ausgleichs von Ehegattenzuwendungen bei gesetzlichem Güterstand wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage) a) Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und deren Wert sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, werden grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung BGHZ 82, 227; Urteil vom 22.4.1982 — IX ZR 35181 — FamRZ 1982, 778 [= DNotZ 1983, 177 ]). b) Erstrebt der Zuwender in Abweichung von diesem Grundsatz eine Ausgleichung nach den Regeln über den Wegfall der. Geschäftsgrundlage; so gehört zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, daß das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist. c) Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Ausgleichung der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden kann. BGH, Urteil vom 10.7.1991- XII ZR 114189 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin war vom 22.10.1982 bis 16.8.1988 in zweiter Ehe mit dem Beklagten verheiratet. Bei Eingehung der Ehe, in der die Parteien im gesetzlichen Güterstand lebten, erteilten sie sich gegenseitig Bankvollmacht. Die Klägerin räumte dem Beklagten außerdem die Verfügungsbefugnis über ein Wertpapierdepot bei der D-Bank ein, das sie im Jahre 1980 mit dem Erwerb festverzinslicher Wertpapiere zu einem Kurswert von 59.400 DM eröffnet hatte. Als den Eheleuten am 19.5.1983 ein Kind geboren wurde, beschlossen sie, daß die Klägerin gegen ihre Tochter aus erster Ehe, die beim Vater lebte, Unterhaltsabänderungsklage erheben sollte, um die dieser bis dahin geschuldete Unterhaltsrente von 200 DM monatlich nicht mehr zahlen zu müssen. Dabei kamen die Parteien überein, zuvor die Wertpapiere von der Klägerin auf den Beklagten zu übertragen. Unter dem 1.6.1983 unterzeichneten sie eine Vereinbarung, wonach die Klägerin dem Beklagten wegen ihr in derZeit vom 28.8.1979 bis 25.5.1983 zum laufenden Lebensunterhalt und für sonstige Ausgaben gewährter Geldbeträge von insgesamt 55.000 DM sowie gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 5.000 DM das Wertpapierdepot übertrug. Am 1.7.1983 ließ der Beklagte die Wertpapiere aus dem Depot der Klägerin in sein eigenes übertragen. Die sodann erhobene Abänderungsklage der Klägerin hatte jedoch keinen Erfolg. Am 7.12.1983 veräußerte der Beklagte die Wertpapiere zum Preise von 61.355,90 DM. Mit Einverständnis der Klägerin verwendete er den Erlös dazu, um Hypothekenschulden abzulösen, die auf in seinem Alleineigentum stehenden Immobilien lasteten und höhere Zinsen erforderten, als die Wertpapiere abwarfen. Auf die Klage, mit der die Klägerin den Veräußerungserlös beansprucht, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 61.355,90 DM nebst 4 % Zinsen seit 26.7.1987 verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch'in Höhe des Erlöses zu, den der Beklagte aus dem Verkauf der Wertpapiere erzielt hat, weil die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung an den Beklagten, bei der offenbleiben könne, ob es sich um eine Schenkung oder eine sogenannte unbenannte Zuwendung handele, spätestens mit der Scheidung weggefallen sei. (Wird ausgeführt.) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. 1. Die Frage, wie Zuwendungen auszugleichen sind, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander MittBayNot 1992 Heft 2 145 gemacht haben und die sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Meinung vertreten, die Ausgleichung sei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln im Wege selbständiger Einzelrückabwicklung durchzuführen. Der Anspruch auf Rückgewähr und der Zugewinnausgleich seien zu trennen. Die Rückabwicklung stelle erst den Zustand her, auf dessen Grundlage der Zugewinnausgleich erfolge (vgl. etwa Kühne, zuletzt JR 1982, 237 in Anmerkung zu BGHZ 82, 227 ; Erman/Heckelmann, BGB B. Auf 1. § 1363 Anm.4 S.773; MünchKomm/Gernhuber, 2.Aufl. Rdnr. 21 f. vor § 1363; SoergellLange, BGB 12. Aufl. § 1372 Rdnr. 8, je m. w. N.). Danach ist der Rückgewähranspruch vorweg selbständig geltend zumachen oder, wenn das nicht geschieht, beim Zugewinnausgleich incident zu beurteilen. Soweit er besteht, ist er als Vermögenswert des Zuwenders zu berücksichtigen, d. h. in dessen Endvermögen als Aktivum anzusetzen. Entsprechend ist auf seiten des Zuwendungsempfängers eine entsprechende Verbindlichkeit einzustellen. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die sogenannte güterrechtliche Lösung vertreten, nach der die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich auch für derartige Zuwendungen der Ehegatten ein Ausgleichssystem zur Verfügung stellen. Danach bedarf es in aller Regel keines Rückgriffs auf allgemeine schuldrechtliche Vorschriften, insbesondere die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Vielmehr kommt den Vorschriften des ehelichen Güterrechts über den Ausgleich des Zugewinns der Vorrang zu. Durch sie werden die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in aller Regel verdrängt und daraus abzuleitende Ausgleichsansprüche in weitem Umfang ausgeschlossen. Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse kann der Rückgriff auf § 242 BGB geboten sein (vgl. BGHZ 65, 320 , 324 f.; 68, 299, 302 ff.; 82, 227, 232 ff.; Urteil vom 22.4.1982 — IX ZR 35181 — FamRZ 1982, 778, 779 [= DNotZ 1983, 117 ] sowie zuletzt Urteil vom 4.4.1990 — IV ZR 42/89 — FamRZ 1990, 855 ). An dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat bereits im Urteil vom 5.10.1988 (IVb ZR 52/87 — FamRZ 1989, 147 , 149) gefolgt ist und die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. etwa Reinicke/Tiedtke, WM 1982, 946 ; Holzhauer, JuS 1983, 830 ; Tiedtke, JZ 1984, 1078 , 1082 f.; Johannsen/ Henrich/Jaeger, Eherecht § 1372 Rdnr. 8; Palandt/Diederichsen, BGB 50.Aufl. § 1372 Rdnr.4; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 2.Aufl. Teil VII Rdnr.159 sowie im Ergebnis Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1363 Rdnr.14, je m. w. N.; vgl. auch Bosch in Anm. FamRZ 1982, 249 sowie Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 6. Aufl. Rdnr. 517 ff., 519 ff.), ist festzuhalten. a) Die von der Gegenmeinung vertretene Ausgleichung der Zuwendungen im Wege selbständiger Einzelrückabwicklung bereitet Schwierigkeiten. Sie folgen aus dem Zusammenhang, der zwischen derartigen Zuwendungen und dem Zugewinnausgleich besteht. Ein solcher Zusammenhang wird im Gesetz ausdrücklich hergestellt durch die Anrechnungsbestimmung des § 1380 Abs. 1 BGB . Diese Vorschrift gelangt auch dann zur Anwendung, wenn vorweg entschieden worden ist, ob und inwieweit die Zuwendung nach § 242 BGB auszugleichen ist. Hat diese Beurteilung ergeben, daß die Zuwendung in vollem Umfang dem Zuwendungsempfänger verbleibt, so ist sie in den Fällen des § 1380 Abs.1 BGB gleichwohl auf eine Zugewinnausgleichsforderung des Zuwendungsempfängers anzurechnen. Kommt es — wie in der Regel — zu einer Anpassung durch Verpflichtung zur teilweisen Erstattung, so ist das, was dem Zuwendungsempfänger von der Zuwendung verbleibt, auf seine Zugewinnausgleichsforderung anzurechnen. Dadurch kommt es zu einer weiteren Ausgleichung, die das Ergebnis der vorausgegangenen Rückabwicklung verändert und es „verfälschen" kann, wenn die Rechtsfolge aus § 1380 BGB nicht von vornherein — vorausschauend — berücksichtigt wird. Auch unabhängig von § 1380 BGB kann sich bei der Beurteilung der Rückabwicklung das Bedürfnis ergeben, das Ergebnis des Zugewinnausgleichs vorausschauend zu berücksichtigen, etwa um zu vermeiden, daß nach § 242 BGB etwas zugesprochen, wird, was aufgrund des Zugewinnausgleichs (teilweise) wieder zurückgewährt werden muß (vgl. BGHZ 68, a. a. 0. S. 303). Ferner kann dieses Bedürfnis bestehen, wenn, wie es teilweise vertreten wird, auf den Rückabwicklungsanspruch dasjenige anzurechnen ist, was der rückfordernde Ehegatte über §§ 1372 ff. BGB als Zugewinn fordern könnte (vgl. Soergel/Lange a. a. O. Rdnr. 8 a). Die Schwierigkeiten, die sich aus dieser Verknüpfung der Zuwendungen mit dem Zugewinnausgleich ergeben, werden dadurch erhöht, daß der auf § 242 BGB gestützte Anspruch auf Rückabwicklung keine Familiensache darstellt und daher, weil er vom Zugewinnausgleich zu trennen ist, grundsätzlich in einem separaten Verfahren geltend zu machen ist, für das das Gericht für allgemeine Zivilsachen zuständig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15.10.1980 — IV b ZR 503180 — FamRZ 1981, 19 , 21), während über den Zugewinnausgleichsanspruch das Familiengericht entscheidet. Diese Umstände sprechen dafür, den Ausgleich der Zuwendungen in das Güterrecht zu integrieren und mit dem Ausgleich des Zugewinns in einem Akt durchzuführen. b) Eine solche Einbeziehung ist möglich, da das Ausgleichssystem des Güterrechts auch gegenseitige Zuwendungen der Ehegatten zu erfassen vermag. Derartige Zuwendungen werden, gleichgültig ob es sich um Schenkungen oder ehebedingte Zuwendungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17.1.1990 - XII ZR 1/89 — FamRZ 1990, 600 [= DNotZ 1991, 492 = MittBayNot 1990, 178 ]), nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfaßt und daher nicht dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers zugerechnet (Senatsurteil BGHZ 101, 65 , 69 ff.), sondern fallen in den Zugewinn und erhöhen diesen, soweit ihr Wert beim Ende des Güterstandes noch vorhanden ist. Ergibt sich infolge der Zuwendung für den Zuwendungsempfänger ein höherer Zugewinn als für den Zuwender, so hat dieser einen Anspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB. Einem solchen Anspruch steht § 1380 BGB nicht entgegen; denn diese Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein, soweit ein Ausgleichsanspruch des Zuwendungsempfängers besteht. Soweit dieser im voraus mehr erhalten hat, als seine Ausgleichsforderung ohne die Zuwendung ausmachen würde, trifft § 1380 BGB keine Regelung (vgl. BGH Urteil vom 22.4.1982, a. a.O. S.779). Damit ermöglichen die Zugewinnausgleichsregeln eine Ausgleichung der genannten Zuwendungen, gleichgültig ob die jeweilige Zuwendung sich im Rahmen dessen hält, was der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleich zu beanspruchen hätte . (sogenannter vorweggenommener Zugewinnaiisgleich), oder ob die Zuwendung wertmäßig den ohne sie geschuldeten Zugewinnausgleich übersteigt (sogenannte überschüssige Zuwendung). c) Hiernach muß es für den Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes MittBayNot 1992 Heft 2 Ausgleich als der vom Gesetz vorgesehenen Lösung sein Bewenden haben. Da jedes Rechtsverhältnis dem Grundsatz von Treu und Glauben untersteht, kann die Anwendung des § 242 BGB indessen auch bei diesem Ausgleich nicht ausgeschlossen werden. Sie muß allerdings im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist. tung des Anfangsvermögens gedient hat und damit keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ein derartiger Notbedarfsfall, der im Schenkungsrecht zur Rückforderung des Geschenkes berechtigen kann ( § 528 BGB ), kann auch bei Zuwendungen der vorliegenden Art dazu führen, daß das in Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gewonnene Ergebnis für den Zuwendenden schlechthin unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist in der Rechtsprechung bislang in Fällen angenommen worden, in denen zu dem finanziellen Interesse des Zuwendenden an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzutraten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an dem zugewendeten Vermögensgegenstand begründeten und es unerträglich erscheinen ließen, daß der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrte, statt es — gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs — auf den Zuwendenden zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 68 a. a. 0. S.304 ff.; 82 a. a. O. S. 236 f. und FamRZ 1982, a. a. O. S. 779). 2. Danach kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Verdrängung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hier nicht gelten könne, weil die Vorschriften des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führten, nicht bestehen bleiben. Denn das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Klägerin einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe des halben Wertes der Zuwendung hat. Darum geht es hier jedoch nicht. Das Interesse der Klägerin ist nicht auf die Rückgewähr bestimmter Gegenstände, sondern allein auf die Rückerstattung von Vermögenswerten gerichtet. Wann § 242 BGB in einem solchen Fall eingreift, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Bei der Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Ausnahmefall in Betracht kommt, kann der Maßstab der Ausgleichung; den das Gesetz in der speziell für das Scheitern der Ehe getroffenen güterrechtlichen Regelung generell vorsieht, nicht unberücksichtigt bleiben. Danach wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten sein, solange der Zuwender einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Denn mit der hälftigen Beteiligung ist ein Maß an Ausgleichung erreicht, das nach dem Grundgedanken der Zugewinnausgleichsregelung grundsätzlich nicht als untragbar bezeichnet werden kann. Aus der Sicht des dort geltenden Prinzips hälftiger Ausgleichung, das auch der Anrechnungsregelung des § 1380 Abs. 1 BGB zugrunde liegt, ist es vielmehr normal, wenn der Zuwender über den Zugewinnausgleichsanspruch (nur) den halben Wert seiner Zuwendung zurückerhält. Aber auch wenn sein Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten, weil sich in gewissen Abweichungen von der hälftigen Beteiligung ein noch normal zu nennendes Risiko verwirklicht, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt bleiben kann (ebenso Reinicke/Tiedtke a. a. O. S.953; Schwab, a. a. O. Rdnr.120; Tiedtke, a. a.O. 5.1083). Um die Unerträglichkeit eines derartigen Ergebnisses und die Unabweisbarkeit seiner Korrektur durch die Anwendung von § 242 BGB zu begründen, müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten. Derartige Gründe mögen etwa in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei* Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil-die Zuwendung ihm zur ErhalMittBayNot 1992 Heft 2 Ohne den Zugewinnausgleich der Parteien näher zu beurteilen, hat das Gericht festgestellt, daß die Klägerin bei Berücksichtigung der Vermögensminderung, die durch die Zuwendung eingetreten ist, keinen Zugewinn erzielt hat, weil der Wertzuwachs ihrer Eigentumswohnung jene Vermögensminderung nicht annähernd ausgleicht. Dagegen hält es einen Zugewinn des Beklagten in Höhe des Wertes der Zuwendung für möglich. Da der Beklagte den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere zur Ablösung von Grundpfandrechten durch Tilgung der zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten verwendet hat, liegt in der Tat nahe, daß die durch die Zuwendung eingetretene Vermögensmehrung zu einem entsprechend höheren Endvermögen geführt hat. Ferner kommt in Betracht, daß während der Ehe eingetretene Wertsteigerungen seines Immobilienvermögens, das nach dem Vorbringen der Klägerin aus zwei Reihenhäusern und vier Eigentumswohnungen besteht, den durch die Zuwendung entstandenen Zugewinn weiter erhöht haben. Beliefe sich dieser dadurch insgesamt auf das Doppelte des Wertes der Zuwendung, so erhielte die Klägerin diesen Wert durch den Zugewinnausgleich sogar in vollem Umfang zurück. Danach ist nicht einmal auszuschließen, daß die Klägerin als Zugewinnausgleich einen Betrag verlangen kann,'der den Wert der Zuwendung übersteigt. Die Ausgleichsforderung ist nicht verjährt (§ 1378 Abs.4 BGB). Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. In der neuen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit, gemäß den vorstehenden Rechtsgrundsätzen zur Höhe ihrer Zugewinnausgleichsforderung Näheres vorzutragen und darzulegen, daß dieses Ergebnis der Ausgleichung schlechthin unangemessen und für sie unzumutbar ist. Dieses Vorbringen gehört zur schlüssigen Begründung ihrer auf § 242 BGB gestützten Klage. 4. Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es bei einem Ausgleich der Zuwendung nach den Vorschriften des Güterrechts sein Bewenden haben muß, und, wie im Urteil ins Auge gefaßt, der Frage nachgehen sollte, ob der Klägerin ein Rückgewähranspruch wegen Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB zusteht, wird es zu berücksichtigen haben, daß die Zuwendung nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien bei ihrer Anhörung vom ist. Das spricht dafür, daß die Zuwendung keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung darstellt, weil sie um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden ist und darin ihre Geschäftsgrundlage hat (vgl. Senatsurteil vom 17.1.1990 a. a. O. FamRZ 1990, 601). 18. BGB §§ 1821, 2205, 2217; GBO § 19, § 52 (Surrogaterwerb durch Testamentsvollstrecker, keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu Kaufpreis finanzi erungsgrundsch uld) 1. Haben Eltern, die als Testamentsvollstrecker für ihre minderjährigen Kinder ein Grundstück aus dem Nachlaß verkauft haben, den Erlös unter ihren Kindern im Weg der Tellauseinandersetzung aufgeteilt, so sind dadurch die Erlösanteile aus dem Nachlaß ausgeschieden und das Verwaltungsrecht der Testamentsvollstrecker daran ist erloschen. 2. Wird mit dem Erlösanteil ein anderes Grundstück für einen der Miterben erworben, so kann dieses Grundstück nicht Teil des Nachlasses werden; die Eltern können insoweit nur als gesetzliche Vertreter handeln. Ein Testamentsvollstreckervermerk am neu erworbenen Grundstück kann nicht eingetragen werden. Abs.1 BGB (Nr.2), die Genehmigung der Grundschuldbestellung durch die Beteiligte zu 2 in notarieller Form (Nr.3) und die Rücknahme des Antrags auf Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks (Nr.4) verlangt. Das Grundbuchamt vertritt in der Zwischenverfügung die Ansicht, daß ein Fall der dinglichen Surrogation nicht vorliege, da nur etwa die Hälfte des Kaufpreises für die Eigentumswohnung aus Mitteln des Nachlasses stamme; daher hätten die Beteiligten zu 2 und 3 die entsprechenden Erklärungen nicht allein als Testamentsvollstrecker abgeben können. Deshalb sei die Grundschuldbestellung durch den Beteiligten zu 3 allein nicht möglich, die Beteiligte zu 2 als weitere gesetzliche Vertreterin des Beteiligten zu 1 müsse auch mitwirken. Mangels dinglicher Surrogation werde die Eigentumswohnung nicht mehr Teil des Nachlasses sein, also nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten mit Beschluß vom 22.7.1991 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist überwiegend erfolgreich; es führt zur Aufhebung der Nrn. 1 mit 3 der _Zwischenverfügung. Im übrigen ist es unbegründet. 1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Begründung der Zwischenverfügung, ausgeführt: Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergäben sich aus § 2206 BGB . Danach komme ein Zuerwerb von Grundbesitz durch den Testamentsvollstrecker im allgemeinen nicht in Frage. Eine Ausnahme bestehe nur bei Surrogationserwerb oder beim Erwerb zur Abrundung des bereits 3. Soll beim Erwerb eines Grundstücks für ein minderjähriges Kind eine Grundschuld zur Finanzierung des Kaufvorhandenen Grundbesitzes mit Mitteln des Nachlasses. preises eingetragen werden, bedarf die Bestellung der Surrogationserwerb angenommen werden, weil die EigenGrundschuld nicht der gesonderten Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB. ben werde. Im übrigen würden durch die TestamentsvollBayObLG, Beschluß vom 14.11.1991 — BReg. 2 Z 135191 Beide Fälle lägen hier nicht vor; insbesondere könne kein tumswohnung zur Hälfte mit nachlaßfremden Mitteln erworstreckung die §§ 1643, 1821 BGB nicht außer Kraft gesetzt, = BayObLGZ 1991 Nr. 75 —, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG wenn der Erwerb nicht nur mit Nachlaßmitteln erfolge. Aus dem Tatbestand: Vormundschaftsgerichts, da die Belastung eines GrundI. Der minderjährige Beteiligte zu 1 und seine minderjährige Schwester sind vom Großvater durch Testament zu seinen alleinigen Erben eingesetzt worden. Der Großvater ist 1986 verstorben. Er hat in seinem Testament außerdem die Beteiligte zu 2, die Mutter der beiden Erben, zur Testamentsvollstreckerin und für den Fall des Verkaufs von Nachlaßgegenständen den Beteiligten zu 3, seinen Sohn und Vater der Erben, zum weiteren Testamentsvollstrecker ernannt. stücks eine Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr.1 BGB Nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr.1 BGB bedürfe folglich auch die Bestellung der Grundschuld der Genehmigung des Die Beteiligten zu 2 und 3 veräußerten als Testamentsvollstrecker ein zum Nachlaß gehörendes Anwesen. Hinsichtlich des Erlöses führte die Beteiligte zu 2 die Auseinandersetzung unter den Miterben in der Weise herbei, daß der Erlös jedem der beiden Miterben je zur Hälfte als Alleinberechtigtem zustand. Sie gab den Erlös allerdings nicht aus der Testamentsvollstreckung frei. Die Beteiligten zu 2 und 3 beabsichtigen nun, für den Beteiligten zu 1 eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da sein Erlösanteil aus dem zum Nachlaß gehörenden Anwesen den Kaufpreis dafür nur etwa zur Hälfte deckt, soll außerdem an der zu erwerbenden Eigentumswohnung eine Grundschuld zur Finanzierung der zweiten Hälfte des Kaufpreises bestellt werden. Die entsprechenden Erklärungen zum Abschluß eines notariellen Kaufvertrags, zur Auflassung und deren Grundbucheintragung sowie zur Bewilligung und Eintragung der Grundschuld haben die Beteiligten zu 2 und 3 als Testamentsvollstrecker abgegeben; außerdem haben sie die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks bei der Eigentumswohnung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6.2.1991 die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für den notariellen Kaufvertrag gern. § 1821 Abs. 1 Nr.S, § 1643 Abs. 1 BGB (Nr. 1), die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Eintragung der Grundschuld gem. § 1821 Abs. 1 Nr.1, § 1643 darstelle. Hier komme noch hinzu, daß der Beteiligte zu 1 sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe. Da die Vertretung eines Kindes nach § 1626 Abs. 1, § 1629 Abs. 1 BGB beiden Eltern gemeinsam zustehe, müsse auch die Beteiligte zu 2 bei der_ Bestellung der Grundschuld mitwirken. Nach § 52 GBO sei der Testamentsvollstreckervermerk von Amts wegen an allen zum Nachlaß gehörenden Rechten im Grundbuch einzutragen. Dazu gehöre auch, was der Testamentsvollstrecker durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses erwerbe. Dieser Fall liege hier aber gerade nicht vor. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nur insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand, als sie Nr.4 der Zwischenverfügung (Rücknahme des Antrags auf Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks) bestätigt hat. a) Zutreffend im rechtlichen Ausgangspunkt ist die Meinung des Landgerichts und des Grundbuchamts, daß der schuldrechtliche Kaufvertrag über den Erwerb der Eigentumswohnung durch den Beteiligten zu 1 nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs.1 Nr.S BGB der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf. MittBayNot 1992 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.07.1991 Aktenzeichen: XII ZR 114/89 Erschienen in: MittBayNot 1992, 145-148 Normen in Titel: BGB §§ 242, 1372 ff.