XII ZR 114/89
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Köln 18. Januar 2018 7 K 513/16 BGB § 1371 Abs. 2, § 1380 ErbStG §§ 3, 5 Abs. 1, § 29 Rückwirkendes Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rückwirkendes Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnausgleich FG Köln, Urteil vom 18.1.2018, 7 K 513/16 BGB § 1371 Abs. 2, § 1380 ErbStG §§ 3, 5 Abs. 1, § 29 Leitsatz: Gemäß § 29 Abs. 1 nr. 3 Satz 2 ErbStG erlischt die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung kann eine Schenkung als Vorausempfang nach § 1380 BGB anzurechnen sein. Sachverhalt: 1 Die Beteiligten streiten über das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuer auf den 8.6.2001 nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wegen der Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnaus­gleichsanspruch der Klägerin. 2 Die Klägerin lebte mit ihrem am (…) 1.2010 verstorbenen Ehemann, A1, in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 3 Das Vermögen der Klägerin hatte im Zeitpunkt der Eheschließung einen Wert von 186.911 €, im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes einen Wert von 13.360.217 €. 4 Ihr verstorbener Ehemann verfügte im Zeitpunkt der Eheschließung über ein Vermögen im Wert von 9.345.550 € und im Zeitpunkt seines Todes über ein Vermögen im Wert von 18.169.550 €. Diese Werte sind zwischen den Beteiligten unstreitig. 5 Zu seinen Lebzeiten hatte A1 der Klägerin Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 12.432.334 € ohne Gegenleistung zugewendet. 6 Für die hier streitgegenständliche Schenkung vom 8.6.2001 setzte der Beklagte (…) die Schenkungsteuer auf (…) € fest. (…) 10 Mit (…) Einspruch (…) macht die Klägerin (…) geltend, dass der auf Basis des § 5 Abs. 1 ErbStG fiktiv zu ermittelnde Zugewinn­ausgleichsanspruch steuerfrei zu stellen sei. Dies erfolge bei einer Anrechnung von Vorschenkungen auf den Zugewinnausgleichsan­spruch über die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG , nach der für die angerechneten Beträge die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlösche. 11 Durch Entscheidung vom 4.2.2016 wies der Beklagte den Ein­spruch zurück. 12 Er vertrat die Auffassung, dass ein Fall des § 29 ErbStG nicht vor­liege. Diese Norm setze voraus, dass für Zwecke des § 5 ErbStG un­entgeltliche Zuwendungen gemäß § 1380 BGB auf die Zugewinnaus­gleichsforderung des überlebenden Ehegatten – tatsächlich und nicht nur fiktiv – angerechnet worden seien. Da vorliegend der Zugewinn der Klägerin höher sei als der ihres verstorbenen Ehemannes, ha­be die Klägerin von vornherein keinen Zugewinnausgleichsanspruch. Wenn ein solcher Zugewinnausgleichsanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe, könnten auch keine Schenkungen auf diesen angerechnet werden. Eine Anrechnung nach § 1380 BGB komme überhaupt erst in Betracht, wenn eine Ausgleichsforderung des über­lebenden Ehegatten bestehe, wobei es keine Rolle spiele, wie nach § 1380 Abs. 2 BGB die Ausgleichsforderung weiter berechnet werde; die dort vorgenommene Präzisierung der Rechenschritte sei erst von Bedeutung, wenn dem überlebenden Ehegatten überhaupt eine Aus­gleichsforderung zustehe. --303 13 Mit ihrer Klage (..) verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Steuerfrei­stellung der Schenkung vom 8.6.2001 nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG weiter. 14 Bei wortlautgetreuer Anwendung der § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 ErbStG seien die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers i. H. v. 10.257.681 € steuerfrei. (…) Aus den Gründen: 35 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. 36 Die angegriffene Schenkungsteuerfestsetzung ist rechts­widrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). 37 Sie ist daher samt der dazu ergangenen Einspruchsent­scheidung aufzuheben, sodass die vorangegangene Festset­zung (…), mit dem die Festsetzung der Steuer auf 0 € erfolgte, wieder Wirksamkeit erlangt. 38 I. Der Beklagte hat zu Unrecht die Anwendbarkeit der § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 ErbStG auf die hier streitgegenständ­liche Schenkung vom 8.6.2001 abgelehnt. 39 Die unentgeltliche Zuwendung des A1 an die Klägerin vom 8.6.2001 ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ) war zunächst zutreffend der Schenkungsteuer unterworfen worden. Die Steuer ist je­doch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 i. V. § 5 Abs. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit erloschen. 40 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG erlischt die Schen­kungsteuer auf unentgeltliche Zuwendungen im Sinne von § 7 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit in den Fäl­len des § 5 Abs. 2 ErbStG unentgeltliche Zuwendungen nach § 1380 Abs. 1 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind. § 5 Abs. 2 ErbStG regelt für die Fälle, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet oder der Zuge­winn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird, also für Fälle des tatsächlichen, güterrechtlichen Zugewinnausgleichs, dass die Zugewinnausgleichsforderung im Sinne des § 1378 BGB nicht zum Erwerb im Sinne der § 3 und § 7 ErbStG gehört. 41 Diese Vorschriften sind vorliegend nicht einschlägig, da der Güterstand durch den Tod des A1 beendet wurde und die Klä­gerin als Erbin keinen Ausgleich des tatsächlichen Zugewin­nes nach § 1371 Abs. 2 BGB verlangen konnte. 42 Allerdings gilt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG Ent­sprechendes, erlischt die Schenkungsteuer also ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn unentgeltliche Zuwen­dungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steu­erfreien Betrags berücksichtigt werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG behandelt die Fälle des fiktiven Zugewinnausgleichs. Danach gilt, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht – güterrechtlich – nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird, bei dem überlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforde­rung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG . 43 Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforde­rung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 ErbStG war die hier streit­gegenständliche Schenkung vom 8.6.2001 als Vorausemp­fang nach § 1380 BGB anzurechnen. Sie minderte den Betrag, der der Klägerin güterrechtlich nach § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsanspruch zugestanden hätte und der gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG im Rahmen der Erbschaftsteuer nach A1 steu­erfrei zu stellen war. 44 Diese Anrechnung führt zu einem Erlöschen der Schen­kungsteuer auf den 8.6.2001 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG . 45 § 1371 Abs. 2 BGB normiert den güterrechtlichen Zuge­winnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten, der sich nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB errechnet. 46 Im Falle der Klägerin ermittelt sich dieser wie folgt: Erblasser Klägerin Endvermögen 18.169.550 € 13.360.217 € abzüglich Anfangs-vermögen ./. 9.345.550 € ./. 186.911 € = Zugewinn = 8.824.000 € = 13.173.306 € Zurechnung der Zuwendungen unter Lebenden gemäß § 1380 Abs. 2 BGB + 12.432.334 € ./. 12.432.334 € = bereinigter Zugewinn = 21.256.334 € = 740.972 € ./. 740.972 € = Zugewinnüberschuss des Erblassers = 20.515.362 € x ½ = Zugewinnausgleichs­forderung der Klägerin = 10.257.681 € Anrechnung nach § 1380 Abs. 1 BGB : 12.432.334 €, maximal 10.257.681 € ./. 10.257.681 € = verbleibende Aus­gleichsforderung der Klägerin 0 € 47 Hiernach verbleibt zwar letztlich kein Anspruch der Klägerin nach § 1371 Abs. 2 BGB , der als fiktiver Zugewinnaus­gleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 ErbStG freizustellen war. Dies ist jedoch unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch allein aufgrund der Vorabzuwendungen wegge­fallen ist. 48 Die im Streitfall unter Berücksichtigung der § 1374 Abs. 1, 3, § 1375 Abs. 1, §§ 1376, 1377 BGB zu ermittelnden An­fangs- und Endvermögen der Ehegatten sind zwischen den Beteiligten unstreitig. 49 Dabei sind die unentgeltlichen Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers bei den Vermögensbeständen zunächst nicht zu korrigieren, weder nach § 1374 Abs. 2 BGB durch Hinzu­rechnung als privilegiertes Vermögen bei dem Anfangsvermö­ --304 gen der Klägerin noch nach § 1375 Abs. 2 BGB durch Hinzu­rechnung als illoyale Vermögensverminderung bei dem Endvermögen des Zuwendenden, also des A1 (vgl. Troll/Jüli­cher/Gottschalk, ErbStG, ErbStG, § 5 Rdnr. 142, beck-online m. w. N.). 50 Mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung lehnt der erken­nende Senat eine Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen zwischen Ehegatten und damit eine Zurechnung der Zuwendungen zu dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers ab (vgl. Urteile des BGH vom 10.7.1991, XII ZR 114/89, BGHZ 115, 132 ; vom 20.5.1987, IVb ZR 62/86, NJW 1987, 2814 ; vom 26.11.1981, X ZR 91/80, NJW 1982, 1093 ; Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 16.11.2005 6 UF 71/05, NJW 2006, 520 ). Stattdessen findet eine Regulierung von bereits während der Ehe getätigten Vorabzuwendungen über § 1380 BGB statt, nach dem diese dem Zugewinn des zuwendenden Ehegatten hinzuzurechnen und damit nicht mehr in dem Zugewinn des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen sind. 51 Zudem scheidet eine Anwendung des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf Schenkungen an Ehegatten aus, da laut Normzweck lediglich Beträge, die in illoyaler Manier während des Güterstands verausgabt wurden, das Endvermögen meh­ren sollen und nicht etwa solche, mit denen der andere Ehe­gatte einverstanden gewesen ist (§ 1375 Abs. 3 2. Fall BGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.5.1987, lVb ZR 62/86, NJW 1987, 2814 ). 52 Es ergibt sich danach zunächst für die Klägerin mit 13.173.306 € ein höherer Zugewinn als für den Erblasser mit 8.824.000 €. 53 Da im Streitfall zu Lebzeiten Zuwendungen des Eheman­nes an die Klägerin erfolgt sind, ist hierfür die Anrechnungsre­gelung des § 1380 BGB zu beachten. Diese bestimmt in Abs. 1, dass auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten an­gerechnet wird, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zuge­wendet wurde, dass es angerechnet werden soll. Die Anrech­nungsbestimmung wird dabei regelmäßig – so auch im Streit­fall – vermutet, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. 54 Wie im Falle solcher Vorabzuwendungen die Ausgleichs­forderung zu berechnen ist, regelt § 1380 Abs. 2 BGB : Da­nach sind bei der Berechnung der Ausgleichsforderung im Sinne von Abs. 1 die bis dahin nach den §§ 1373 ff. BGB ermittelte Zugewinne dergestalt zu korrigieren, dass Voraus­empfänge dem Zugewinn des Zuwendenden hinzugerechnet und – im Umkehrschluss – aus dem Zugewinn des Zuwen­dungsempfängers herausgerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1981, IX ZR 91/80, NJW 1982, 1093 ). 55 Im Streitfall führt diese „Bereinigung“ der Zugewinnausglei­che zu der oben dargestellten Berechnung. Die Zuwendungen des A1 – darunter auch die streitgegenständliche Schenkung vom 8.6.2001, sind, als wären sie noch nicht geleistet worden, in dessen Zugewinn statt in dem Zugewinn der Klägerin zu berücksichtigten. Dies führt zu einem um 20.515.362 € höheren Zugewinn des Erblassers und zu einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung der Klägerin i. H. d. Hälfte davon, also 10.257.681 €. 56 Auf diese nach der Definition des § 1380 Abs. 2 BGB er­mittelte Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin sind so­dann die bereits von der Klägerin erhaltenen Vorausempfänge i. H. v. 12.432.334 € anzurechnen, soweit ihre Forderung reicht, also höchstens bis zur Minderung ihrer Forderung auf 0 €. Eine Forderung des zuwendenden Ehegatten kann sich aus der Vorschrift, für den Fall überhöhter, also die Ausgleichs­forderung des empfangenden Ehegatten übersteigender Zu­wendungen, nicht ergeben. 57 Mit diesem Verständnis des § 1380 BGB , das letztlich zu der Anrechnung der hier bereits zu Lebzeiten von der Klägerin getätigten Vorausempfänge auf die freizustellende, fiktive Aus­gleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG führt, folgt der erkennende Senat nicht der Rechtsauffassung des Beklagten. 58 Wenn dieser bereits vor Eintritt in die Prüfung des § 1380 BGB das Bestehen einer Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin verneint und demzufolge auch zu einer Unanwend­barkeit der Anrechnungsregelung des § 1380 BGB gelangt, so widerspricht dies nach Ansicht des Senates der Systematik und dem Zweck der Vorschrift. 59 Zwar kommt eine Anrechnung nach § 1380 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn eine – dort tatbestandlich geforderte – „Ausgleichsforderung eines Ehegatten“, dem von dem ande­ren Ehegatten im Voraus etwas zugewendet wurde, besteht. Diese Ausgleichsforderung im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift wird jedoch in Abs. 2 erst definiert, was gesetzessystematisch auch nicht ungewöhnlich ist. Das Gericht versteht die Norm in dem Sinne, dass sie – gemäß ihrer Überschrift – allgemein das Vorgehen bei der „Anrechnung von Vorausempfängen“ regelt und in jeglichen Fällen zu beachten ist, in denen ein oder meh­rere Vorausempfänge vorliegen, nicht nur in solchen Konstel­lationen, in denen bereits nach den Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB ein Anspruch des beschenkten Ehepartners besteht. Es erschließt sich dem Senat nicht, warum nur in diesen Fällen Raum für die Definition und Berechnung der Ausgleichsforde­rung gemäß § 1380 Abs. 2 BGB bestehen soll bzw. welcher Raum dann noch verbleibt. 60 Der in § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB mit „Ausgleichsforde­rung“ bezeichnete Begriff müsste zudem, nach dem Verständnis des Beklagten, unterschiedliche Bedeutungen bzw. Inhalte haben: Um die Anwendbarkeit des § 1380 Abs. 1 BGB zu prüfen, müsste die „Ausgleichsforderung“ als die nach den all­gemeinen Vorschriften der §§ 1373-1378 BGB berechnete Ausgleichsforderung verstanden werden, würden also die Vor­ausempfänge in dem Zugewinn des Empfängers berücksich­tigt bleiben. Für die letztendliche Anwendung und Durchfüh­rung der Anrechnung nach § 1380 Abs. 1 BGB würde hingegen der Rechenschritt nach § 1380 Abs. 2 BGB vollzo­gen, um die Ausgleichsforderung im Sinne des Abs. 1, auf die etwas angerechnet wird, zu ermitteln, würden die Vorausemp­fänge also nunmehr dem Zugewinn des Zuwendenden statt dem des Empfängers zugerechnet. Ein solches unterschiedli­ches Verständnis desselben, mit „Ausgleichsforderung“ be­zeichneten Tatbestandsmerkmales in § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB hält der Senat für abwegig und unzulässig. 61 Der Anwendungsbereich des § 1380 Abs. 2 BGB wird also nicht erst nach Prüfung des Abs. 1 der Norm eröffnet, sondern --305 ist der Berechnung nach Abs. 1 vorgelagert. Erst im Anschluss an die Bestimmung der „Ausgleichsforderung“ nach den Re­geln des Abs. 2 erfolgt die Anrechnung nach Abs. 1, die zu dem Ergebnis führen kann, dass eine Forderung nicht mehr besteht, da die Vorausempfänge die Forderung übersteigen. In diesem Falle sog. „überhöhter Vorwegzuwendungen“ führt § 1380 BGB zwar nicht zu einem Zugewinnausgleichsan­spruch des zuwendenden Ehegatten, da eine „Anrechnung“ von Vorausempfängen denklogisch nur bis zur vollständigen Kompensation des Ausgleichsanspruches, also „bis auf 0 €“ möglich ist; ein Ausgleich der überschüssigen Vorwegzu­wendungen zugunsten des Zuwendenden erfolgt dann nach den allgemeinen Regeln u. a. § 1378 BGB (so jedenfalls die h. M. in Rechtsprechung und Literatur, vgl. PK-BGB/Roth, 8. Aufl. 2017, § 1380 BGB Rdnr. 3 m. w. N.). Gleichwohl hat auch bei diesem Ergebnis, also wenn nach der Anwendung des § 1380 BGB keine Ausgleichsforderung verbleibt, im Um­fang der ursprünglichen Forderung eine Anrechnung der Vor­ausempfänge im Sinne von § 1380 BGB und damit auch im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG stattgefunden. 62 Dieses Ergebnis entspricht – anders als die Lösung des Beklagten – auch der gesetzlichen Zielsetzung, jegliche Er­werbe (unter Lebenden oder von Todes wegen), die letztlich ihrem Inhalt und ihrer Höhe nach den Zugewinn zwischen Ehegatten ausgleichen, als nicht steuerbar zu behandeln. An­derenfalls, würde man der Berechnungssystematik des Be­klagten folgen, gelangte man – wie die Klägerin zutreffend ausführt – zu zufälligen Ergebnissen bei der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG . Die Freistellung von Vorausleistun­gen auf einen Zugewinnausgleich zu Lebzeiten von Ehegatten hinge von den Wertverhältnissen der Ehegattenvermögen ab und würde ohne Grund solche Ehegatten benachteiligen, die während ihrer Ehe – unbewusst – überhöhte Vorauszahlungen auf einen möglichen späteren Ausgleichsanspruch erhalten haben. 63 Der erkennende Senat ist der Überzeugung, dass der Ge­setzgeber eine solche Unterscheidung bei der Schaffung von § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht im Blick hatte bzw. nicht treffen wollte. 64 Das Gericht sieht sich mit seinem Verständnis der Rege­lung des § 1380 BGB schließlich im Einklang mit der zivilge­richtlichen Rechtsprechung, die Fälle der Rückforderung über­höhter Vorwegzuwendungen betrifft: Das OLG Frankfurt a. M. hat in der klägerseits angeführten Entscheidung vom 16.11.2005 (6 UF 71/05, NJW 2006, 52 , unter II.) die aus seiner Sicht durch § 1380 BGB vorgegebene Reihenfolge bei der Berück­sichtigung jeglicher Vorausempfänge dargestellt, indem es aus­führt, es sei „[…] stets zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger mit der Zuwendung bereits mehr erhalten hat, als ihm ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch zuge­standen hätte. Dies ist dann der Fall, wenn die Aus­gleichsberechnung unter Anwendung des § 1380 BGB ergibt, dass der Zuwendungsempfänger keine Aus­gleichsforderung hat, auf die die Zuwendung angerechnet werden könnte oder dass die anzurechnende Zuwendung die Ausgleichsforderung übersteigt.“ 65 Wenn dies der Fall sei, sei erst anschließend eine Aus­gleichsberechnung in umgekehrter Richtung mit dem ohne Anwendung des § 1380 BGB errechneten Zugewinn beider Ehegatten vorzunehmen, wodurch der Zuwender – allerdings auf der Grundlage des § 1378 BGB und nicht des § 1380 BGB – in der Regel einen Teil seiner Zuwendung zurück er­halte; in diesen Fällen sei eine doppelte Ausgleichsberech­nung erforderlich. 66 Ebenfalls in diesem Sinne versteht der Senat die BGH-Rechtsprechung, die der Beklagte für sich reklamiert (Urteile vom 22.4.1982, IX ZR 35/81, FamRZ 1982, 778 , unter 3. a) und vom 26.11.1981, IX ZR 91/80, NJW 1982, 1093 ): 67 In der ersten Entscheidung führt der BGH sinngemäß aus, dass im Falle überhöhter Vorwegzuwendungen ein Aus­gleichsanspruch des Zuwendungsgebers zwar nicht aus § 1380 BGB , sondern nur aus § 1378 BGB folgen könne, § 1380 BGB diesen Anspruch des Zuwendungsgebers jedoch nicht ausschließe. Denn dieser greife nur ein, „soweit eine Ausgleichsforderung des Zuwendungsemp­fängers besteht, auf die ein Vorempfang angerechnet werden kann“. Soweit der Zuwendungsempfänger mehr erhalten hat, als seine nach § 1380 Abs. 2 BGB berechnete Ausgleichsforde­rung reicht, trifft also § 1380 BGB keine Regelung. 68 In diesem Lichte dürfte auch die BGH-Entscheidung vom 26.11.1981 zu verstehen sein. Hier führt der BGH zwar wört­lich aus, § 1380 BGB greife überhaupt nur ein, „wenn eine Ausgleichsforderung des Zuwendungsemp­fängers besteht, auf die ein Vorausempfang angerechnet werden kann. Hat der Zuwendungsempfänger aber schon mehr im Voraus erhalten, als ihm als Ausgleichsfor­derung zustände, so kann er nichts mehr verlangen. § 1380 BGB greift also nicht ein.“ Er erläutert jedoch im Weiteren, dass im Falle überhöhter Vor­ausempfänge der begünstigte Ehegatte seinen zuwendungs­bedingt höheren Zugewinn über § 1378 BGB hälftig an den Zuwendenden zurückerstatten muss, um § 1380 BGB als An­spruchsgrundlage für eine Forderung des Zuwendenden aus­zuschließen. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Köln Erscheinungsdatum: 18.01.2018 Aktenzeichen: 7 K 513/16 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Eheliches Güterrecht Erschienen in: MittBayNot 2019, 302-305 Normen in Titel: BGB § 1371 Abs. 2, § 1380 ErbStG §§ 3, 5 Abs. 1, § 29